1945 / 3 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Sonderbeilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. BT vom 3. Januar 1945

194; Anordnung IV/d4 (Verbrauchsregelung für Seife, Sei⸗

fenerzeugnjsse aller Art und dusawaschmittel Waschhille 1. Bekanntmachung (Zuweisungs⸗

mittel) v. 1. 11. 44: 250; mengen an Seife, Seifenerzeugnissen aller Art und Zusatzwasch⸗ mitteln / Waschhilfsmitteln) v. 29. 11. 44: 268; Bekanntmachung über Zuweisungsmengen in Rasierseife v. 12. 12. 44: 278. Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Anordnung 1 zur Aenderung der Anordnung I144 (Ausgabe der 5. Reichs⸗ kleiderkarte) v. 27. 6. 44: 149; Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 44 (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren Lid. -= 1 v 27. 6. 44: 149; Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1144 (Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren L4H - 1 v. 21. 8. 44: 189; Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung 44 (Verbrauchs⸗ regelung für Spinnstoffwaren) v. 21. 8. 44: 189; Anordnung 1 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II44 (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren II44 - 1 v. 24. 8. 44: 192; Anordnung 4 zur Aenderung

der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 44 (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren 44-1 v. 24. 8. 44: 192; Anordnung 2 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II/ 44 (Gfzug und Lieferung von Spinnstofwaren Id 1 v. 25. . ö Nr.

Durchführung der Anordnung L144 (Berbrauchsregelung

218; zur Aenderung der Anordnung

zur für Spinnstoffwaren I44 - 1 v. 28. 10. 44: 245 Anordnung 3 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II/44 (Bezug und Lieferung von Spinnstoffwaren Il /44- 1 v. 24. 11. 44: 271; Be- kanntmachung Nr. 1 zur Abänderungsanordnung 1 zur Durch⸗ führung der Anordnung L44 v. 5. 12. 44: 275.

Reichsstelle für Leberwirtschaft. 8. Bekanntmachung zur Anord⸗ nung IM43 (Zulassung von Austauschgerbstoffen und Fettaus⸗ tauschstoffen) v. 5. 9. 44: 199. ;

Reichsstelle für Maschinenbau siehe Bevollmächtigter für die Ma⸗

sschinenproduktion.

Reichsstelle für Mineralöl. Anordnung Nr. 2 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung L143 (Bekämpfung mißbräuch⸗ licher Kraftstoffverwendung in Personenkraftwagen) v. 1. 8. 44: 174; Anordnung 5 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung XI 43 (Erfassung von Leergebinden) v. 9. 8. 44: 178 (Berichtigung: 182); Anordnung 4 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung XI/d43 (Verbot der unrecht⸗ mäßigen Benutzung von Kesselwagen) v. 9. 8. 44: 183; Anord⸗ nung 6 zur Ergänzung und Durchführung der Anordnung IIA43 (Genehmigungspflicht für Mischungen von Schmierstoffen mit Graphit) v. 30. g. 44: 227; Ergänzende Bekanntmachung über die Zuteilung von Waren durch Universalscheck v. 17. 3. 44 in der Neufassung v. 12. 10. 44 nebst Anlage: 250.

Reichsstelle für Rauchwaren. Anordnung Nr. 5 zur Durchfüh⸗ rung der Anordnung Is43 und V 43 (Freigabe von Rotfuchs— fallen an Jagdausübungsberechtigte) v. 1. 10. 44: 224.

Reichsstelle für Saatgut. Personalien: 163; 4. Bekanntmachung Monoyolverkaufspreise): 26.

Reichsstelle für Steine und Erden. Anordnung II44 über die Einführung von Schiefertafelbezugscheinen und Schiefertafel⸗ marken v. 12. 7. 446: 156; Anordnung III/44 über die Einfüh⸗ rung von Verbrauchererklärungen für den Bezug von Quarz⸗ sanden, Formsanden, Kernsanden und Klebsanden v. 14. 7. 44: 159; Anordnung IVo44 über die Einführung einer Verbraucher⸗ erklärung für den Bezug von Marmor v. 26. 10. 44: 243; An⸗ ordnung Vit über die Bewirtschaftung von Faserzement⸗ platten und Hoszwolle⸗Leichtbauplatten v. 8. 11. 44: 254; An⸗ ordnung VI / 44 über die Beschlagnahme von Feldspat auslän⸗ discher Herkunft v. 9. 11. 44: 254.

Reichsstelle für Technische Erzeugnisse. 10. Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 v. 10. 7. 44: 156; Anordnung Nr. 11 zur Durchführung der Anordnung XVoi3 (Streichung alter Auf⸗ träge) v. 26. J. 44: 167; Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung XVa3 (RTE⸗Rreditschecks und RTE⸗Kredit⸗ marken) v. 31. 7. 44: 174; Anordnung Nr. 13 zur Durchsührung der Anordnung XVo¶t3 (Einfuhrregelung) v. 31. 7. 44: 174 11. Bekanntmachung zur Anordnung XV/43 v. 31. 7. 44: 175 Anordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnungen XVc3, XV43M1 und TVI43s8 v. 11. 10. 44: 232; Anordnung Nr. 14 zur Durchführung der Anordnung TVoit3 (Minderbelieferung von RTC⸗Scheck und RTE⸗Marken) v. 11. 10. 44. 232; 12. Bekanntmachung zur Anordnung XV)43 v. 11. 10. 44: 232; 13. Bekanntmachung zur Anordnung TV/ 43 v. 24. 10. 44: 241; Anordnung L44 über die Beschlagnahme von Maschinen⸗ nadeln v. 4. 11. 44: 249; 14. Bekanntmachung zur Anord⸗ nung TV)43 v. 18. 11. 44: 260.

Reichsstelle für Textilwirtschaft. Bekanntmachung über die Zu⸗ teilung von Waren durch Universalscheck v. 15. 6. 44: 157; An⸗ ordnung über den Einsatz von verfügbaren Gespinsten v. 15. 7. 44: 163 (Berichtigung: 167; Anordnung Nr. 8 zur Durchführung der Anordnung Liz über die Bewirtschaftung von Hadern (Lumpen) und Putzlappen v. 10. 10. 44: 231; An⸗

Anordnung 5

ordnung Nr. 9 zur Durchführung der Anordnung Lz über

die Erhaltungs⸗ und Ablieferungspflicht für Pferdeschweif⸗ und ⸗mähnenhaare, Rinderschwanzhaare, Gerberschweinshaare und ⸗borsten, Rinderschwänze sowie Rindsohrenränder v. 25. 11. 44: 268.

Reichs vereinigung Textilveredlung. Anweisung XI Einheits⸗

bedingungen für Lohnveredlungsaufträge) v. 7. 9g. 44: 210; Anweisung VIII (Krumpfecht⸗Ausrüsten von Geweben) v. 1. 9. 44: 216.

Reichs wirtschafts kammer. Anordnung III9 (Durchführungs⸗ bestimmungen für die Erhebung der Ausgleichsumlage im Er⸗ hebungszeitraum 1944/45 Durchführungsanordnung —: 255; Anordnung III/ 109 zur Vereinfachung des Einspruchverfahrens im Rahmen der Ausgleichsumlage ( Vereinfachungsanord⸗ nung): 255.

Reichs wohnungskommissar siehe Wohnungswirtschaft.

Roßkastanien. Anordnung über die Preisfestsetzung für Roß⸗

kastanien aus der Ernte 1944 v. 12. 7 44: 170.

Rüstungsaufträge. Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungs anordnung) v. 14. 7. 44: 160.

.

S.

/ San Joss⸗Schildlaus. 5. Verordnung zur Verhütung der Ein⸗ schleppung der San Joss⸗Schildlaus v. 12. 9. 44: 213 (Berichti⸗ gung: 258).

Schmiedestücke. Anordnung über die Preisbildung bei Schmiede⸗ stücken v. 22. 6. 44: 146 (Aenderung v. 19. 10. 44: 241).

öIchuldverhältnisse. Richtlinien für die Abwicklung von Schuld⸗ verhältnissen zwischen Personen im Reichsgebiet, die keine Um⸗ siedler sind, einerseits, und Personen in den Generalbezirken Estland, Litauen, Lettland andererseits: 201. ͤ

zerum (Impfstoff). Bekanntmachungen über die Einziehung

bon Sera (Impfstoffen): 153; 161; 1760; 176; 186: 200; 205;

229; 232; 236; 257; 260; 273. / onderausschuß für die Rationalisierung des Feld⸗ und Indu⸗ striebahnmaterials im Hauptausschuß Fahrzeuge beim Reichs⸗ minister sür Rüstung und Kriegsmaterial. Anordnung über die Streichung alter Aufträge und die Begrenzung des Auf⸗ tragsbestandes v. 5. 12. 44: 278.

Sonderbeauftragter des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Gruben holzbewirtschaftung. Anweisung Nr. 3 über Käufereinweisung für die nachträgliche Umlage in Nadel⸗ grubenholz: 150; Anweisung Nr. 4 über Festsetzung der Ein⸗ kaufsmengen, Durchführung der Käufereinweisung, Ausgabe der Einkaufsscheine und Verwendung von Grubenholz für das Forstwirtschaftsjahr 1945: 150; Anweisung Nr. 5 über teil⸗ weise Aenderung der Anweisung Nr. 4 v. 1. 7. 44. Vom 16. 11. 44: 259.

Sonderring Armaturen. Anordnung 1 zur Begrenzung des Auf⸗ tragsbestandes v. 24 10. 44: 269. .

Sonderring Kaltrohre im Hauptring Werkstoffverfeinerung beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Her⸗

stellungsanweisung Nr. 3: 188. .

Sonderring Schrauben im Hauptring Naschinenelemente beim

Reichsminister für Rüstung und Kriegsprodultion. 15. Anord⸗ nung über die Sicherstellung der Lieferung von Erzeugnissen des Sonderringes Schrauben v. 28. 7. 44: 217; 21. Anordnung über die Herstellung von kaltgepreßten Schrauben (Dünnschaft⸗ schrauben): 281.

Sonderring Schwachstromtechnische Bauelemente und Meßinstru⸗ mente im Hauptausschuß Elektrotechnik beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Anordnung Nr. 88 (FA 15) über die Herstellung von Kondensatoren für die Nachrichtentechnik v. 26. 9. 44: 226 (Berichtigung: 243; 248; 259).

Sonderring Zahnräder und Getriebe beim Reichs minister für Rüstung und Kriegsproduktion. Anordnung Nr. 2 VII 1944 über die Herstellung von Antriebselementen v. 31. 7. 44: 227.

Stahl- und Eisenbau⸗Firmen. Anordnung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion über die Genehmigungs— pflicht für Aufträge an Stahl⸗ und Eisenbau⸗Firmen v. 26. 10. 44: 248. .

Stillegungen siehe Hauptausschüsse, Hauptringe und Produktions⸗

beauftragte. 6 h Technijche Nachrichten mittel siehe Generalbevollmächtigter für technische Nachrichtenmittel. Tischlerhandwerk. Anordnung über die Preisbildung im Tischler⸗ handwerk v. 21. 8. 44: 196. 6 Transferregelung. Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums über die Allgemeine Transserregelung im Jahre 1944: 216. Transporte. Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung kriegs⸗ wirtschaftlicher Transporte auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans v. 65. 12. 44: 277.

L.

Umlegungs⸗ und Siedlungsbehörden. 14. Aenderung der Be⸗ kanntmachung über die Umlegungs⸗ und Siedlungsbehörden und ihre Dienstbezirke: 243.

Umsatzsteuer. Verordnung über die Umsatzsteuerumrechnungs⸗ sätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1944: 149; desgl. Juli 1944: 176; desgl. August 1944: 201; Verordnung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für die Um⸗ sätze im Juni 1944: 152; desgl. Juli 1914: 177 desgl. August 1944: 204; Verordnung über die weitere Geltung der für August 1944 festgesetzten Umsatzsteuer⸗Umrechnungssätze und über die Bekanntgabe etwaiger Aenderungen: 236; Aende⸗ rungen: 245; 254; 277.

Umstellungs⸗ und Anlaufkosten bei Rüstungsaufträgen. Richt⸗ linien für die Erstattung der Umstellungs⸗ und Anlaufkosten bei Rüstungsaufträgen (Umstellungskosten richtlinien) v. 3. 8. 44: 194.

Un fallversicherung. Verordnung über die Anpassung der sozialen Unfallversicherung an den totalen Kriegseinsatz v. 9. 11. 44: 256; Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts über Aen⸗ derungen des Musters für die Unfallanzeigen v. 1. 12. 44: 273;

Bekanntmachung über die Aenderung der Formblätter für die Anzeige über eine Berufskrankheit v. 1. 12. 44: 273. J

Universalscheck. Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der An⸗ ordnung über die Einführung des Universalschecks (1. U.⸗Scheck DAO) v. 1. 12. 44 nebst Anlage Universalscheck⸗Ver⸗ fahrensordnung —: 272.

Urlaubssperre. Anordnung über die Einführung einer vor⸗ läufigen Urlaubssperre v. 11. 8. 44: 190: Durchführungs⸗ Erlaß v. 11. 8. 44: 205.

. V.

Verband der Deutschen Dental⸗Fabrikanten E. B. (als Bewirt⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung7⸗. Anweisung 444 über den Absaß von künstlichen Zähnen und von Material zur Anfertigung künst⸗ licher Gebisse (Prothesenmaterial) v. 27. 12. 44: 287.

Verdienste (Entgelte; siehe auch Löhne und Gehälter). Anord⸗ nung über die Verdienste jugendlicher Gefolgschaftsmitglieder: 152.

Verdunkelungsvorrichtungen lsiehe auch Beauftragter für Luft⸗ schutznerdunkelungen). Anordnung zur Preisbildung für Ver⸗ dunkelungsvorrichtungen aus Papier, Karton und Pappe v. 27. 6. 44: 151.

Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller, Gablynz / Neiße (als

Wohnungswirtschaft.

Bemirtschaftungsstelle des Rꝛeichabeauftragten für Glas, ers-

.

mik und Holzverarbeitung)! Anweisung 144 über den Ah und Bezug von Glaskurzwaren v. 28. 11. 44: 269. ö Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller (als Bewirtschaftun stelle des Produktionsbeauftragten für Glas des Reichsminist⸗

für Rüstung und Kriegsproduktion). Anweisung Nr.

(Herstellungsverbot für Glaskurzwaren über der Lampe 2 Benzin und dergl.) v. 20. 9. 44: 244. .

Verfallserllärung von beschlagnahmten Vermögen: 155; 165 ill 175; 203; 204; 207; 208; 212; 215; 221; 228; 230; 233; 3 246; 252; 260: 261; 279; 281; 284; Widerruf einer Versll erklärung: 170; 213; 242; Berichtigungen: 205; 208. .

Verlagerung. 1, 2. und 3. Erlaß zur Durchführung der F

lagerungsanordnung: 181 (Berichtigung: 216). . Verleihnng von Auszeichnungen für die Errettung von Menst .

aus Lebensgefahr: 215; 257. Verleihung des Luftschutz⸗Ehrenzeichens 1. Stufe: 186. Versandgeschäfte. Anordnung zur Einführung der Anord über die Preisbildung der Versandgeschäfte und des a lanten Gewerbes v. 31. 7. 39 in den Alpen⸗ und Doͤnaure gauen, im Reichsgau Sudetenland und in den eingegliede Ostgebieten v. 12. 7. 44: 160. z Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen. Viehseuchenpolizeiliche ordnung über das Verbot der Einfuhr von Hunden aus Ost⸗ und Südoststaaten: 168; Viehseuchenpolizeiliche Anordn über das Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Einhufern den Kreisen Miechow und Beisko im Generalgouvernement: Viehwirtschaftsverbände. Anordnung des Reichsbauernfüh über den Mitgliederkreis der Viehwirtschaftsverbände v. 1

44: 235. W.

Wälzlager. 2. Anordnung des Reichsministers für Rüstung Kriegsproduktion (Chef des Rüstungslieferungsamts) über! Mobilisierung von Wälzlagerreserven v. 9. 8. 44: 219.

Waren (auch Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr). Anordnung über Erfassung und Verwertung notleidender Ausfuhr⸗, Tren handels⸗ und Durchfuhrwaren v. 3. 10. 44: 224; Anordni über die Erfassung und Verwertung notleidender Tran handels⸗ und Durchfuhrwaren der Ernährungs⸗ und Lu wirtschaft v. 17. 10. 44: 236; Anordnung über die Erfassr und Verwertung notleidender Transithandels⸗ und Durchfu waren der Forst⸗ und Holzwirtschaft v. 25. 10. 44: 246; Ano

nung über die Meldung von Waren im ausländischen Eig. S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein⸗ iehung volks⸗ und

tum v. 19. 12. 44: 284.

Warenforderungen. Bekanntmachung der Ausgleichsstelle für d Generalgouvernement Krakau über die Einziehung von Wan forderungen: 161.

Weihnachtsgratifikation 1944. Anordnung über die Weihnach und Abschlußgratifikation 1944 v. 21. 11. 44: 267.

Werkzeuge und Lehren. Anordnung des Reichsministers Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von lan fristigen Berkzeug⸗ und Lehrenaufträgen v. 28. 8. 48: 204.

Werklzeugmaschinen. Anordnung des Reichsministers für und Kriegsproduktion über eine Verschrottungserklärung Werkzeugmaschinen v. 22. 6. 44: 1435. J

Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der dentzß Staatsangehörigkeit: 163; 165; 167; 172; 191; 193; 199; M 207; 220; 221; 229; 230; 234; 237; 216; 217; 248; 332; 3 261; 266; 275; 278; 282. .

Wirtschaftliche Vereinigung für Glasinstrumente und ch pharm. Glaswaren (als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbe tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung). 3 sung 3/44 über den Abfatz von Fieberthermometern v. 11. 9. 207; Anweisung 4s44 über die Lieferung von aus Röhren gestellten Gläsern und Flaschen v 12. 12. 44: 280.

Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie (als Produktionsbe tragte des Reichsministers für Rüstung und Kriegsprodukti Anordnung I44 (Herstellungsanweisungen für chemische zeugnisse) v. 19. g. 44: 228; Anordnung Nr. 1 zur Durch rung der Anordnung Is44 (Aufhebung von Herstellungsan sungen für Arzneimittel v. 8. 11. 44: 259.

Wirtschaftsgruppe¶ Eisen⸗, Stahl⸗ und Blechwarenindust Aenderung und Ergänzung der BVreislisse für Schneidwaren 1. 7. 44: 202.

Wirtschafts gruppe (Elektroindustrie (siehe auch Hauptauss⸗ Elektrotechnik. Berichtigung zur Anordnung Nr. 77 v. 15 44 in Nr. 135: 166; Anordnung Nr. 3 zur Durchführung Anordnung Nr. 13 (FA) über die Verbrauchs regelung Rundfunkgeräten v. 9. 11. 42. Vom 1. 7. 44: 159.

Wirtschaftãgruppe holzverarbeitende Industrie (als Bewirtsch tungsstelle des Reichsbeauftragten für Glas, Keramik und Se verarbeitung). Anweisung Nr. 16144 über die Erfassung w Rohrfahnen v. 24. 10. 44: 249. . ö

Erlcsse des Reichswohnungstommisse

über die Erklärung zu Brennpunkten des Wohn un gobedar

149; 215; 244; 24; Anordnung über wohnungswirischaftl ]

Kriegsverwaltungsgemeinschaften v. 3. 11. A: 2839 1

Z.

Zahmschweinshäute. Anordnung zur Aenderung der 3. Ano nung über Preise für im Inland anfallende Zahmschwein häute v. 15. 4 40 in der Fassung der Anordnung zur Aend rung der 38. Anordnung über Preise für im Inland anfallen Zahmschweinshäute v. 2. 11. 40 und 9. z. 44. Vom 10. 11

257. .

Zölle und Zolländerungen. Verordnung über Zolländerung 18. J. 44: 165; desgl. v. 24. 11. 44: 267. .

Zulassungskarten. Bekanntmachungen der Filmprüfstelle ül Zulassungskarten: 160; 194; 198 228; 249; 259; 265; 267; 2 283.

Zusãtz liche Alters⸗ und Hinterbliebenen versorgung. Anordnu

zur Aenderung der 4. Durchführungsanordnung zur Veror

nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben v

besonderer staatspolitischer Bedeutung (zusätzliche Alters- n Hinterbliebenen versorgung des öffentlichen Dienstes bei Die verpflichtung) v. 5. 7. 44: 162; 5. Durchführungsanordnu zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Au gaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (zusãtzli⸗ Alters⸗ und Hinterbliebenenversorgung der privaten Mirtich bei Dienst verpflichtung) v. 6. 7. 44: 162.

iber die Abgrenzung des Verbotes enthält, ist es zulässi

Deutscher Reichs anzeiger

ö Preuß ischer Staats anzeiger

diertelsährlich ö. 90 Das zuzüglich Zustellgebühr, für Se Anzeigenstelle monatlich 1. 9 Ma. Alle Postanstalten

Preis der einzelnen Nummer

kosten 10 Jas. Einzelnummern werden mim gegen dorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Port

Etscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis burch die Post oler bei der

te an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenftelle S 6s Wilhelmstt 3 Umfang. Der Einzelpreis seder Nummer

sst aus der Angabe unter dem Pflichtindruck zu ersehen. ,, 9 3 abgegeben

80 / 1.

*

,! für den Raum einer flnfgespaltenen 55 mm breiten F Zelle 1. 10 αν, einer dreigespaltenen g mm breiten Petit⸗Zeile i. 85 Xa Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin Swᷣös8, Wilhelmstr. 80 / 81, an. Alle sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig ru ein zusenden, msbeson ere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa

Jetthruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermeck am Nande) hervorgehoben werden sollen. Defristete Anzeigen milssen 8 Tage vor dem Einrickungstermin bel der Anzelgenstelle eingegangen sein.

Sernsprech⸗Nr. 21 48 58 u. 21 48 59

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich

Betanntmachung der Geheimen Staatspolizei Berlin über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich.

Anordnung E III/45 des Reichsbeauftragten für Eisen und

Metalle über Verwendungsverbote für Eisen und Stahl

und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Vom 1. Januar

4945 nebst Anlagen. ; ékanntmachung über die Uebernahmepreise für Branntwein für das Betriebsjahr 1944145. kanntmachung über den Abschlag zur Berechnung des Branntweinaufschlags.

Amtliches Deutsches Reich

Bekanntmachung .

e des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ istischen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGB.]

; staatsfeindlichen Vermögens vom 4. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 dem Runderlaß des eichsministers des Innern vom 14. Juli 1942 l, . 5400 MBliV. vom 22. i 1942 Seite 1481, ü

rmögen des Joachim zul. Berlin W szö, zugunsten des Deut⸗

Berlin, den * Dezember 1944. a. Geheime Staatspolizei. Staarspolizeileitstelle Berlin. J. V. Senne.

3

über den Warenverkehr in der

42 (RGBl. 1 S. 6866) in Ver.

ung über die Reichsstellen zur

ng des Warenverkehrs vom

vom 21. August 1939) wird

u ollmächtigten für Rüstungs⸗ aufgaben Planungsamt angeordnet:

J. bestimmter Gegenstände 81 Verwendungs verbot für Eisen⸗ und Stahlmaterial

(1) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art als alleinigem oder wesentlichem erkstoff zur Herstellung der in der Anlage aufgeführten gere gn! ist verboten.

(E) Soweit die Anlage 1 nicht besondere Bestimmungen zur Ring von Erzeugnissen, die im an men aus a ö

erkstoffen als Eisen und Stahl beftehen, unentbe rliche Teile, wie z. B. Zweckbeschlä e, Nägel, Schrauben, Haken, Stifte, Klammern, Eckbleche, bern oder Bewehrungseisen, aus Eisen und Stahl zu verwenden.

§2 5 Verwendungs verbot für Walzwerkserzeugnisse Die Verwendung von Walzwerkserzeugnissen, insbesondere Blechen, Bändern und Rohren, aus Eisen und Stahl als alleinigem oder wesentlichem Werkstoff zur Herstellung der in der Anlage ? aufgeführten Gegenstände bzw. für die in dieser Anlage aufgeführten Zwecke 4 verboten.

i. 83 Verwendungs verbot für verzinktes Material

(I) Die Verwendung verzinkten Eisen⸗ und Stahlmaterials ist verboten n a) zur Herstellung der in der Anlage 3 aufgeführten Ex⸗ zeugnisse und Rohrleitungen, y) für alle Zwecke, für die in einer ö te des Arbeitsstabes für Metallumstellung der Rei zstelle Eisen und Metalle unverzinktes Lisen und Stahl⸗ material vorgeschrieben ist. E) Die Zulassung von verzinktem Eisen⸗- und Stahl mate⸗ rial in einer Werkstoffeinsatzliste gilt als Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 14). =

II. Verwendungsbeschränkung für bestinimte Gegenstände aus Eisen 96. Stahl, 9.

§5 4

, für Abflußrohre aus Eisen, tahl und Eisenbeton

(I) Die Verwendung von Rohren aus Eisen, Stahl oder Eisen⸗ betan für die in der Anlage 4 aufgeführten Zwecke ist verboten.

Verwendungsverbot für Eisen und Stahl zur Herstellung

1

oder Apparaten bestimmt sind, bei der 1. oder deren Teilen zu verbinden.

Berlin, Donnerstag, den 4. Jannar, abends

(E) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Instand⸗ setzung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen, Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußesserner Abfluß⸗ rohre ist jedoch nur dann zugelassen, wenn die instandzusetzen⸗ den Teile aus Gußeisen bestehen. ,

85 e Verwendungsbeschränkung für Stahlrohre

(I) Die Verwendung von Stahlmuffenrohren bis MW 500 und ihrer Formstücke zur Herstellung von Gas⸗ und Wasser⸗ persorgungsanlagen ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

a) die Instandsetzung von Teilen bereits vorhandener

Leitungen aus Stahlmuffenrohren,

b) ,

c) Gasleitungen mit einem Betriebsdruck von 500 mm Ws,

d) Wasserleitungs⸗Rohrstränge mit einem Betriebsdruck von mehr als 10 Atü. .

G] Die Verwendung nahtloser Gewinderohre nach DIN 2440, DIN 2440 U und DIN 2441 in den Nennweiten bis einschl. ist für folgende Zwecke verboten:

Abflußleitungen, ; . Dampfleitungen für einen Betriebsdruck bis einschl. 6 At Gasleitungen, Leitungen für Kalt⸗ und Warmwasser Luftleitungen und Rohrkonstruktionen.

mehr als

jeder Art.

ö; BVerwendungsbeschränkung für Ständer und Sodel aus Grau⸗, Temper⸗ oder Stahlguß für Maschinen und Apparate

(l) Es ist verboten, Ständer oder SockelQl Grau⸗ Temper- oder Stahlguß, die zur Aufnahme von Maschinen ö von Ma⸗ oder nachträglich mit

2) Ausgenommen sind Ständer und Sockel aus Grau-, 1 oder ,, ö ; a) deren Einzelgewicht 10 kg nicht übersteigt, hb) in denen sich Getriebeteile oder Aggregate befinden, 1 an denen Getriebeteile oder Aggregate angebracht ind. J Die Ausnahme zu b) gilt nicht für Antriebsmotoren oder t lat / Lagregate (Eühlpumpen, elektrische Schaltgeräte und gi).

§57 Verwendungsbeschränkung für Schwellen aus Eisen und Stahl / 9 Die Verwendung von neuen Eisenbahnschwellen aus Eisen und Stahl ist verboten. E) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind: a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn, b) Schwellen für Weichen.

588 Verwendungsbeschränkung für Weichen (1). Weichen in Normalspur dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichsbahn-Zentralamts, Berlin, ver⸗ wendet werden. . . (E) Die Vorschrift des . 1 umfaßt auch Weichen⸗

schinen oder Apparaten zu verwenden

hauptteile, d. h. vollständige Zungenvorrichtungen, vollstän— dige Serzstücke, vollständige Fahrschienen mit Radlenkern.

3) Ausgenommen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind . aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen).

* 8 9 Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineisen . für Schienen (1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 30 kg und von Kleineisen Unterlagsplatten, Klemmplatten, Schrauben und dgl.) für Schienen mit einem größeren Metergewicht als 30 Kg ist ver⸗ boten. . E) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 sind:

a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn, b) Rillenschienen und Schienen R für Straßenbahnen, e) Rillenschienen der Formen 37 und 37a die Deutsche Reichsbahn bezeichnet 37 a als Form Ri) für andere wecke als Straßenbahnen, d) Kranschienen, e) Schienen für normalspurige Weichen, sofern deren Verwendung nach 5 8 genehmigt ist, h Schienen bis zu einem Metergewicht von 41 kg und ö ungenschienen bis zu einem Metergewicht von 1,5 kg, soweit sie für schmal⸗ oder doppelspurige Weichen, für Drehscheiben, Schiebebühnen oder Prell⸗ böcke oder lediglich als Ersatzteile für normalspurige Weichen benötigt werden, g) Schienen für den Braunkohlenbergbau, und zwar 1. für ortsfeste Gleise in den Formen S323 841 woder 8,

ordnung

2. für maschinell gerückte Gleise in den Formen 8 33, 8S 41 oder 8 allgemein,

aeiceoan geen dern, ern, g, an 1945

Postscheckkonto: Berlin 418 21 in der Form 849 nur bei schweren Böden oder Verlegung in der Kohle, wenn die Schienen von den holten der Gleisrückmaschine erfaßt werden, in der Form S49 auch bei einem normalen Raddruck von mindestens 15t. Die Ausnahmen nach 1. und 2. dürfen nur in An⸗ spruch genommen werden, wenn dadurch nicht schwe⸗ rere Schienen als bisher verlegt zur Verwendung kommen. Bei Lieferung von geeigneten Schienen 2. Wahl sind diese zu verwenden.“ h) Schienen für zur Ausfuhr bestimmte Weichen. G) Die Ausnahmen nach Absatz 2a) bis h) um fassen auch

das zu den Schienen gehörige Kleineisen, bei g (für den

Braunkohlenbergbau) jedoch nur für ortsfeste Gleise: Kleineisen nach Zeichnungen Jodo 3. 3a, 4. 4a, 5, Ha, 6, 6 a der Deutschen Reichsbahn, für maschinell gerückte Gleise: Gleisrücklaschen, ferner Kleineisen für Rückgleisbefestigungen der Rudertschen und Hauptschen Bauart. Als zugehöriges Kleineisen gilt nur Kleineisen, das in Ver— bindung mit der Verlegung neuer Schienen verwendet wird. Für bereits verlegte Schienen darf Kleineisen nur mit beson⸗ derer Genehmigung verwendet werden; der Genehmigung be⸗ darf es nicht für Kleineisen zur Ausbesserung von hr. ) Bei jeder Bestellung von Schienen oder Kleineisen für Schienen sind entweder der nach den allgemeinen Ausnahmen ö elassene Verwendungszweck oder Datum und Nummer der 9 erteilten besonderen Genehmigung anzugeben. Bei einer Genehmigung für Weichen oder Weschenhauptteile nach Sz 8 gilt diese Genehmigung auch für die zur Herstellung er⸗ forderlichen Schienen und das zugehörige Kleineisen.

III. Herstellungs verbot für Bauwerke, Bauwerkgteile und Grundstücseinrichtungsgegenstãnde : 510 () Die Herstellung der in der Anlage 5 auf rten Er⸗ zeugnisse aus Eisen und Stahl jeder . ist 6 E) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht

a) für die aus Gründen der statischen Beanspru g er⸗ forderliche Bewehrung bei Ausführung in beton, Steinzeug und dgl.,

b) für diejenigen Fälle, in denen die bee. aus Eisen oder Stahl durch allgemeine Verordnungen der Bau⸗, Berg- oder Gewerbepolizei vorgeschrieben wird; diesen Verordnungen stehen gleich Verfügungen der Gewerbepolizei nach 5 1260 d der Gewerbeor g, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),

e) für den Schiffbau.

3) Die Errichtung bzw. der Einbau der in der Anlage 5

aufgeführten Bauwerke, Bauwerksteile und sonstigen Erzeug⸗

nisse ist verboten, wenn ihre Ausführung dem Herstellungs⸗ verbot nach Absatz 1 widerspricht.

IV. Vorschriften über eisensparende Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Gianng J Vorschriften über gußeiserne Abflußrohre Gußeiserne Abflußrohre einschließlich ihrer Formstücke dür⸗ fen nur als LNA-Rohre (Leichte Noralmabflußrohre), NA-Rohre Normalabflußrohre), Sd-Rohre (Standardabslußrohre) und Mt-Rohre (Metallitabflußrohre) nach den Bestimmungen der Zweiten und Neunten Bekannt— machung vom 15. April 1942 bzw. 19. Juli 1943 zur Ver⸗ über Grundstückseinrichtungsgegenstände des Reichsarbeitsministers vom 27. Januar I942 hergestellt werden. 512

Vorschriften über Gasrohre (I) Gewöhnliche Gewinderohre (Gasrohre nach DIN 2440) dürfen in den Nennweiten bis 2“ unter Beibehaltung des Außendurchmessers nach DIN 2440 höchstens mit folgenden Wanddicken hergestellt werden:

Nennweite 1s9 3 /a! 1 ** 1110“ 1119 2 6 ö ) Ausgenommen sind Gewinderohre ginnt §5 18

Vorschriften über gußeiserne Druckrohre (17. Gußeiserne Muffendruckrohre in Nennweiten von 80 bis o00 für Nenndruck 10 (DIN 2432) dürfen nur mit einer um mindestens 109i geringeren Wanddicke hergestellt werden, als nach DIN 2432 vorgeschrieben ist.

Wanddicke mm mm mm mm mm mm.

zur Herstellung von

D C 0 N 0.