Reichs unb Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26. Januar 1945. S. 2 .
§5 83 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 20. Januar 1945. Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden.
Dr. von Engelberg.
Bekanntmachung Nr. 4
des Reichsbeauftragten für Steine und Erden über die Zu⸗ teilung von Granat und Talkum ausländischer Herkunft durch Universalscheck
Vom 20. Januar 1945
Auf Grund von § 1 Abfatz? der Anordnung über die Ein⸗ fall des Universalschecks vom 20. November 1943 (Reichs anzeiger Nr. 285 vom J. Dezember 1943) wird mit Zustim-⸗ mung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — bekanntgegeben:
§51 (I) Die Lieferung und der Bezug von a) Talkum ausländischer Herkunft, b) Granat ausländischer Herkunft ist nur gegen Universalscheck zulässig.
(E) Die Universalschecks werden auf Antrag erteilt.
G) Zur Ausstellung von Universalschecks ist der Arbeitsring Gesteinaufbereitung und Künstliche Steinprodukte, Berlin⸗ Zehlendorf, Gobineaustr. 33, ermächtigt.
( Anträge auf Ausstellung von Universalschecks für Gra⸗ nat ausländischer Herkunft sind über den für den Verbraucher zuständigen Hauptausschuß einzureichen.
§52 Die Lieferer haben die bei ihnen eingegangenen Universal⸗ schecks zu Beginn eines jeden Vierteljahres, erstmalig am k Juli 1945, an den Arbeitsring Gesteinaufbereitung und Künstliche Steinprodukte, Berlin⸗Zehlendorf, Gobineaustr. 33, abzuliefern. 53
Die Stückelung von Universalschecks und die Ausstellung von Universalübertragungsscheinen ist verboten.
§4 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuzulassen.
§55 Die Bekanntmachung tritt am 1. März 1945 in Kraft; fie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 20. Januar 1945. Der Reichsbeauftragte für Steine und Erden. Dr. von Engelberg.
Anordnung XXII / d bes Produltionsbeguftragten für Bekleidung und Rauch waren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 15. Dezember 1914 über die Anfertigung von Uniformen nach Maß
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Feng vom 11. Dezember 19147 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit dem Erlaß des Führers über die , . der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. Sep⸗= tember 1913 (RGBl. 1 S. 529 31) wird mit Zustimmung des Reichs ministers für Rüstung und Kriegsproduktion im Ein⸗ vernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht ange⸗ ordnet:
§51
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Maß— schneidereien und Unternehmen des Ma schneiderhandwerks, die Uniformen jeder Art für Offiziere und Beamte im Offi⸗ iersrang der Wehrmacht und sämtliche Uniformträger außer— e der Wehrmacht anfertigen.
§52 Zulassung der Neuanfertigung
Uniformen für Offiziere und Beamte im Offiziersrang der Wehrmacht sowie für sämtliche Uniformträger außerhalb der Wehrmacht dürfen von Betrieben des Uniformschneiderhand— werks nur hergestellt werden, soweit die Betriebe bestimmte vom Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks auf Weisung des Reichsministeriums füt Rüstung und Kriegs⸗ produktion erlassene Anfertigungsvorschriften erfüllen und vom Reichsinnungsmeister des Bekleidungshandwerks auf Grund ihrer Betriebsrationalisierung zugelassen werden. Im übrigen gelten die Beschreibungen Herstellungsvorschriften) der Wehrmacht und sonstigen öffentlichen Bedarfsträger.
§53 Beschränkung der Neuanfertigung
Für Offiziere der Wehrmacht sowie sämtliche Uniform träger außerhalb der Wehrmacht dürfen Uniformen nach Maß wie bisher in Einzelanfertigung nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hergestellt werden:
a) für alle Kriegsversehrten der 2, 3, 4. Versehrtenstufe, 3 für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und Uniformträger außerhalh der Wehrmacht, die einen n , Brustumfang oder Bauchumfang als 112 em haben, . e) für Offiziere und Beamte im Offiziersrang und Uni⸗ ormträger außerhalb der Wehrmacht mit einer Körper⸗ änge unter 158 em oder über 185 em, ch für Offiziere und Beamte im Offiziersrang sowie
Uniformträger außerhalb der Wehrmacht, die über die
Notwendigkeit des Bedarfs auf Grund außergewöhn—⸗
licher Verhältnisse eine entsprechende Bescheinigung
des Chefs einer obersten Reichsbehörde vorlegen.
Wehrmachtuniformbezugscheine und Jusatzscheine müssen den Vermerk enthalten Maßanfertigung ist .. z
zigelaffen .
ersten Verordnung zur
5 4 Verbot der Neuanfertigung Maßschneidereien und Unternehmen des Maßschneider⸗
handwerks, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen keine Neuanfertigungen von Uniformen ausführen.
585
Strafvorschriften uwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 383 * 32 der = über den Warenverkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß 5 14 sowie das Ordnungsstrafrecht emäß § 1565 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten
ür Kleidung und verwandte Gebiete wahrgenommen. Der Reichsinnungsverband des Bekleidungshandwerks über⸗ wacht durch seine Obermeister oder durch besondere Beauf⸗
tragte die Durchführung dieser Anordnung.
§8 6 Schlußvorschrist Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 15. Dezember 1944.
Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion.
J. V.:: Schwarz, Reichsinnungsmeister.
— —
Anordnung XXIV /44 ga des Vroduktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des eder . für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Dezember 1944 über die Herstellung von textilen Uniform⸗ ausstattungsstücken
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
der Hef vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in
rbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen⸗ . gr ger fh; . 2. September 1943 und der urchführung dieses Erlasses vom 6. September 1943 (RGBl. 1 S. 529 531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ produktion angeordnet: §51
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Anordnung umfaßt alle Betriebe und Unternehmungen, die laufend für eigene oder fremde Rechnung textile Uniformausstattungsstücke herstellen.
§82 Serstellungsvorschrift
Die Herstellung von textilen Uniformausstattungsstücken ist nur nach den Herstellungsanweisungen des Produktionsaus⸗ schusses für textile Uniformausstattung gestattet.
Der Leiter des Produktionsausschusses für Uniformaus⸗ stattung ist berechtigt, für die Herstellungsanweisungen ent— sprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
83 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Herstellungsanweisungen werden nach s§ 10, 12 —165 der . über den Waren⸗ verkehr bestraft. Das Antragsrecht gemäß § 14 sowie das Ordnungsstrafrecht gemäß § 15 dieser Verordnung werden vom Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete wahrgenommen. §8 4
Schlußvorschrift Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. ¶⸗ Berlin, den 20. Dezember 1944. Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Tengelmann.
Anordnung I45
des Produktionsbeauftragten für Bekleidung und Rauchwaren des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 2. Januar 1945 über die Anfertigung von Herren⸗ und Damenwäsche, weiblicher Berufs⸗ und Arbeitskleidung, Kinderbekleidung, Mieder, Rüschen und. Weißwaren, Krawatten und Schals sowie Bettwäsche
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzen— tration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 19435 (RGBl. J S. 529,531) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegs⸗ prodnktion angeordnet:
. 31
Die Anordnung X/ 44 des Produktionsbeauftragten für Be⸗ kleidung und Rauchwaren vom 1. September 1944 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 20 vom 8. September 1944) wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
§ 2, Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Rüschen und Weißwaren
Warengruppe XIV: Armblãätter Die Produktion der übrigen zu dieser Warengruppe gehörenden Artikel ist vom Leiter der Fachabteilung Rüschen und Weißwaren gesondert zu regeln.“
52 . Die Anlagen zu vorgenannter Anordnung werden in folgenden Ziffern neu 3
Anlage 1
I. Herrenwäsche . e) Herrennachthemd Die Anfertigung von Herrennachthemden ist verboten. Il. Anabenwäsche b) Knabennachthemd ö Die Anfertigung von Knabennachthemden ist verboten.
Der durchschnittliche Stoffverbrauch beträgt 3, 35 in bei 78/89 Stoff⸗ .
assung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in
Anlage 8
Anlage 2, höchstzulässiger Durchschnittsverbrauch au Wertstöffe
I. Herrenwäsche . 3 Herrennachthemd (Anfertigung verboten)
II. Knabenwãäsche
b) Nachthemd (Anfertigung verboten)
Anlage z
I. Beruss⸗ und Arbeitstittel 2. Frauen⸗Arbeitskittel, ohne Kragen
3 ; 1! Form, Größe 42 -= 48 Vorder⸗ oder Rückenschluß, mit höchstens 5 bzw. 6 Knöpfen, aus bedruckten, gefärbten oder bunt gewebten Stoffen, mit kurzen oder langen Aermeln.
3. Frauen⸗Arbeitskittel, mit Kragen 1 Form, Größe 42 — 48 Vorder⸗ oder Rückenschluß, mit höchstens 6 bzw. 7 Knöpfen, aus bedruckten, gefärbten oder bunt gewebten Stoffen, mit kurzen oder langen Aermeln.
rauen⸗Verufsmantel (weiblicher Berufsmantel 44 nach Her
tellungsvorschrift
auen e n h 1 Form, Größe 38-50 Vorderschluß, aus einfarbigen Stoffen: schwarz, weiß, marine, blau, braun oder grau, mit langen Aermeln 5 (Einheitsmantel für Wehrmacht, öffent Auftraggeber und entsprechende Auflagen ö. programme.) . . Schnittmuster, Herstellun gsrichtlinien mi Zeitstudien können durch die Verteiler firmen für Schnittmuster bezogen werden.
5.
II. Berufs⸗ und Arbeitsschürzen
1. Frauen⸗Trägerschürzen 1 Form, Größe 40-50 in Jumperform oder mit geradem Saum / und angesetztem Blusenteil.
Maßtabellen für weibliche Berufs⸗ und Arbeitstleidung
1. Arbeits, Straßen ⸗ und Werttagstleidung (jugendl. Form Hüftweite 95 bei Größe 40 .
Der Absatz „Fertigmaße“ erhält folgende Fassung:
Der Ünterschied zwischen dein Grundmaß und Ferti⸗
maß in dem Brustumfang (bzw. Oberweite) beispiels weise bei Arbeitskitteln, muß mindestens 6 em, bei dem Hüftumfang (bzw. der Hüftweite) mindestens 8 em betragen. .
Anlage 4
L. Beruftz⸗ und Arbeitskittel (weiblicher Berufsmantel 44)
5. Frauen⸗Berufsmantel, Einheitsmantel für öffentl. Au ftrag geber nach Herstellungsvorschrift, mit langen Aermeln .
Stoffverbrauch Stoffbreite
in m in em — 78 / 80 2,95 78 / 80 3, 106 78 / 3, 30 78 / 80 3, 55 78 / 8( 3, 4 IS / So0
Größe 38 und 50 in einer
Lage geschnitten 6, 54 78 / 80
breite.
Anlage h
II. Säuglings⸗ und Kleinkind er⸗Oberbelleid nr 11. Mädchenmantel Es muß heißen: Größe 42 —55
mit Passe ganz gefüttert. 12. Kleinkindmantel
Es muß heißen: Größe 42—56
14. Wintertopfbetleidung ; Es muß heißen: Kappe mit Aufschlag
HII. Säuglings⸗ und Kleinkind wäsche
6. Schlafanzüge Es muß heißen: 8. Wagenkissenbezug
Größe 70 und 80
(siehe Anlage 11) Knopfverschluß mit 3 Knöpfen Größe 40 * 35 em
9. Unterlagen aus Flanell einfach benäht Größe 40x 40 om 10. Wiceltücher aus Flanell 1Form einfach benäht Größe S0 x 80 om
Anlage 6
II. Säuglings⸗ und Kleintind⸗Oberbekleidung 2. gleintindtleid er
b) mit langen Aermeln Der Stoffverbrauch beträgt nicht 1,0 m, sondern 1,50 m.
III. Säuglings⸗ und Kleinkind wäsche
5. Mädchennachthemd ö Für den Stoffverbrauch von 1,50 m in Größe 70 ist die Stoffbreite 78/80 em maßgebend.
8. Wagenkissenbezug (siehe Anlage 12) 40x 35 om
a) Leinen und Halbleinen Stoffverbrauch 0,43 m Stoffbreite 78 / 869 em.
b) Halbkunstseide Stoffverbrauch 0, 45 m Stoffbreite 78/80 em.
Anlage ? ;
I. Arbeitaschutzhauben für Frauen 1. Arbeitsschutzhaube Form 1 2. Arbeits schutzhaube Form 2 .
Stoffverbrauch
I. Arbeitsschutzhauben für Frauen in 4m per Stck. .
1. Arbeitsschutzhauben aus Stoff Form 1 Dand 40 em lang, 15—18 mm breit für den Durchzug
o, 6s
neberwachung 18. August 1939 (Ranz.
is uhr, bei Vermeidun den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu entnehmen, her Reichslotterie be⸗
Binnt am Dienstag, den 6. Februar 1945, 7530 u r, im
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 17 vom 26. Januar 1945. e 3
2. Arbeitsschutzhauben aus Tüll Form 2 Band 64 em lang, 10 mm breit als Abschlus Band 40 om lang, 16 —18 mm breit, für den Durchzug
3. Arbeitsschutzhauben aus Stoff mit Tüll
II. Arbeits schutzhauben für Manner 1 Schutzhaube aus Tüll Band 760 em lang, 10 mm breit für den Abschluß der Zugvorrichtung
anlage 5, Typenliste
1. Langbinder 1Form
72. Schleifenbinder 1 Form
8. Feste Krawatten mit Schild 1Form
4. Feste Schleifen mit Schild 1 Form
Die Anfertigung von Serren⸗ und Damenschals ist verboten, aus⸗
genommen sind: Grub enschals in der Größe 30 * 130 em aus gellwolle oder Kunstseide,
genäht oder fertig gewebt.
Anlage 10, höchstzulassiger Durchschnittssto ff verbrauch
Grubenschals Größe 30x 130 em genäht oder fertig gewebt
Stoffverbrauch 5, Zom bei gem Stoffbreite.
Die Absätze 5 bis 9 entfallen!
Anlage 11, Typenliste
J. Bettwäsche für Erwachsene 1. Kopftissenbezug Die Größe beträgt nicht 60 50
sondern 80 x50 3. neberknöpfer sondern 140 22 1 Form, Größe 130 190 em mit Knopflochsaum 3 em breit,
5 Teghettbezug
cm cm
Die Größe beträgt nicht 140 220 em
7 om
5 Knöpfe und 5 Knopflöcher oder zweimal 5 Knopflöcher für Verwendung
von Knopfstreffen.
Anlage 12, höchstzulãssiger Durchschnitts verbrauch an Wer L. Bettwäsche für Erwachsene Fertig⸗ Leinen und Halb⸗ maß Halbleinen kunstseide in em in em in em 140 * 246 130 190 130 406
883 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese
Typenbezeichnung
3. Ueberknöpfer
Deglbettbezug 130422
10, 12 bis 15 der Verordnung bestraft. Das Antragsrecht gemäß
§5 4 Schlußvorschrift
tstoffen
Stoff⸗ breite in em
130
. Anordnung werden vom Reichsbeguftragten für Kleidung und verwandte Gebiete nach über den Warenverkehr de ꝛ §z 14 dieser Verordnung wird von mir als dem Produktionsbeauftragten des Reichs- nainisters für Rüstung und Kriegsproduktion wahrgeno
mmen.
Diese Anordnung tritt am siebenten Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten
Ostgebieten.
Bersin den 2. Januar 1945.
; Der Produktionsbeauftragte für Bekleidung und Rauch
*
des Reichsministers für Rüstung und Kriegsprodukt Tengelmann.
—
Aufhebung der Anordnung 1V½13
waren ion.
der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete
(EStandardware) vom 29. Dezember 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
. Fassung vom , ., 1942 (RGBl. 1 S. 686) in
bindung mit der Be und. Regelung des Warenverkehrs Nr. 192 vom 21. August 1939) Anordnung des Reichswirts
in Durchführung der ministers über die Herstellung von Standardware au
Nr. 86)
für die Preisbildung über Ermächtigung der Reichsstell
1940 (Ranz. Nr.
in der Ver⸗
auntmachung über die Reichsstellen zur
vom sowie chafts⸗ f dem
SGBebict der Spin stofswirtschast m??“ April 19141 (Renz. und auf Grund der Anoördnung des Reichs kommissars
en der
. Spinnstoffwirtschaft zu Preisfestsetzungen vom 16. August . 193) wird mit Zustimmung des Reichs⸗
wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis-
bildung angeordnet:
Einziger Paragraph
Die Anordnung 19/3 der Reichsstelle für Kleidung
verwandte Gebiete (Standardware) vom 29. Dezember (RAnz. Nr. 5 vom 8. des in S6 der Anordnung festgelegten Geltungsbereichs
Kraft.
Berlin, den 18. Januar 19465.
und 1942
Januar 1943) tritt im ganzen Ümfang
außer
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.
Hagemann.
Bekanntmachung
Die Neulose der 5. Klasse 12. Deutscher Reichslotterie sind
nach den FS 3 und 5 der Vorlegun betrages ]
amtlichen Spielbedingungen
pätestens bis Dienstag, den 30. Januar des Verlustes des Anspruch
Die Ziehung der 5. Klasse 12. Deut Ziehungssaal des Lotteriegebäudes in Berlin W zö, retenstraße 6.
Berlin, den 24. Januar 1945.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterie. J. VB.: Konspath.
unter
des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatz⸗
1946, 8s bei
arga⸗
Anordnung Nr. 1 zur Aenderung der Anordnung VII /d4 des Produktions beauftragten für Druck . des Reichs ministers für Rüstung und Kriegsproduktion (Herstellung von Vordrucken) Vom 17. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Aassung vom 11. Dezember 9h42 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration
der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der ersten Verordnung zur Durchführung diefes Erlasses vom 6. Sep⸗ tember 1913 (RGBl. J S. 529/531) wird im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragken für Buch, Propaganda und Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion sowie mit Zustimmung des Reichsministers für Küstung und Kriegsproduktion angeordnet:
S 3 der Anordnung VII/44 des Produktionsbeauftragten für Druck vom 26. April 1944 (Deutscher Reichsanzeiger
erhält folgende Fassung:
„Vordrucke dürfen bei einem Umfange bis zu 11 Druck— bogen nur ohne Umschlag geheftet, bei einem Umfange von 12 bis zu 265 Druckbogen nur in Aktendeckeln geheftet, von 27 bis zu 50 Druckbogen nur in Aktendeckeln broschiert und von 51 bis zu 101 3. nur steif broschiert werden.
Unter Druckbogen im Sinne dieser Anordnung ist das Format Din A 4 doppelt zu verstehen.“
Diese Anordnun im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Der Produktionsbeauftragte für Druck des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. Becker.
Bekanntmachung
Die am 22. Januar 1945 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Erlaß des Führers über die Stiftun Eisernen Kreuzes mit dem Goldenen Ei enlaub mit Schwertern und Brillanten. Vom 29. Dezember 194.
Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes. on 29. Dezember 1944.
Neunte ie führung verordnüng ur 8 der Waffenabzeichen der Wach 949.
Elfte Verordnung zur Durchführung und Ergän ordnung über das militärische Strafverfahren im! besonderem Einsetz. Vom 11. Januar 195.
Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stellung der Angehörigen des e cht Volkssturms (Arbeits⸗ rechtliche Vorschriften). Vom 17. Fanuar 1965.
Anordnung zur Aenderung der Anordnung über die Er⸗ nennung der Beamten und die i n des Beamtenverhält⸗ nisses in der Landwirtschaftsverwaltung. Bom 13. Januar 1945.
Umfang; 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RA. Postbeförde⸗ rungsgebühren: 0,93 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 962 00.
Berlin C2, den 23. Januar 1945. Reichsverlagsamt. J. V: Stern.
Nichtamtliches Deutsches Reich
Nummer 3 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 19. Januar 1945 hat folgenden
des Ritterkreuzes des
Verordnung über den rmacht. Vom 7. Januar
ung der Ver⸗ riege und bei
m,
Vereinfachungsmaßnahmen im Patent- und Gebrauchs musterrecht
Das Reichsgesetzblatt Teil I vom 28. Januar 1945 Nr. 3 ent hält eine Verordnung des Reichsjustizministers vom 16. Januar über außerordentlich Maßnahmen im Patent- und Gebrauchs⸗ musterrecht, die am ,,. Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Danach werden auch in Zukunft Patentanmeldüngen un— eingeschränkt a egen enen Die Verfahren zur Prüfung von Patentanmeldungen werden aber gegenwärtig nur insoweit durchgeführt, als es der Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion zur Wahrung , , e n erlangt Er berücksichtigt dabei auch die ihm von anderen bersten Reichs⸗ behörden bekanntgegebenen Bedürfnisse. Verfahren über Pe⸗ schwerden werden gusgesetzt, Verfahren zur Erklärung der Nsch. tigleit eines Patentes nicht mehr eingeleltet und Denn Nich⸗ tigkeitsverfahren ausgesetzt. Für die Gebrauchsmuster gilt hin⸗ sichtlich der Anmeldüng und der Eintragung daz Entsprechende wie bei den Patenten. Demnach werden Ver ahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters nicht mehr eingeleitet.
Wirtschaft des Auslandes
Das Industrialisierungs⸗Programm der Falauge⸗Eyndikate
Madrid. 25. Januar. Die auf dem Industriekongreß der Falange⸗ Syndita le angenommenen Genexalentschließungen unter⸗ . die Notwendigkeit eines weitgehenden Ausbaus der ge⸗ samten Berufserziehung und der technischen Ausbildung zur Unterstützung der Industrialisierungspläne. Mit der ortschreiten⸗ den e , , könnten die über hig igen rbeitskräfte auf dem Lande absorbiert, der Lebensstandard der Landarbeiter“
Min 31egen
tw Ou Coen genlteauo egen ö
. Gd se d = vi, damn agen!
und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 28. April 1944)
tritt am Tage nach der Veröffentlichung
] wir m m green
Inhalt: Allgemeine Vexwaltungssnachen. RdErl. 8. 1. 1945, Pflege der Gräber ausländischer Zivilarbeiter. — RdErl. 10 1. 1245. Erstattung von Arbeitshuchanzeigen an das Arbeits- amt. — RdErl. 13. 1. 1915, Einsatzbesoldung für die notdienst= verpflichteten Kräfte des Wasserstraßenschutzes. — Angele gen⸗ heiten der Kommunalverbänd'. RdErl. 5. 1. 1945, Vereinfachung des Grundsteuerbeihilfeverfahrens der Finanzämter. — RdErl. 15. 1. 1915, Begleichung von Rechnungen durch Ge— meinden (6B). — Polizeiverwaltun g. RbErl. 19. 12. 1944, Einsatz von Kräften der Ordnungspolizei in der Preisüber⸗ wachung. — RdErl. 4. 1. 1945, Gefangenen⸗Einzeltransporte. — RdErl. 19. 1. 1945, Einschränkung von Menschenansammlungen aus Luftschutzgründen. — RdErl. 10. 1. 1945, Vorschriften für LS.⸗Tarnfatben. — Staatsan gehörigkeit. Paß⸗ und Aus län derpoldzei. RdErl. 3. 1. 1915, Vordrucke für Aus— länderkarteikarten. — RdErl. 11. 1. 1945, Ueberlassung von Licht⸗ bildern ausländischer Arbeitskräfte an die Arheilsämter Wohlfahrtspflege und Jugendwohlfahrt. RdErl. 11. 1. 1945, Betreuung fremdvölkischer Flüchtlinge. — Volk s⸗ gesundheit. RdErl. 11. 1. 1565, Begutachtung Körper⸗— behinderter durch die Gesundheitsämter zu Steuerzwecken. — RdErl. 11. 1. 1945, Ehrenkreuz der Deutschen Mutter? — RdErl. 11. 1. 1945, Kinderbeihilfen. — Zeitschriftensch au. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin WS, Mauerstraße 44. Halbjährlich 1,30 . für Ausgabe A (zwei⸗ seitig bedruckt und 5, 10 R. für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
—
Nr. 2 des Reichsministerialblatts vom 19. Januar 19465 soeben erschienen. Zu beziehen durch das S2, Breite Str. 3J. Inhalt: 1. waltungssachen. Verordnung über die Abfindung der nicht im künstlerischen Einsatz verbleibenden Kulturschaffenden der Thegter und Orchester des öffentlichen Dienstes. 2. Steuer⸗ und 82 lw se n. Nirunte Verordnung zur Aenderung der Biersteuer⸗
urchführungsbestimmungen. — Verordnung über die Aufhebung von Finanzämtern im Shberfinanzbezirk Wartheland. 3. Neu?“ grschein nung gen. Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1946.
ist Reichsverlagsamt, Berlin Allgemeine Ver⸗
Aus der Verwaltung
Lohnsteuerkarten bei Heimarbeitern
m Rahmen des totalen Krieseinsatzes sind viele Fertigungs⸗ arbeiten aus den Betrieben in Heimarbeit verlagert woͤrben? Vue Personen sind als Heimarbeiter eingesetzt worden, die sonst nicht berufstätig geworden wären. Die Zahl der Heimarbeiter hat sich dadurch wesentlich erhöht.
Heimarbeiter ö. lt. Deutsche Steuerzeitung Nr. 2 vom 20 1. 1915 (3) grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuer⸗ rechts. Die Gemeindebehörden müssen daher grundsätzlich auch für Heimarbeiter Lohnsteuerkarten ausschreiben, gleichgültig, wie gro der Arbeitslohn des Heimarbeiters ist. Die Lohnsteuerkarte mu 6 Arbeitgeber für die Verrechnung der Lohnsteuer vorgelegt werden.
In der Heimarbeit ist die Zahl der Arbeitnehmer, deren Ar— beitslohn die lohnsteuerpflichtige Grenze nicht erreicht, besonders roß. In diesen Fällen kann die Lohnsteuerkarte ihren Zweck, dem
rbeitgeber die Unterlagen für eine zutreffende Lohnsteuerberech⸗ nung zu liefern, nicht erfüllen. Der Heimarbeiter bleibt wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns lohnsteuerfrei.
Der RdF. hat deshalb zur Vereinfachung der Verwaltung in einem nichtveröffentlichten Erlaß auf die Ausschreibung von Lohn- steuerkarten für Heimarbeiter im weiteren Umfang verzichtet. Er
at dazu angeordnet, daß die Gemeindebehörde für Heimarbeiter
hnfteuerkarten nicht mehr allgemein, sondern nur auf Antrag ausschreibt, wenn der Arbeitslohn des Seimarbeiters durchschnitt⸗ lich 55 HMM monatlich (15 R. M wöchentlich, 2,5q RM täglich) nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat ferner bei einem Heimarbeiter, der ihm seine Lohnsteuerkarte nicht vorlegt, von der Lohnsteuer⸗ berechnung abzusehen, wenn der Lohn den vorhergenannten Be⸗
trag nicht übersteigt.
schaft gehoben und die Aufnahmefähigkeit des Binnenmarktes er⸗ höht werden. Der Außenhandel dürfe aber nicht vernachlässigt werden, damit die Absatzmöglichkeiten für die überschüssige Erzeu⸗ gung der Landwirtschaft gesichert bleibt. Der n betonte ferner die Notwendigkeit des Ausbaus der Ener iewirtschaft und des Transportwesens. Die Förderung der ohstofferzeugung mache eine Modernisierung der bestehenden Industrieanlagen, eine Lenkung der Industrialisierungspolitik nach den Erfordernissen der Gesamtwirtschaft und ein Neugründungsverbot erforderlich. Ver⸗ langt werden ferner erweiterte Industriekredite, der Schutz indu⸗ strieller Neugründungen durch Einführung neuer Schutzzölle mit gc ö wie bei den Neugründungen ar schließ⸗ ich die Förderung der Ausfuhr durch Ausdehnung des staatlichen Nachrichten und Propagandaapparates.
Vortugals Ausfuhr in elf Monaten des Jahres 1944
Lissabon, 25. Januar. Die portugiesische Ausfuhr belief sich in elf Monaten des vergangenen Jahres bis November auf 435 000 t im Werte von 2815 Mill. Escudos gegen 438 000 t im Werte von 3576 Mill. Escudos in der entsprechenden Zeit des Vorjahres, während sich die Einfuhr auf 1 492 000 t im Werte von 3204 Mill. Escudos gegen 1200 000 t für 2770 Mill. Escudos stellte. Auf⸗ fällig hieran ist der starke Rückgang des Ausfuhrwertes bei gleich⸗ zeitiger Erhöhung des Wertes der Einfuhr. Dies hat dazu ge⸗ führt, daß sich der in den elf Monaten des Jahres 1943 erzielte Ausfuhrüberschuß von 800 Mill. Escudos in einen Einfuhrüber⸗ schuß von 400 Mill, verwandelt.
—
Grundlagen der schweizerischen Agrarpolitil
Zürich, 25. Januar. Der Direktor der landwirtschaftlichen Ab⸗ teilung im eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Dr. Feißt, sprach in Basel über die Grundlage der schweizerischen Agrarpolitik Er erklärte, der agrarpolitische Fundamentalirrtum in der Wirtschafts⸗ entwicklung des vergangenen Jahrhunderts liege darin, daß der Bauer einerseits die Vorteile der kapitalistischen Wirtschaft kennen und benutzen lernte, dazu aber auch die Verschuldungsfreiheit er- hielt, wodurch der Boden und die Betriebsmittel zu leicht ver⸗ äußerlichen Waren wurden. Die Agrarpolitik habe diesen Aus— wirkungen gegenüber sich sehr zurückgehalten. Für die schweizerische Landwirtschaft sei der Bundesratsbeschluß vom Februar 1913
entscheidend und überaus weittragend, der die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Bauernstandes