Reichs und Staatsanzeiger
*
Rr. 19 vom 30. Januar 1945. . 2
—
(sog. Kasinogebäude), auf vom 12. April 1819 zustand, .
b) einiger, im einzelnen noch festzustellender Einrichtungs⸗
gegenstände, mit denen das Haus gemäß Kabinettsordre vom 14. April 1824 ausgestattet war,
e) eines Barbetrages von rund 2600 R. M Diermit beschlagnahmt und gemäß Erlaß des Führers und Reichskanzlers über mogens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl. ] S. 303, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Potsdam, den 23. Januar 1945.
Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Honig.
—
Anordnung 145 des Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete über die Erfassung und den Einfatz von Ausweich⸗ und
Reservelägern
Vom 25. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686 in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1539 (Reichsanz. Nr. 192) wird mit Zuftimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
J. Erfassung der Ausweich⸗ und Reserveläger
§51
(I Unternehmen des Handels, die Warenläger in beschränkt lieferbaren Spinnstoffwaren im Sinne der s§ 1, 4 der An— ordnung 4 (Reichsanz. Nr. 85) unterhalten, unterliegen i ihre Ausweich⸗ und Reserveläger einer Meldepflicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmüngen.
(2) Ausweich⸗ und Reserveläger im Sinne dieser Anord⸗ nung sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver— bindung mit dem Verkaufsraum oder der Wareneingangs— oder ausgangsabteilung des Betriebes stehen. Als Ausweich— und Reserveläger gelten nicht Warenläger, die zur Verfügung der Reichsstelle zu halten sind (Pflichtläger, Fl. Reserbeläger und dgl. oder durch Ausfuhrauflage gebunden sind.
(3) Wegen der Meldepflicht für Ausweich⸗ und ie läger von Herstellern, Be- und Vorarbeitern ergehen beson⸗ dere Bestimmungen.
§ 2
(1). Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nach dem Stand vom 31. Dezember 1944 zu erstatten. Für jedes melde⸗ pflichtige Lager ist eine besondere Meldung abzĩugeben, aus der die genaue Anschrift des Lagers, Name und Anschrift des Meldepflichtigen, das für das Lager örtlich zuständige Landes— wirtschaftsamt ersichtlich und die Menge der eingelagerten Spinnstoffwaren, geordnet nach den Artikelgruppen der halb— j. hrlichen Lagerbestandsmeldung, nach fölgendem Schema einzutragen ist:
fd. Nr.
Nummern Mengen⸗ oder
Artikel er Punktliste Maßeinheit
Menge ͤ
Waren, die vor dem 1. Januar 1942 bezogen sind, sind in
der Meldung besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Meldung ist über das für den Sitz des Meldepflich⸗ tigen zuständige Wirtschaftsamt an das Landeswirtschafts⸗ amt zu richten. Von Meldungen über Läger außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt— schaftsamts ist eine Zweitschrift beizufügen. Die Zweitschrift ist von diesem Landeswirtschaftsamt dem für den Lagerort zu⸗ ständigen Landeswirtschaftsamt unverzüglich zu übersenden.
G) Ferner haben /
1. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außen⸗ handel der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts— gruppe Groß⸗ und Außenhandel,
Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel der zu⸗ ständigen 5 Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel,
Mitglieder der Wirtschaftsgruppe. Gemeinschafts— einkauf der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf,
. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Ge⸗ werbe der zuständigen Bezirksgruppe der Wirtschafts— gruppe Ambulantes, Gewerbe,
5. Mitglieder der Wirtschaftsgruppe ‚Vermittlergewerbe der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe,
Unternehmen, die keiner Wirtschaftsgruppe angehören, der Gruppen-Arbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren in der Reichsgruppe Handel, Berlin,
zwei Abschriften der Meldung einzusenden, von denen eine
bschrift an die Gruppen⸗Arbeitsgemeinschaft Spinnstoff⸗ waren in der Reichsgruppe Handel, Berlin, zur Verfügung der Reichsstelle weiterzureichen ist.
ä) Soweit die von der Gruppenarbeitsgemeinschaft Spinn⸗ stoffwaren in ihrer Anweisung über die Erfassung von Aus⸗ weichlägern vorgeschriebene Meldung bereits erstattet ist (Cextilzeitung Nr. 121 vom 20. Dezember 1944) ist damit der Meldepflicht genügt.
Die in Abs. ? Satz 2 vorgesehene Zweitschrift der Meldung ist gegebenenfalls dem Wirtschaftsamt nachzureichen.
(56) Die Erhebungen sind vom Statistischen Zentralaus— schuß durch Verfügung vom 24. Januar 1945 genehmigt.
II. Einsatz der Ausweich⸗ und Reserveläger 583
(1) Alle in Ausweich⸗ oder Reservelägern vorhandenen Waren müssen laufend in solchem Umfang dem Verkauf zu⸗ geführt werden, daß die Nachfrage gedeckt werden kann. Es ist verboten, Waren in einem Ausweich⸗ oder Reservelager zu halten, während gleichzeitig eine Nachfrage nach Waren bieser Art nicht befriedigt wird.
(2) Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender Ausweich- oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der in
2 Abs. 3 genannten zuständigen Stellen. Diese haben die
euerrichtung von Ausweich⸗ oder Reservelägern dem zu⸗ ständigen Landeswirtschaftsamt umgehend zu melden und ihm sowie der Reichsstelle monatlich einen örtlichen Verlegungen von Lägern zu geben.
*
Grund der Kabinettsordre
über die Verwertung des eingezogenen Ver⸗
Landeswirtschaftsamt unverzüglich, spätestens jedoch nach 1b⸗
Ueberblick über die
Die Landeswirtschaftsämter können im Sinne des 1, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, nach vorheriger Zustimmung der Reichsstelle Weisungen über den Einsatz von Waren aus Ausweich⸗ oder Refervelägern über die Vorschriften des . 3 hinaus erteilen.
55 K
(1) Kann ein Unternehmer des Handels seinen Verpflich⸗ tungen nach 8 3 Abs. 1 zum Einsatz von Waren aus einem Ausweich⸗ oder Reservelager nicht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe der für ihn nach S 2 Ab. 3 zuständigen Stelle Meldung zu erstatten. Können die Schwierigkeiten nicht behoben werden, so hat diese Stelle dies dem für den Meldepflichtigen zuständigen
lauf von drei Wochen, zu melden. (2 Sind die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen, so kann das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Aus⸗
weich⸗ und Reserveläger eines Unternehmens seines Bezirks
statt des Verkaufs in Men Geschäftsbetrieb eine andere Ver⸗ wertung anordnen 9. B. am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung hat in solchen Fällen durch den Handel zu . Handelt es sich um Rugweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks des für den Gewerbetreibenden zuständigen Landes⸗ wirtschaftsamtes, so hat dieses unverzüglich eine Meldung an die Reichsstelle zu erstatten, die über die Verwertung des Lagers Bestimmungen trifft.
III. Schlußbestimmung
§6 Der Reichsbeauftragte behält sich vor, in besonders be⸗ gründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.
87 uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach ded Ss 19, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8588
Die Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 25. Januar 1945.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und venwandte Gebiete. Hagemann. ö
Anordnung 4 zur Aenderung der Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung II / 4 des Reichsbeauftraglen für Kleidung und verwandte Gebiete
(Bezug und Lieserung von Spinnstoffwaren II/ 44 — 1 — Vom 25. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1542 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗ indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und 3 des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (RAnz. Nr. 1929 vom 21. August 1939) wird
mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
J. Im Siebenten Teil der Anordnung III44 — 1 — (RAnz. Nr. 85 vom 13. April 1944) wird eingefügt: § 12a Meldepflicht und , ür gewirkte, gestrickte ie
und gewebte Säuglingsartitel (einschließlich Bettwaren und Bettwäsche sowie Babyhandstrickgarne)
(1) Säuglingsartikel im Sinne dieser Anordnung sind Spinnstoffwaren, die zur Säuglingsausstattung zählen — Gruppenziffern 7010 bis 7322 der Punktliste — und Gewebe, Gewirke und Gestricke dafür — Gruppenziffern 9045, 9046, 182 bis 9184 der Punktliste — sowie Babyhandstrickgarne der Gruppenziffern 9391, 9392 der Punktliste. ; (2) Hersteller von Säuglingsartikeln im Sinne des Ab⸗ satzes 1 sind verpflichtet, die in jedem Monat hergestellten verkaufsfertigen Mengen innerhalb einer Woche 3 Ablauf eines jeden Monats an die zuständigen Bewirtschaftungsstellen oder deren Beauftragte in der von der Reichsstelle vor— eschriebenen Form zu melden. Bei der ersten Meldung die is zum J. März 1915 abzugeben ist, sind di am 28. Februar 1945 vorhandenen Bestände an Säuglingsartikeln aufzuführen, jedoch mit Ausnahme der Bestände der Fl.⸗Reserveläger und der Pflichtläger. (G3) Die nach Absatz? meldepflichtigen Unternehmen dürfen vom 1. Februar 1945 ab Säuglingsartikel nur nach Freigabe durch die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete veräußern. Die Veräußerung hat nach der Freigabe unver⸗ züglich zu erfolgen. (4 Kaufverträge über Säuglingsartikel, die vor dem 1. Oktober 1944 geschlossen worden er dürfen nicht mehr ausgeführt werden. Zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem 31. Janugr 1965 geschlossene Kaufverträge dürfen nur noch bis zum 15. Februar 1945 ausgeführt werden. Zur Lieferung dürfen nur solche Waren verwendet werden, die bis zum 31. Januar 1945 verkaufsfertig werden. (5) Säuglingsartikel im Sinne des Absatzes 1 . nur solche Unternehmen des Groß⸗ und Einzelhandels eziehen und liefern oder an Verbraucher abgeben, die bereits im Jahre 1938 diese Artikel regelmäßig geführt haben. Unter— nehmen, auf die diese Vorgussetzungen nicht zutreffen, dürfen vom Inkrafttreten dieser Bestimmung ab keine Aufträge auf Lieferung von Säuglingsartikeln mehr erteilen und nur noch bis zum 39. April 1945 solche Artikel liefern oder an Ver— braucher abgeben. Die nach dem 30. April 1945 noch vor— handenen Warenbestände sind zu melden: 1. von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel an die zuständige Bezirksgruppe der Wirt⸗ schaftsgruppe Groß- und Außenhandel, von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel an die zuständige Bezirksfachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel,
von Mitgliedern der Wirtschafts gruppe Ambulantes Gewerbe an die zuständige Bezirksgruppe der Wirtschafts⸗ gruppe Ambulantes Gewerbe,
von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Gemeinschafts⸗
Handelsunternehmen
.
einkauf an die Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftgeinkauf,
von Mitgliedern der Wirtschaftsgruppe Vermittler. .
gewerbe an die Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe, von Unternehmen, die keiner Wirtschaftsgruppe angehör an die Gruppen⸗A1rbeitsgemeinschaft Spinnstoffwaren i der Reichsgruppe Handel, Berlin. Die Verwertung der bis zum 30. April 1945 noch nich
abgegebenen Waren erfolgt nach den Weisungen der vort genannten Stellen.
(GG) Einzelhandelsunternehmen der in Abs. 5, Satz 1, g. nannten Art sind verpflichtet, durch Plakataushang kenntlich zu machen, daß sie Säuglingsartikel führen. gilt für die in Abs. 5, Satz 2, genannten Unternehmen, so⸗ lange sie noch Säuglingsartikel liefern oder an Verbraucher
Das gleicht
abgeben. 36 II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Krast.
Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 25. Januar 1945.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. ö der Gemeinschaft Schuhe über die Erfassung und den Einsatz
Hagemann.
Anordnung in / 45
des Reichsbeauftragten für Technische Erzeugnisse über di
Erfassung und den Einsatz von Warenlägern Vom 26. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in da eng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs von 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz
Nr. 1925 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung de
Reichswirtschaftsministers angezrdnet:
§51
(I) Die Landeswirtschaftsämter sind ermächtigt, sich vo Gewerbetreibenden ihres Bezirks, insbesondere von Unter nehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels und de Versorgungsbetriebe die in Stamm und Auslieferungsläger sowie in deren Ausweich⸗ und Reservelägern befindliche Warenbestände von Fall zu Fall melden zu lassen.
(2) Ausweich⸗ und . im Sinne dieser Anord nung sind Warenläger, die nicht in unmittelbarer Verbindum mit dem Herstellungsbetrieb, dem Verkaufsraum oder de Wareneingangs. oder Ausgangsabteilung des Gewerbe betriebes stehen. Als Ausweich⸗ und Reserveläger gelten nich Warenläger, die zur Verfügung der Reichsstelle gehal werden (Reichsstellenläger) oder durch Ausfuhrauflage ge bunden sind. k
(3) Von Meldungen über Warenbestände, die sich in einen Lager außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen z ständigen Landeswirtschaftsamts befinden, ist der Meldun eine Zweitschrift beizufügen. Diese ist vom Landesw schaftsamt, das für den Meldepflichtigen zuständig ist, dem den Lagerort zuständigen Landeswirtschaftsamt zu übersenden
(4 Der Meldepflichtige hat von jeder Meldung eine Ab schrift der vom Landeswirtschaftsamt bestimmten bezirklichen Stelle der Organisation der gewerblichen Wirtschaft zu üben enden. — fee (6) Art und Einheit der zu meldenden Waren und di Stichtage für die Meldungen bestimmen die Landeswirtschafts ämter. RTE⸗scheckpflichtige Waren dürfen nur nach Waren nummern, Einheiten und Erzeugnisbezeichnungen auf Grun des RTE⸗Warenverzeichnisses der Anordnung 145 erfrag werden. . (6) Die Erhebungen sind vom Statistischen Zentralausschuß durch Verfügung vom 24. 1. 1945 genehmigt. .
§582 Gewerbetreibende sind verpflichtet, die in Ausweich⸗ o
Reservelägern vorhandenen Waren laufend in solchem Umfang
dem Verkauf zuzuführen, daß die mit Bezugsrechten belegt Nachfrage gedeckt werden kann. ö
83
Die Landeswirtschaftsämter können Gewerbetreibenden
ihres Bezirks gemäß 5 1 nach vorheriger Zustimmung der
Reichsstelle Weisungen über den Einsatz von Waren au
Ausweich⸗ und Reservelägern über die Porschriften des 5?
hinaus erteilen. Die Vorschriften des 5 5 sind hierbei zu berücksichtigen. z ö
Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender Aus weich oder Reserveläger bedarf der Zustimmung der nach 3 Abs. 4 zu bestimmenden bezirklichen Stelle der Organisatior der gewerblichen Wirtschaft. Diese hat die Neuerrichtum von Ausweich- oder Reservelägern dem zuständigen Landes wirtschaftsamt umgehend zu melden.
85
(1) Kann ein Gewerbetreibender seinen Verpflichtungen aut den 8S 2 und 3 zum Einsatz von Waren aus einem Ausweich oder Reservelager nicht nachkommen, so hat er hierüber unte Angabe der Gründe dem Landeswirtschaftsamt unverzüglich spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Wochen, Meldung zu erstatten. 63 Sind die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen, so kan das Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk llegende Aus weich- und Reserveläger eines Gewerbetreibenden seines Be zirkes statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine ander weitige Verwertung anordnen (z. B. am Lagerort oder aug an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung ist in solchen Fällen durch den Handel vorzunehmen. Handelt e sich um Ausweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhal des Bezirks des für den Gewerbetreibenden zuständigen Landeswirtschaftsamts, so erstaͤttet dieses unverzüglich ein Meldung an die Reichsstelle, die über die Verwertung del Lagers Bestimmungen trifft.
Die Landeswirtschaftsämter sind befugt, die ihnen nach dieser Anordnung zustehenden Rechte ganz oder teilweise au die Wirtschaftsämter zu übertragen.
8. §7 J Diese Anordnung betrifft alle n Lenkungsbereich der
Reichsstelle für Technische Erzeugnisse gehörenden Waren. . 88 Der Reichsbeauftragte erläßt die zur Durchführung dieset Anordnung ersorderlichen Anordnungen. ö
.
—
indung mit dem
ö zureichen. zirkes des für den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirt⸗
der Gemeinschaft Schuhe aufzubereiten.
Rltung
w Schwierigkeiten für den angeordneten Wareneinsatz un—
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 19 vom 30. Januar 1945. 8. 8
. 59 Der Reichsbeauftragte behält
R sich vor, Ausnahmen von den orschriften dieser Anordnung zuzulassen. 66.
510
Zuwiderhandlungen 7 diese Anordnung oder gegen die inter Bezug auf sie erlassenen Anordnungen oder , . er Landes wirtschaftsämter oder Wirtschaflsämter werden nach . ö 10, 12 bis 15 der Verordnung Über den Warenverkehr hestraft.
841
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 26. Januar 1945.
Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse. Dr. Kemna. .
Anweisung Nr. 125145
von Ausweich⸗ und Reservelagern Vom 25. Januar 1945
Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers äber die Exrichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Okto— er 1962 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ 74 Nr. ö. vom 173 Oktober 1942) ; er Satzung der Gemeinschaft Schuhe in der assung vom Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger e n r n Ftaatsanzeiger Nr. 240 vom 25. Sktober 1943) wild mit Zu⸗ ns des Reichswirtschaftsministers folgende Anweisung sen: I. Erfassung der Ausweich⸗ und Reserveläger
§1
165 Schuhhersteller, Schuhgroßhändler und Schuheinzel⸗ indler unterliegen für ihre Ausweich⸗ und Reserveläger ner Meldepflicht nach Maßgabe der folgenden Bestüm= ungen. . (2) Ausweich⸗ und Reservelägex im Sinne dieser Anwei⸗ ng sind alle Warenläger, die nicht in unmittelbarer Ver—
Verkaufsraum oder der Wareneingangs⸗ der -ausgangsabteilung des Betriebes stehen. (G3) Die Meldung ist vom Statistischen Zentralausschuß ch Verfügung vom 20. Januar 1945 genehmigt.
82
(I. Die Meldung ist bis zum 15. Februar 1945 nach dem tand vom 31. Januar 1945 zu erstatten. Für jedes melde⸗ fflichtige Lager ist eine besondere Meldung abzugeben, aus er die . Anschrift des Lagers, Name und nschrift des nf ichtigen, das für das Lager örtlich zuständige Lan⸗
swirtschaftsamt und die Menge der eingelagerten Schuhe,
rdnet. 1 Bestellscheingruppen, ersichtlich sein muß.
2) Die Meldung ist in doppelter Ausfertigung dem für den Sitz des Meldepflichtigen zuständigen 3 ein⸗ Von Meldungen über Läger außerhalb des Be—
aftsamtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen! Von n Ausfertigun en der Meldungen verbleibt eine beim Wirt⸗ haftsamt, das die übrigen Ausfertigungen dem zuständigen andeswirtschaftsamt übersendet. (3) Ferner haben Schuhhersteller dem der Gemeinschaft Schuhe, Schuhgroßhändler dem ständigen Bezirksflieger⸗ beauftragten des Schuhe e deln. Schuheinzelhändler dem zuständigen Bezirksflieger⸗ beauftragten des Schuheinzelhandels wei Ausfertigungen der Meldung einzusenden.
. §83
*
zuständigen Bezirksbeauftragten
nen eingegangenen eldungen nach näheren Anweisungen
II- Einsatz der Ausweich⸗ und Reserveläger §5 4
(1) Alle in Ausweich⸗ oder Reservelägern vorhandenen baren müssen laufend unter Beachtung der für die Lager⸗ n,, besonderen Bestimmungen in solchem mfang dem Verkauf zugeführt werden, daß die Nachfrage edeckt werden kann. Es ist verboten, Waren in einem Aus- heich⸗ oder Reservelager zu halten, während gleichzitig eine achfrage nach Waren dieser Art nicht befriedigt werden nn. (2) Die Anlegung neuer oder die Verlegung bestehender usweich⸗ oder Reserveläger bedarf der Zustimmung des in 2 Abs. 3 genannten jeweils zuständigen Beauftragten. Die tauftragten haben die Neuerrichtung von Ausweich- oder eservelägern dem zuständigen Landeswirtschaftsamt um— hend zu melden und diesem sowie der Gemeinschaft Schuhe vnatlich einen Ueberblick über die örtlichen Verlegungen von gern zu geben. 85
Die Landeswirtschaftsämter chuhgroßhändlern und Schuheinzelhändlern ihres Bezirks ach vorhexiger Zustimmung der Gemeinschaft , ei⸗ ngen über den Einsatz von Waren aus Ausweich- oder eservelägern über die Vorschriften des 5 4 hinaus erteilen.
36
(I) Kann ein 2 , Schuhgroßhändler oder . seinen Verpflichtungen nach 5 4 Abs. 1
können Schuhherstellern,
m Einsatz von Waren aus einem Ausweich⸗ oder Reserve⸗ ger nicht nachkommen, so hat er hierüber unverzüglich unter habe der Gründe dem für ihn nach 82 Abf. zuständigen Aauftragten Meldung zu . Können die Schwierig⸗ ten nicht behoben werden, so hat der Beauftragte dies dem den Meldepflichtigen zuständigen Landeswirtschaftsamt ,. spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen, melden. . 2) In den Fällen des 5 ist die Meldung bei Auftreten
in Verbindung mit
Die in 52 Abs. 3 genannten Beauftragten haben die bei
(3) Sind die Schwierigkeiten nicht Landeswirtschaftsamt für in seinem Bezirk liegende Ausweich⸗ und Reserveläger eines Schuhherstellers, Schuhgroßhändlers oder Schuheinzelhändlers seines Bezirks statt des Verkaufs in dessen Geschäftsbetrieb eine anderweitige Verwertung an— ordnen z. B. am Lagerort oder auch an einem anderen Ort seines Bezirks). Die Verwertung hat in solchen Fällen durch den Handel zu erfolgen. Handelt es sich um Ausweich⸗ oder Reserveläger an Lagerorten außerhalb des Bezirks des für den Meldepflichtigen zuständigen Landesmwirtschaftsamtes, so erstattet dieses unverzüglich eine Meldung an die Gemein schaft Schuhe, die über die Verwertung des Lagers Bestim— mungen trifft. z
ͤ 7
Für diejenigen Läger, die von ir , der Arbeits⸗ gemeinschaft des Schuhhandels in der Reichs ruppe Handel auf besondere Anweisung zur Deckung des Fliegerschaden⸗ bedarfs in Großschadensfällen zu halten sind, gelten die Vor⸗ schriften dieser Anweisung nicht.
88 Zuwiderhandlungen gegen diese s 12 der Satzung der Gemeinschaft §59 Diese Anweisung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 25. Januar 1945. Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Vogt.
Anweisung werden gemäß Schuhe af !
—
Anweisung Nr. 145 der Gruppenarbeitsgemeinschaft Möbel in der Reichsgruppe Handel über r n,, von Möbeln höherer Preislagen
Vom 27. Januar 1945
Auf Grund der Anordnung XXII/44 des Reichsbeauf⸗ tragten für Glas, Keramik und Holzverarbeitung über absatz⸗ lenkende Maßnahmen vom 23. Dezember 1954 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. 2. 286 vom 28. Dezem⸗ ber 1944 in Verbindung mit S8 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fafsung vom 11. Dezenibeh 1942 (RGBl. 1 S. 686) wird mit . des Reichs⸗ beauftragten für Glas, Keramik un Holzverarbeitung an⸗ geordnet:
§1
Veräußerung von Möbeln höherer Preislagen
Die Bestimmungen des 5 4 Abs. 3 der Anweisung Nr. 144 vom 28. Dezember 1944 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3. Januar 1915 treten außer Kraft. Bewirtschaftete Möbel höherer Preislagen im Sinne des §8 4 Abs. 4 der Anweisung Nr. 1144 sind gegen Bezugs marken ohne Aufdruck zu veräußern.
52 t Strafvorschrift
Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den S5 10, . der? ; bestraft.
ö §53 Inkrafttreten
Diese Anweisung tritt am 1. Februar 1946 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. .
Berlin, den 27. Januar 1945.
Der Beauftragte der Gruppenarbeitsgemeinschaft Möbel
in der Reichsgruppe Handel. Heinrich Kölling.
Anordnung Vll / q]
des Hauptrings Steine und Erden über das Verbot der Herstellung auf dem Gebiet der BVetonsteinfertigung
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Re ung vom 11. Dezember 10e (RGBl. 1 S. 686) in Ver— indung mit dem Erla des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1913 (RGBl. 1 S. 529) wird angeordnet:
zu beheben, so kann das
erordnung über den Warenverkehr
§1 Die Herstellung von Erzeugnissen auf dem Gebiet der Betonsteinfertigung ist bis auf weiteres verboten.
§2 Ausgenommen von dem allgemeinen Fertigungsverbot sind folgende Betonsteinerzeugnisse: Betonsteinrohre für Be⸗ und Entwässerung, Stahlbetondruckrohre— . Schacht- (Brunnen⸗) ringe aus Beton, Klärgruben aus Beton, . . . Behälter und Bottiche aus Beton für Feuerschutz, Konservierung und Vorrgtshaltung, Betonfertigteile für Luftschutzzwecke und den Luft schutzbau, . Konstruktive Betonfertigteile für Baracken, Hallen, Notwohnungen, Behelfsheime, Ställe und Lager, Voll- und Hohlblocksteine aus Beton und Leichtbeton (auch Schlackenbeton) für Wände und Zwischenwände, Platten aus Beton und Leichtbeton für Wände, Zwischenwände und Dachflächen, Betonplatten, ungeschliffen für Bodenbelag, 1. Zementdachsteine, . Stahlbetonschwellen, . . für Energie, Verkehr und Nachrichten⸗ wesen, .Wehrmachtsgerät aus Beton, Betonfertigteile für den Bergbau, Maste für Freileitungsbau und Verkehrslagen sowie Mastfüße zum Aufständern, Stützen für industrielle Rohrleitungen und Kranbahnen, FTormstücke für Befestigungs bauten und Minierarbeiten, Schachtabdeckungen aus Beton, 20. Fettabscheider, Waschanlagen für Großunterkünfte, Maschinenständer und Werkbankfüße, Gegengewichte und Belastungsgewichte, 24. Gülleleitungen, ĩ Schleifersteine für Papiererzeugung, 26. Betonkesselöfen, Heiz⸗ und Kochgeräte, Backofenteile. 853 Die am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung in Arbeit befindlichen Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Januar 1945 aufgearbeitet werden. 54
In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen ist ber Sonder⸗ ring Bausteine und Bauelemente, Berlin W 15, Kurfürsten-= damm 67. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedin⸗ gungen oder Auflagen erteilt werden.
§5 Die Anordnung II/44 des Hauptrings Steine und Erden über Herstellungsberbote auf dem Gebiet der Betonstein—⸗ fertigung vom 18. Mai 1944, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 124 vom 3. Juni 1944, verliert mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit.
9. §86
Wer Betonsteinerzeugnisse herstellt, die nicht in 8 2 auf— geführt sind, ohne eine vom Sonderring Bausteine und Bau— elemente ausgestellte Austtahmegenehmigung erhalten zu haben, oder den mit der Genehmigung verbundenen Bedin— gungen oder Auflagen E 4) zuwiderhandelt, wird nach den Vorschriften der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
Daneben ist die Anwendung von polizeilichem wang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung dieser nordnung . 3
57
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.
Berlin, den 17. Januar 1945.
Hauptring Steine und Erden.
&i r- e 0 -
& 2 8.
WMWiris chaftst
Der Leiter: Carl Peters.
3
Aus dem Kriegsschädenrecht
Alsbaldige Auszahlung der Geldentschädigung nach der Kriegs⸗
aa dne n nm in J Die Auszahlung der Geldentschädigung auf Grund des § 9 KSSchV. soll der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zerstörten Sachen dienen, die ir g für andere Verwen⸗ dungszwecke ö. eine Ausnahme bleiben. Bei der zugelassenen Auszahlung für den Aufbau usw. einer wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht nur darauf an, ob diese Tätigkeit als solche volks⸗ wirtschaftlich erwünscht ist, sondern auch darauf, ob es volkswirt⸗ schaftlich erwünscht ist, gerade Kriegssachschädenmittel dafür an— zusetzen. Die Entschädigung für Hausrats« Bekleidungs- und Ein⸗ richtungsgegenstände, die das Reichskriegsschädenamt bei der Klar— enn des 59 der genannten Verordnung heranzieht, soll grund⸗ ätzlich dazu dienen, den Geschädigten die nn,, , solcher Ge hne zu ermöglichen, wenn solche später wieder greifbar sind. Wenn sie statt dessen jetzt zum Erwerb von Industriebeteili⸗ gungen verwendet werden, so wird man das „volkswirtschaftlich erwünscht“ nur unter ganz hesonderen Ausnahmeumstanden be⸗ zeichnen können. Ob spolche Ausnahmeumstände vorliegen, muß also genau geprüft werden, insbesondere ob die Geschädigten, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, ihren Hausrat und ihre Klei⸗ der veräußert hätten, um von dem Erlös die fraglichen Industrie— beteiligungen zu erwerben. Wenn diese Annahme nicht begründet war, ö ürfte auch kein Anlaß bestehen, den Geschädigten die Kriegssachentschädigung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (RStBl. Nr 2 vom 17. Januar 19415.)
— —
10 Jahre Reichszentrale für Handwerkslieferungen
Neuer Abschnitt des Genossenschaftswesens bewährt Am 1. Februar sind 16 Jahre vergangen, seit die Reichszentrale 6 Handwerkslieferungen gegründet und damit ein neuer Ab—
chnitt im gewerblichen Genossenschaftswesen eingeleitet wurbe. Es entstand dabei der stärkste Block der ö ten, der
züglich unmittelbar dem Landeswirtschaftsamt zu er—= tten. Der Beauftragte ist gleichzeitig zu unterrichten. Nach lauf von drei Wochen, von dem Tage der ersten Meldun
, je gebildet wurde und der noch bedeutsamer ist, als bie Ein= kaufsgenossenschaften. Diese Bildung vollzog sich, was ebenfalls besonders hervorzuheben iß⸗ nicht einfach aus der Initiative ein⸗ zelner Stellen oder nach bem Prinzip, hier und dort lokale Ge—
gerechnet, ist dem Landeswirtschaftsamt und dem Beauf⸗ gten zu melden, ob die n, n. behoben sind.
nossenschaften ins Leben zu rufen, sondern es wurde von einer
Stelle, vom Reichshandwerksmeister aus, ein ganzes Netz von Ge—
nossenschaften ins Leben gerufen, planmäßig gelenkt und geleitet von einer Zentralstelle, der Reichszentrale für Handwerkslieferun⸗ gen. Die Aufgabe dieser Genossenschaften besteht nicht nur darin, Einrichtungen zu schaffen, die den einzelnen Betrieben zu Hilfe kommen, sondern sie stellen auch ein Instrument dar, das die 6. sammengefaßte Kraft des Handwerks i. den großen Aufgaben dienstbar machen kann. Die Reichszentrale umfaßt bisher rd. 710 000 Handwerksbetriebe aus etwa 26 Handwerkszweigen,
—
Wirtschaft des Auslandes
Schwierigkeiten im englischen Geldverkehr
Stockholm, 2h. Janugr. Eine soeben von der Bank von England getrofsene Zwang smaßnahme läßt auf , innere Schwierigkeiten im englischen Geldvertehr schließen. ie Bank hat bekanntgegeben, daß sie innerhalb eines Monats sämtliche Banknoten im Werte von zehn Pfund und darüber einziehen werde und daß diese danach für un guitig erklärt würden. Ez . sich also um Banknoten im Werte von 10, 20, 50, 500 und loh6 Pfund Sterling, die auf diese Weise in der äußerst kurzen Frist . einem Monat aus dem Geldverkehr ausgeschaltet werden ollen. .
Wie aus London gemeldet wird, sollen durch diese Zwangsmaß⸗ nahme vor allem die Steuerhinterziehung Cin n Ausmaßes und die Schwarze Börse getroffen werden. Bei s, , . iehung . die Banknoten nicht nur zur Hortung von argeld eine Rolle, sondern auch zur Verschleierung gvößerer Transaktionen, bei denen sonst Umsatzsteuer zu entrichten wäre und die man dez? halb nicht mit Scheck oder in har bezahlt. Das letztere Verfahren trifft auch auf die Schwarze Börse zu, an der die großen Bank⸗ noten als Zahlungsmittel bisher sehr beliebt waren. Die Lon. doner Schwarze Börse soll ö. bereits auf die neue Maßnahme eingestellt haben und 1600 Pfund-Noten nur noch mit 26 iger Entwertung in Kauf nehmen.
——
Berichte von auswärtigen Devisenmärtten
London, 29. Januar. (D. N. B.) New Hort 4,02 ½. = 4, 03 M,
Spanien (offiz. 14,09, Montreal 4,435 = 4,47, Schweiz 17, 39 - 17,460,
. 16,865 — 165, 9856, Lissabon Rio de Janeiro . 16 ˖
14 *