desbeamten in Speyer geschlossene Ehe der Parteien wird aus VBer⸗ schulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte trägt die Kosten des nechtsstreites. Zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal im Amts⸗ gerichtsgebäude in Speyer, Zim⸗ mer 13, auf Montag, den 7. Mai 1945, vorm. 9 Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei dem Pro⸗ zeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Die öffentliche Zustellung be⸗ willigt.
wurde
500] Oeffentliche Zustellung.
2. R. 2471915. Der Kaufmann Jo⸗ sef K. Kohlhaas in Hangu a. Main, Hochstädter Landstraße 18. z. 3. Son⸗ derführer (3) mu ,, bei der Wehrmacht, rozeßbe voll mäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Eisenberg in Hanau, klagt gegen seine Ehefrau Conchita Kohlhaas, geborene Mara⸗ villa, früher wohnhaft gewesen in Manila, Taft Ave Extension 3137, jetzt unbekannten Aufenthaltes, auf Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Streitteilen am 1. No⸗ yember 1935 vor dem Standes⸗ beamten in Manila geschloßsene Ehe zu scheiden und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzu⸗ heben. Der Kläger ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Hanau, Nußallee 17, Zimmer 13, auf den 17. Mai 1915, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diefem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch⸗ tigten vertreten zu lassen.
Hanau, den 13. März 1945. Geschäftsstelle 2 des Landgerichts.
5 Verlust. u. Sund achen
801
elende Versicherungsscheine sind abhanden gekommen: . Az — 106231 Franz Ullrich,
1 — 28135 Peter Klein,
617 941 Wilhelm Schwab, 1 — 712 402 Heinrich Metz kes. 1— 2132 Dr. Erich Paul,
Reichs ums Staatsanzeiger ir. a1 vom 24. Mar; 193. G6.
—
—
Jakob Bisselik,
Ernst Demmler. Paul Sudbröker, Margarete Scheuer, Erna Schicketanz,
Dr. Hermann Rocholl, Friedrich Vahrenkamp, Josef Tiedemann, Rupert Mayer, Oskar Keßler,
SI — 13 995 Alma Wittyoth SK — 41122 Fritz Weigel.
Die Inhaber werden aufgefordert, sich binnen zwei Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche⸗ rungsscheine hiermit für kraftlos er⸗ klärt werden.
Berlin, den 22. März 1945.
Nordstern Lebens versicherungs⸗ A. ⸗G., Berlin⸗Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2.
762 Aufruf. . Folgende Versicherungsscheine sind abhanden gekommen:
1-15 7065 Ernst Colberg 116173 Hubertus Freiherr von Tessin
L- 20 567 Heinz Schlecht L= 28 g385 Wilhelm Blees
1-41 228 Karl Lögler
L- H2 290 Friedrich Balus
A- 12 085 Karl Caspers
A- 14139 Karl Caspers
A- 12 443 Karl Bonn
A— 12510 Fritz Schellong
O lll -12413 Erich Harder
100 999 Friedrich Holsing 109 597 Dr. med. Werner Mar⸗ 508 439
141071
41 046
17 355
25 017 17132
1 719 807 1— 709377 619 970
6h gh2
611 114
tel Richard Witt 614 128 Werner Schellong 631 266 Georg Sandfort 634 599 Walter Jesinghaus 611 59 Karl Julius von Kaj⸗ daesy . 639 605 Karl Julius von Kaj⸗ daesy. Ferner die vom „Janus“ Hambur⸗ ger Vers.⸗A.⸗G., Hamburg, deren Versicherungsbestand auf uns über⸗ gegangen ist, ausgestellten Policen: 57 861 Dr. med. Oskar Poser 702 812 Walter Monhoff 704 169 Dr. Werner Martel 708 015 Emanuel Heinemann 718 857 Carl Ehlers 727 499 Carl Ehlers 727 875 O. van Riesen
sowie die von der Schlesisch⸗Keölni⸗
schen Lebens versicherungsbank A. ⸗G.,
Berlin, deren Versicherungsbestand
auf uns übergegangen ist, aus⸗ gestellte Police:
314552 Eduard Christoph En⸗ gelmann.
Die Inhaber werden aufgefor⸗ dert, sich binnen 2 Monaten bei uns zu melden, andernfalls die Versiche⸗ rungsscheine hiermit für kraftlos erklärt werden.
Berlin, den 16. März 1945.
Nordstern Lebens versicherungs⸗
Aktiengesellschaft.
m
6. Auslofung usw.
von Wertyapieren
802 Der Reichsstatthalter in Tirol und Brr nenn 3 Gfnselbsygt waltung
—
— 9202.
Ich verweise hiermit auf meine in der „Allgemeinen Verlosungs⸗ tabelle“ am 26. Januar 1945 erschie⸗ nene Bekanntmachung vom 3. Ja⸗ nuar 1945, betreffend die Verlosung der Tilgungsquote 1945 der 4 Pigen Anleihe der Selbstverwaltungs⸗ körperschaft Tirol im Reichsgau Tirol und Vorarlberg.
J. V. Linert.
7. Attiengesellschaften
8031 Marienborn⸗Beendorfer Kleinbahn⸗
Gesellschaft, Magdeburg,
Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mitt⸗ woch, dem 2. Mai 1945, 11 Uhr, im Asse⸗Gasthof zu Wittmar bei Wolfen⸗ büttel stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu Be⸗ ginn der Hauptversammlung be⸗ kanntgegeben.
Um in der Hauptversammlung stimmen oder Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens am 28. April 1945
bei der Kasse der Gesellschaft in
Beendorf oder
bei der Burbach⸗Kaliwerke Aktien⸗ gesellschaft, Magdeburg, oder
bei der Dresdner Bank, Berlin und deren Filialen in Hannover und Magdeburg, oder bei der Commerzbank Aktiengesell⸗ schaft, Berlin und deren Nieder⸗ lassungen in Hannover und Magdeburg, oder bei einem Notar oder der Wert⸗ papiersammelbank . während der üblichen Geschäfts⸗ stunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. n Bezüglich der Hinterlegung bei einem Notar oder der Wertpgpier⸗ sammelbank wird auf 5 18 Abs. 2, bezüglich der Hinterlegung bei einer anderen Bankfirma mit Zustim⸗ mung einer Hinterlegungsstelle auf §z 18 Abs. 3 der Satzung verwiesen. .., den 24. März 1945.
Der Aufsichtsrat. Simon Wölfel, Vorsitzer.
1804
Uhlig & Weiske Mühlenwerke
Aktiengesellschaft, Bad Lau ick.
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Montag, dem 16. April 1945, 2 Uhr nachmittags, im Hause der Gesell⸗ schaft in Bad Lausick stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Tagesordnung wird zu Be⸗ ginn der Hauptversammlung be⸗ kanntgegeben.
Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien spätestens am 12. April 1945 ;
bei der Gesellschaftskasse in Bad
Lansick oder
bei einem deutschen Notar oder
bei der Bank für Landwirtschaft a Filiale Leip⸗ zig bis zur Beendigung der Hauptver⸗ sammlung zu hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder bei der genannten Bank sind deren Bescheinigungen über die er⸗ folgte Hinterlegung spätestens am 14. April 1945 bei dem Vorstand der Gesellschaft einzureichen.
Bad Lausick, im März 1945.
Uhlig & Weiske Mühlenwerke
Alt. engesellschaft.
Der Vorstand. Hallier.
— —
Porzellansabrik zu Kloster Veilsdorf, Veilsdorf (Werra). IT69] Bogenernenerung.
Die Ausgabe der nenen Gewinn⸗ anteilscheinbogen (Nr. 11 — 20 und Erneuerungsschein) gu unseren Stammaktien über 1006, RM er⸗ folgt ab sofort gegen Einreichung des alten Erneuerungsscheines kosten⸗ los bei folgenden Stellen:
Deutsche Bank in Berlin, Dres
den, Erfurt, Leipzig, Meiningen,
Allgemeine Dentsche Credit⸗AMn⸗
stalt in Leipzig, Berlin, Dres⸗
den Dres buer Bank in Berlin, Dres⸗ den, Len ei; galoster Veilsdorf (Berra), im März 1945. . Der Borstand.
15. Verschiedene BVelanntmachungen
Wir geben hiermit die genaue 1 unserer Gesellschaft be⸗ annt:
„Auffanggesellschaft für Kriegsteil⸗ nehmerbetriebe des Handels im Reichsgau Wartheland G. m. b. S., Aus weichstelle Reinstorf, (24) Rein⸗ storf b. Lüneburg, Im Hause der Kreissparkasse, Tel.: Vastorf 21.“
Wir bitten alle unsere Lieferan⸗ ten, die aus dem Altreich Lieferun⸗ gen an unsere Betriebe im Warthe⸗ gau gemacht haben, uns Kontoaus⸗ züge zwecks Abstimmung einzusen⸗ den. Gleichzeitig fordern wir alle Schuldner auf, unter genauer An⸗ gabe der Einzelheiten uns zustehende Beträge auf unser Konto Nr. 5154 bei der Kreissparkasse Lüneburg zu überweisen. Ferner bitten wir alle Kreis⸗ und Stadtsparkassen des Warthegaues, uns die Anschriften ihrer Ausweichstellen umgehend mit⸗ zuteilen. 764
S805] Oeffentliche Kündigung.
Der von uns mit Herrn Ing. Alois Terzeita, Varna / Bulgarien, am 10. 8. 1943 geschlossene Vertrag wird mit sofortiger Wirkung ge⸗ kündigt und ist somit als erloschen zu betrachten.
Berlin NW 7, Dorotheenstr. 44 den 22. März 1945.
Kühne & Nagel.
Zentralhandelsren mer
.
S8. Vereinsregijter, 4. Genossenschaftg register,
8. Mufterregister, ) 8. Urhed errechta eintr ags rolle,
7. Ronturse und Vergleichs sachen. 8. Verschiedenes. (
Seen,, p . ter ech ta regihur, —
I. Sandelstegitter
9 die Angaben in! ] wird eine Gewähr für ie Richtigkeit seitens der Registergerichte nicht
übernommen. Alzey. 767
In unser Handelsregister Abt. Il Nr. 311 wurde heute bei der „Firma Gebr. Martin in Armsheim“ folgen⸗ des eingetragen: .
Die Firma ist in eine Kommandit⸗ gesellschaft umgewandelt worden. Be⸗ ginn der Gesellschaft am 1. Juli 1944. Die Firmenbezeichnung bleibt unver⸗ ändert. Es sind 2 Kommanditistinnen aufgenommen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der persönlich haf⸗ tende Gesellschafter berechtigt.
Der Anna Katharina Schimpeler, laufmännische Angestellte in Arms⸗ heim, ist Einzelprokura erteilt.
Alzey, den 5. März 1945.
Amtsgericht.
Alzen. 768 Bekanntmachung.
Die Firma Verlag des Alzeyer Beobachters und des rheinh. Tag⸗ blatts, Inhaber Wilhelm Reinhold Pfund in Alzey, ist wie folgt geän⸗ dert: „Wilhelm Reinhold Pfund, Buchdruckerei und Verlag in Alzen
Der Inhaber Wilhelm Reinhold Pfund hat seine beiden Söhne, Os⸗ wald und Adolf Pfund, beide Kauf⸗ leute in Alzey, in das Handelsgeschäft aufgenommen und damit am 1. Ja⸗ nuar 1945 eine offene Handelsgesell⸗ schaft gegründet. Zur Vertretung der Gesellschast ist Wilhelm Reinhold Pfund allein berechtigt. Die beiden Gefellschafter Oswald und Adolf Pfund sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Alzey, den 5. März 1945.
Amtsgericht. Brüx. 769] Amtsgericht Brüxr, Abt. 7 den 23. Februar 1945. Aenderung:
7 5⸗R. A — 95 Saaz, Firma Wil⸗ helm Horna, Spedition, Sitz Saaz. Die Einzelprokura des Rudolf Hart⸗ mann und die Gesamtprokura des Karl Horna und Sophie Horna ist erloschen. - Dem Karl Horna, Kauf⸗ mann in Saaz, und Annesophie Horna, Spediteursgattin in Saaz, ist Einzelprokura erteilt.
[770]
erer, ,, e. er
erung: In unser Handelsregister A Nr. Aß ist hente zur Firma Ferdinand Osten⸗
ang auf die Witwe des Buchhänd⸗ ers und Buchdruckmeisters Ferdi⸗ nand Ostendorf. Johanna geb. Ger⸗ ken, in Cloppenburg übergegangen. Der Haustochter Maria Ostendorf in Cloppenburg ist Prokura erteilt.
Dieburg. 1771
Im Handelsregister A unter Nr. 247 wurde heute bei der Firma Heinrich Michell, Bürstenfabrik in Groß Zimmern, eingetragen: Das Geschäft nebst Firma ist durch Erb— gang auf die Witwe Maria Marga⸗ reta, geborene Schledt, in Groß Zim⸗ mern als Alleinerbin des Nachlasses des Fabrikanten Theodor Michell übergegangen. Diebnrg, den 22. Februar 1915.
Amtsgericht.
. [772
Amtsgericht Lüchow, 13. März 1945.
Bei der unter der Nr. 49 des Han— delsregisters Abteilung B eingetrage— nen Firma „Das Landvolk, G. m. b. H. in Lüchow“ ist eingetragen: Die
Gesellschaft ist mit dem 31. Dezember
1944 erloschen. Osnabrück. 17731 Amtsgericht Osnabrück.
In unser Handelsregister ist am 1. März 1945 zur Firma Joh. Drie⸗ meier in Osnabrück folgendes ein— getragen:
Der Gesellschafter Kaufmann August Driemeier in Osnabrück ist gestorben. Der überlebende Gesell⸗ schafter. Kaufmann Friedrich Drie⸗ meier, hat das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen und führt die Firma unverändert fort.
4. Genossenschafts⸗ register
nx.
Amtsgericht Brüx, Abt. 7,
den 26. Februar 1945.
. Aenderung: 7 Gen. ⸗R. II — 13 151 Landwirt⸗ schaftliche Lagerhausgenossenschaft in Podersam, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Po⸗ dersam. Durch Beschluß der Gene⸗ ralversammlung vom 29. Dezember 1944 ist die Satzung im 8 12 — Ge⸗ schäftsanteile — geündert. Ein Ge— schäftsanteil beträgt nunmehr 50, — Reichsmark. Ausgeschieden ist das Vorstandsmitglied Fritz Eberl. Als Vorstandsmitglied wurde neu ge— Fan Franz Mahr, Bauer in Tlesko.
775
Brüx. 774 Amtsgericht Brüx, Abt. T, 253. Februar 1945. Aenderung:
7 Gen.⸗R. V — 364/62 Spar⸗ und Darlehenskassenverein für Bartels⸗ dorf, registrierte Genossenschaft mit unhbaschräukter Haftung. Sitz: Bar⸗ telsdorf bei Görkau. Kreis Komo⸗ tau. Franz Simm ist aus dem Vor⸗ stand ausgeschieden. Neu gewählt wurde als Vorstandsmitglied Leo⸗ pold Scheiter, Bauer in Bartels⸗ dorf. Brüx. 7761
Amtsgericht Brüxr, Abt. 7, den 26. Februar 1945. Aenderung:
7 Gen. -R. IIl — 62 61 Spar⸗ und Darlehenskassenverein für den Kirch⸗ sprengel Janegg, registrierte Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haf⸗ tung, Sitz: Janegg. Kreis Dux. Die Satzung ist durch Beschluß der Ge⸗ neralversammlung vom 23. Juli 1914 in den 85 1 — Firma — 44 — Einberufung der Vollversamm⸗ lung — 53 — Genossenschaftsver— band —, 61 — Beitrittsgebühr — und 83 öffentliche Bekannt⸗ machungen — geändert. Die Firma lautet jetzt: „Raiffeisenkasse fär Ja⸗ negs und Umgebung, regtstrierte Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.“ Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch An⸗ schlag an der Kundmachungstafel der Genossenschaft in Janegg und in der Tageszeitung „Die Zeit“.
Brüx. 777 Amtsgericht Brüx, Abt. 7, den 7. März 1945. Löschung:
7 Gen.-R. IX — 28522 Elektrizi⸗ tätsgenossenschaft für den Ort Hosch⸗ nitz, registrierte Genossenschaft mit beschzänkter Haftung ihn Hoschnitz in Liquidation, Sitz: Hoschnitz Kreis Komotan. Die Liquidation ist been⸗ det. Die Genossenschaft wurde ge⸗
löscht.
Eisenach. Genossenschafts register Amtsgericht Eisenach, — den 3. August 1944. Gn. -R. 6 Etienhäuser Darlehns⸗ kassen⸗Verein e. G. m. u. S., Etten⸗ hausen / Suhl. Durch Beschluß der Generalver⸗ sammlung vom 4. Juni 1944 ist an Stelle des bisherigen Statuts das Musterstatut des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Ge⸗ nossenschaften Raiffeisen e. V. Berlin
7321
dorf, Cloppenburg, eingetragen: Das Geschaft nebst Firma ift durch Erb⸗
mit dem Druckmusterzeichen E22
unter Abänderung der 88 2 6, 14, 42, 441, 46b und 54 angenommen worden.
Die Firma ist nach 1 des Muster⸗ statuts in Raiffeisenkasse, eingetra⸗ gene Genossenschaft mit unbeschränk⸗ ter Haftpflicht, Ettenhausen / Suhl. geändert worden.
Frankfurt (Main. 739
41 Gn.⸗R. 429. In das Genossen⸗ schaftsregister ist am 9. Februar 1945 eingetragen worden: „Der Güter⸗ nahverkehr“. Bezirksarbeitsgemein⸗ schaft Frankfurt 4. M. des Deutschen Fuhr⸗ und Kraftsahrgewerbetz, ein⸗ getragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht in Frankfurt a. M. Gegenstand des Unternehmens ist: a) die Uebernahme und zweck⸗ mäßige Verteilung von Großauf⸗ trägen auf die Fuhrunternehmer, die Ueberwachung der Ausführung und die Finanzierung und Abrechnung derartiger Aufträge, b) im Falle von a: bei Notwendigkeit die Schaf— fung von Einrichtungen zur Unter⸗ bringung und Reparatur von Fahr⸗ zeugen, die Betreuung der Fahrer sowie die Erledigung aller sonstigen Arbeiten, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, c) aus⸗ nahmsweise die Abrechnung von Kleinaufträgen (Einzelaufträgem), soweit dies vom Reichsverkehrs⸗ minister besonders zugelassen ist. Die Satzung ist vom 13. Oktober 1944. Amtsgericht Frankfurt a. M. Abt. 41.
Sagenow. 7341 Eintragung zum Genossenschaftsregister Nr. 8, Boizenburg.
Besitzer Spar- und Darlehus⸗ kassenverein eGmuß.: Durch Be⸗ schluß der Generalversammlung vom 1. November 1944 ist die Firma ge⸗ ändert in „Raiffeisenkasse Besitz e Gmbę.“. ⸗
Durch Beschluß der Generalver⸗ sammlung vom 1. November 1944 ist die Genossenschaft in eine solche mit beschränkter Haftpflicht umgewan⸗ delt. Der Gechäftsanteil ist von 5. — RM auf 50, — RM erhöht. Die höchste Zahl der Geschäftsanteile, auf welche ein Genosse sich beteiligen kann, beträgt drei. Die Höhe der Haftsumme beträgt für jeden Ge⸗ schäftsanteil 500 RM.
Hagenow (Meckl.), 13. Febr. 1945.
Amtsgericht.
Reichenberg. 727 Amtsgericht Reichenberg. Gn. ⸗R. 1 44 — 7. 3. 1945 — Volks⸗ bank Polaun e. G. m. b. H., Unter
Polaun. In der am 10 2. 1945 ab⸗
gehaltenen Sitzung des Vorstandes
Vorstand einstweilig entsendet: Hugo Neumann, Qberlehrer in Unter Po⸗ laun 75, und Wilhelm Pohl, Elektro⸗ installateur in Unter Polaun 875. Diese einstweilige Entsendung er⸗ folgte sinngemäß des § 13 Pkt. 3 der Satzungen.
5. Nulterregister Lüdenscheid. Bekanntmachung.
In das hiesige Musterregister ist solgendes eingetragen:
M.⸗R. 3377. Firma Gebr. Berker in Schalksmühle: Die Verlängerung der Schutzfrist ist für das am 8. Fe⸗ bruar 1935, vormittags 11 Uhr 5 Minuten, angemeldete Muster für Boxer⸗Deckel mit Knebel, Fabrik⸗ nummer 10 BMit, auf weitere fünf Jahre angemeldet am 17. Januar 1945, mittags 12 Uhr.
M.⸗R. 3573. Firma Gebr. Berker in Schalksmühle: Die Verlängerung der Schutzfrist ist für die am 8. Fe⸗ bruar 1935, vormittags 11 Uhr 6 Minuten, angemeldeten Muster für Gehäuse, Kasten und Abdeckplatte, Fabriknummern 25 E271, 503, 10 231 ib, auf weitere fünf Jahre an⸗ gemeldet am 17. Januar 1945, 12 Uhr 2 Minuten.
Lüdenscheid, den 17. Januar 1945.
Das Amtsgericht
Z. Konklurse und Vergleichs sachen
Berlin. 17761
Das Konkursverfahren über das er nt der Siedlungsgenossen⸗ chaft „Eigene Kraft“ e. G. m. b. H in Berlin-Wilmersdorf, Hinden⸗ burgstr. 91, jetzt Berlin W 35, Pots⸗ damer Str. 28, ist nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben worden.
Berlin, den 8. März 1945.
Amtsgericht Berlin. Abt. 353.
711
Frankfurt, Main. 7791 Amtsgericht Fraͤnkfurt (Main). 142 N S7/39. Das Konkursverfahren
der offenen Handelsgesellschaft „Del⸗
fax⸗Gesellschaft Dr. W. Bierwes, F. Hettler und C. Länge“, Frank⸗ furt / M. ⸗ Niederursel, wurde am
2. März 1945 aufgehoben.
— 1 — Verantwortlich für den Amtlichen und redatttonellen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag:
J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin sw 6s.
Druck der Preußischen Verlags- und Druqgerei GmbH Berlin.
Preis dieser Nummer: 10 e
und Aufsichtsrates wurden in den gestellten, soweit sie einen
deutscher Reichs anzeiger
. r J zuzügli e Anzeigenstelle non m ng Heß ,
ste ungen an, in Berli . . kern en gn. in Berlin für Selb siabhgler
Einzelpreis indruck zu ersehen.
Einzelne Beilage nummern werden nur .
t, nach Bedarf. Bezugspreis durch die Post vi für cs e . n . ostanstalten nehmen Be⸗
; die Anzeige Preis der einzelnen Nummer nl. n. 2
jeder Nummer ist aus der 34 unter dem Pflicht- osten 19 Rpf. gegen Barzahlung oder vorherige E
einschließlich des Portos w
Breußischer Staatsanzeiger
85 RM Der
Einzel⸗
. des Betrages Nr. 43
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich
Verordnung über Ausfallvergütung vom 21. März 1945.
Bekanntmachung über die Indexziffern der Großhandels⸗
. in den Monatsdurchschnitten Januar und Februar 5. ö.
Anordnung VI / d5 des Reichs beauftra fü i i ; getn für Feinmechanik und Optik über Bevollmächtigung der Gruppenarbeits⸗ gemeinschaft Optik und Feinmechanik der Reichsgruppe Handel. Vom 17. Februar 1945.
Amtliches Deutsches Reich
Verordnung über Aussallrergütunn Vom 24. März 1715
Auf Grund der Verordnung zur Aenderung vor Vorschriften über Arbeitseinsatz und girbers et uhr vom 1. September 1959 (RGBl. ] S. 1662) und der Ver— ordnung lber die Rechtsetzung durch den Generalbe voll- mächtigten für den Arbeitseinsatz vom 23. Mai 1942 (hG Bl. 1 S. 347) wird im Einvernehmen mit den be⸗ teiligten Reichsministern verordnet:
§1
(i) Treten in Betrieben oder Verwaltungen vorüber— gehend kriegsbedingte Arbeitsausfälle 6 die 3 verursacht sind, daß Arbeiter oder Angestellte durch einen nicht in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeits leistung verhindert werden, so wird den davon . Arbeitern oder An⸗ . Verdienstausfall erleiden nach den Vorschriften dieser . Ausfallver⸗ gittung gewährt. Solche Arbeitsausfälle können ins— besondere durch einen vorübergehenden Mangel an Roh⸗ stoffen oder Betriebsstoffen, zum Beispiel an Kohle, . oder Strom, oder durch Verkehrsstörungen bedingt sein.
E Arbeiter eines gewerblichen Betriebes erhalten die Ausfallvergütung auch, wenn sie . durch nicht kriegsbedingte Arbeitsausfälle Lohnausfälle des— halb erleiden, weil es ihnen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, insbesondere infolge von Verkehrs⸗ störungen oder Schneeverwehungen, nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, ihre Arbeitsstelle zu erreichen.
G3) Ausfallvergütung erhalten auch Gefolgschaftsmit— glieder eines Betriebes oder einer Verwaltung, die der
etriebsführer nach einem Fliegerangriff vorzeitig von der Arbeit freigestellt hat und die dadurch einen Ver⸗ dienstausfall erleiden. Die Freistellung ist nur zu⸗
lässig,
a) wenn auf Grund- tatsächlicher Angaben (Fern⸗ sprechmeldungen, sonstiger Beobachtungen) die ernste Befürchtung besteht, daß die Wohnung des Gefolg—⸗ schaftsmitgliedes zerstört oder beschädigt ist, für den betreffenden Tag; für darauffolgende Tage nur, wenn nachweislich die Wohnung des Gefolgschaftsmitgliedes ö beschädigt oder gesperrt oder geräumt werden muß:
b) wenn sich nach einem Fliegerangriff die Rückkehr des Gefolgschaftsmitgliedes nach Hause insolge von Ver⸗ kehrsstörungen anderenfalls mehr als zwei Stunden verzögern würde; eine Verzögerung bis zu zwei Stun⸗ den muß dem Gefolgschaftsmitglied ohne Ausgleich zu— gemutet werden.
5 2
(I) Ausfallvergütung erhalten die Arbeiter und An⸗ gestellten, die berufsmäßig tätig und in dem Vetrieb oder der Verwaltung nicht nur vorübergehend und nicht nur geringfügig beschäftigt sind.
(2) Zu den Arbeitern des Betriebes gehören guch Heimarbeiter, wenn sie nur für diesen Betrieb tätig sind.
83
(1) Die Ausfallvergütung ist für die ersten einander folgenden 16 Kalendertage, beginnend mit dem Tage, an dem der erste erstattungsfähige Arbeitsausfall ein⸗ tritt, dem Arbeitsentgelt (brutto) und den sonstigen Be⸗
ügen gleich, die der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.
(2) Vom 17. Kalendertage ab beträgt die Ausfall ver⸗ gütung 60 v. H. des Unterschieds zwischen dem tatsäch⸗ lich erzielten Arbeitsentgelt (ͤßrutto) und dem Arbeits⸗ entgelt 6 das der Arbeiter oder Angestellte in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Regelmäßige Arbeitszeit ist diejenige, sür die kein Mehrarbeitszu⸗ schlag zu zahlen ist. Für Arbeiter oder Angestellte, die nach öder Eintragung in ihrer Lohnsteuerkarte der Stenergruppe 11 oder einer höheren Steuergruppe an⸗
Meldepflicht nicht, so verliert es für die Arbeistage, für
e ge i. 140 RM, einer dreigespaltenen 9 mmm breiten Petitzeile Urbanstr. , an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebe mem Papier völlig druckreif einzusenden, ins besondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) „der durch Sperrdruck (besanderer Vermerk am Rande] hervor⸗ gehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei ber Anzeigenstelle eingegangen fein.
den Nanm einer fünfgespaltenen 65 mm breiten Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SW 29,
Verlin, Donnerstag. 29. März, abends
gehören, beträgt die Ausfallvergütung 80 v. S. di Unterschieds. . ö ö
(3) Die Ausfallvergütung in voller Höhe des aus— fallenden Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge ge⸗ mäß Abs. 1 wird innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nur einmal gewährt. Tritt nach Ablauf dieser Zeit und nach Wiedereinführung mindestens der regel⸗ mäßigen Arbeitszeit im Betriebe ein neuer Arbeits— ausfall ein, so greift Abs. 1 wieder Platz.
; 5 4
Zahlt der Unternehmer während des Arbeitsausfalls das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise fort oder ge⸗ währt er wegen des Arbeitsausfalls einen freiwilligen, Zuschuß zum Arbeitsentgelt, so ist dieses Arbeitsentgelt
oder dieser Zuschuß bei der Bemessung der Ausfallver⸗ gütung dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzu⸗ zurechnen.
§ 5
Die Ausfallvergütung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Arbeitslohn, für die Sozialversicherung für sonstige Abgaben als Entgelt. Der Unternehmer hat in die Quittungs- (Versicherungs-Karte das Ent⸗ gelt des Versicherten einschließlich der Ausfallvergütung einzutragen. Eine Lohnsummensteuer hat der Unter⸗ nehmer für die Ausfallvergütung nicht zu entrichten.
§86
Ausfallvergütung ist nicht zu gewähren, soweit der Arbeiter oder Angestellte in den ausfallenden Arbeits⸗ stunden andere entgeltliche Arbeit verrichtet. Das da⸗ durch erzielte Arbeitsentgelt ist bei der Bemessung der Ausfallvergütung dem im Betriebe tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Der Anspruch auf Aus⸗ fallvergütung entfällt, soweit der Arbeiter oder Ange⸗ stelite in den aussallenben Arbeilszauden ihrn zuge— wiesene Arbeit nicht annimmt oder nicht verrichtet.
§87
Auf eine Ausfallvergütung und deren Erstattung besteht kein Anspruch, wenn sie weniger als 5 v. H. des Gesamtlohns beträgt, den der Arbeiter oder Angestellte ohne den Arbeitsausfall im Lohnabrechnungszeitraum erzielt hätte.
§8 8
(1M) Um den anderweitigen Arbeitseinsatz während der Arbeitsausfälle zu sichern, hat der Unternehmer einen bevorstehenden Arbeitsausfall, soweit er voraus⸗ sichtlich mehr als einen Arbeitstag (eine Arbeitsschicht) in seinem Betrieb dauern wird, dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, unverzüglich schriftlich zu melden, sobald feststeht, daß der Arbeitsausfall ein⸗ treten wird. Werden von dem Arbeitsausfall mehr als 1006 Arbeiter oder Angestellte des Betriebes betroffen, so ist Meldung dem Arbeitsamt fernmündlich zu er⸗ statten und sofort schriftlich zu wiederholen. In der Meldung ist die voraussichtliche Dauer des Arbeitsaus⸗ falls und die Zahl der betroffenen Gesolgschaftsmit⸗ glieder anzugeben, aufgeteilt nach männlichen und weiblichen Arbeitskräften. Das Arbeitsamt kann aus arbeitseinsatzmäßigen Gründen weitere Meldungen an⸗ ordnen. Unterläßt der Unternehmer schuldhaft die rechtzeitige Meldung, so kann das Arbeitsamt die Er⸗ stattung der von dem Unternehmer aufgewendeten Ausfallvergütung ablehnen; eine nachträgliche Ent⸗ schuldigung ist zulässig.
(2) Der Unternehmer hat für die Zeiträume vom 1. bis 15. und vom 16. bis 36. (31. jedes Monats dem Ar⸗ beitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, zu melden:
a) die Zahl der Arbeitskräfte, getrennt nach dem Ge⸗ schlecht, an die in dem betreffenden Berichtszeitraum Ansfallvergütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Hierbei ist jede Person für den jeweiligen Berichtszeit⸗ raum zu einmal zu zählen; ; .
b) die annähernde Zahl der Aussallstunden, für die in dem betreffenden Berichtszeitraum Aus fallver⸗ gütung gezahlt worden oder zu zahlen ist. Diese Zahl ßraucht vom Betrieb nicht errechnet zu werden, sondern kann geschätzt werden.
Die Meldungen zu a) und b) müssen spätestens am 3. Werktage nach Ablauf der jeweiligen Berichtszeit schriftlich oder fernmündlich beim Arbeitsamt vorliegen.
* 8 9
Dauert der Arbeitsausfall länger als drei Arbeits⸗ tage, so kann das Arbeitsamt die persönliche Meldung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder beim Arbeitsamt oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle (Nebenstelle, Zweigstelle, Gemeinde) zur Er⸗ leichterung des anderweitigen Arbeitseinsatzes anordnen. Erfüllt das Gefolgschaftsmitglied diese
die die Meldepflicht erfüllt werden mußte, den Anspruch
auf die Ausfallvergütung; Entschuldigung (auch nach— trägliche) durch das AA ist zulässig.
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1945
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(1) Die Ausfallvergütung ist von der Verwaltung oder dem Betriebe für den Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag mit dem son⸗ stigen Lohn auszuzahlen.
(2) Sie wird vom Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz der Verwaltung oder des Betriebes liegt, auf An⸗ trag in vollem Umfange aus dem Reichsstock für Ar⸗ beitseinsatz erstattet. Bei Zweig⸗ oder Nebenbetrieben ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Lohn⸗ abrechnung stattfindet.
(3) Betrieben und Verwaltungen des Reichs und der Länder sowie Verwaltungen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände werden nach dieser Verordnung ge⸗ i Ausfallvergütungen vom Arbeitsamt nicht er⸗
attet.
(4 Dadurch, daß das Arbeitsamt die Ausfallver⸗ gütung brutto erstattet, werden auch die für die Ausfall⸗ vergütung entrichteten Versichertenanteile zur Kranken⸗ versicherung, Invalidenversicherung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Angestelltenversicherung und zum Reichsstock für Arbeitseinsatz vom Arbeitsamt erstattet. Darüber hinaus erstattet das Arbeitsamt auf Antrag auch die mit der Zahlung der Ausfallvergütung fällig gewordenen Unternehmeranteile in der Krankenver⸗ sicherung, Invalidenversicherung, knappschaftlichen Pen⸗ sionsvoersicherung, Angestelltenversicherung und zum Reichsstock für Arbeitseinsatz. j
(5) Der Erstattungsantrag ist nach vorgeschriebenem Mußter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Lohn⸗ abrechnungszeitraums z stellen, in dem der Arbeits⸗ ausfall eingetreten ist. Das Arbeitsamt kann die Frist von einem Monat bis zu drei Monaten verlängern. (6) Das Arbeitsamt hat dem Unternehmer auf An⸗ sorderung Vorschüsse auß die Erstattungs leisti ngen, er⸗ forderlichenfalls auch schon während des Lohnabrech⸗ nungszeitraums zu gewähren.
(7) Der Vorsitzende des Arbeitsamts hat die Er— stattung zu versagen, soweit er feststellt, daß der Betrieb vor Einführung von Kurzarbeit für einen Teil der Ge⸗ folgschaft nicht alles getan hat, um die Arbeits zeit für alle Gefolgschaftsmitglieder gleichmäßig auf die regel⸗ mäßige Arbeitszeit zu senken.
§ 11
Wird von dem Arbeitsamt die Erstattung der Aus⸗ fallvergütung ganz oder teilweise abgelehnt, so ent⸗ scheidet auf Beschwerde, soweit ihr nicht der Leiter des Arbeitsamts stattgibt, endgültig der Präsident des Gauarbeitsamts. Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Präsident des Gauarbeitsamts, sowei⸗ sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind; die Entscheidung ist für alle Stellen, auch für die Gerichte, bindend. In Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist meine Entscheidung ein⸗ zuholen.
§12
(1) Soweit nach dem Erlaß über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Arbeitseinsatzes sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Fliegerangrisfsen) vom 25. Ja⸗ nuar 1944 (Dtsch. Reichs anz. Nr. 29, Reichsarbeitsbl. S. 1 66) in der Fassung des Ersten Ergänzungserlasses vom 14. September 1914 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. 1329) und des Zweiten Ergänzungs⸗ erkasses vom heutigen Tage für durch Fliegeralarm oder durch Bombenschaden in der eigenen Wohnung des Ge⸗ folgschaftsmitglieds eingetretene Arbeitsausfälle die er⸗ stattungsfähige Vergütung im Umfange des vollen Lohnausfalls zugelasfen ist, geht diese der Leistung nach diefer Verordnung vor; die Einschränkungen des 8 3 Abf. 2 und 3 gelten für diese besonders zugelassenen Vergütungen nicht. 2 ;
(2) Näheres bestimmt der Zweite Ergänzungserlaß zu der genannten Lohnausfallregelung bei Flieger⸗ angriffen vom heutigen Tage.
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Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des Lohn err n er gn. in Kraft. ,,. April 1945 fällt, ste ergreift auch laufende Fälle. dem gleichen Zeitpunkt an treten die Verbrönung über Aus fallver⸗ gütung vom 16. Dezember 1917 RGBl. 1 8 DM) und bie Verordnung über Kurzarbeiterunters. tung vom 18. September i539 (RGBl. 1 S. 1850) mit ihren Durch⸗ führungs- und Ergänzungsvorschriften außer Kraft. Jedoch darf der Betrieb die Ausfallvergütung nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum Ende des Lohn⸗ abrechnungszeitraums gewähren, in den der 2. April 1945 fällt.
Berlin, den 24. März 19415.
Der Genexolbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz
Sauckel.