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Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1945. S. 4
Ausgabe stelle
Ein⸗
heit Erzeugnisbezeichnung
Ein⸗
Waren⸗ Nr. heit
Bemerkungen
Erzeugnisbezeichnung
Bemerkungen
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0 . . 6
Wal XA . Bal Bal VA . . G Rn Wu Val
Stück Fahrrad⸗Dynamo Stück Fahrrad⸗Scheinwerfer Stück Kinderwagen Stück Zwillingskinderwagen 752/070 Stück Fahrradanhänger I52/089 Stück Transportzweirad 752/090 Stück Fahrrad⸗Freilaufbrems nabe I62 / 100) Stück Fahrradsattel 752/1101) Stück Fahrradluftpumpe 752/120 Stück Fahrradsattel⸗Ersatzdecke 7652 / 130 Stüd Fahrrad⸗NRücklicht S65 /ol9 Stück Elektro⸗Einzeltochplatte
I52 / ozo 7I52 / 040 I52 / 050 757 / 060
Stück Elettro⸗Doppelkochplatte WA Stück Elektro⸗Doppelkochplatte WA Stück Elektro⸗Tischherd (2 Platten) WA
665 / ꝛo Sb5 Hel S6 / 022
Anlage 2 zur Anordnung I45 des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse
Liste der RTE⸗Kontingentsträger
Deutsche Reichsbahn Deutsche Reichspost Deutsches Rotes Kreuz —⸗ . Generalinspektor für das Deutsche Straßenwesen Generalinspektor für Wasser und Energie Hauptausschuß Schiffbau NSDAP. Reichsleitung Prüfungsstellen, soweik für die Ausfuhr RTéCE⸗scheckpflich⸗ tiger Erzeugnisse zuständig Regierung des Generalgouvernements Neichsarbeitsdienst K Reichsführer , und Chef der Deutschen Polizei Reichskommissar für die Seeschiffahrt Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft (nur für landwirtschaftliche Geräte) Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, Amt Bau⸗OT . Reichsstelle für Technische Erzeugnisse Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt Reichswerke Hermann Göring Transportkorps Speer Wehrmacht Wirtschaftsgruppe Bergbau.
Anordnung Nr. 1 i Durchführung der Anordnung 1/45 des Reichsbeauftragten
r Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Er⸗
zeugnissen aus Eisen und Metallen (RTC⸗Verfahren) Vom 2. Januar 1945
Auf Grund von 5 6 der Anordnung 45 des Reichsbeauf— tragten für Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE⸗Verfahren) vom 2. Januar 1945 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 2. Januar 1945) wird angeordnet:
Abschnitt Liefer⸗ und Bezugsregelung G 1 der Anordnung 1465)
§1 (1) RTE⸗Schecks sind gültig, wenn sie enthalten: a) die Menge, die Einheit, c die Warennummer, d) die Erzeugnisbezeichnung, e) die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, f) die Unterschrift des Ausstellers.
(2) Einheit und Warennummer müssen mit dem RTE⸗ Warenverzeichnis übereinstimmen.
(G) Ist der Scheckempfänger auf dem RTE-Scheck genannt, so hat der jeweilige Inhaber bei Weitergabe Datum, Unter— schrift und Firmenstempel auf der Scheckrückseite einzutragen. Der zuletzt Genannte ist bezugsberechtigt. Ist kein Empfänger genannt, so ist der Ueberbringer bezugsberechtigt.
( RTE⸗Marken können mit Verbraucherabschnitt versehen sein. Sofern ein Erzeugnis nicht vorrätig ist und von dem Verbraucher bestellt wird, ist diesem der ger bro der chen mit Namen und Anschrift des Händlers als Quittung zu be— lassen. Verbraucherabschnitte berechtigen nicht zum Wieder⸗
bezug. 52
(1) RTE Schecks, auf denen im Feld „Bemerkungen“ der Vermerk „Dringlichkeitsstufe 93“ angebracht ist, sind von Her— stellern und Händlern allen anderen einschlägigen Aufträgen egenüber zu bevorzugen. Dasselbe gilt von Schecks, die zur . noch eine Zuteislungsnummer und darin als fünfte und echste Ziffer die Zahl gz enthalten.
(2) Reichsstellenläger dürfen Waren nur auf Weisung der
Reichsstelle abgeben.
(1) RTE-⸗Marken, die erstmalig von einem Händler oder Hersteller eingenommen werden, sind sofort bei Empfang durch Ahtrennung des auf den Marken links unten befindlichen, schwarz gefärbten Dreiecks für den Bezug durch Verbraucher zu entwerten. Für den Wiederbezug bleiben sie gültig.
(2) Erstmalig von einem Händler eingenommene RTC⸗ Marken können auf der Rückseite mit seinem Firmenstempel
dersehen werden. In diesem Falle darf nur der auf der Marke
Genannte beliefert werden und beziehen. —
G) Hersteller dürfen die Annahme von Marken ablehnen und deren Zusammenfassung in Schecks verlangen.
( Hersteller haben unverzüglich nach Auftragsannahme die RTE-Schecks, mit denen der Auftrag belegt ift, dadurch zu entwerten, daß sie auf den Schecks ihre Firmenbezeichnung und Reichsbetriebs nummer sowie den Tag der Auftragsannahme
eintragen. Diese Eintragungen sind auf der Scheckrückseite in
dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen. Dies gilt nicht , Schecks, die in eine Scheckbuchführung übernommen werden. ;
S6 / 30 gg / zl gbõ / zꝛ
Elettroherd
Nebenstehende Erzeugnisse dür⸗ fen auch gegen RTE⸗Bezugsrechte über Elektroherde (Sammel⸗Wa⸗ ren⸗Nr. 865/080) geliefert und be⸗ zogen werden, wenn Hersteller diese Erzeugnisse nicht liefern können.
54 Der Reichsbeauftragte kann in Sonderfällen bestimmen, daß RTE⸗Schecks vorübergehend nicht voll beliefert werden dürfen. .
Abschnitt Il
Ausgabe und Verteilung der RTE⸗Bezugsrechte G 2 der Anordnung I45)
585 Der Reichsbeauftragte oder die von ihm ermächtigten Stellen tönnen in Sonderfällen bas Recht zur Weitergabe von RTE⸗Bezugsrechten einschränken und die Ablieferung von RTE⸗Bezugsrechten vorschreiben. .
586 Die Empfänger von RTE⸗Kreditschecks sind verpflichtet: a) den gewährten Kredit innerhalb der festgesetzten Frist abzudecken, b) die von ihnen unterschriebenen Verpflichtungs⸗ erklärungen und die sonstigen Auflagen zu erfüllen.
Abschnitt IIl
Ausstellung, Stückelung und Zusammenfassung von RTC⸗Bezugsrechten (G6 3 der Anordnung 145)
§57 5
1) Beim Stückeln von RTE⸗Schecks sowie beim Zusammen⸗ fassen von RTE⸗Schecks und von RTE⸗Marken sind aus den eingenommenen Schecks und Marken zu übernehmen:
a) die Einheit,
b) die Warennummer,
) die Erzeugnisbezeichnung, d) die Dringlichkeitsstufe.
(2) Beim Zusammenfassen von RTE⸗Bezugsrechten, die alte Warennummern enthalten, mit RTE⸗Bezugsrechten, die neue Warennummern enthalten, sind die neuen Nummern zu über⸗ nehmen. 9
588
(1) Scheckberechtigte müssen nachweisen können, daß die auf gestückelten oder zusammengefaßten Schecks angegebenen Warenmengen durch eingenommene RTE⸗Bezugsrechte gleicher Warennummer und Dringlichkeitsstufe gedeckt sind. Dieser Nachweis kann durch Eintragungen auf der Rückseite der Schecks, durch eine Scheckbuchführung oder in anderer geeig⸗ neter Weise erbracht werden.
(2) Für den Nachweis sind auf der Rückseite der Schecks, die ganz oder teilweise auf neu ausgestellte Schecks übertragen wurden, die übertragenen Mengen und die Nummern der neu ausgestellten Schecks zu vermerken. Werden Schecks als Ein⸗ nahme in eine Scheckbuchführung übernommen, so ist auf dem Scheck zu vermerken „In Scheckbuchführung übernommen“ und das Datum der Uebernahme anzugeben. Außerdem sind auf den Durchschriften der neu ausgestellten Schecks oder in der Scheckbuchführung die Nummern der eingenommenen Schecks anzugeben, deren Warenmengen übernommen werden.
(3) Marken, die in einen Scheck zusammengefaßt oder als Einnahme in eine Scheckbuchführung übernommen wurden, sind unverzüglich dadurch zu entwerten, daß sie auf der Vor⸗ derseite mit dem Datum der Ausstellung des Schecks oder mit dem Datum der Uebernahme in die Scheckbuchführung ver⸗ sehen werden.
(4) Die Durchschriften ausgestellter Schecks und die Ur⸗ schriften verschriebener oder sonst unbrauchbar gewordener Schecks sind in der Reihenfolge der Schecknummern abzuheften.
(5) Eingenommene Schecks, die gestückelt oder zusammen⸗ gefaßt wurden, die Durchschriften ausgestellter Schecks, die Ur⸗ schriften verschriebener oder sonst unbrauchbar gewordener Schecks sowie alle sonstigen Nachweisbelege sind zwölf Monate lang aufzubewahren. ;
(6) Marken, die in Schecks zusammengefaßt oder in eine Scheckbuchführung übernommen wurden, sind je Scheck oder je Buchung getrennt übersichtlich aufzubewahren (durch Auf⸗ kleben, Bündeln, Vereinigen in Umschlägen oder auf andere geeignete Art) und bis zur Beendigung der nächsten durch einen Revisor der Reichsstelle vorgenommenen Betriebs⸗ prüfung, sonst mindestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Entwertung aufzubewahren.
I). Sind Nachweisbelege abhanden gekommen, so ist in der Scheckbuchführung zu vermerken, wann und wie der Verlust eingetreten ist. ö
(3) Geht eine Scheckbuchführung ganz oder teilweise ver⸗ loren, so ist der Sachverhalt der zuständigen Gauwirtschafts⸗ kammer unverzüglich zu melden. Nach Erstattung dieser Mel⸗ dung darf über das Guthaben an RTE⸗Bezu Srechten aus der bisherigen Scheckbuchführung verfügt ae n , es sich aus vorhandenen Aufzeichnungen oder Nachweisbelegen einwand⸗ frei feststellen läßt. ö
9) Soweit sich das Guthaben nicht mehr einwandfrei fest⸗ stellen läßt, bestimmt die Reichsstelle auf Grund des Berichts der Gauwirtschaftskammer nach billigem Ermessen die Höhe des Guthabens.
*
Elektro⸗Vollherd Elektroherd kohle kombiniert
Nebenstehende Erzeugnisse dür⸗ fen auch gegen RTE⸗Bezugsrechte über Elektro⸗Doppelkochplatten (Sammel⸗Waren⸗Nr. 865 / 20) ge⸗ liefert und bezogen werden, wenn das WA dies auf der Rückseite der RTE⸗Bezugsrechte bestimmt. Nä⸗ heres siehe bei Waren⸗Nr. 432, 180.
) Diese Erzeugnisse sind an den nichtkontingentierten Verbraucher frei zu liefern. Für den Wiederbezug erhält der Händler RTE-⸗Bezugsrechte von der zuständigen Gauwirtschaftskammer.
Y Gegen RTC⸗Schecks, die von der Reichsgruppe Handel, Gruppenarbeitsgemeinschaft Eisen⸗ und Metall⸗ waren, an die Hersteller ausgegeben werden, darf bis zum Verbraucher frei geliefert werden.
) Diese Erze ugnisse sind von Herstellern nach Anweisung der zuständigen Auftragslenkungsstelle zu liefern. Für den nichtkontingentierten Bedarf erhält die Auftragslenkungsstelle RTC⸗Schecks unmittelbar von der Reichsstelle. Kontingentsträger geben die von der Reichsstelle erhaltenen Schecks an die Auftragslenkungs⸗ stelle weiter. An Hersteller werden Schecks nicht weitergegeben.
Abschnitt IV Einfuhrregelung
8
(1) Einführer haben der Reichsstelle auf vorgeschriebenen Formblättern bis zum 10. jeden Monats für den vorauf⸗ gegangenen Monat über Erzeugnisse des RTE⸗Warenverzeich⸗ 5 zu melden: l
a) die Einfuhr nach Warenart und⸗menge,
b) die Lieferungen unter Beifügung der dafür ein⸗ genommenen RTEC⸗Bezugsrechte . '
2) Einführer dürfen die von ihnen zu liefernden Erzeug⸗ nisse erst berechnen, nachdem sie von ihren Beziehexn die zur Deckung erforderlichen RTE⸗Bezugsrechte erhalten haben.
(3) Einführer haben unverzüglich nach Ausstellung der Rechnungen für ihre Lieferungen zur Entwertung der Schecks in das auf deren Rückseite für die Aufnahme des Firmen⸗ stempels des Herstellers bestimmte Feld ihre Firmenbezeich⸗ nung und Reichsbetriebsnummer sowie den Tag der Aus⸗ stellung der Rechnungen einzutragen.
(4 Die Reichsstelle nimmt von Einführern nur Schecks an. Einführer dürfen die Annahme von Marken ablehnen und deren Zusammenfassung in Schecks verlangen.
G) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht: /
a) für Einführer, die ausländischen Lieferern RTE⸗Be⸗ zugsrechte abzuliefern haben,
b) für industrielle Einführer, die den Produktions⸗ lenkungsstellen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion monatliche Meldungen über Auf⸗ tragsverlagerung und Einfuhr zu erstatten haben.
Abschnitt V Ersatzgewährung für abhanden gelommene RTEC⸗Bezugsrechte 510 .
(l) Sind RTE⸗Bezugsrechte abhanden gekommen, die noch nicht in eine Scheckbuchführung übernommen waren, so hat auf Verlangen des Bezugsberechtigten der Aussteller des ab⸗ handen gekommenen Schecks einen Ersatzscheck auszuschreiben.
(2 Läßt sich der Aussteller nicht mehr ermitteln, so ist der Ersatzscheck auf Antrag des Bezugsberechtigten. von der zu⸗ ständigen Gauwirtschaftskammer auszuschreiben.
(3) Bei Verlust von Marken ö. die zuständige Gauwirt⸗ schaftskammer einen Markenbestellscheck auszuschreiben.
(4 Ersatz ist nur zu gewähren, wenn der Antrag auf Er⸗ satzgewährung nach Grund und Menge glaubhaft dargelegt ist. Ein Anspruch auf Ersatzgewährung besteht nicht.
(5) Auf Grund der Absätze 1 bis 4 ausgestellte Ersatzschecks sind im Feld „Bemerkungen“ durch die Aufschrift „Ersatzscheck“ zu kennzeichnen. Nach Möglichkeit ist die Nummer des ab⸗ handen gekommenen Originalschecks anzugeben.
(6) Treten Großverluste an RTE⸗Bezugsrechten ein, so ist der Sachverhalt der zuständigen Gauwirtschaftskammer zu melden; in solchen Fällen dürfen Ersatzschecks nicht angefordert werden. Auf Grund des Berichts der Gauwirtschaftskammer entscheidet die Reichsstelle nach billigem Ermessen, in welchem Umfang Ersatz gewährt wird.
ĩ 511
inden sich Schecks oder Marken, für die Ersatzschecks aus⸗ geschrieben wurden, wieder an, so sind unverzüglich die Schecks an den Aussteller, die Marken an die Gauwirtschaftskammer
abzuliefern. Schlußvorschriften §12
Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 2. Januar 1945. ;
Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse.
Dr. Kemna.
n
Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung L145 des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse über die k von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen (RTE⸗Verfahren)
Vom 2. Januar 1945
Auf Grund von 4 der Anordnung 145 des Reichsbeauf⸗ tragten für Technische Erzeugnisse über die Bewirtschaftun von Erzeugnissen aus Eisen und Metallen re T hen vom 2. Januar 1945 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 1 vom 2. Januar 1945) wird bestimmt:
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzetgenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam:
verantwortlich für den Wirtjchaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf 8Santzich in Berlin 8w 6 Druck der Preußischen Verlags. und Druckerei Gmby.. Berlin.
(Eine Beilage) Preis dieser Nummer: 20 Me
.
.
*
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
I
(1) Die nachstehenden Vordruckverlage sind berechtigt, RTE⸗ Schecks in RTC⸗Marken umzutauschen:
für die Bezirke ber
Landeswirtschafts· Gauwirtschafts⸗ imter kammern
Firma
Krumbhaar, Liegnitz, Haynauer Str. 29 — 31
v. Baensch, Dresden, Bankstr. 3
Breslau, Kattowitz, Breslau, Kattowitz, osen Posen Dresden, Magde⸗ Dresden, Halle, burg, Reichenberg, Magdeburg, Weimar Reichenberg, Weimar Kassel, Wiesbaden Frankfurt / M. Kassel Bremen, Hannover, Wesermünde Augsburg, Bay⸗ reuth, München, Nürnberg, Würz⸗ burg Berlin, Stettin
Dortmund, Düssel- dorf, Essen, Münster
Honsack, Frankfurt / M., Braubachstr. 33
Littmann, Oldenburg, Ro senstr. 42
Brügel, Ansbach, Pfarr⸗ straße 21
Bremen, Hannover
Fürth, München
Berlin, Branden⸗ burg, Stettin Düsseldorf, Münster
Hans Fuest, Berlin 8sWag, Hasenheide 54
Wulff & Co., Dortmund⸗ Lüttgendortmund, Limbecker Str. 36.
Joh Ihheken, Schleä⸗ wig / S., Friedrichstr. 22
Chr. Faaß, Karlsruhe, Jollyystr. 21/8
P. Strohal, Wien, V, Schloßgasse 18a
Hamburg, Kiel, Schwerin Karlsruhe, Luxem⸗ burg, Saar⸗ brücken, Stuttgart Linz, Salzburg, Wien
Karlsruhe⸗Straß⸗ burg, Saar⸗ brücken, Stuttgart Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Wien (2) Danzig, Königsberg Danzig,
Kafemann, Danzig, Ketterhager 6 3— Köllen⸗Verlag, Bonn,
Rosental 7 Koblenz
Köln, Koblenz Köln⸗Aachen,
(2) Die Vordruckverlage liefern auch die für das RTE-Ver⸗ fahren vorgeschriebenen Vordrucke.
11 Diese Bekanntmachung tritt am 15. Januar 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 2. Januar 1945. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna.
—
. Berichtigung Die Ueberschrift der in Nr. 211 des Deutschen Reichts⸗ anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlichten And rb unn arbeitung über die Anmeldung von Beständen an Spiegelglas vom 29. November 1944 muß statt „Anordnung ö richtig „Anordnung XXIV /d44*“ lauten.
Bekanntmachung
über die Ausgabe von Verrechnungsscheinen für die Deutsche Wehrmacht
Vom 2. Januar 196
Auf Grund der Verordnung über die Ausgabe von Ver— rechnungsscheinen für den ihre we en, der Wehrmacht durch die Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“ vom l5. Dezember 1914 (RGBl. 1 S. 351) werden nach beson—⸗ deren Anordnungen des Oberkommandos der Wehrmacht
Verrechnungsscheine für die Deutsche Wehrmacht zu 1, 5, 10 und 50 Reichsmark ausgegeben.
h ö. Verwendung im allgemeinen Zahlungsverkehr ist ver⸗ oten.
Die Verrechnungsscheine sind auf weißem Wasserzeichen⸗ . gedruckt und unterscheiden sich durch Größen und Farben: ö
Größe Vorderseite
ẽ Reichsmark hellgrün mit dunkel⸗ 6.5 x 12 em ,. Aufdruck 5 Reichsmark hellblau mit dunkel⸗ X 13,5 em blauem Aufdruck 10 Reichs mark hellrot mit braunem 5 * 14,5 em Aufdruck 50 Reichs mark violett mit hellbraunem violett 8,6æ * 155 em Schutzdruck und hräunlichviolettem Aufdruck
Rückseite Wasserzeichen olivgrün Kreuzkreis
hellblau hellrot
Kreuzkreis Ringsechs eck Ringsechseck
önigsberg
der Reichsstelle Glas, Keramik und , ;
Erie veilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Preuhis
Der Schein zu 50 Reichsmark trägt auf der Vorderseite im linken oberen und rechten unteren . einen fortlaufen⸗ den Nummernaufdruck; die Scheine zu 1, 5 und 10 Reichs—= mark sind nicht numeriert. . .
Alle vier Scheine sind textlich und in der allgemeinen An⸗ ordnung übereinstimmend ausgeführt, Der feine Zier= linienunterdruck wird von einer ., umgeben, die in den vier Ecken die Wertzahlen enthält. In der linken unteren Ecke des Unterdruckes befindet sich in einem ausgesparten Kreis der Stempel der Hauptverwaltung der Reichskredit⸗ kassen mit dem Hoheitszeichen. Auf der rechten Hälfte des Scheines steht eine reichverzierte Guilloche mit der großen Wertzahl.
Die Beschriftung lautet:
Verrechnungsschein für die Deutsche Wehrmacht Eine (Fünf Zehn Fünfzig) Reichsmark Ausgegeben Berlin, den 15. September 1944 Hauptverwaltung der Reichskreditkassen Dieser Schein dient zur Verrechnung im Wehrmachtreise—⸗ verkehr sowie zur Zahlung von Gebührnissen in Ländern, in denen ihre Auszahlung in Landeswährung beschränkt ist.
Seine Verwendung im allgemeinen Zahlungsverkehr ist
verboten.
Der Text der Rückseite ist von einem reichguillochierten Zierrand umgeben, der in den vier Ecken die Wertzahlen ent⸗ hält. Der Text lautet:
Verrechnungsschein für die Deutsche Wehrmacht wird im Rahmen der Zahlungs— regelung für die Wehrmacht in außerdeutschen Ländern nur an , und Gleichgestellte abgegeben und nur aus der Hand dieses Personenkreises umgetauscht von allen Kassen und Zahlstellen der Wehrmacht, Reichskredit⸗ kassen und Wechselstellen, ferner im Reich von der Deutschen Reichsbank und den übrigen deutschen Geldinstituten. Berlin C111, den 2. Januar 1945. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Maul. Wilz.
Nichtamtliches Aus der Verwaltung
Abführung der Lohnsteuer am 10. Januar 1945
Der 10. Januar 1945 ist ein besonders wichtiger Termin für die Abführung der Lohnsteuer. Zu diesem Zeitpunkt haben alle Arbeitgeber die Lohnsteuer, die sie im Kalenderjahr 1944 vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten und noch nicht an das Finanzamt abgeführt haben, abzuführen. Es ist abzuführen:
l. von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer monatlich abzu⸗
führen haben, der Betrag, den sie im Monat Dezember 1914 an Lohnsteuer einbehalten haben,
von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer vierteljährlich ab⸗
zuführen haben, der Betrag, den sie im vierten Kalender⸗ vierteljahr 1944 (in den Monaten Ottober bis Dezember 1944) an Lohnsteuer einbehalten haben, 3 von den Arbeitgebern, die die Lohnsteuer jährlich abzuführen haben, der Betrag, den sie im Kalenderjahr 1944 an Lohn⸗ steuer einbehalten und noch nicht abgeführt haben.
Die jährliche Abführung kommt für diejenigen Arbeitgeber in Betracht, die im Kalenderjahr 1944 an Lohnsteuer vom Arbeits⸗ lohn ihrer Arbeitnehmer monatlich durchschnittlich nicht mehr als 5 IäeM einbehalten und diese Lohnsteuer noch nicht abgeführt haben. Das sind insbesondere die Haushaltsvorstände, die eine Haus⸗ gehilfin beschäftigen.
Es wird erwartet, 39 alle Haushaltsvorstände und alle anderen Jahreszahler (insbesondere kleinere Landwirte und Handwerks⸗ meister) die Lohnsteuer richtig und pünktlich abführen, und zwar o, daß die Zahlung spätestens am 10. Januar 1945 im 3 des Finanzamts ist. Es wird sich empfehlen, die Einzahlung in den ersten Tagen des Januar vorzunehmen. Die Einzahlung ist mög⸗ lichst durch Postschecküberweisung oder durch Verwendung einer er,, ,. vorzunehmen.
Auf der Rückseite des Zahlungsabschnitts ist zu vermerken, daß es sich bei der Zahlung um die Abführung einbehaltener dohn steuer im Kalenderjahr 1944, im vierten Kaglendervierteljahr 1914 odet im Mongt Dezember 1944 handelt. Säumige Haughaltz— vorstände müssen damit rechnen, daß das Finanzamt künftig von ihnen die viertelsährliche Abführung der Lohnsteuer statt der jähr⸗ lichen Abführung der Lohnsteuer verlangt.
Wer die Abführung unterläßt, macht sich strafbar.
Die Lohnsteuer ist an das Finanzamt der Betriebsstätte abzu⸗ knen Das it bei Haushaltsvorständen, die eine Hausgehistin — Hhaftigen, das Finanzamt, in w Bezirk sie ihren Wohnsit aben.
Auskunft über die Lohnsteuerpflicht und über die Höhe der Lohnsteuer erteilt auf Anfrage das Finanzamt.
un 4. O tui 2. Zwan oer, m, e 6. 8 . 2. , .
1. Untersuch und Strassachen. 4. Aufgebote,
6. Auglosung uw. von ertpapieren, — * k
— 19. Gesellschaftem m. S. D..
ga. Komm anditgesellschasten auf 9. Deutsche Kolonialgesenschaften,
J. Attiengesellschasten, 11. Genosse
und. Aufgebote Die Zahlungssperre betr. die Aktie Nr. Dä. der Mecklbg. Bäderbahn⸗Al⸗ tiengesellschaft über 100090 RM wird an e e n (z 1022 3 ostock, den 21, Dezember 1944. Amtsgericht.
testens im Termin vom
Rechte Landau J
Frammering Bd. I Bl. 265 S. 42. Der Gläubiger wird , ,. spä⸗ ö ittwoch, den 16. Mai 1945, vor dem Amtsgericht Landau . Zim. Nr. 50, seine r tend zu machen, widrigenfalls O). er damit . sen werden wird. ar), 20. Dezember 1944. Amtsgericht.
Miri schaftsteinl
Keine Anmeldungen mehr von Warenzeichen
Nach einer Zweiten Verordnung über außerordentliche Maß⸗ nahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944 des Reichs⸗ ministers der Justiz, die im RGBl. II Nr. 19 vom 29. Dezember 1944 veröffentlicht worden ist, werden Anmeldungen von Waren⸗ zeichen auf Grund des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 nicht mehr angenommen. Die . ur Eintragung bereits ange⸗ meldeter Warenzeichen werden e ehe. Der Lauf der Frist zur , , . der Beschwerde wird durch die Aussetzung jedoch nicht
erührt.
Warenzeichenanmeldungen, deren Bearbeitung eine Oberste Reichsbehörde in Wahrnehmung allgemeiner Belange verlangt oder für die die Bestimmungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsüber⸗ einkunft in Anspruch genommen werden können, werden von den Vorschriften nicht betroffen.
Die Neuzulassungen an der Wiener Börse im Jahre 1944
Im Jahre 1944 wurden, verglichen mit dem Vorjahre, an der Wiener Börse zum Handel und zur amtlichen Notierung neu ugelassen (in * Fe bzw. Mill. Kr): 1. Reichs⸗, Länder⸗ und Städteanleihen einschließlich Reichsbahn und Reichspost: 710, ferner In / a/so ,, n 1943 Folge III sowie 3 /e o/ Reichs⸗ ,, 1944 Folgen 1, IJ und III (i. B. nur Zi /a /o
eichsschatzanweisungen . Folge IV sowie ie Reichsschatzan⸗ weisungen 1545 Folgen 1 und 11 2. Pfandbriefe und Schuldver⸗ schreibungen von öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten und Hypo⸗ thekenbanken: keine (i. V. 3905, davon Donau⸗ und Alpenreichsgaue: keine); 3. Schuldverschreibungen von industriellen Gesellschaften und Banken? 110, davon Donau- und Alpenreichsgaue: 110 (i. V. 95, davon Donau⸗ und Alpenreichsgaue 95 und 350 Kronen); 4. Aktien: 82,5, davon Donau⸗ und Alpenreichsgaue: 52,5 (i. V. 80,8, davon Donau⸗ und Alpenreichsgaue: 54,z und 81,8 Kronem).
Ferner wurde die Umstellung von 1 (d) donau⸗ und alpen⸗ ländischen und einer sudetenländischen Aktiengesellschaft auf Reichs⸗ mark im Kursblatte durchgeführt. Bei einer vonau-alpenländischen Gesellschaft wurde die Kapitalberichkigung auf -Grund der Divi⸗ dendenabgabeverordnung im Kursblatte durchgeführt. Von zwei Aktien und zwölf Schuldverschreibungen wurde die Zulassung zum Handel und zur amtlichen Notierung zurückgenommen.
Wirtschaft des Auslandes
Slowakische Nationalbank
Preßburg, 1. Januar. Das Kreditgeschäft der Slowakischen Nationalbank hat sich 1944 mehr als verdoppelt. Es bewegte sich in den letzten Monaten 1943 um 1 bis 1, Mrd. Ks,, Ende Januar 1944 betrug des Kreditvolumen 986 Millionen, die sich eich g auf Eskompt und Lombard verteilen, während 1945 er Reeskompt den Lombard n g bedeutend überschritten hat. Bis Ende Juni 1943 sank die Kreditbeanspruchung durch Reeskompt teils in gebesserter Zusammenarbeit der Geldanstalten, . wegen Mangels am Wechselmaterial, während sich der Lombard infolge Der wachsende Bedarf des Staates hat seit August an sich der allgemeinen Lage eine wesentliche Aenderung des Kreditgeschäftes der Nationalbank erwirkt. Dies drückte sich in Verbindung mit den seither getroffenen Maßnahmen in einer raschen Zunahme des Kreditvolumens, das sich Ende Januar um 16051 Mill. und Ende Juli auf 2, Mrd. Mitte Dezember 1944 erhöhte, aus.
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
London, 30. Dezember. (D. N. B.) New York 4,02 — 4, 03 v, Spanien (offiz.) 441, 90, Montreal 4,43 -= 4,47, Schweiz 17, 39 — 17,165, 2 16,85 — 16,95, Lissabon — —, Rio de Janeiro 82, 4 16. ;
Zürich, 30. Dezember. (D. N. B.) [11.40 Uhr. Paris 7, 8o, London⸗Clearing 17,30, New York 4,30, Brüssel 68,25, Mailand 22,5 B., Madrid 39,75, Holland 229, Berlin 172,50, Lissabon 1702, Stockholm 102,823, Oslo 98,62 n, Kopenhagen 90.37 ½, Sofia 5,37) ½, Prag 17,525, 8 Budapest 194,50, Zagreb S, 5, Istanbul' 3,569, Bukarest 2,37 v, Helsinki 8,75, Preß⸗ burg 15,00, Buenos Aires 95,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.
Kopenhagen, 28. Dezember. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,8, Paris 10,85, Antwerpen 76, 80, Zürich 1II,25, Rom —— Amsterdam 264,76, Stockholm 114,15, Oslo 109g, 00, Helsinki 9,83, Sofia — —, Madrid — —, Bukarest — —. Alles BGrslefturse.
Stockholm, 30. Dezember. (D. N. B.) London 1685 G., l6, 95 B., PVerlin 167,50 nom. G., 168,50 B., Paris — — G., —— B., Brüssel —— G., — — B., Schweiz. Plätze 97,06 nom. G., 9,809 B., Amsterdam — — G., — — VB., Kopenhagen 7460 G., 8790 B., Ozlo 9ö,zß nom. G., Gs, 63 B., Washington 165 G., 420 B., Helsinti 835 G., 8,569 B., Rom — — G., B., Kanada 3.57 nom. G., 8,85 B., Madrid — — G., Türkel ,. Lissabon 16,29 G., 16,65 B., Buenos Aires 102,00 G.,
12. Offene a. Qommanditgesellschasten, — 2 —
14. Deutsche Reichsbank und tausweife,
18. Unfall⸗ und Invalidenversichernngen, 15. Verschledene Bekanntmachungen.
aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 14. Februar 1945, 10 Uhr, Zim⸗ mer 9 des Amtsgerichtsgebäudes be⸗ stimmten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er⸗ folgen wird. An alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, ergeht die Aufforderung, dem Gericht bis zu dem Aufgebotstermin Anzeige
iM]
10715 ͤ 10718 Aufgebot. Es wird folgendes Aufgebot er⸗ 3 F 7/44. Der assen: Der Kaufmann Otto Heim- Adolf Neuschulz in Wa rich , a. Main⸗Eckenheim, Rieber . 13, hat das Aufgehot zur Ausschließung bes Gläubigers be⸗ . ür eine unverzinsliche Brief⸗ grundschuld zu 1254, 5 Gramm Fein⸗ jold für den Landwirt Karl Heim rich in, 2Aberwestern, Urk. d. Notariats München XIly vom 24. 4. 1924, 6. Nr. Slß, eingetragen im Grundbuch für
den am I. 1666 zi Salzwedel, geborenen, Iawe ,. Weltkrieg
Regt. 117. zu erklären.
Schneidermeister llstame, Kreis einen Sohn, ähre, Kreis zuletzt in Wall⸗ gewesenen und im eit dem 24. 8. 1918 vermiß⸗ ten und seit dem verschollenen Schnei⸗ erlehrling, 66 Rekrut heim 8. Inf.⸗ ichard Neuschulz für tot Salzwedel Der Verschollene wird ]
)
Salzwedel, hat beantragt,
Salzwedel, den 8. Dezember 1944. Das Amtsgericht.
Durch Ausschlußurteil vom J. De⸗ ember 1944 ist der von der Mann⸗ ö. Lagerhausgesellschaft Mannheim am 12. Juli 1945 aus 9 Lager⸗ schein an Order Nr. 58 scheinregisters Nr. 278 des Lggerbüchs über am 1. Juli 1943 für die Firma Willers Engel C Co. in Hamburg ein⸗ zu machen. elagerte 49 Fa 9 e raftlos erklärt worden. pi ö Dezember 1944. Amtsgericht.
ö Mainz (Rhein), Rosengarten Nr. 10, eingetragene Grundschuld in Höhe von 3500. — RM (in Worten: Dreitausend⸗ fünfhundert Reichsmark).
Amtsgericht Hannaver,
am 20. Dezember 1944.
Ioreg) Durch Ausschlußurteil des Amts⸗ kg 65 Reichenbach (Vogtl vom 21. Dezember 1944 — 1 F 241 — ist das auf den Namen des am 12. 4 1931 in Mylau (Vogtl.) verstorbenen
des Lager⸗
MP Sarz 249 Mann⸗
3 F. 2213. Durch Ausschlußurteil vom 15. 12. 1944 ist der verloren⸗ gegangene Kuxschein Nr. 838 der Ge⸗ Dur werkschaft Cenkrum, als dessen Inhabe⸗ klärt: rin die Ehefrau Klara Eichenwald in der Berlin im Gewerkenbuch eingetragen III ist, für kraftlos erklärt worden. den 13. Dezember 1944. Bas Amtsgericht.
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Urteil ist für kraftlos er⸗ as Sparkassenbuch der Sparkasse auptstadt Hannover, Hannover, I r. 10 226; der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Hannover⸗ List Blatt 778 in Abt. 3 unter Nr. 12 für den Kaufmann Norbert Uthoff in
Baumeisters Friedrich Hermann Gott lieb Döschner lautenden Einlagebuch Nr. 18168 der früheren Städt. Spar⸗ kasse Mylau (Vogtl., jetzt: Spar⸗ und Girolasse Reichenbach (Vogtl.), Neben⸗ stelle Mylau, über eine Einlage von 3299,67 RM für kraftlos erklärt worden, Amtsgericht Reichenbach (Vogtl.).
es großen Staatspapierbesitzes der Bank ständig hob.