1945 / 45 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

NMeich und Staatsanzeiger Mh. 48 vom 29. Marz 1945. G 4

T

klären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klä— . ladet den Beklagten zur münd⸗ ichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die J. Zivilkammer des dandgerichts in Stendal auf den 4. Inni 1945, g! Uhr, mit der Auf⸗ forderung, sich durch einen bei die⸗ sem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Stendal, den 20. Februar 1945. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

1866] Deffentliche Zustellung.

Die Eigentümerin Agene Mehl— veredelungs G. m. b. S. in Sasbach— walden i. Schwarzwald, vertreten durch Alfred Lange, Berlin-Pankow, Bollankstraße 73, klagt gegen den Dr. Rudolph und Ehefrau Eharlotte Rudolph, geb. Drestano-Groffi, früher in Berlin⸗Halensee, Halberstädter Straße 465, mit dem Antrage auf

—— ——

—. ——

diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozebevollmächtigten vertreten zu lassen.

Lüneburg, den 10. März 1945. Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

den gekommen. Er tritt außer Kraft, k wenn nicht innerhalb von? Monaten Einspruch erfolgt. .

München, den 2. März 1945. Bayerische Versicherungsbank A. G. Allignz Versicherungs⸗Aktien gejell⸗ schaft Zweigniederlaffung München.

Mus gaben. I. Zahlungen für Versicherungsfalle: Aa) für laufende Fälle

Mu 485 373

1 1 . 5 ; ** 735 36 ö. * m III. Organisations- und Verwallungstosten: 2 ö

J. Abschlußtosten ö is sog

K 181 919 ;

3. Steuern und öffentliche Abgaben! ..... 11 056 178 845 27

36. , , ,. ‚. ö. ö. 19 323 85 Sonstige Ausgaben. 16 217 37 ,, , , e , d, de, m , ,. jährlich 650 RM zuzüglich Hustellgebühr, für . 1

3 ,,, NJ 182 62

. Ausbezahlte Gewinnanteile...

k . 6. Unzeigenstelle monatlich 105 Fichi. Tüte Postanstalten nehmen Ger . Henn , nein eng 716 1356 stellungen an. in Berlin für Seip stabholer die Anzeigenstelle 8 zh X Kan e. Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Kummer nach Umfang? Der

k,, Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflicht⸗ J indruck zu ersehen. Einzelne Beilagen kosten 19 Ryf. Einzel⸗ nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung

des Betrages einschließlich des Poros abgegeben.

Nr. 45

5. Verlult⸗ u. nnd achen 870

Der von der Bayerischen Versiche— rungsbank Aktiengesellfchaft ig chen und Allianz und Stuttgarter Verein Bersicherungs⸗-Attiengesell— schaft Zweigniederlaffung München auf den Namen des Herrn Walther Stark, Inngholz, fr. Nürnberg, aus⸗ gefertigte Versicherungsschein auff

Unfall versicherung mit Prämien? rückgewähr Nr. U

869 Allgemeine Assekuran Assicurazioni Generali). ö? Aufgebot. Die Lebensversicherung Pol. Nr. 85 376 Viktoria Beßler ist ab⸗ handen gekommen. Nach? Monaten wird die Urkunde kraftlos, wenn kein Einspruch erhoben wird. Leipzig, den 20. März 1945. Allgemeine Assekuranz Verwaltung für Mitteldentschland.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petitzeile 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petitzeile 1865 RM Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin SsW 2g, Urbanstr. 71, an. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschrie benem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch an⸗ zugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervor⸗ gehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Neithsbgnlgirolento Bern, Konto Rr. 1, 1913 19 4 5

198 s21 310 g29 So ⁊51 66

XI. Sonstige Rücksteilungen: 1. Verlragliche Pensionsverpflichtungen 2. Mietzinsreserve . 3. Gewinnanteile der Versicherken ..

ig. Denlsche fans weise

136 046 49 512

2720 377 455 g37 21

schetkkonto: Berlin 418 21

Mietaufhebung, Räumung und Zah⸗ lung von 126, RM Mietsrück⸗ l stände. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Amtsgericht in Berlin C 2, Neue Friedͤrichstraße Nr. 12 151, Quergang 5, Zimmer Nr. 153, auf den 11. Mai 1945, Saz Uhr, geladen.

Berlin, den 14. Februar 194. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

849] Oeffentliche Bekanntmachung. Pill t 416145. Der n fe Dampfer „Wikla“, 1143 BRT. Unterscheidungssignal: SKRkRE, Hei⸗ mathafen: Helsinki. Eigentümer: Reederei Wilke OY. A. Wihuri, Helsinki, ist in Ausübung des Prisen— rechts am 15. März 1935 im Ham⸗ burger Hafen, Howaldtwerft, aufge— bracht und eingebracht worden. Wegen des Dampfers ist vor dem Prisenhof Hamburg, Oberlandesgerichtsge⸗ bäude, Sievekingplatz 2. das prisen⸗ gerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Hiermit werden die Be— teiligten bei Vermeidung ihres Aus⸗ schlusses vom Verfahren aufgefor⸗ dert, innerhalb einer mit dem Tage nach der Veröffentlichung beginnen⸗ den Frist von einem Monat etwaige Anträge auf Freigabe oder Entschäͤ— 3 digung beim Prisenhof Hamburg V einzureichen. Solche Anträge müssen begründet sein, die Angabe der Be⸗ D weismittel enthalten und von einem mit schriftlicher Vollmacht versehe⸗ nen, bei einem deutschen Gericht zu⸗ gelassenen Anwalt unterzeichnet sein. Hamburg, den 19. März 1935. Der Präsident des Prisenhofs Samburg: Schmidt⸗Egk.

866 Oessentliche Zustellung. 2. E. 496/44. Die Ehefrau Elfriede

15

Al Forderungen gegen die Reichsbank... Sonstige Forderungen. 1 Der Rechnungsabgrenzung dienende Posten

Schuldscheine Ausgabe 195353...

Schuld verschreibungen

Rücstellungen für aufgelauf. Zins verpflichtungen Sonstige Verpflichtungen: 3. pflichtungen

In Bearbeitung befindliche . Zur Abwicklung gemäß den Sonderabkommen

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

806 Bilanz am 30. Dezember 1944.

tiva. * 12 796 5699 29 ö 3 09h 646 28 . gs 350 754 7

225 315 g3

04 468 A6 17

Vassivg. D 5 1627 595 H än, 4085765 40 auf ausländische Währung lautend .. Oo desgl.

30½ auf Reichsmark lautend 3 000 006

Auslandskreditoren aus Zinsen .. nnn, Provisionen, Spesen und Sonstigem Umlegung von Sperr⸗ , 11693872 Kapitalfälligkeiten 7888 930 82 Barabwicklung im s Zinsfuß herabge⸗ setzter Anleihen 202 084 43 Posten. 4 307 541 42

235 450 630 6 179 s ii ss

1 858 sos oꝛ

bereitgestellt erpflichtungen erschie denes

er Rechnungsabgrenzung dienende Posten

576 863 23 goz go hg

zur Zinsscheineinibsung . * is Ci ig &

521 982 548 20 650 068

994 468 416

özI. Jershie rene Seimmmmnmnaer-

44

Oslmärtłische Beamtenversicherungs anstalt

Versicherungs verein auf Gegenseitigkeit, wien. Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1943.

Brinkmann, geb. Pankella, in Celle,

Birkenstraße 41 a, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Oehlschlä⸗ ger in Lüneburg, klagt gegen ihren Fhemann, den. Arbeiter Helmut Brinkmann, früher in Celle, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe— scheidung aus 58 49 und Schuldig⸗ erklärung des Beklagten gemaͤß sz 61 des Ehegesetzes. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Il. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg, Am Markt Nr. 7, 1. Stockwerk, Zimmer Nr. 65, auf den 25. Mai 1915, 995 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei

II. Beiträge für abgeschlossene Versicherungen III. Nebenleistungen der Versicherungsnehmer IV. Gewinn aus Kapitalanlage

. Kapitalerträge . VI. Sonstige Einnahmen. . . ....

Einnahmen l. Vermögensäberträge aus dem Vorjahre: l. Deckungsrückstellung

Ei. 3. ul 4310 92526 193 770 43 127 09 1 13 . 242 gos 70 ö zio ges 9 . ; 6 438 40 5 2965 752 oꝛs 59s

2 269

7 399 244 220 41 282

b 67 dz

Zentralhandelsrenifter

1. Handelsregifter 2. ö

5 713 360 -

168 521 283 06 ö 190 929 97287 83 671 182 86

Relngewinn 50 454 38

6 os di 3

Bilanz zum 31. Dezember 1943.

Attiva.

I. Anlagevermögen: 1. Grundbesitz . Hyvothekarforderungen ö wahre . Geschäfts einrichtung... ö.

5. Beteiligungen ö

T. Sonstige Aktiva Il. Umlaufvermögen:

2. Kassa und Postsparkafssa . 3. Sonstige Forderungen. ..... 4. Rücständige Mieten und Zinsen .

Passi va. a /) ——-— II. Deckungsrückstellung .... III. Beitragsüberträge ....

VI. Vertragliche Pensionsrückstellung VII. Sonstige Rückstellungen VIII. Dorausbezahlte Zimsen und Mieten IX. Hyvothekarschuld. X. Sonstige Perbindlichkeiten XI. Rechnungsabgrenzung

Reingewinn 50 454, 36

schriften. Wien, am 14. Dezember 1941.

wien. am 10. August 1944.

Wien, am 30. Dezember 1944.

Wien, am 16. Januar 1945.

Vorauszahlungen auf versicherungscheine

1. Guthaben bei Banken und Sparkassen ..

IV. Rückstellung für schwebende Schaden ö N. Rückstellung für Gewinnanteile der Versicherten

RM 1 ozo 2285

61 S s 337 s

Nach dem abschließenden Ergebnis meiner pflichtmäßigen Prüfung auf Grund der Bücher und der Schriften der Versicherungsunternehmung sowie der vom Vorstand er= teilten Aufklärungen und Rachweise entsprechen die Buchführung, der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht, soweit er den Rechnungsabschluß erläutert, den gesehlichen Vor=

Der Wirkschaftsprüfer: Dkfm. Dr. jur. Ræudols thauns Ta nzuer. Hiermit bestätige ich, daß die Deckungsrückstellu ng im Betrage von Rim 4748 430, 63 gemäß § 65, Ubsatz 1, des Versicherungsaussi chtsgefetzes vom 6. Inn 1031 berechnet ist.

Der beauftragte sachverständige: Willert.

Gemäß § 73 des Ver sicherungsaufsichtsgesetzes bestätige ich, daß die Bestände des Deckungsslocks vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt sind.

Der Treuhänder: B5Sllmann.

Der mit Zuslimmung des Reichsau sichtsamtes für das Versicherungswesen vom Auf- sichkorat bestimmte gesehliche Prüfer hat die Betrlebsrechnungen nebst Belegen, die Ver⸗ mögensaufstellung. Bücher. Wertpapiere und Bestände des Bereines für das Jahr 1943 geprüft und die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung abgegeben. Dem Bericht des Prüfers schließen wir uns an. Desgle chen hat der Au sichtsrak den Rechnungzabschluß und den fahresbericht des Porstandes geprüft und genehmigt.

Der Uussichtsrat. L ang, Vorsitzer.

Entgegengenommen und die vorgeschlagene Gewinnvertetlung beschlossen in der am 20. Februar 1945 staltgefundenen gemeinsamen Sltzung des Vorstandes und Aussichtsrates.

Der Vorsland. Willert. Neubauer.

Der Borsitzer des Uulsichtsrates: Lang.

8. Vereinsregifter, 4. Genossenschaftsregifter,

F. Maßterregifter, 6. Urtzeberrechts eintrags rolle,

7. Konkurse und Vergleichs 8. ö, n, ,,

1. Han delsregister

Für die Angaben in C6 ) wird eine Gewähr für die Richtigkeit seitens der fRegistergerichte nicht übernommen.

Altenkirchen, Westerwald. 844

San dels register

Amtsgericht Altenkirchen, 19. 2. 1945. Veränderung:

A 23 „Fr, Wilh. Horras & Co“ D in Altenkirchen, Westerwald: Die Frokura des Friedrich Alfter in!“ Altenkirchen ist erloschen. ö.

1 8

Bingen. 845

Handelsregjster Amtsgericht Bingen. Am 7. März 1945 wurde im Han⸗

delsregister eingetragen:

1. Die Firma Dentsche Weinkelle⸗ rei Peter Dieter in Bingen⸗Bstdes⸗ heim ist erloschen. .

*. Die Firma Deutsche Weinkelle⸗ rei in Bingen, Gesellschaft mit be⸗ K schränkter Haftung in Bingen-Biüdes⸗ heim. 5

Gegenstand des Unternehmens: Fortführung der von Peter Dieter unter der Firma Deutsche Wein. lellerei Peter Dieter betriebenen Weinhandlung. Das Stammkapital beträgt 150 060, RM. Der Gesell⸗ schastsvertrag ist am 31. Oktober 1344 errichtet. Geschäftsführer sind zu Peter Dieter, Kaufmann in Bingen— Hüdesheim, und Karl Nicolai, Wirt⸗ chafts- und Steuerberater in Wie- babe nberg. Die zwei Ge⸗

schäfts führer schaft gemeinschaftlich oder ein Ge⸗ schäftsführer mit einem Prokuxisten.

Vaihingen, Enz. 1827

unter Nr. 98 am 12. März 1915 ein⸗ getragen worden:

„Die

Wuppertal.

Die im hießgen Handelsregister ein errang Firmen:; Abt.

Dreyfuß mit Zweigniederlassung in Hamburg. Abt. A Nr. 9170 Alex Berger, Abt. A Nr. 9842 Carl Ehrenfried

sollen gemäß § 31 Abs. 2 HGB. und

löscht werden.

Es werden deshalb die Inhaber der Firmen oder dle Rechtsnach⸗ folger hierdurch aufgefordert, einen etwaigen Widerspruch Löschung binnen drei Monaten bei dem unterzeichneten Gericht geltend

erfolgen wird Wuppertal, den 9. März 1945.

vertreten die Gesell⸗

4. Genossenschafts⸗ tegister

Genossenschafts register Amtsgericht Gotha, 5. Februar 1945.

Amtsgericht Vaihingen, Enz. 847

In das Handelsregister Abt. A ist

Verein mit dem Sitze in Großen⸗ behringen, eingetragene Genoffen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht, Großenbehringen. Die Firma ist geändert in „Raiffeisenkasse einge⸗ tragene Genossenschaft mit unbe⸗ schränkter Haftpflicht“. Satzungs⸗ änderungsbeschluß ist vom 23. De⸗ zmber 1944.

——

Bei der Firma Kunstlederfabrikt r. Heumann & Co. in Enzberg: ie Einzelprokura. des Emil chmidt, Kaufmanns in Worms, ist folge Todes erloschen.“

lsbol

Nr. 7067 Ei rün & Görlitz. 846

Oeffentlich; Bekanntmachung. Genossẽnschafts register

ö Amtsgericht Görlitz.

In unser Genossenschaftsregister

Co,, alle in Wuppertal, ist am 8. November 1944 eingetragen:

141 FG. von Amts wegen ge⸗ e. G. m. b. H. in Görlitz:

Durch Beschluß der Generalver— sammlung vom 20. 5. 1943 ist die Haftsumme auf 50, RM herab⸗ gesetzt und der 8 14 Ziffer 16 des Statuts entsprechend abgeändert worden, Den Gläubigern der Ge⸗ nossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekannt⸗ machung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.

gegen die

machen, widrigenfalls die Löschung

Amtsgericht. Abt. 19.

Gn.⸗R. 131 Behringer Raifseisen⸗ J

Bei Nr. 8, betr. Görlitzer Molkerei f

Gransee. 8101

Die Guten⸗Germendorfer Spar⸗ und Darlehnskasse, eingetragene Ge⸗ nossenschaft mit unbeschränkter Haft⸗

pflicht in Guten⸗Germendorf Gen.

Reg. Nr. 21 ist durch Verschmel⸗ zung mit der Raiffeisenkasse Löwen⸗ berg, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftyslicht Gen⸗Reg. kr. 3 gemäß der. Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 13. Januar 1945 V 23336 44) auf⸗ gelöst.

Amtsgericht Gransee, 14. März 19435.

Kassel. . 848 Amtsgericht Kassel. Eingetragen am 22. 3. 1945 zu

Gn. ⸗R. 44 Häute⸗ und Fettverwer⸗

tung, Wirtschafts⸗, Spar⸗ und Kre⸗

ditgenossenschaft, ecm b H., Sitz Kassel:

Durch Beschluß der Generalver⸗

sammlung vom 8. 6. 1942 ist die

Satzung in 53 2 (CGegenstand des

Unternehmens) durch Hinzufügung

folgender Bestimmung: „d) die Buch⸗

ührung für Mitglieder in ihren

Handwerksbetrieben zu führen und

sie stenerlich zu beraten“ geändert.

Wolfhagen. 849

Genossenschaftsregister Nr. 3 Ober⸗ elsunger Genossenschaftsmolkerei, e. G. m. u. SH. in Oberelsungen; Die Genossenschaft ist durch Beschluß vom 1. August 1942 aufgelöst.

Wolfhagen (Bez. Kassel), z. 2. 1945. Amtsgericht.

7. Konturse und Vergleichssachen

Marburg, Drau. S850 Gericht Marburg, Drau, 5. 3. 1945. Ladung. Gemeinschuldner: Verlassenschaft nach Edmund Heintz, Holzhandlung in Marburg a. d. Drau. Zur Ver⸗ handlung über die vom enthobenen Masseverwalter gelegte Verwalter⸗ rechnung für die Zeit seit Konkursg⸗ eröffnung wird gemäß § 121 KO. eine Tagsatzung auf den 6. April 1945, vormittags um 9 Uhr, bei diesem Gericht, Zimmer Nr. 15, an⸗ beraumt. Die Gläubiger können in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher schriftlich

anbringen. S 443 - 69.

Ludwigshafen a. Rh. 840 Beschluß. N 144. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft für Gartengestaltung O. H. in Lud⸗ wigshafen am Rhein wird auf⸗ gehoben. Ludwigshafen am Rh., 14. 2. 1945. Amtsgericht Konkursgericht.

Verantwortlich für den Amtlichen und redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin Sw 6s. Druck der Vreußischen Verlags. und Druckers Gmbg. Berlin.

Preis dieser Nummer: 10 Mu

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Neich

Zweiter Erlaß zur Ergänzung der Lohnausfallregelung bei d, , (Zweiter Ergänzungserlaß) vom nem ar;

Verordnung über die Zollstraßzen an der deutsch⸗kroatischen Grenz⸗ strecke im Oberfinanzbezirk Graz. . .. ;

1. Anordnung des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Anderung der Anordnung El 13 (Anordnung Rr. 17 zur Durch führung der Anordnung Eh „Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erz eugnissen aus Eisen und Stahl. Vom 31. März 1945.

Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung El der Reichsstelle Eisen und Stahl QNeuondnung der Eisenbewirtschastung „Begrenzung der Ein deckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl? in der Fassung vom 31. März 1945.

Amtliches

Deutsches Reich

Zweiter Erlaß

zur Ergänzung der Lohnausfallregelung bei Fliegeraugriffen

(Zweiter Ergänzungserlaß Vom 21. März 1945

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bestimme ich zur Ergänzung und Aenderung des Erlasses über Maßnahmen des Arbeitsrechts und Arbeitseinsatzes sowie über besondere Hilfeleistungen bei Fliegeralarm und Fliegerschäden (Lohnausfallregelung bei Flieger⸗ angriffen vom 25. Januar 1944 Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 29, Reichsarbeitsbl. S. 1 66) folgendes;

1. Nr. 6 in der Fassung des Ersten Ergänzungs⸗ erlasses vom 14. September 1944 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 211, Reichsarbeitsbl. S. 1 329) erhält fol⸗ gende Fassung:

„4kz. Weitere erstattungsfähige Ausfallzeiten.

A. Erstattungsfähige Ausfallzeiten im Sinne dieses Erlasses werden ferner in folgenden Fällen anerkannt:

a) Wird die Arbeit in einem Betrieb auf Anordnung des Werkluftschutzleiters schon vor dem allgemeinen Alarm ganz oder teilweise eingeschränkt, um die Pro⸗ duktionsanlagen des Betriebes für die Zeit des Be⸗ ginns des Alarms rechtzeitig zu drosseln, so gilt für diesen Betrieb auch die Zeit vor den allgemeinen Alarm, die der Werkluftschutzleiter bestimmt, als Zeit des Fliegeralarms. Die Zeit ist in den Betriebs⸗ unterlagen genau festzuhalten.

b) Nach dem Fliegeralarm benötigen gewerbliche Be⸗ triebe vielfach eine gewisse Zeit, bis die Produktions⸗ anlagen wieder voll zum Anlauf gekommen sind. Diese Anlaufzeit kann nach der Art und dem augenblicklichen Produktionsstand verschieden lang sein, jedoch ist anzu⸗ nehmen, daß alle gewerblichen Betriebe eine gewisse Anlaufzeit benötigen, da schon die Rücklehr der Ge⸗ folgschaft aus dem Luftschutzraum an ihre Arbeits⸗ stellen eine gewisse Mindestzeit in Anspruch nimmt. Ich lasse deshalb zu, daß ein Zeitraum his zu einer halben Stunde nach Beendigung des Fliegeralarms von den gewerblichen Betrieben in die Zeit des eigent⸗ lichen Fliegeralarms einbezogen und dem Erstattungs⸗ antrag mik zugrunde gelegt wird, soweit in diesem Zeitraum in dem Betrieb tatsächlich noch Arbeitsaus⸗ fälle infolge des Fliegeralarms eingetreten sind. .

Von Einzelnachweisen, wie lange die Anlaufzeit in dem betreffenden Betrieb jeweils tatsächlich gedauert hat, sehe ich ab, um das Verfahren nicht zu erschweren. Jedoch wird von den Betrieben erwartet, daß sie den Zeitraum bis zu einer halben Stunde nach Ende des Fliegeralarms nur in dem unbedingt gebotenen Aus⸗ maß und nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, in dem Arbeitsausfälle tatsächlich noch unvermeidlich waren.

c) Besteht während einer im Betriebe üblichen Mit⸗ tagspause Fliegeralarm und muß deswegen die sonst übliche Mittagspause in die Arbeitszeit nach dem Flie⸗ geralarm verlegt werden, so ist die Alarmzeit eine er⸗ stattungsfähige Ausfallzeit, auch wenn in ihr ohne den

Alarm wegen der Mittagspause nicht gearbeitet wor⸗ den wäre. .

B. Keine erstattungsfähigen Ausfallzeiten im Sinne dieses ö sondern Zeiten, die nur nach den Vor⸗ schriften der Verordnung über Ausfallvergütung (ins⸗ besondere 8 3) vergütet un erstattet werden, sind, auch wenn Se ee gn unmittelbaren oder mit⸗ telbaren Zusammenhang mit einem Fliegeralarm ein⸗ treten, dann gegeben, . a .

a) wenn Gefolgschaftsmitglieder infolge Flieger⸗ an, den 969 zur Arbeitsstätte nicht rechtzeitig an⸗

Verlin, Donnerstag, 5. April, abends .

treten können oder auf dem Anmarschweg zu ihrem

Betrieb von einem Fliegeralarm überrascht werden.

Ist der Anmarschweg nach dem Fliegeralarm durch

eine Beschädigung oder Störung der Verkehrswege er⸗

schwert, so kann auch der notwendig verlängerte An⸗ marsch berücksichtigt werden. Sonstige Verzögerungen

des Eintreffens des Gefolgschaftsmitglieds an seiner Arbeitsstelle können für die Erstattung der Vergütun⸗ gen durch das Arbeitsamt nur zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen des 51 der Verordnung über Ausfallvergütung gegeben sind.

Der Betrieb hat in Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 eine genaue Kontrolle zu führen. Er hat festzustellen, zu welchem Zeitpunkt das Gefolgschaftsmitglied im Betriebe nach dem Alarm hätte eintreffen müssen, und hat nur die bis dorthin ausfallende Arbeitszeit dem Erstattungsantrag zugrunde zu legen. Der Zeitpunkt, zu dem das Gefolgschaftsmitglied im Betriebe hätte eintreffen müssen, ist in den Betriebsunterlagen für eine spätere Nachprüfung des Arbeitsamts genau fest⸗ zuhalten;

b) wenn in einschichtigen Betrieben bei einer Arbeits— gruppe, die in Wandertisch⸗ oder Bandfabrikation arbeitet, die Aufnahme der Arbeit nach dem Flieger⸗ alarm nicht sofort möglich ist, weil einzelne Mitglieder der betreffenden Arbeitsgruppe noch nicht eingetroffen sind und einstweilen kein Ersatzmann eintreten kann, und dadurch den bereits anwesenden Mitgliedern der Gruppe bis zum Arbeitsbeginn ein Arbeits- und Ver⸗ dienftausfall entsteht. Voraussetzung ist dabei, daß die verspätete Arbeitsaufnahme der Mitglieder einer solchen Gruppe bis zum Eintreffen der weiteren Mit⸗

glieder tatsächlich unabwendbar ist, was der Betrieb in

jedem Einzelfall pflichtgemäß zu prüfen hat;

c) wenn der Betriebsführer nach einem Flieger⸗ angriff ein Gefolgschaftsmitglied vorzeitig unter den in § 1 Abs. 3 der Verordnung über Ausfallvergütung umschriebenen Voraussetzungen von der Arbeit frei⸗ stellt. Im übrigen dürfen auch na en, Flieger⸗ angriff die im Betrieb beschäftigten Gefolgschaftsmit⸗ glieder grundsätzlich ihre Arbeit vor dem sonst üblichen Arbeitsschluß nicht aufgeben. Verläßt ein Gefolg⸗ schaftsmitglied unberechtigt vorzeitig seinen Arbeits⸗ platz, so hat es den Lohnausfall unbeschadet aller son⸗ stigen arbeitsrechtlichen Folgen, insbesondere der Be⸗ strafung wegen Arbeitsvertragsbruch, selbst zu tragen. Auf eine bloße Vermutung hin, daß ein Fliegerschaden eingetreten sein könnte, darf die Freistellung nicht er⸗ folgen. Nr. 13 Buchst. H (Meldung im Betrieb) bleibt unberührt.

2. In Nr. 9 treten im 2. Absatz an die Stelle der Worte „Buchst. b“ die Worte „Abschnitt B Buchst. a.“

3. In Nr. 136 Satz 3, 5 und 6, Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 und Äbs. 2, Nr. 19 Abs. 3 Satz? und Nr. 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 14treten jeweils an die Stelle der Worte „14 Arbeitstage oder 141 Arbeitstagen“ die Worte „I16 Kalendertage oder 16 Kalendertagen“.

In Nr. 15 Abs. ? werden die Worte „Buchst. b“ ge⸗ strichen.

d. In Nr. 20 tritt an die Stelle der gender Abs. 2:

„Arbeitsausfälle der nichtumgesetzten Arbeiter und Angestellten werden nach der Verordnung über Aus⸗ fallvergütung vergütet und erstattet.“

5. Nr. 23 erhält folgende Fassung:

„23. Veschädigung oder Zerstörung des Betriebs.

Treten für die Arbeiter oder Angestellten unvermeid⸗ liche Lohnausfälle dadurch ein, daß der Betrieb oder Betriebsteil, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, durch Fliegerangriff beschädigt oder zerstört wird, so regelt sich die Gewährung einer Vergütung für diesen Lohn- ausfall nach der Verordnung über Ausfallvergütung.“

6. Nr. 24 in der Fassung des Ersten Ergänzungs⸗ erlasses erhält folgende Fassung:

„24. Beschädigung oder Zerstörung der Wohnung

des Gefolgschaftsmitglieds.

Ist die Wohnung eines Gefolgschaftsmitgliedes durch einen Luftangriff beschädigt oder zerstört, so werden auch die Lohnausfälle erstattet, die dem Gefolgschafts⸗ mitglied dadurch entstehen, daß es in der Zeit, die sonst Arbeitszeit wäre, unumgängliche Besorgungen machen muß, die der Bereitstellung oder Errichtung anderwei⸗ tiger Unterkunft, den Schadensmeldungen, den etwaigen Ummeldungen bei den Kartenstellen, der Bergung und des Ersatzes von Haushaltsgegenständen, der Betreuung von Familienangehörigen dienen, fer⸗ ner Lohnaussälle, die durch unbedingt notwendige Reparaturen der Wohnung entstehen, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung des Gefolgschafts⸗ mitgliedes zwar nicht beschädigt, aber die Benutzung

unn und z fol⸗

Vo dieser Wohnung zeitweilig oder dauernd dadurch un⸗ möglich gemacht worden ist, daß die Wohnung infolge des Luftangriffs gesperrt worden ist oder geräumt werden muß. 2

Auch in diesen Fällen endigt der Anspruch auf Lohn⸗ erstattung spätestens mit dem Ablauf des 16. Kalender⸗ tages nach dem Tage, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dies entspricht auch den praktischen Bedürfnissen; denn die genannte Frist ist in der Regel ausreichend, um die Folgen der Wohnungsbeschädi⸗ gung soweit zu beheben, daß das Gefolgschastsmitglied die Arbeit im Betrieb wieder aufnehmen kann.

Da jedoch die Folgen einer Wohnungsbeschädigung für die Betroffenen sehr verschiedenartig sein können, lasse ich zu, daß in diesen Fällen die Frist von 16 Ka⸗ lendertagen nicht zusammenhängend verlaufen und daß sie ferner an das schädigende Ereignis nicht un⸗ mittelbar anschließen muß. Vom 17. Kalendertage an ist jedoch die ausfallende Arbeitszeit nur noch in der Höhe des z 3 Abs. 2 der Verordnung über Ausfallver⸗ gütung zu vergüten. Ferner bleibt die Entscheidung einer über 16 Kalendertagen hinausgehenden Erstat⸗ tung in diesen Fällen weiterhin den Präsidenten der Gauarbeitsämter vorbehalten. Die Arbeitsämter haben deshalb die Fälle einer über 16 Kalendertage hinausgehenden Erstattung jeweils dem Präsidenten des Gauarbeitsamts mit eingehender Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung vorzulegen, soweit das Arbeitsamt eine Erstattung des Lohnausfalls über

diefe Frist hinaus nach Lage des Falls für augemessen

ält. Ist die Erstattung des Lohnausfalls über die 3 . schon nach Auffassung des Arbeitsamts nicht berechtigt, so ist der Antrag schon von ihm abzu⸗ lehnen. Bei der Entscheidung über die Anträge sind die besonderen Verhältnisse der Geschädigten weit⸗ gehend zu berücksichtigen, andererseits ist auch den arbeitseinfatzmäßigen Erfordernissen Rechnung zu tragen.“ .

7. Nr. 31 erhält folgende Fassung: „31. Bei Arbeitern und Angestellten. . Arbeiter und Angestellte haben bei Lohnausfällen, die sie durch Fliegeralarm (Nr. 6A Abs. a, b, e oder durch Bombenschaden in der eigenen Wohnung (Nr. 24) erleiden, Anspruch auf Gewährung einer Vergütung, die der Unternehmer zu zahlen hat. Die Vergütung ist gleich dem Arbeitsentgelt und den sonstigen Be⸗ zügen, die der Arbeiter oder Angestellte ohne den Ar⸗ „eitsausfall erzielt hätte. Die Vergiltung trägt der Reichsstock für Arbeitseinsatz; sie wird dem, Unterneh⸗ mer auf Antrag vom Arbeitsamt erstattet.

8. Nr. 32 erhält folgende Fassung: : „32. Mlbgangsentschädigung. Die Abgangsentschädigung (Nr. 16) wird dem Unter⸗ nehmer auf Antrag in vollem Umfang vom Arbeits; amt aus dem Reichsstock für Arbeitseinsatz erstattet.

9g. In Nr. 40 werden in dem mit Buchst. a eingeleite⸗ ten Absatz im ersten Satz hinter den Worten die Ar⸗ beiter“ die Worte eingesetzt „und Angestellten ) n dem Muster der Anlage A wird in der Ueberschrift hin⸗ ter den Worten „Erstattung für Arbeiter“ der Punkt gestrichen, und es werden die Worte eingesetzt „und Angestellte“. In Ia des Musters der Anlage A treten an die Stelle des zweiten Klammerzusatzes „(ohne An⸗ gestellte“ die Worte „und Angestellte“. In 1j dieses Musters wird hinter dem Wort Pensions versicherung das Wort eingesetzt „Angestelltenversicherung“.

Die mit den Buchstaben b und e eingeleiteten beiden Abfätze der Nr. 40 werden gestrichen. Die bisherigen Abfätze d und e werden Abfatz h und . Das Muster der Anlage B wird aufgehoben da die dort genannten Lohnausfälle nunmehr nu der Verordnung über Ausfallvergütung vergü d erstattet werden. Ebenso wird das Muster age C aufgehoben, da die Erstattung der Vergüt! Angestellte bei Flie⸗ geralarm nunmehr in den er der Anlage A mit⸗ erfolgt, die Vergütungen bei Fliegerbeschüdignnug des Betriebes aber auch bei den Angestellten nur nach der Verordnung über Ausfallvergütnng erstattet werden.

10. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. April 1945 in Kraft. 23 Berlin, den 24. März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den ÄArbeitseinsatz J. VB: Dr. Beisiegel.

Verordnung

über die Zollstraßen an der deutsch⸗kroatischen strecke im Oberfinanzbezirk Graz

Ich verordne auf Grund des 85 Absatz 1 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichsministerial⸗

zrenz⸗