1945 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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Sernsprec Sammel⸗Nr. : 12 42 45

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Berlin, Dienstag, den 2. Januar, abends

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Inhalt des n tlichen Teiles: Deut sses Reich

Gemeinsame Anordnung de Hauptausschusses Feinmechanik und Optik (Nr. 2) und SB Reichsbeguftragten für Fein—⸗ mechanik und Optik (c über die Streichung alter Auf⸗ träge und die Begrenzun des Auftragsbestandes. Vom 23. Dezember 1944, nebst lage 1 und 2.

Anordnung 45 des Reichs rauftragten für Technische Er⸗ Egnisf über die Bewinchaftung von Erzeugnissen aus

isen und Metallen (RTD-Verfahren). Vom 2. Januar 1945, nebst Anlage 1 un 2.

Anordnung Nr. 1 zur Durch ihrung der Anordnung 145 des Reichsbeauftragten für Tcnische Erzeugnisse über die Be⸗ wirtschaftung von Erzeugsissen aus Eifen und Metallen

(RTE⸗Verfahren). Vom A Januar 1945.

Belanntmachung Nr. 1 tragten für Technische Erztignisse über die Bewirtschaftung tung von Erzeugnissen 45 Eisen und Metallen (RTE Verfahren). Vom 2. Jan ar 1945.

Berichtigung der Anordnung XXIIsd4 der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbch ung über die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas in Nr. 271544.

Bekanntmachung über die Alsgabe von Verrechnungsscheinen für die Deutsche Wehrmaßt. Vom 2. Januar 1945.

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Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage A Deu ts Gemeinsam . . rs, er, e, n des Rei n n für zeinmechanik und Optik (/ ga) über die Streich ang alter A fträge und die Begrenzung des w Auftrahsbestandes . Vom 29. Dezember 1944

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der sassung vom 11. Dezember ode (RGBl. I S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1913 (RGBl. 1 S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 6. September 1943 (RGGl. 1 8. 531) sowie auf Grund der weiten Verordnung über die Bewirtschaftung feinmechani— cher und optischer , . vom 25. März 1944 (RAnz. Nr, 78 vom 1. April igg4) wird mit , nnn des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben amt angeordnet: §1

Aufträge auf Lieferung von = 1. Erzeugnissen der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 1943 erteilt worden sind, 2. Erzeugnisse der Anlage 2, die vor dem 1. Januar 1944 erteilt worden sind, ; sind mit sofortiger Wirkung gestrichen.

§8 2 Ausgenommen von den Vorschriften des 5 1 sind Ausfuhr⸗ aufträge, soweit die Ausfuhr nach den Bestimmungen der zuständigen Prüfungsstellen zulässig ist. z

83 ; (I Für die Aufhebung der Aufträge sind die Hersteller und die Auftraggeber verantwortlich.

(') Die für die gestrichenen Aufträge erhaltenen Eisen⸗ und Metallbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte sind einschl. der für Unteraufträge erhaltenen Mengen an die

Reichsstelle Eisen und Meijalle mit dem Kennwort „Auftrags⸗ streichung Rub“ abzuliefern.

(3) Die Rückgabe der Bezugsrechte ist der Rohstoffstelle der i reg Feinmechanik und Optik zu melden.

(. Die Hersteller haben die , Aufträge den zu⸗ ,. elden und die Befteller iiber

ie Streich ;

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liches es Reich Anordnung

Planungs⸗

onderausschüssen zu g zu unterrichten.

8 4 3 Auftrag im Sinne dieser Anordnung ist jede vertragliche Vereinbarung über Lieferung und Leistungen jeder Art.

. 53 . J a,. die durch den Auftragswiderruf entbehrlich werdyn, sind nach den Weisungen des , Eng.

paßzulieferungen im Hau fn Feinmechanil und Opfik zu verwerten. Entbehrliche Materialien, über die diese Stelle nicht andert eitig verfügt, sind dem vom Reichs minister . Rüstung unh Kriegsprobuktion angeordneten innerbezirklichen und überbezirklichen Materialausgleich zuzuführen.

§86 Von den der Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen wird . Arbeitsgeitrechner und Zeitregistrierapparate im be⸗ onderen folgendes angeordnet:

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zur nordnung 145 des Reichsbeauf⸗

Gases, di, Tn, er. 2 tien,

1. Die Betriebe haben ein verbindliches Verzeichnis über ihren Auftragsbestand und die Reihenfolge der geplanten Erledigung zu führen. Zusammenfassung gleichartiger Aufträge ist zulässig.

2. Der . Auftragsbestand wird durch den Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Amt für Arbeitsordnung, der C2, Am Köllnischen Park 2 überprüft. Das Amt für Arbeitsbrduung bestimmt die Reihenfolge, in der diese Aufträge aus⸗ zuführen sind. 3

3. Die Herstellerbetriebe haben bis zum 16. Dezember 1944 den verbleibeüden Auftragsbestand der in Ziff. 2 ge⸗ nannten Stelle nach Einzelaufträgen gegliedert mit folgenden Angaben listenmäßig zu melden:

a) Name und Anschrift des . b) Tag der Auftragserteilung und der Dringlichkeits⸗ einstufung des Auftrages e) Fertigung des Auftraggebers nach Art und Umfang; Angabe, ob das bestellte Gerät in Arbeit ist. Durchschriften der Liste sind dem Sonderausschuß FO V Uhren (Briefanschrift: Generaldirektor H. Junghans, (14) Schramberg, Postfach 40) zuzuleiten. Herstellerbetriebe dürfen künftig eingehende Inlands⸗ aufträge nur bestätigen, wenn diese den Befürwortungs— vermerk der in Ziff. 2 genannten Stelle tragen. Prüf— fähige Anträge sind dieser Stelle allmonatlich in der in Ziff. 3 bezeichneten Listenform vorzulegen.

57 In besonders zu begründenden Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. 1 §8 8 , gegen diese Anordnung werden nach beten,

54 561

89 Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Hauptausschuß Feinmechanik und Optik. J. A.: Maaz. Der Reichsbeauftragte für Feinmechanik und Optik. J. A: Hau ser.

Anlage 1 Arbeitszeitrechner, Zeitregistrierapparate, Differenzdruck und Mengenmesser. Flüssigkeitszähler,

asanalysengeräte, Dichtemesser, Kalorimeter, Regler. ö

Ausdehnungsthermometer, Wasserzähler,

Gaszähler,

Indikatoxen, Betriebswirtschaftliche Geräte, Tachometer,

Zähl werke, Analysenwaagen, Präzisionswaagen, . Prüfgeräte * Kraft-, Schmier⸗ und Brennstoffe, Prüfgeräte für Textil, Papier, Gummi, Kunststoffe, Vakuumpumpen, ö . ]

Laborzentrifugen. .

sinmechanisch« Lhbotgeräte und Lehrmittel, eißzeuge, 9

Re , Heber, ö

Prãzistonsmaß stäbe, lan⸗ und Kartenmeßgeräte,

Zeichenmaschi ö

Planimeter,

Pantographen

Anlage 2

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. Anordnung 1145 des Reichs beauftragten für Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Erzeugnissen aus ae Metallen KT C-Verfahren

Vom 2. Januar 1945

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Neichsbankgtrokonto Berlin, Konto Rr. 1/1913 inn. Verlin 418 2j

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8§1 Lieser⸗ und Bezugsregelung

(I) Erzeugnisse aus Eisen und Metallen, die im RTEC⸗ Waren eee ! (Anlage 1) aufgeführt sind, dürfen nur egen, RTC⸗Bezugsrechte (RTE-⸗Schecks und RTE⸗Marken) geliefert und bezogen werden. Lieferung und Bezug sind nur in der Warenart und ⸗menge zulässig, auf die dis RTEC⸗ Bezugsrechte lauten.

E) Lieferer dürfen Aufträge auf Erzeugnisse des R2E⸗ Warenverzeichnisses erst annehmen, wenn sie die RTé⸗ Bezugsrechte erhalten haben.

(G) Aenderungen des RTE⸗Warenverzeichnisses werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

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Ausgabe und Verteilung der RXE⸗Bezugsrechte

(1) Die Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (RTG) teilt den in der Anlage 2 aufgeführten RTC⸗Kontingentsträgern Kontingente für Erzeugnisse des RTE⸗Warenverzeichnisses u. Die Zuteilung erfolgt durch RTE⸗Schecks. Die RTE⸗ ,, können von den RTE⸗Kontingentsträgern ganz oder geteilt an die Bedarfsträger und die Verbraucher, von diesen durch alle Verteilungsstufen bis zum Hersteller weiter⸗ gegeben werden. Die Verbraucher erhalten die RTE⸗ Bezugsrechte von den im RTE-Warenverzeichnis bestimmten Ausgabestellen. .

() Die RTE-Kontingentsträger erhalten RTE⸗Bezugs⸗ * nur gegen Rohstoffbezugsrechte.

C8) Den Lieferern ist es verboten, für Erzeugnisse des RTC-⸗Warenverzeichnisses von den / Beziehern Rohstoffbezugs⸗ rechte zu fordern oder anzunehmen. Den Beziehern ift es verboten, den Lieferern für diese Erzeugnisse Roh toffbezug

rechts anzubieten oder zu übertragen. . 1 e Reichsstenlle kann zur Bevortratüng met Erz

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schecks ausgeben; diese sind nach Weisungen der Reichsftelle durch RTE⸗Bezugsrechte abzudecken.

Ausstellung, Stückelung und Zusammenfassung von RTEC⸗Bezugs rechten

(1) RTE⸗Schecks dürfen nur von der Reichsstelle und den von ihr hierzu Berechtigten ausgestellt werden. (2) Der Reichsbeauftragte kann Empfängern von RTE Be⸗ zugsrechten das Recht erteilen (Scheckberechtigte): a) RTE-⸗Schecks auszustellen, b) RTE⸗Schecks durch Ausstellung neuer RTG-Schecks zu stückeln, c) RTE⸗Schecks in einen oder mehrere neue RTE⸗ Schecks zusammenzufassen, . d) RTE⸗Marken in RTE⸗Schecks zusammenzu fassen. (G6) RTE-Schecks dürfen nur über Warenarten und mengen ausgestellt werden, die durch eingenommene RTE⸗ Bezugsrechte gedeckt sind. (4) Scheckberechtigte müssen die ordnungsmäßige Ver⸗ wendung eingenommener RTE⸗Bezugsrechte nachweisen können. 864

Umtausch der RTE⸗Schecks in RTE⸗Marken

(1) RT E-Schecks können von Scheckberechtigten durch Markenbestellscheck in RTCE⸗Marken umgetauscht werden. Der Reichsbeauftragte bestimmt die zum Umtausch berech⸗ tigten Stellen durch Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

(2) Die Umtauschstellen dürfen RTE⸗Marken nur für die Warengrten und ⸗mengen ausgeben, auf die die Marken⸗ bestellschecks lauten.

§5

= Uebergangsvorschriften

Auch nach Aufnahme eines Erzeugnisses in das RTE⸗ Warenverzeichnis darf dieses de, n. ohne Abgabe von RTE-Bezugsrechten geliefert werden, wenn vor Aufnahme des Erzeugnisses in das RTE⸗Warenverzeichnis der Auftrag auf Lieferung angenommen und die erforderlichen Rohstoff⸗ bezugsrechte auf den Lieferer übertragen waren oder der Auftrag zur Lieferung aus einem Fertigungsvoll- oder teil—⸗ kontingent bestätigt war. Dies gilt nicht für Aufträge nicht⸗ kontingentierter Verbraucher.

86 . Durchfũhrungs vorschriften Der . 264 die zur Durchführung dieser

Anordnung erforderlichen Anordnungen und Vekannt⸗ machungen.

4.

§87

Ausnahmen

Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung sowie den zu ihrer Durch⸗

für Rüstungsaufgaben Planungsamt

.

führung erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen zu⸗ ö. z

zulasse

N

nissen des RTE⸗Warenverzeichnisses RTE-⸗Schecks Rrebtt— .