Reichs und Staatsanzeiger Nr. 20 vom 31. Januar 1845. S. 2
2. aus besondere Anweisung der Fachuntergruppe Rauch⸗ Kau- und Schnupftabakindustrie als Bewirtschaftungs⸗ stelle des Reichsbeauftragten für Tabak und
2) Lieferungen auf Grund von Anweisungen der Bewirt⸗ schaftungsstelle gehen den Lieferungen gegen Tabak⸗Wieder⸗
bezugsmarken vor. .
3) Für die auf Anweisung der Bewirtschaftungsstelle ge⸗ lieferten Mengen sind die Tabak⸗Wiederbezugsmarken nach⸗ ern nicht die Bewirtschaftungsstelle
träglich einzufordern, so die r bei Erteilung der Anweisung ausdrücklich davon befreit.
(9) Die Hersteller von Rauchtabak dürfen nur die für Rauch⸗ tabak geltenden grünen Tabak⸗Wiederbezugsmarken annehmen. Die Hersteller von Kau⸗ und Schnupfta Arten von Tabak⸗Wiederbezugsmarken annehmen. auf Grund von Tabak⸗Wiederbezugs⸗ nd ihrem Wert nach Maßgabe der von der Reichsstelle Tabak und Kaffee festgesetzten Versorg sätze (Abschnittswert) zu erfolgen.
(3) Die Hersteller von Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak sind verpflichtet, in den ihnen zugewiesenen Absatzgebieten Be⸗ ieher, die Tabak⸗Wiederbezugsmarken vorlegen, unter Berück⸗ ichtigung ihrer Gesamtlieferverpflichtun hält ein Hersteller mehr Tabak⸗ hiernach liefern kann, hat er die überzähligen Tabak⸗Wieder⸗ bezugsmarken an einen von der Bewirtschaftungsstelle zu be⸗ stimmenden Hersteller abzugeben.
( Die Hersteller von Rauchtabak haben bei Belieferung auf Grund von Tabak⸗Wiederbezugsmarken die von der Be⸗ wirtschaftungsstelle festgesetzten Mengeneinheiten einzuhalten.
k können sämtliche,
(2) Die Liefern marken hat entspre
en zu beliefern. Er⸗ ezugsmarken, als er
Die Hersteller von Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak haben die Tabak⸗Wiederbezugsmarken, gegen die sie Tabakwaren ge⸗ liefert haben, nach Werten geordnet an das für den Sitz der Auslieferungsstelle zuständige Wirtschaftsamt monatlich nach⸗ träglich abzuliefern. Die von den Wirtschaftsämtern über die abgelieferten Tabak⸗Wiederbezugsmarken ausgestellten Emp⸗ e nher gn nnn sind an die Bewirtschaftungsstelle einzu⸗
Die Hersteller von Rauch⸗ die ihren Beziehern nach den bisher ür die Monate Februar und März 1 ontingente oder Zuteilungsmengen sowie die Tabakmengen, deren Lieferung ihnen für den gleichen Zeitraum von der Be— wirtschaftungsstelle aufgegeben ist, ohne Tabak⸗Wiederbezugs⸗ marken zu liefern.
„ Kau⸗ und Schnupftabak haben eltenden Bestimmungen 45 zustehenden Handels⸗
Die Fachuntergruppe Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabakindu—⸗ schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaff hmen von den Voprschriften
dieser Anweisung zulassen.
ee kann Ausna
Zuwiderhandlungen gegen diese den S5 10, 129 bis 15 der Verordn kehr und den Strafvorschriften der und Strafverfahren bei Zuwider! ten auf dem Gebiet der Be
Anweisung werden nach ung über den Warenver⸗ Verordnung über Strafen ondlungen gegen Vorschrif⸗ wirtschaftung bezugsbeschränkter Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung Fassung wom 25. November 1911 (RGI. 1 S. 739 bestraft.
Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. G eich⸗ zeitig treten die Bestimmungen des Nr. 1-43 der Fachuntergruppe Rauch⸗ tabakindustrie als Bewirtschaftungsstelle des R ffee vom 12. Februar 1
Staatsanz. Nr. 36 vom 13. Februar
§ 4 der Anweisung und Schnupf ⸗ ü eichsbeauft ten für Tabak und Ka 9d 3 (Deutscher Reichsanz. und Preuß.
1948) außer Kraft. Berlin, den 24. Januar 1945.
chuntergruppe Rau
ch Kau⸗ und Schnupftabakindustrie als wirtschaftungasstelle
des 12 , für Tabak und
R. Renz.
Anweisfung Nr. 2.45 achgruppe Zigarrenindustrie als eichsbeauftraglen für Tabak und
rung von Zigarren, Zigarillos
Vom 24. Januar 1945
r Verordnung über den Warenverkehr in der Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 6 Anordnung IIs43 des Reichsbea
Bewirtschaftungs stelle e e ige n ,, und Stumpen
Auf Grund de Fassung vom 11 bindung mit der Tabak und Kaffee über die Erri stellen im Lenkungsbeveich T Juni 1943 (Deutscher Reichs anz. Nr. Z6z vom 15. Juni 1948), Reichsbeauftragten für Tabak und von Tabakwaren vom 24. Januar und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom Anweisung Nr. 45 der alt Bewirtschaftungsstelle und Kaffee vom 8. Preuß. Staatsanz.
ustimmung des Reichsben
lgende Anweisung erlassen:
6) in Ver⸗ tragten für chtung von Bewirtschaftungs— abak und Kaffee in der anz. und Preuß. der Anordnung Il45 des Kaffee über die Lieferung 1945 (Deutscher Reichsanz. 31. Januar 1945) und der chuntergruppe Zigarrenindustrie Reichsbeauftragten für Tabak Januar 1945 (Deutscher om 109. Januar 1945) wird mit Tabak und Kaffee
eichsanz. und uftragten für
() Hersteller von ihre Bezieher nur be lefern 1. gegen Tabal⸗Wiederbezugsmarken oder
2. auf besondere Anwelsung der Fachunter rrenindustrie als Bewirtschaftungsstelle uftragten für Tabak und Kaffee, Lieferungen auf Grund von Anweisungen der Bewirt= ngsstelle gehen den Lieferungen gegen Tabak⸗Wieder⸗ ezugsmarken vor.
Zigarillos und Stumpen dürfen ruppe Zi⸗ 3 heckt (i) Die Bewirtschaftungsstelle errichtet Verrechnungsstellen
ugrundelegung der Postleitbezirke. Anschrift gkeitsbereich der Verrechnungsstellen werden bekanntgegeben.
(29) Die Hersteller von Zigarren, Zigarillos und Stumpen
19 für jede ab 5. Februar 1945 ausgeführte Lieferung an iederberkäufer oder eigene Handelsabteilungen eine Rech⸗ nungsdurchschrift an die für den Sitz des Beziehers zuständige Verrechnungsstelle zu senden, sofern nicht die Bewirtschaftungs⸗ stelle bei Erteilung der Anweisung ausdrücklich davon befreit.
(3) Die Rechnungen und Rechnungsdurchschriften haben
außer den üblichen Angaben zu enthalten 1. den Namen des liefernden Herstellers, 2. die Anzahl der schnitte nach Maßgabe der von der Rei und Kaffee festgesetzten Versorgungssätze. () Die Rechnungsdurchschriften sind wöchentlich gesammelt an die Verrechnungsstelle einzusenden.
8§83 Die Verrechnungsstellen dürfen nur die für Zigarren gelten⸗ den braunen Tabak⸗Wiederbezugsmarken annehmen.
§5 4 () Die Verrechnungsstellen haben für jeden Wiederver⸗ käufer ihres Bezirkes ein Abschnitts⸗Konto zu . Auf diesem wird der Wiederverkäufer mit der Anzahl der aus den Rechnungsdurchschriften ersichtlichen Abschnitte belastet. Die von ihm eingelieferten Tabak⸗Wiederbezugsmarken werden mit den aufgedruckten Werten seinem Abschnitts-Konto gut⸗ ebracht. f (2) Nach Abschluß eines jeden Kalendervierteljahres, erst⸗ malig am 30. Juni 1945, werden die Abschnitts⸗Konten abge⸗ schlossen. Die Verrechnungsstellen haben unausgeglichene Ab⸗ schnitts⸗Konten der Bewirtschaftungsstelle unter Angabe der Lieferer und der Abschnittsüberschüsse oder ⸗rückstände zu mel⸗ den. Die Bewirtschaftungsstelle nimmt den Ausgleich durch Herabsetzung der Lieferungen oder durch Anweisung von Zu⸗ satzlieferungen vor. ; §5
Die Verrechnungsstellen haben über die eingenommenen Tabak⸗Wiederbezugsmarken Buch zu führen und biese nach Werten geordnet an das für den Sitz der Verrechnungsstelle zuständige Wirtschaftsamt gegen Empfangsbescheinigung ab⸗ zuliefern.
86
Die Fachuntergruppe Zigarrenindustrie als Bewirtschaf⸗ tungsstelle des Reichsbeguftragten für Tabak und Kaffee kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zulassen.
57 . diese Anweisung werden nach
sstelle Tabak
Zuwiderhandlungen . den 85 10 12 bis 15 der Ver und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er— zeugnisse (Verbrauchsregelungs⸗Strafverordnung in der Fassung vom 25. November 1941 (RGBl. 1 S. 734) bestraft.
Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verkündung Kwaft; fie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 24 Januar 1945. — chuntergruppe Zigarrenindustrie als Bewirtschaftungsstelle a des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee. Julius Schöning.
in
Anweisung Nr. 245
79 Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabakwaren in
ber Reichsgruppe Handel als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
binfttasnr für Tabak und Kaffee über die Lieferung und en Wiederbezug von Tabakwaren im Handel
Vom 24. Januar 1945
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der e ng vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver⸗
indung mit der Anordnung II/43 des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee über die Errichtung von Bewirtschaftungs⸗
ellen im Lenkungsbereich Tabak und Kaffee in der Fassung vom 11. Juni 19453 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats anz. Nr. 36 vom 15. Juni 1943) und der Anordnung 145 des Reichsbeguftragten für Tabak und Kaffee über die Liefe⸗ rung von Tabakwaren vom 24. Januar 1945 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 20 vom 31. Januar 1945 wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee folgende Anweisung erlassen:
§51 9 Sämtliche Tabakwarenverkaufsstellen (Facheinzelhändler, Lebensmittelhändler, Gemischtwarenhändler, Gaststätten, Kan⸗ tinen, Versandgeschäfte, Kioske, ambulante Verkaufsstellen usw.) und alle sonstigen Einrichtungen, in denen Tabakwaren
gegen Entgelt und Raucherkartenabschnitte oder Raucher⸗
marken an Verbraucher abgegeben werden, haben die verein⸗ nahmten Raucherkartenabschnitte und Rauchermarten auf Bogen zu je 1069 Stück aufgeklebt an das für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Wirtschaftsamt zu dem von diesem jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt abzuliefern. Bogen. mit weniger als 1690 Raucherkartenabschnitten oder Rauchermarken dürfen nicht abgeliefert werden. (Das Wirtschaft samt bescheinigt die Zahl der ,, , Abschnitte. Diese Bescheinigung 4 sorgfältig aufzubewahren.
§5 2 (1) Das Wirtschaftsamt gibt für die abgelieferten Raucher⸗ kartenabschnitte und Rauchermarken nach dem für den WA. Bezirk geltenden Verhältnis in Tabak⸗-Wiederbe ugsmarken für Zigaretten (rote Farbe), Rauchtabakak (grüne ö und Zigarren (braune Farbe) aus. ) Die Tabak- Wiederbezugsmarken lauten auf 10, 25, 50, 100 und 1000 Abschnitte. 83
Tabakwarenverkaufsstellen, die vorwiegend Tabakwaren nur einer bestimmten Art führen (z. B. vorwiegend Zigarren oder Zigaretten), können die ihren tatsächlichen Absatzverhältnissen nicht entsprechenden Tabak⸗Wiederbezugsmarken umtauschen. Der Umtausch erfolgt hei der für sie zuständigen Bezirksfach— gruppe Tabak der Wirtschaftsgruppe Einzelhanbel in der Gau— wirtschaftskammer, soweit die gewünschten Tabak Wieder⸗ bezugsmarken hier zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Umtausch bosteht nicht. .
. die Lieferung me, . Ab
erordnung über den Warenverkehr
§ 4 () Händler mit Tabakwaren, die Wiederverkäufer beliesn Tabakwarengroßhändler, Lebensmittelgroßhändler, Genos⸗ ne und Einzelhändler, soweit sie Wiederverkäufer liefern usw., dürfen ihre Bezieher nur beliefern
1. . Tabak⸗Wiederbezugsmarken oder .
2. auf besondere Anweisung der Bewirtschaftungsstelle E) Lieferungen auf Grund von Anweisungen der Bewin schaftungsstelle gehen den Lieferungen gegen Tabak-Wied bezugsmarken vor. ĩ
(8) Für die auf Anweisung der Bewirtschaftungsstelle . lieferten Mengen sind die Tabak⸗Wiederbezugsmarken na träglich anzufordern und einzusenden, sofern nicht die Bew. schaftungsstelle bei Erteilung der Anweisung ausdrücklich dar befreit. : —
(ch Die Lieferung auf Grund von Taba Wiederbezu⸗ marken hat e,, . ihrem Wert ,, . dn der Reichsstelle Tabak und Kaffee festgesetzten Versorgun sätze (Abschnittswert) zu erfolgen.
§55
(6) Verkaufsstellen, die nach den Marktordnungsbestimmm
gen zum Direktbezug von Zigaretten zugelassen sind (Inhah gelber oder grüner Legitimationskarten), haben Zigaretz gegen rote Tabak⸗Wiederbezugsmarken wahlweise von de für sie zuständigen Fabriklager der Zigarettenindustrie o' von einem für sie transportgünstig gelegenen Händler, d Wiederverkäufer beliefert, zu beziehen. Die übrigen Verkauf stellen haben Zigaretten von einem für sie trausportgüns gelegenen Händler, der Wiederverkäufer , . zu beziehe
(3) Händler, die Wiederverkäufer beliefern, haben Zigareth von einem für sie transportgünstig gelegenen Fabriklager d Zigarettenindustrie zu k
3 Bezieher, die nach den Marktordnungsbestimmungt von der Belieferung mit Zigarettẽn ausgeschlossen sind, habe keinen Anspruch auf Lieferung von Zigaretten.
(4) Die Fabrikläger der . liefern m Mengen in vollen Gebinden aus. Zum Bezug dürfen m Tabal⸗Wiederbezugsmarken eingereicht werden, die auf Bog im Werte von 139 oder 1209 Abschnitten aufgeklebt sin Kleinere Mengen können nur bei einem Händler, der Wied. verkäufer beliefert, bezogen werden.
§ 6
() Verkaufsstellen, die Rauchtabak bisher unmittelbar va Hersteller bezygen haben, haben Rauchtabak gegen grij ker ene, ge mn. wahlweise von einem 6 sie ständigen Hersteller oder von einem für sie transportgünf gelegenen Händler, der Wiederverkäufer beliefert, zu beziehe Die übrigen Verkaufsstellen haben Rauchtabak von einem sie transportgünstig gelegenen Händler, der Wiederverkäuf beliefert, zu beziehen. .
(2) Händler, die Wiederverkäufer beliefern, haben Rau tabak von einem für sie zuständigen transportgünstig gelegen Hersteller zu beziehen.
(G3) Die Rauchtabakhersteller liefern nur Mengen von voll 5 kg oder einem Mehrfachen im Versand und wenigstens 1 bei Selbstabholung. Tabak⸗Wiederbezugsmarken eingereicht werden, die bei Kril schnitt auf Bogen im Werte von 859 oder 1750 Abschnitte bei Feinschnitt im Werte vbn 400 oder 2000 Abschnitten an
klebt sind. Kleinere Mengen als 5 kg im Versand und 1
bei K können nur bei einem Händler, der W
derverkäufer beliefert, bezogen werden.
82
(I) Verkaufsstellen dürfen Zigarren von Händlern, die W derverkäufer beliefern, nur gegen vorherige Abgabe w braunen Tabak⸗Wiederbezugsmarken beziehen. Händler, Wiederverkäufer beliefern, dürfen keine Kontingentslieh rungen mehr ausführen.
(2) Verkaufsstellen, die Zigarren bisher von Herstellern
en haben, sowie Händler, die Wiederverkäufer beliefen . das nach ihren Bezügen in der Vergleichszeit voa n. 1938 ermittelte a i n, vorschußweise von ihne isherigen Lieferern weiter. Die nach der auf den Res nungen angegebenen Anzahl von Abschnitten erforderlich braunen Tabak ⸗Wiederbezugsmarken sind unverzüglich na dem Empfang der Ware an die zuständige Verrechnungsstel der Zigarrenindustrie einzusenden. Die Verrechnungsstelle führen für jeden Abnehmer ein Abschnittskonto. Auf diese wird der Abnehmer von Zigarven mit der Anzahl der sich ar den e gen ergebenden Abschnitte belastet. Die von ih eingelieferten re, , eng, ee, werden mit de aufgedruckten Werten seinem Abschnitts⸗Konto gutgebrac Die Abschnitts⸗Konten werden vierteljährlich, erstmalig a 30. Juni 1945, abgeschlossen. Der Ausgleich erfolgt dur Herabsetzung der Lieferungen oder durch Anweisung von 9 satzlieferungen. l
(G3) Berkaufsstellen, die über den Abschnittswert ihres ; garrenkontingents hinaus braune Tabak⸗Wiederbezugsmark⸗ erhalten haben, können diese wahlweise der r, . zstel oder einem Händler, der Wiederverkäufer beliefert, zur Belies rung einreichen.
88
Verkaufsstellen und Händler, die Wiederverkäufer beliefen können Kau⸗ und Schnupftabat gegen rote, grüne oder brau Tabak⸗Wiederbezugsmarken nut von denjenigen Liefere i mn, von denen sie bisher Kau⸗ oder Schnupftabak bezog⸗
a
en. §59 ö
Tabakwaren, die für Deputate und Repräsentationszwes sowie auf Grund besonderer Einkaufsbewilligungen der La deswirtschaftsämter kartenfrei ausgegeben worden sind, sin vierteljährlich gesondert bei dem 1 en Wirtschaftsan abzurechnen. Soweit das ie hc em, ie Abrechnung a erkennt, erhält die Tabakwarenverkaufsstelle oder der Händle der Wiederverkäufer beliefert, die entsprechenden Menge Tabak⸗-Wiederbezugsmarken. Das gleiche gilt für einen vot
Wirtschaftsamt anerkannten Schwund.
8 10
Für die durch . Diebstahl oder aus sons ö. Gründen in Perlust geratene Tabakwaren wird Ersatz nat esonderen Richtlinien gewährt.
§ 11
Für die Monate Februar und März 1945 werden die bij herigen Kontingente an Zigaretten, Rauch-, Kau⸗ und Schnuy
orschri
Er Mitarbeit
11468
ber 554.43 RA, Intragstellerin. 4.
Reichs und Staatsanzeiger Nr. S0 vom 81. Januar 1945. S. 3
bat als Vorschuß geliefert. Das
te Februar un
§12
Die Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabakwaren in I irtscha tu ng te ne des Reichs⸗ ann ten dieser Anweisung zulassen.
Reichsgruppe Handel als 37 für Tabak und Kaffee
§ 13 Zuwiderhandlungen gegen diese en S310, 12 bis 15 der Verordnun nd den Strafvorschriften der Veror
trafverfahren bei Zuwiderhandlun f dem Gebiet der Bewirtschaftung we rege regelung, er gl drrarh nun ) in der
41 (RGBl. 1 S. 1
ugnisse 3 vom 25. November 1
; Das gleiche gilt für Zigarren— ed, er e, . de e, wulf i 3 . e,, . durch Hersteller gelten auch für die Mo—
2 März die Bestimmungen des 87 Absatz 2.
Anweisung werden nach
nung über Strafen und gen gegen Vorschriften
und Preuß.
Ausnahmen von den vom 25.
über den Warenverkehr
bezugsbeschränkter Er⸗
4) bestraft.
Berufserziehung reichseinheitlich ausgerichtet Wichtige Vorbedingungen für Mehrleistungen
Eine der Voraussetzungen für die Mehrleistung an Rüstung ist r . Zustrom gut ausgebildeten Fachar eiternachwuchses. alb sind die zuständigen Stellen von Partei
estrebt, allen Kriegsschwierigkeiten zum Trotz mäß besten Methoden der Berufserziehung überall wirksam q Das erfordert eine entsprechende einheitliche nterweisung der Ausbildungskräfte der ganzen deutschen Volks⸗ irtschaft. Hier liegt eine wichtige Auf
zerufserziehung und Betriebs r Reichsschule für Ausbildungsleiter ein ein ie regelmäßige Unterweisung der Ausbil
Des
jerden zu lassen.
eister der Betriebe besitzt. saneben werden in den Gauen die nheitlicher Berufsausbildung wur
ustausch unter den
ch offene Frage klären, ngen, beitsgruppe für Ausbildungsleiter no
Pschließend vom DAF. Amt für Beru
hrung in die Praxis übergeleitet zu
orden.
, des DAF.⸗Amts für
Als letzte Gruppe werden nun auch e Lehrlingswarte der Handwerksinnungen hieran teilnehmen. r d Lehrgesellen erfaßt. ufenden Ergänzung der dabei gelegten Fundamente neu eitlicher ye f en in den Gauen uppen für Ausbildungsleiter gebildet, die auch den Erfahrungs⸗ Ausbildungsleitern fördern sollen. erden regelmäßig konkrete, auf die Erforberniffe des Krieges gestellte Themen bearbeiten und dabei manche wichtige, jetzt . B. die Leistungsbewertung bei Lehr⸗ Die Ergehnisse ihrer Tätigkeit werden in der Reichs—
serziehung und Betriebs⸗ hru werden. Die ᷣbirtschaft, die Berufsschule und die sonstigen Betei in den Gauarbeitsgemeinschaften au
Diese Anweisung tritt m Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. G eich⸗ ig treten die Anweisungen der er rere ß
abak und Tabalwaren in der Reichsgruppe Han wirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Tabak und Kaffee Nr. 1143 vom 24.
(Deutscher Reichsanz. und 14. Juni 1944 sowie alle stimmungen außer Kraft. Berlin, den 24. Januar 1945.
Gruppenarbeitsgemeinschaft Tabak und Tabakwaren in der
e Handel als Bewirtschaftungsstelle des Reichs⸗
Reichsgrupp
Wirt chafistei
§ 14
Juni 1913 (Deutscher
Staatsanz Nr. 147 vom 28. Juni 1943), Nr. 2143 Juni 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats. —— anz. Nr. 147 vom 28. Juni 1943), Nr. 1144 vom 5. Juni 1944 Preuß. Staatsanz. Nr. 133 vom
sonstigen entgegenstehenden Be⸗
beauftragten für Tabak und Kaffee. Der Beauftragte: Dr. Raabe.
eitsge el als Be⸗
s,s6, Istanbul, 330, Bufarest 23735, Helsinki s, o, Preß—
meinschaft rn, n,
Alles Briefturse.
Reichsanz. Stockholm,
4, is
101,50 G., 1093,56 B.
; ö in burg 15,00, Buenos Aires 94,75, Japan 1iol, 60, Rio 22,50 B.
it demsdage Xe. Verkündung in e, n, , 26. Januar. (D. N. B.) London 15,34, New erlin 191330, Paris 10,85, Äntwerven 76, 0, Zürich
111,925, Röm —— Amsterbam 251,76, Stockholm 114,15, Oslo
109,00, Helsinki 9,83, Sofia ———, Madrid — — Butarest ——
29. Januar. (D. N. B.) Is, 95 B., Berlin 167,50 nom. G., 168,59 B., Paris — — G., B., Brüssel — G., —— B., Schweiz. Plätze 97, 06 nom. G., 97,80 B., Amsterdam — — S760 Ge, 87,99 B., Oslo 95,35 nom. G., G;. 4,30 B., Heisinti 8,336 G., S,59 B., — — . B., Kanada 3,77 nom. G., 3,87 B., Madrid — — G., Türkei —— B., Lissabon 16,29 G., 16,55 B.,
London 16,85 G.,
G., — B., Kopenhagen 96,65 B., Washington Rom — — G.,
Buenos Aires
—
London, 29. Januar. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168 —.
. n Berlin feftgeftellte Notierungen für tel e, 89 wr ,, n * 8
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und Staat auch die erfahrungs⸗
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Zur
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Wirtschaft des Auslandes
Neue portugiesische Inlandsanleihe Die portugiesi
um Bezug im Versand dürfen mn ö. ei e innere Anleihe in Höhe von 360
Lissabon, 30. Januar.
„mit 21M ' verzinst und innerhalb von 20 Zweck der Anleihe ist die weitere
erden soll. apitalüberschusses.
die Betriebsergebnisse der Schweizerischen Bundesbahnen 1944 Zürich, 27. Januar. Nach den jetzt veröffentlichten Betriebs. 33 en der irn . Bundesbahnen ist im Jahre 1944 rsonen um 11377 Mill. von 177 auf
Die Einnahmen aus dem Personen“ ich gleichzeitig von 195,68 Mill. auf 221,63 Mill. 8. erhöht. Die beförderten Transportmengen im Gepäck, Tier⸗ d Güterverkehr haben sich um 2755 Mill. t von 260,51 auf 182. ill. t verringert und entsprechend sind die Einnahmen aus dem jüterverkehr um 5,9 Mill. sfrs. von 265833 auf 262,4 Mill. ffrs. - : Bei den Gesamteinnahmen aus dem Personen— md Güterverkehr ergibt sich eine Zunahme um 22 06 Mill. ffrs. on 462 auf 484.0 Mill. sfrs.; verschiedene andere Einnahmen brachten mit 1854 Mill. sfrs. E35 Mill. ffrs. mehr als im Die gesamten Betriebseinnahmen der Schweizerischen zundesbahnen bezifsern sich damit auf 502 79,? Mill. sfrs, im Vorjahr. Berechnet auf ben Kilometer Fahr⸗ recke ergibt sich ein Ertrag von 175 372 ffrs. gegen 165 299 ffrs. Jahre 1913 oder eine Mehreinnahme von So sfrs. Dem⸗ teigerung um 26,95 Mill.
der beförderten Mill. gestiegen. haben h
,.
erkehr
rückgegangen.
orjahre
egenüber haben die Ausgaben eine
rs. von 363,33 auf 30, 2tz Mill. sfrs. erfahren. eter Fahrstrecke macht dies 113 9231 sfrs. gegen 104 534 ffrs. im Der Ueberschuß der Betriebsein⸗
zorjahre an Ausgaben aus. ahmen hat sich
Verschlechterte Finanzlage der Schweizer Kantone
Zürich, 390. Jannar. In der Schweiz zeigt die Finanzlage der inzelnen Kantone, die mit wenigen Ausnahmen in den Kriegs⸗ nhren befriedigend war, eine zunehmende Verschlechterung. Für
* Defizite, zum Teil green
re 1945 die ordentlichen
als sehen sämtliche Vorans
lä mfangs, vor. Wahrend im 6
aher im Vergleich mit 53 Mill sfrs. von 175,87 auf 173 34 Mill. sfrs. vermindert.
che Regierung wird eine ill. Eskudos aufnehmen, ahren amortisiert
Abschöpfung des der Roh
zu
6 Mill. ffrs. gegen
Auf den Kilo⸗
Tokio, 30. Produktion und ihrer Schwerpunktverlagerun Mandschukuo im abgelaufenen Keizai“ in einem Aufsatz, in dem es u. a. heißt, daß auch die industrielle und landwirtscha Zunächst wurde eine Pro⸗
vor andere Aufgaben stellte. ; Zubringerindustrie
e e grun der Flugzeug⸗ und ihrer
Die hauptsächlich mit Südsee-Rohstoffen arbeiten
den Werke stellten sich auf die . Japans und Mandschukuos um. Auch in der Eisen⸗ und
Schwergewicht von den Südgebieten auf
für die . mit Steinkohlen. Entsprechende Umstellungen
tionsverfahren wurden Ende 1944 begonnen und
herbeigeführt.
in den Produ werden 1945 fortgesetzt.
, bevorzugt herücksicht erfolgte eine weitere Reorganisation der Indu die sogenannten Schwerpunktindustrien betraf, von denen es ur⸗ sprünglich fünf gab, nämlich. Kohle, Eisen, Leichtmetall, Schiffs⸗ 1944 wurde der größte Teil der Werk⸗ zeugmaschinenindustrie und der Wagenbauinduͤstrie zur Schlüssel⸗ industrie erklärt. Schließlich betont das genannte Blatt, daß das Verlehrsproblem im Laufe des Jahres eine überragende Rolle spielte, was sich aus dem vergrößerten Anteil der Seimatproduk—⸗ tion und der gewaltigen Zunahme des Landverkehrs erkläre.
bau und Flugzeugbau.
Tokio, 29. Januar.
tellen, so erklärte R dem Staatshaushalt⸗Komitee des Unterhauses. den Oelquellen des Südraumes, deren Ausnutzung vor allem eine Transportfrage ist, so sagte Yoshida, könnten Japan, Mandschukuo e,. werden, dessen Produktion an,
und Ching als ein Blo ortführung des 3 ermögliche.
Brennstoff allein schon die Vor allem in der ee, , n ns und Alkohol⸗Produktion seien große Fortschritte erzielt worden.
m ᷣ—ᷣ0· m.
waltungsrechnungen einen Gesamtfehlbetrag von 165 Mill. ffrs. ergaben, soll n
ordnung der Verrechnungssteuer in Verbindung mit der Steuer— amnestie vor allem den Kantonen zugute kommt, durfte es alser— dings nicht ausgeschlossen sein, daß si ende etwas v
er 1945 71 Mill. sfrs. erreichen.
ändert.
Ungünstige Ausfichten für die australische Weizenernte Madrid, 29. Januar. der diesjährigen W fuhr wird schon
Der Ausbau der kriegswichtigen Industrie Japans
kriegswichtigen ing nach Fapan und Jahre beschäftigt sich die „Tokio
Januar. Mit dem Wandel der
Sta j Altjapan.
gt. . ie,
Die Brennstoffversorgung Japans sichergestellt
Die japanische Regierung hat Maßnahmen
ergriffen, um die Versorgung der Wehrmacht mit Brennstoff sicher⸗ ; , , , Voshida am Sonntag vor
Abgesehen von
Da die Neu⸗
die Situation bis Jahres⸗
Wie mitgeteilt wird, sind die Aussichten inen, (Helsinth ...... .. eizenernte in Australien ungünstig. Die Aus⸗ seit zwei Jahren von den Vorräten getätigt. Zu Beginn der letztjährigen . hatte die australische Regierung inn an die Landbevölkerung gerichtet, um die Anbauflächen auf 9 Mill. geres auszudehnen. Infolge von Düngemittelmangel, 56 (hüom und Mi aisand; dann aber auch durch die Trockenheit während der Aussaatperiode er, (Totio und Kobe). blieben auch die Hektarerträge unter den Vorjahrszahlen, so daß einerseits infolge des Arbeitermangels die Ausdehnung der An— bauflächen nicht erfolgen konnte und andererseits auch die Hektar= erträge noch zurückgegangen sind. .
tliche Erzeu⸗
lindustrie verlagerte sich das as gilt auch
e Die weitere Erschließung der in Japan
liegenden Erzvorräte wurde vorangetrieben und durch gewisse
Erhöhungen der Erzeugerpreise angeregt. Im Arbeitseinjätz, bei
f und beim Transport wurde der Bergbau
Mit der . der Kriegslage tr
. m (Alexandrien und
airo)
, n (Kabul)
Albanien (Tirana) ..... .
Argentinien (Buenos Aires) ..
Australien (Sipney)
Brasilien (Rio de Janeiro) ..
Britisch⸗Indien (Bombay ⸗Cal⸗ cutta)
Bulgarien (Sofia)
Dänemart (Kopenhagen) ....
England (London) — ö — 22 —
rankreich (Paris)
Griechenland (Athen)
Holland (Amsterdam u. Rotter ⸗ dam) ⸗
Iran (Teheran) ...... .... 86 land (Reykjavih)
anada (Montreal) Kroatien (Agram) Neuseeland (Wellington) .... Norwegen (Oslo) ...... .. 2 Portugal (Lissabon) Numänien (Bukarest) Schweden (Stodholm u. Göte⸗ borg⸗ Schwelz Bern) Serbien (Belgrad) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südafrikanische Union (Pretoria und Johannisburg) Türkei (Istanbul) Ungarn (Buvdapest) Uruguay (Montevideo) Verein. Staaten von Amerika
die Kriegs⸗
1èghyt. Pfund 100 Afghani 100 Franken
es. 1ẽ austr. Pfund 1è Cruzeiro —
100 Rupien — 100 Lewa 100 Kronen 1 engl. Pfund — — — 100 . — — — — 100 Frs.
100
100 Gulden 100 Rials
100 isl. Kr. 100 Lire
100 Yen 1langd. Dollar 100 Kuna
1 neuseel. Pfd. 1090 Kronen 100 Escudo 100 Lei —
100 Kronen
100 Frs.
109 serb. Dinar 100 ssow. Kr. 100 Pesetas
1ẽ sübdafr. Pfd. 1 türk. Pfund 109 Pengö 1Peso
(Mew Vor) ...... ....
129l1lar
29. Januar Geld Brie
51. Januar Geld Brief
18,85 81, 08 o, Sd
16 9 80, 99 r as
18,86 i os d. She
16,19 b, 9 Pap. b, s
S215 52,28 3a, 8 68 as
1.656
158,0 14,51 38 50 10,91 58, 711
5,005 56, 85 10,21
1,668
132,70 14,55 385,a2
9, 96 58,56
4995
1,678
139, 70 14,5 356,59 10 01 6. 711
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1,568 1382,79
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53309
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28, 506 1,989
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1,982
1, ons 1,201
1, 196
Frantreich
Australien, Neuseelan Britisch⸗Indien
die diesmal
mmm, Für den innerdeut chen Verrechnungsvertehr gelten solgende Kurse:
Belgien (Brüssel u. Antwerpen) .... ..... ö England, Aegypten, Südafritanische Union Minne,
Bulgarien — — — —— ——— .
xx r 0 ᷣᷣ—⸗᷑igrfMͥ—— nn
—
Ausländische Geldsorten und Banknoten
Sovereians .... .... ..... . 20-Franes⸗Stüce ..... ...... Gold · Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000— 5 Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische Australische ...... 444 VBelgische 2 . Brasilianische Britisch⸗Indische Bulgarische: 500 Lewa und darunter Dänische: große 10 Kr. und darunter Englische: 10 C und darunter. Finnische Französische .. ..... — 2 Holländische ellen e, große 10 Gre... 2 j Kanadische
m Vorjahre um
Stockholm S2, Sd5 /
22, 15 B,
er⸗
London⸗Clearin
Lissabon 17,02, 90, 37, Sofia 5, 37,
Berichte von auswärtigen Devisenmärtten
London, 30. Januar. (D. N. B.) Spanien (offiz.) 44,00, Montreal 4,43 -= 4,47, 16, 85 16, 95,
Zuckch, 29. Janugr. (. M. B) II1.40 uhr,] Paris so, 17.30, New York 4,30, Brüssel 6 Mailand erlin Stockholm 102.562, Oslo 98.62, Kopenhagen Prag 17,236, Budapest 154,560, Zagreb
New
1
Lissabon
Madrib 36,75, Holland 2296,
ort 4, 02. 40, chweiz 7,50 = 17, 45, Rio de
Kroatische Norwegische: 50 Kr. u. darunter Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei Schwedische: große S0 tronen und darunter .. e ,,. große 100 Frs. und darunter .... Serhische Slowakische: 20 Kronen und darunter
Janeiro
Südafrikanische Union
172,50 Turktische
Notiz
für
18tüct
1 ägypt. Pfd. 17ꝓVollar — — 1èollar 1FPap.⸗Pes. 1 austr. Pfd. 109 Belgas 1Cruzeiro 100 Rupien
100 Lewa
100 Kronen 100 Kronen
1 engl. Pfd. 100 Finnmar 100 Frs.
1090 Gulden 100 Lire
100 Lire
1 langd. Dollar 1090 100 Kronen
100 Lei
1090 Kronen 1090 Kronen 100 Frs.
1090 rs. 100 serb. Dinar
109 slow. r. 1ẽ südafrik. Pfb. 1 türk. Pfund
Ungarische: darunter
100 fund
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29. Janu ar Geld Brief 20,35 20,46 16,16 16, 29
4, 185 4,205 4,39 4,41
31. Januar Geld Brief 20,38 20, 46 16,16 1622 4,185 4, 2 05 4,39 441
0, 45 2, 45 90,08 23,05
0, 44 2, 44
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59,40 57, 85 57, 88
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8, 58 4,39 131
1,01 5,01 57, 11
1,68 59, 84
68, 07 56, o/
Kuna
*
44. 12. Offen Qunberg⸗ nas Romm andi gere lnjchatten.
14. Deuts 15. Verschiedene Beka
19. Unfall- und — — 4. che ant nad Bantaus age. — nntmachungen.
3. Aufgebote
Aufgebot.
3 F. 58/44. Es haben folgende Per⸗
dnen das Aufgebot ihrer angeblich ver⸗ rengegangenen Sparbücher der Spar⸗
wssf der Stadt Memel beantragt: Bäckermeister Eduard Maeding in
kodewisch, Vogtl., Albertstr. 219 e, Nr.
5 775 lißzer 63,52 Jö, au sgestellt für vsula Maeding aus Memel. 2. Frau eta Wills aus Stragna, jetzt in dorf, . Markt 9, Nr. 77 8s über zhlis He, ausgesleilt für Jonis Bilks in Stragna. 3. Frau Katharina inda geb. Anies aus Memel, Schan⸗ ustraße L, jetzt in Großmanngdor r. SJ n, Kreis Kamenz, Nr. 1160 ausgestellt für die
9 re, elene Palloks 1s Memel, Ankerstr. 6. jetzt in Allen⸗ in, Herrenstr. 6, Rr. Is G46 und Iös über 334 78 und hz, ß R., agestellt kur die Schüler Gerhard
ausgestellt
bzw. Helmut Pallols aus Memel. 5. Heinrich Annies aus Clemmenhof, Kreis Memel, Nr. 90 T6z über 1024,16 ,, ,, für den Antrag⸗ steller. . Frau Else Berte aus Memel, Kleinsiedlung 31, jetzt in Klemmen bei Gülzow, Kreis Eammin, Nr. 91 336 über 5508,56 He, ausgestellt für die Antragstellerin, und 9g0 85tz über 3746,31 Reichsmark, auggestellt für die Antrag⸗ stellerin und ihren mann Georg Berte. J. Frau Ande Szillis aus Memel, jetzt in Hohenstein-Ernsffhal, Nr. 18 526 über 55s, 40 RM, ausgestellt für Maxie Szillis aus Memel, und Nx, 18 525 über 2036,66 eM, , . für für Jurgis Szillis. 8. Margarete Kruckies aus Miswalde bei der Firma E. Goerke, Nr. 13 667 über 810,35 -, für die Antragstellerin. g. Fräulein Lotte Bautz aus Memel, Feldstr. 17, jetzt in Litzmannstadt, Nr. d' ogg über hr, Ref au sgestelst für die Antragstellerin. 10. Frau Else Belis
geb. Beek aus Memel, Bommelsvitte
Nr. 2s, jetzt in Auerbach i. V. Niko⸗ saiftraße 8, Nr. Fo rz über 824, z Reichsmark, lautend auf die Antrag⸗ stellerin. 11. Martin Maßeit, Nr. 151838 über 2278,75 He, ausgestellt für den Antragsteller. Die Inhaber der Bücher werden aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 5. April 1945,
gr Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗
richt, Zimmer 14, anberaumten Auf⸗ gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklärung . wird.
Königsberg, Pr., 16. Januar 1945. — Amtsgericht Memel.
11492 Aufgebot.
Die Ehefrau Anna van Lübeck geb. Fleuren in Essen, Falkstr. 11, z. 3. in stastow H. 7, Mecklenburg, hat das Auf⸗
gebot des angeblich verlorengegangenen
Sparhuchs Nr. 809 87 der Städtischen Swarkasse Essen in Essen, lautend auf den Namen Frau Anna van Lübeck geb.
leuren, beantragt. Der , . des
parbuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Juni 1915, vormit⸗ tags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zweigertstr. 52, Erdgeschoß, Zimmer 51, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparbuchs erfolgen wird. .
Een den 23. Oktober 1944.
Amtsgericht.
11470 Aufgebot.
5 H I8144. Die Frau Ida Kolnsberg eb. Stocklöw in Friedrichsgabe hat als
iterbin der Kontoinhaberin he. Marie Franziska Hartmann geschiedene Seidel geb. Stocklßw in Hamburg das Aufgebot des Sparlassenbuches Nr. 110536 der Kreissparkasse Binneberg be⸗ antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 25. Mai 1945, 19 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaum⸗
ö
11524)
lide Heinrich Prein aus JT. Januar 1943 in Orsoy verstorben. Da ein Erbe des Nachlasses bisher nicht ermittelt werden konnte, werden alle Personen, Nachlasse zustehen, hiermit von Amt wegen aufgefordert, diese Rechte am Nachlaß bis dem unterzei den, , , gemäß § 1964 die Feststell
anderer Erbe als der Fiskus nicht vor⸗ handen ist. etwa 11090, — EA. — V
ten Aufgebotstermin seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
en 19. Januar 1945. as Amtsgericht.
Beschluß. Der deutsche , ,, Inva⸗˖ rsoy ist am
Dinneberg
denen Erbrechte an dem
um 20. April 1945 bei ginn Gericht anzumel⸗ GB. ung erfolgen wird, daß ein
Der reine Nachlaß beträgt 1 21143.
Rheinberg, den 17. Januar 1945. Ba? Amtsgericht.