1945 / 35 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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w Reichs. uns Staatsanzeiger Mr. 32 vom 3. Marz 1943. . 2 Sführungen sie von Fall zu Fall später mit Ermächtigung des m ee f,

(1) Die für die Durchführung der Rüstungsprogramme und . ; der Rüstungs⸗ und Kriegswirtschaft vorgefehenen Lieferungen an Walzwerks⸗— Planungsamt, Auftragssteue⸗ Albrecht⸗

die Deckung des dringendsten Bedarfs

erzeugnissen werden von dem rungsstelle Eisen und Stahl, Berlin⸗Halensee, Achilles⸗Str. 606 52, in die Walzprogramme eingeplant.

2) Um die

in mengenmäßig u satzziffer 50 zur 8 FE 6l- der Reichs n 1 1943) zu versehen ; Stahlhandel sind gegebenen Bestell bzw. Händlerlage (G3) Die Betriebe sind Zusatzziffer 50

Auftragssteuerungsnummer zu erteilen.

8 4 Da der Durchlauf der Auftragskennzeichnung vom Kontin— gentzträger bis zur Eisen schaffenden Industrie gewisse Zeit in Anspruch nimmt, darf jede einmalig Bestellungen auf a) Grob⸗ und Mittelbleche, b) Feinbleche,

. c) Rohre, * d) übrige Walzwerkserzeugnisse bis zur Höhe von 3Y½ der im Monatsdurchschnitt des 2. Halb⸗ jahres 1944 von diesen Sorten bezogenen Materialmengen mit der Zusatzziffer 50 zur Auftragssteuerungsnummer selb⸗ ständig versehen.

§55

(I) Kontingentsträger und Betriebe können im Rahmen der

zugeteilten Bestellmenge (58 3 und 4) die Zusatzziffer 50 auch für bereits erteilte Auftraͤge nachreichen.

E) Die mit der Zusatzziffer 50 zur Auftragssteuerungs⸗ nummer gekennzeichneten Bestellungen dürfen nicht mit ande⸗ ren Bestellungen zusammengefaßt werden. Wird die Zusatz⸗ ziffer 50 für Teilmengen einer Bestellung mitgeteilt, so gilt sie als nicht erteilt.

(G3) Kontingentsträger und Betriebe haben Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich die Höhe der Ermächtigung nach den z 3 und 4 und die erteilten Aufträge unter Angabe des

Kontingentsgewichtes ergeben, die mit der Zusatzziffer 50 zur Auftragssteuerungsnummer erteilt wurden

III.

; Ausnahmebestim mungen, Inkrafttreten und Strafbestim mungen

. 86 Das Planungsamt lann Ausnahmen von den Bestim— mungen dieser Durchführungsanordnung zulassen oder vor⸗ schreiben. 4. §7

Tage der Verkündung in Kraft. 88

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft, sofern nicht nach der Verordnung zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1912 (RGGBl. 1 S. 165) so⸗ wie der Durchführungsverordnung vom 35. April 1942 (GBl. LS. 246) eine schärfere Bestrafung erfolgen muß.

Der Leiter des Planungsamtes

Diese Anordnung tritt am

62) fristgemäße Lieferung des Kleinbedarfs, der nicht im einzelnen verplant werden kann, sicherzustellen, kön⸗ nen die Kontingentsträger auf Antrag durch die Auftrags⸗ steuerungsstelle Eiter und Stahl die Ermächtigung erhalten, mfang Aufträge mit der Zu— erungsnummer. (Auordnung nd Metalle vom 1. Februar werke sowie der Eisen⸗ und e mit der Zusatzziffer 50 auf— gt und termingemäß ab Werk

x 2 2 in den Nummern 175/160 der „Maschinenbau Nachrichten“

berechtigt, im Rahmen der mit der zur Auftragssteuerungsnummer erhaltenen Aufträge Unteraufträge ebenfalls mit der Zusatzzifferr 50 zur

rer über die

fẽrer m. und deren

Maschinen zulassen kann.

83

ausschusses Maschinen vom 15. September 1914.

(2) Erzeugnisse aus Eisen und Stahl und Metallerzeugnisse, die durch die Auftragsstreichung entbehrlich werden und die gemäß Abs. 1 nicht verwendet werden können, sind nach den

veröffentlichten BVestimmungen des Hauptausschusses Maschi—⸗

nen Abs. IIZ a bis c im Maͤterialausgleich oder über den.

Handel abzusetzen oder zu verschrotten.

Maschinen vom 13. September 1914 nebst Ergänzungsanord⸗ nungen vom 30. September 1944 und vom 26. Oktober 1941 über die Rückgabe der Eisen- und Metallbezugsrechte und bestellrechte gelten ebenfalls für die gestrichenen Aufträge.

Die Auftragnehmer gestrichener Aufträge haben die Auf⸗ traggeber von der Streichung unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenfalls haben die Auftragnehmer ihre Zu- und Unterliefe⸗

*

Eisen verarbeitende Betrieb ö

Streichung der Zu⸗ und Unterlieferungsaufträge zu unterrichten. 39 J 55

erfolgt nach dem Erlaß des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion vom 27. Januar 1945 nach folgenden Grundsätzen: ö

a) Gestrichene Rüstungsaufträge werden nach der Restabgel⸗ tungsgnordnulg vom 11. Juli i944 (Dt. Reichsanz. Nr. 160 vom 19. Juli 1944) entschädigt und abgewickelt.

Rüstungsaufträge im Sinne dieser Richtlinien sind Aufträge aller Art der Wehrmachtteile, der Organisation Todt, des Reichsarbeitsdienstes und der Deutschen Reichsbahn.

b) Bei allen sonstigen öffentlichen und privaten Aufträgen, die auf hoheitliche Anordnung gestrichen werden, wird für un⸗

zumutbare Schäden unter sinngemäßer Anwendung der Rest— abgeltungsanordnung ein Schadensausgleich durch den Reichs— minister für Rüstung und Kriegsproduktion gewährt. c) Bei öffentlichen Aufträgen ist der Antrag auf Schadens⸗ ausgleich vom Hauptauftragnehmer zu stellen. Bei privaten Aufträgen ist der Antrag vom Hauptauftrag⸗ geber zu stellen.

d) Ansprüche der Zu⸗ und Unterlieserer an ihre Auftrag⸗

jeweiligen Auftraggeber entgegenzunehmen, von diesem nach

linien kann dadurch gestrichene inländische Aufträge ganz oder teilweise zur Durch⸗

diesen Fällen wird der innerdeutsche . Auftrag zu⸗ nächst nach diesen Richtlinien abgewi schen Auftraggeber des weitergegebenen Verlagerungsauftra⸗

geber auf Ausgleich unzumukbarer Schäden, die durch die Streichung des Zulieferungsauftrages entstehen, sind von dem

seiner Sachkenntnis zu beurkeilen und in angemessener Höhe an seinen Auftraggeber zusammen mit seinen eigenen An⸗ sprüchen an den Antragsberechtigten (vgl. c) weiterzugeben. Die Zu⸗ und Unterliefexer sind nicht berechtigt, selbständig An⸗ träge auf Schadensausgleich zu stellen . .

e) Ansprüche eines Antragstellers aus mehreren gestrichenen Aufträgen sollen abweichend von 8 7 Abs. 1 der Restabgel⸗ tungsanordnung möglichst in einem Antrag zusammengefaßt werden. In diesem Falle sind jedoch die Gemeinkosten⸗ zuschläge getrennt nach den Kostenstellen, die das Erzeugnis durchlaufen hat / zu berechnen. ; ,

h) Die Abwicklung gestrichener Aufträge nach diesen Richt⸗ noch zu unzumutbaren Härten führen, daß führung in außerdentsche

Gebiete verlagert worden sind. In

elt. Sollte dem deut⸗

(i Für Materialien, die durch die Streichung der Aufträge, entbehrlich werden, gilt Absatz D 1 der Anordnung des Haupt⸗

(3) Die Vorschriften der Anordnung des Hauptausschusses

Der Schadensausgleich bei der Streichung von Aufträgen

WMWirtschaftsteil

9 Pie Kartotfelversorgung .

Die deutsche Kartoffelernte 1944 bot die Moglichkeit, volk und Wehrmacht ausreichend zu versorgen sowie die erforder- liche Verarbeitung zu Spiritus, Stärke nd sonstigen Erzeug- nissen sicherzustellen. Einer tere tac Führung und dem

Zgfoße Teile der Efnte sofort, nach der Einbringung verladen und aus den Erzeugungsgebieten an die Bedarfsorte befördert werden Konnten. Die Verarbeitungsbetriebe und Großlager wurden versorgt, die Mehrzahl der Verbraucher hatte recht- zeitig vor dem Eintritt des Frostwetters den Winter vorrat be- zogen, um ihn ęeinzukellern. Alle Voraussetzungen eines günstigen Verlaufs der Kartoffelversorgung waren gegeben, als der Einbruch des Feindes in unsere östlichen Ueberschuß- provinzen eine neue Lage schuf. Um einerseits mit den gegen- wärtig verfügbaren Mengen den Anschluß an die neue Kartoffel- ernte zu finden, andererseits durch Bereitstellung von Saatgut eine größere Anbaufläche für das nächste Jahr zu erreichen, wendet sich daher der Reichsbauernführer mit außerordent- lichen Maßnahmen und Forderungen an die Erzeuger wie an

braucher gesenkt und dementsprechend ein Viertel der von den Haushaltungen eingekellerten Menge zurück verlangt werden. Das genügt indessen noch nicht. Im Vertrauen auf den in schwieriger Lage stets bewährten Leistungswillen der deutschen Landwirtschaft stellt der- Reichsbauennführer an die Erzeuger, insbesondere an alle Kartoffelselbstversorger, drei weitere dringliche Forderungen: 1. Soll jede, auch qe kleinste zur Saat geeignete Kartoffelmenge nicht verbraücht, sondern als Pflanzgut zur Ausdehnung des Anbaues ver wendet werden; 2. müssen alle über das auferlegte Kontingent hinaus vor- handenen, nicht zur Selbstversorgung hestimmten Kartoffeln an die Erfassungsstelle abgeliefert werden; 3. werden die Er- zeuger gleich den Verbrauchern ein Viertel der zum Eigen- verbrauch vorgesehenen Menge für die Allgemeinversorgung abliefern. ;

„Wir können“, arklärt der Reichsbauern führer, „die war. standenen Versorgungslücken nur dann überwinden, wenn jeder die Notwendigkeit dieser außerordentlichen Maßnahmen er- kennt und danach handelt.“ Auch im Wirtschaftsjahr 1943/44 warnen auf dem Gebiet der Kartoffel versorgung ernste Schwierigkeiten zu überwinden. Die Ernte war schlecht. Ob- gleich sie um 20 Mill. t geringer war, wurden von der Land- wirtschaft nur 2 Mill. t Kartoffeln weniger als im Jahr zuvor abgeliefert. Die Forderungen, die jetzt an das deutsche Land- volk, gestellt werden müssen., sind härter; aber der gleiche Leistungswille, der sich damals bewährte, wird auch in der neuen Lage nicht versagem. Die Anordnungen des Reichs- bauern führers weisen den Weg, sie zu meistern, und das Land- volk wird alle Kräfte aufbiet alle Möglichkeiten nutzen, um das gesteckte Ziel zu erreichen.

Wirtschaft des Auslandes

zinsherabsetzung in Schweden

Stockholm, 24. Februar. Unmittelbar nach Bekannt werden der schwedischen Diskontermäßigung auf 2.5 3, sind die Privat- banken zu einer Sitzung zusammengetreten, um zu der neuen Situation Stellung zu nehmen. Wie verlautet, ist hierbei be- schlossen worden, dem Beispiel der Reichsbank zu folgen. Da⸗ bedeutet mit anderen Worten, daß sowohl die Einlage- als auch die Kreditzinsen durchgängig um O0, 5 * heruntergesetzt wer- den. Von welchem Zeitpunkt an dies erfolgen wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt. ĩ

Richtlinien zur japanisehen Wirtséhaftspolitik in China Nanking, 24. Februar. Der japanische Außenminister Mamoru

Shigemitsu sprach kürzlich ir. japanischen Reichstag über die japanische Wirtschattspolitik in Ching. schaftliches Hauptquartier, das dus Vertretern der japanischen Botschaft, der japanischen Armee und japanischen Marine be-

Danach soll ein wirt-

unermüdlichen Fleiß des Landvolkes ist es zu danken, daß

die Verbraucher. Es mußten die Kartoffelrationen der Ver-

Anordnung des Leiters der Gruppe Industrie für Schweiß⸗

. . e *. 26 823 2 ö 6 6 Aufträge auf Lieferung von umhüllten Schweiß⸗

*

deutscher Neichsanzeiger

BPreußßif

Tr: 3. Zt. nach Dear Bezugspreis burch die sährlich 690 RM zuzüglich Ssustellgebühr, Anzeigenstelle monatlich 196 RM. stellungen an, in Berlin für Selbstabholer

Einzelpreis jeder Nummer ist indruck zu ersehen. Einzelne

Post

für Selbstabholer bei der Alle Postanstalten nehmen Be⸗ . die Anzeigenstelle Sw. 29, Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Der aus der Angahe unter dem Pflicht- Beilagen kossen 10 Rpf. nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung

des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Einzel⸗

cher Staats anzeiger

Petitzeile 110 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile 185 RM e r

er, l, an. Alle Druckaufträge sind quf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ins besondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Bermerk am Rande) hervor⸗ gehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Ranm einer fünsgespaltenen 55 mm breiten Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,

Nr. 35

gnhalt bes amtlichen Teiles: Deutsches Reich

technik und technische Gase beim und Kriegsprodüktion über die Streichung alter Auftrage für Schweißelektroden. Vom 1. Januar fo45. . Bekanntmachung der Sicherheitspolizei, Hauptaußenstelle Karlsbad, über die Einziehung volks- und staats feindlichen Vermögens zugunsten des Großdeutschen Reichs.

Amtliches Deutsches Reich

, Anordnung

des Leiters der Gruppe Industrie für Schweiß⸗

technik und technische Gase beim Reichs minister für

Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung

alter. Aufträge für Schweißelektroden Vom 1. Januar 1945

Die im Reichsanzeiger Nr. 7 vom 10. Januar 19415 veröffentlichte Anordnung des Leiters der Gruppe In⸗ dustrie für Schweißtechnik und technische Gase vom 1. Januar 1945 wird auf nackte Drähte ausgedehnt und erhält folgende Peufassung: .

Auf Grund den Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (GBl. ] S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der ö vom 2. September 1943 (RGBl. 1 S. 5277) und der Ersten Durchführungs⸗ verordnung vom 6. September 19143 (RGPl. 1 S. 5a) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtig⸗ ten für Rüstungsaufgaben Planungsamt ange⸗

e ,

Reichsminister für Rüstung

ordnet:

.

elektroden, Seelenschweißdrähten und nackten Drähten,

a) die vor dem 1, Oktober 1914 erteilt worden,

b) die zur Lieferung von den Werken in Belgien, Frankreich, Lothringen, Luxemburg und Holland vorgesehen waren, . ö 4.

e) die zur Lieferung ngch Finnland, Frankreich, Belgien, Rumänien, Bulgarien und der Türkei erteilt sind, ö .

werden mit sofortiger Wirkung gestrichen.

ĩ 82

nach den §s§ 10, 12 bis 15 der

Berlin, Sonnabend, 19. März, ahends

. Wir) versicherle)n hiermit, daß mit dieser Be⸗ Mr die nach der Anordnung des Leiters der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegs⸗ produktion zulässige Höchstgrenze der Eindeckung nicht überschritten wird.“

Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen des

Abschnitts 1 der Anordnung Nr. 12 des Reichsbeguf⸗

tragten für Eisen und Metalle entsprechend. e

86 Vom 1. Febrütar 1945 ab sind Verbraucher von um⸗ hüllten Schweißelektroden, Seelenschweißdrähten und nackten Drähten verpflichtet, für diese Erzeugnisse eine Lagerbuchführung einzurichten; die einzelnen Sorten und Abmessungen an Schweißelektroden, Seelenschweiß⸗ drähten Und nackten Drähten sind dabei nicht y führen. Im übrigen gelten die, Borschriften des Tei

und Metalle und der Reichs vereinigung Eisen über Lagerbuchführung und Meldepflicht für Eisen und Stahl. (Anordnung E V der Reichsstelle Eisen und Metalle, Anordnung 3 der Reichsvereinigung Eisen)! vom 8. Juli 1943 sinngemäß. 987

(L. Lieferungsaufträge im Sinne des 81 Ziff. a und b, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ruhen, soweit nicht im Einzelfall die zuständige Prüfungsstelle im Einver⸗ nehmen mit dem Leiter der Gruppe Judustrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Abweichendes be⸗— timmt. ;. . ö . (2) Für die gemäß Abs. 1 ruhenden Aufträge gelten im übrigen die Vorschriften dieser Anordnung.

. 88 ö In bejönders begründeten Einzelfällen können Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Angrdnnng zuge⸗ lassen werden. Die Anträge sind an den Leiter der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung und Kriegspro⸗ duktion, Berlin SWa2g, Friesenstr. 16, Haus 42, zu richten. .

5

Zuwiderhandlungen gegen , werden t Berordnung über den

Warenverkehr bestraft. 8 10

31 der gemeinsamen Anordnung der Reichsstelle Eisen

einen erheblichen

Igttolento Ber fin, Konto Rr, 1 1913 nme e ash. Berlin 18 21

Nichtamtliches

Aus der Verwaltung Rechts angelegenheiten rückgeführter Volks genossen Die Volksgenossen aus den Grenzgebieten, die in den ver⸗ gangenen Wochen rückgeführt worden sind, werden darauf hingewiesen, daß die Justizbehörden aus den Freimachungs⸗

1945

gebieten ihre Tätigkeit im übrigen Reichsgebiet nicht fort⸗

setzen. Soweit Volksgenossen nach Ankunft an ihrem neuen Aufenthaltsort ihre Rechtsangelegenheiten, wie Vormund⸗ schafts⸗,, Nachlaßsachen⸗ und Zivilprozesse, weiter betreiben wollen, wenden sie sich an das für diesen Ort zuständige Amts⸗ oder Landgericht, bei dem sie das Nähere über die Fortführung der Sachen erfahren.

ostwesen Umstellungen im Postscheckdienst . „Fünf Kriegsjahre hindurch hat der Postscheckdienst seine

8

Einrichtungen in unveränderter Form beibehalten und noch

dadurch erweitern können, daß vor etwa drei Jahren die Möglichkeit geschaffen wurde, ohne Gebühr durch besondere

Zahlkarten Einzahlungen auf das eigene Konto zu tätigen“,

heißt es in einem Aufsatz in der Nr. 34 des „Bank⸗Archivs“. Gemessen an der Zahl der- Buchungen jährlich rund eine Milliarde dürfte die, Postscheckorganisation im deutschen Wirtschaftsgebiet der stärkste Zahlungsumlauf sein. . Zwar hat das Wachstum des Wirtschaftsraumes auch im Postscheckverkehr zu einer Zunahme der Konten und der Umsätze geführt, doch dürfte die Zahl der Buchungen zu⸗ rückgegangen sein. Die gegebene Struktur des Postscheck⸗ netzes, so heißt es in dem Aufsatz weiter 26 Postscheck⸗ ämter von zwar sehr verschiedener Größe, aber mit dem gleichen Rang und ohne übergeordnete Zentrale dürfte bei den Belastungen, die der Krieg bringt, vorteilhafter sein, als wenn es im Reiche nur ein zentrales Postscheckamt gäbe. Die über das Reich verteilten Postscheckämter können e Teil des Ueberweisungsverkehrs intern abwickeln und damit für die meisten Teilnehmer schneller er- ledigen, als es durch ein zentrales Amt möglich wäre. Zwar stnd die Poftschecks mter, weil in Wirtschafts⸗ und Perkehrs⸗⸗ zentren liegend, den Gefahren des Luftkrieges noch stärker ausgesetzt als die wesentlich weiter verteilten Niederlassungs⸗ susteme der übrigen Gironetze, doch erleichtert die relative Dezentrglisation des Postscheckzienstes immerhin bei Stö⸗ rüngen durch Luftangriffe die Verlagerung; allerdings wur—⸗ den dadurch die Beförderungswege zu den Kontoinhabern durchweg länger, und die Barauszaßlung am Schalter des Amtes muß eine Zeitlang ruhän. Die geänderten. Trans⸗ portwege sind eine interne Aufgabe. des Postbeförderungs⸗ dienstes, die aber wiederum meist den Zeitraum zwischen Einzahlung und Vorlage der erfolgten Gutschrift verlängern. Weiter wird in dem Aufsatz der genannten Zeitschrift her⸗ vorgehoben, daß hierzu die Belastungen bei der täglichen

bedingten Albwicklung, wie sie bei knapper Personalbesetzung nin g e, kommen. Der Grundsatz, alle Aufträge am Tage ihres Einganges zu erledigen, muß innegehalten werden. Man ist aber jetzt daran gegangen, bei der Bedienung der Konten nach den darauf stattfindenden Bewegungen zu diffe⸗ renzieren: Inhaber mit Konten mit geringer Buchungs⸗ häufigkeit erhalten die Auszüge nicht mehr täglich, sondern nur noch zweimal wöchentlich, Damit geht zusammen eine Aufforderung gerade an Inhaber wenig bewegter Konten, ihre Aufträge möglichst gesammelt aufzugeben und sich je⸗ weils größere Beträge ins Haus kommen zu lassen, da es natürlich weniger Arbeit macht, an einem Tag auf einem Konto fünf Büchungen zu erledigen, als in fünf Tagen ö eine Buchung. Die Ersparnisse an Papier, Umschlägen un Postbegnsprüchung seien nur am Rande vermerkt. Der .. pierersparnis soll noch mehr die Verkleinerung der . auszüge dienen, deren Format zur Zeit noch geradezu 12 i⸗ tionell ist. Ohne weiteres versteht sich, heißt es zum Schluß der Ausführungen, daß bei einer Kontenzahl von ö. 15. Millionen betriebliche Umstellungen nur nach ee, . tigsten Ueberlegungen möglich sind. Vielleicht liegen . so einschneidenden Maßnahmen wie die ,, 3 stufung der Konten und die Aenderung , . . den Kontoauszug Ansatzpunkte für eine . des Postscheckdienstes und seine Abstimmung mit den anderen Gironetzen der Volkswirtschaft, wenn es nicht mehr um

Steht, in Nanking errichtet werden; Zweigstellen werden in Peking, Kalgan, Schanghai und Kanton eingerichtet. Die ge- samte japanische Planwirtschaft bezüglich der Rohstoffe und Fertigwaren soll genormt werden. Außerdem soll das Trans- portsystem verstärkt, der Eisenbahngüter verkehr zwischen Nord- und Mittelchina ausgebaut und der Güterumschlag nach Japan gefördert werden. Chinas Produktionsmöglichkeiten für die Erzeugung von Nahrungsmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs sollen unterstützt werden, ebenso sos die Leichtindustrie und der Dschunken verkehr zu lokalbegrenzten Zwecken gefördert werden. Schließlich soll die chinesist he Währung aufrechterhalten werden.

ges aus der innerdeutschen Streichung seines Auftrages später ein Vermögensschaden entstehen, so wird das Reich diesen Schaden im angemessenen Umfange gesondert ersetzen.

g) Anträge auf Schadensausgleich sind an das Rüstungs⸗ lontor (Berlin Wg, Tirpitzufer 20– 24) zu richten, das der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion mit der Vorprüfung und finanziellen Abwicklung des Schadensaus— gleichs beauftragt hat.

86

In besonders zu begründenden Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zugelassen werden.

87

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. . . §8 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 5. Februar 1945. ; Der Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion. Karl Lange.

Nichtamtliches Aus der Verwaltung

Wenn das Handelsregister zerstört wurde

Das Reichsjustizministerium hat das Verfahren bei kriegs- bedingten Zerstörungen des Handelsregisters und Genossen- schaftsregisters gegrdnet. Danach ist beim Handelsregister für Neueintragungen einer Firma in den Fällen der Zerstörung oder der Nichterreichbarkeit des Handelsregisters ein neuer Registerband anzulegen, sofern nicht im Einzelfall. unter Verzicht hierauf einfach Blätter neu angelegt und in anderer Weise zusammengefaßt werden. Für. Einträgungen bei bereits eingetragenen Firmen tritt das Handblatt an- die Stelle des nicht zugänglichen Registers. Auf dem Handblatt wird ein entsprechender Vermerk angebracht, Wird ein Handblatt nicht geführt, so tritt an die Stelle der Eintragung im Register die Anordnung der Hinterlegung der zur Eintragung erforderlichen Urkunden. Soweit sonst das Handelsregister zum Nachweis . ; ; e , e,, gen dme, e, g nns lber es, R. H Sitze Barren prompt tes we it tel gla— kt e in. E ; 5 of ) ' * .

hinterlegte Urkunden wird gewährt, wenn der Antragsteller ein . unf dieserung i,. W, Gold 16 * besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme ! ̃ 7 , glaubhaft macht. Diese Gesdmtregelung für das Handels- Verantwortlich für den Amtlichen und redattionellen Teil, den Anzeigenteil register gilt entsprechend auch für das Genossenschaftsregister. und für den Verlag: Wenn die Liste der Genossen nicht zugänglich ist, so wind als- 3. B. Rudolf Lantz sch in Berlin 8 Was.

Bald eine neue Liste angelegt, die notfalls mit den neueintreten- Druc der Preußischen Verlags- und Druckerei Gmbh. Berlin.

den Genossen 5 wird. ; . Prels dieser Nummer: 10 Mm /

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten sowie im Protektorat. ö ( ;

Berlin, den 1. Februar 1945. . ö Der Leiter der Gruppe Industrie für Schweißtechnik und technische Gase beim Reichsminister für Rüstung

und Kriegsproduktion. . Prof. Dr. Krekeler.

(1) Zulieferungen aller Art zu den gemäß 5 1 ge⸗ strichenen Aufträgen sind von den Herstellern unver⸗ züglich zu streichen, soweit die Zulieferungen nicht zur

fristgemäßen Ausführung anderer Aufträge benötigt werden. . ö ö

E) Die für die gestrichenen Aufträge s 1) erhaltenen Eisenbezugsrechte sind einschließlich der für Unter⸗ aufträge erhaltenen Mengen an die Reichsstelle Eisen und Metalle, Berlin SWös, ö . 18, ö züglich, spätestens bis zum 31. Januar 1945 mi , . „Auftragsstreichung RuK“ abzuliesern, und ö Bekanntmachung

*. zwar zusammengefaßt je nach unlegierten und legierten Der gesamte Nachlaß der am 3 August lag! in Aarobad ih e l , e. der Bezugsrechte ist der für das . k ö

. ; ö iwitz, zuletzt in ö hergestellte Erzeugnis zuständigen Lenkungsstelle zu . 6 n mn e hre We ien g enn ö und staatsfeindlichen Vermögens in den subetendeutschen

. ö Gebieten vom 12. Mai Io3J3 = RG Bi. i935 iz S. ii *in

Jeder Verbraucher von umhüllten Schweißelektroden, Verbindung mit dem Erlaß des Rd. vom 12. Juli 1939 Sçelenschweißdrähten unz nackten Drähten ist verpflich- Fa 4594,39 / zs ig und dem Erlaß des Reichsstatthalters im tet, seine Eindeckung (agerbestand und Bestelluus. Sudetengau vom ?z9. August Iözß- ff Mi sh = Mr., is / stand) an diesen Erzeugnissen insgesamt auf den Stand zugunsten des Großdeutschen Reiches eingezogen. zurückzuführen und auf hm zu halten, der . ä Er⸗ , en b, denn, wn. ö . , in dier gin Komm kndeur der Sicherheitspolizei kkriegsbedingte , , 5 sondern n Ausbau

hen. . fen eee für drei Monqte nicht Hauptaußenstelle Karlsbad Lund Verbesfferung gebacht werden kann. übersteigen. Im übrigen findet Abschnitt J der An⸗ . .

ord: Nr. 12 des Reichsbeguftragten für Eisen und . . . . Wirt schaftsteil

Hans Kehrl.

Anordnung

des Hauptausschusses Maschinen beim Reichs minister für Rüstung und Kriegsproduktion über die Streichung von Auftrügeen Vom 5. Februar 1945

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 942 (RGBl. I S. 686) in Ver— bindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration . der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl. ] S. 527) und der Ersten Durchführungsverordnung vom 5. September 1943 (RGBl. 1 S. 531) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion und des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben Pla— nungsamt angeordnet: 2

Berichte von auswärtigen Devisen märkten

Prag, 27. Februar. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 18.27 B. Zürich 578,90 G., 560,10 B. Oslo 56s 60 G., 568,89 B., Kopen⸗ hagen hal,üh G. ßa2.59 B., London ö h0 G. vo, ih B. Madrid 2d5 ßzß Ge. 2366.05 B., Mailand 99. g G., 166. 10 B., Nem York 2498 G. 2502 B., Paris 49 95 G6. * B.. Stockholm sg4 60 G. 595. 80 B, Brüssel 399, 60 G., 400, 40 B. ;

London ze! Februar. (D. N. B. New York 4,0272 4,083, Spanien loffiz.) 44.00, Montreal 4,43 - 4,47, Schweiz 17,36 bis 17,40, Stockholm 16385 16,95, Lissabon 99. 80 1090,20, Rio de Janeiro S2, 84 /. . ö

Zürich, 27. Februar (D. N. B.) 11.40 Uhr.] Paris S, 00, London-Clegring 1730. Nem York 436. Brüffel 69, 235. Mailand Rö. B., Madrid 30,75, Holland 229“, Berlin 723,50 nom., Lissabon 1792, Stockholm 102,52, Oslb 98, H2i / R, Kopenhagen 0M? „, Sofia 57, Prag 1735, Budapest 194 Fo, Zagreb S875, Istanbul 3,50, Bukarest 23713, Helsinki 8,76. Preßburg 15,900, Buenos Aires g4*1, Japan 101,00, Rio 2,50 B. Kopenhagen, 27. Februar. (D. N. B.) London 19,34, New York 479. Berlin 191.360, Paris 10,5, Antwerpen 76, 80, Zürich 11125. Rem Umsterdam 25170, Stockhokm 114,15, Oslo 10990. Helsinki g s5. Sofia —— Mabrid —— Bukarest —. Alles Briefkurse. w Stockholm. 27. Februar. (D. N. B. London 16,865 Ge 16,95 B, Berlin 167,56 nom. G. 168,50 B., Paris G., = B. Brüssel G. B. Schweize rische Plätze o7 06 nom. G, 97380 B. Amsterdam G. B. Kopenhagen 87,0 G. S7. 90 B., Oslo 95 35 nom? G. 95 55 3 Wafhington 4, 15 G., 4,20 B.. Helsinki 8, 35 G., 8.59 B.. Rom e . G., 1 Kanada 377 nom. G. 3.535 B. Madrid —— G., Türkei . Lissabon 16,29 G., 16,5 B. Buenos Aires 10250 G,

51

II) Aufträge auf Lieferungen und Leistungen, die nach der Anordnung des Hauptausschusses Maschinen vom 13. Sep⸗ tember 1914 und den dazügehörigen Ergänzungsanordnungen vom 30. September 1914 und 30. Oktober 1544 ruhen und hiernach nicht mehr in Fertigung genommen werden oder weiterbearbeitet werden dürfen, sind ungültig und mit sofor⸗ tiger Wirkung zu streichen.

(T2) Aufträge auf Zu- und Unterlieferungen zu den in Ab⸗ satz! genannten Aufträgen sind gleichfalls zu streichen.

82 ö Ausgenonimen von den Vorschriften des 1 sind .

a) Aufträge auf Lieferung von Ersatzteilen, Reserveteilen und Zubehörteilen sowie auf Vornahme von Repara⸗ tuven; ö

b) Aufträge ausländischer Besteller;

c Aufträge, für deren Erfüllung wesentliche Teile in ehe⸗ mals besetzte Gebiete in Auftrag gegeben und noch nicht geliefert worden sind; .

) Aufträge, für die beim Inkrafttreten dieser Anotdnung bereits 70 v. H. der Kosten entstanden sind, die nach den Kalkulationsunterlagen der Lieferfirmen aufzu— wenden sind.

Bezieht sich ein Auftrag auf mehrere Erzeugnisse oder Leistungen und sind nur für einen Teil derselben 70 v. H. der Kosten entstanden, so gilt die Ausnahme nur für diesen Teil. ,

e) Aufträge, deren Kriegswichtigkeit die zuständige Be⸗ darfsprüfungsstelle auf Antrag von Besteller und ig

Metalle zur Durchführung der Anordnung El der . ̃ Wr fel für Eifen und ö e. Eisenbewirtschaftung) Begrenzung der Eindeckung a . 6. . n yieblich eitsstationen, Be⸗ gin g. 3. Lagerbeständen von Erzeugnissen Mobilisterung der menschlichen deistungs reserven eren, e nn 3. ,,,, e, . ö, e,, , , 84 . ö t,, . lechnischen Arbeitskräften, Förderung des betrieblichen Vorschlags⸗ . 5 . wma icht be⸗ zem ion gf fe mn, auch nun alle Leistungsreserven mensch⸗ wesens usw. finden. . Soweit diz im 3 Zuger nee ,, e, ire werten noblhssiere n. Utm dicsec Ziel zu cee e he, . ,, . eius dem Arien eschaenrechi . ö. 297 j ; s— z ; J * ö * .

. dem Lieferer anzubieten. Sobald . * e,, Arbeite front, zg ch geen alien seiten 3. . griegsschäden an Wertpapieren , irg 3. e nen mr nn nei *. DAF. er⸗ Der Präsident des Reichskriegsschädenamts hat zur Frage Mengen icht hneh n lzur . . ö. ö menarbeit auf diesem Gebiet ge Die D . ö r ,,. ö. ö . 3 seßlichen Verfügung des Lieferers z . Bescheid Stellung genommen. Wenn eine Ba = zul ö J . vi ihre Kunden bei ihr in Depots gegeben haben, versendet und die Wertpapiere auf dem Transport durch

nennt einen Beauftragten beim Reichsminister für Rüstung lten und Kriegsproduktion, der gleichzeitig Chef der Amtsgruppe alten. e Feindeinwirkung vernichtet werden, dann sind Geschädigte im Sinne der Kriegssachschädenverorbnung an sich die Eigen⸗

(beitsordnung im Zentralamt des Reichsministers für . und Kriegsproduktion wirs. Die Arbeitsverbin⸗ dung ill den Gauen wird durch die Mitgliedschaft der Gau⸗ tümer der vernichteten Wertpapiere und nicht die versen⸗ dende Bank. Die Eigentümer sind also auch berechtigt, den Antrag auf Aufruf der verlorengegangenen Wertpapiere zu

obmänner der DAF. bei den Rüstungskommissionen und stellen. Nach der Kriegssachschädenverordnung ist aber gene⸗

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; e 19465 ürfe: ftrü Liese⸗

om 1. Februar 1945 ab dürsen Aufträge auf se⸗

. von mn hm llten Schweißelektroden, . drähten und nackten Drähten nur angenommen werden, mmi sstoisen . g. sie mit einer schriftlichen, gesondert zu unter= zen Bebe, bis isn fin en. der Fesstunmn , n nn, r d Erklärung des Bestellers folgenden Wort- betriebliche Mannschaftsführung und , g 33. i ,,. sind: . men, Bekämpfung der Fehlzeiten, Einsatz von Betriebs-

* n ö 6.

Unterkommissionen sichergestellt. Besondere Beachtung wer⸗

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