blatt 1939 Seite 313) und mit Zustimmung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark: 81 Außer den an der deutsch⸗kroatischen Grenz recke im Oberfinanzbezirk Graz durch Verordnung vom 17. August 19413 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 193 vom 20. August 1913) zu Zollstraßen erklärten drei Landstraßen Cestica— Birken, Hum —Rohitsch und Bregana— Weitental wird die Landstraße Petrijanec — Friedau von der Zollgrenze bis zum Zollamt Friedau ur Zollstraße im Sinne des 8 9 des Zollgesetzes vom 3j März 1939 (RGBl. 1939 1 Seite 529) erklärt.
2 . Diese Verordnung . 1. April 1945 in Kraft. Graz, den 8. März 1945. Der Oberfinanzpräsident Graz. Richter.
1. Anordnung
des Reichsbeauftragten für Eisen und Meialle zur Aenderung der Anordnung EII2 (Anordnung Nr. 12 zur Durchführung der Anordnung El
„Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“
Vom 31. März 1945
Da alle Fertigungsprogramme den veränderten Be⸗ dürfnissen der Rüstung und Kriegsproduktion ange⸗ paßt worden sind, namentlich durch die Fertigungs⸗ bescheide, welche die produktionssteuernden Organe des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion den Betrieben erteilen, haben sich die Voraussetzungen für die Eindeckung der Betriebe mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl wesentlich geändert. Daher ist es notwendig, die für die Begrenzung dieser Eindeckung erlassene Anordnung EI1Z vom 31. Oltober 1944 den neuen Verhältnissen anzupassen.
Auf Grund von § 16 der Anordnung E! der früheren Reichsstelle Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisen⸗ bewirtschaftung vom 13. Juni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 15. Juni 1942) wird deshalb mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet:
Artikel
Die Anordnung EI 12 (Anordnung Nr. 12 des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durch⸗ führung der Anordnung EI der Reichsstelle für Eisen und Stahl) „Begrenzung der Eindeckung und Be⸗ schlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“ vom 31. Oktober 1944 (RAnz. Nr. 246 vom 2. November 1944) wird wie folgt abgeändert und
ergänzt:
§ 1, Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Rahmen der Ferti⸗ gungsbescheide, die der Betrieb von den pro⸗ duktionssteuernden Organen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus⸗ führung vorliegender, zur unmittelbaren Ausliefe⸗ rung bestimmter Aufträge eingesetzt werden müssen und nach dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Be⸗ triebes unter Berücksichtigung aller Produktionsvor⸗ aussetzungen verarbeitet werden können.
Fz 35 erhält folgende Fassung:
55
(I) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau— chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch⸗ lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl gemäß 5 2 nach dem Stande am Ende eines jeden Kalendermonats (Stich⸗ tag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist schriftlich festzulegen. Soweit diese Prüfung eine Uebereindeckung (Ueberschreitung der zulässigen Ein⸗ deckung durch dig tatsächliche Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindeckung mit so⸗ fortiger Wirkung beschlagnahmt.
(2) Die Uebereindeckung und die beschlagnahmten Mengen sind für jede der in 52 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln.
(3) Die beschlagnahmten Mengen sind innerhalb eines Monats nach dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden BVorschriften dieser Anordnung anzu⸗ bieten und zu ,
(4 Befreit von der nlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lage an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gem am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50st Diese Befreiung von der Beschlagnahme befr ch nicht von der Pflicht, die Eindeckung nach de chriften dieser Anordnung zu begrenzen und m zu prüfen.
n S7 erhält leitungssatz des Abs. 1 folgende
ung: ᷓ
Die nach 55 beschlagnahmten Lagerbestände sind ö nachstehend bezeichneten Uebernahmestellen anzu⸗ ieten.
In 57 Abs. 1 Buchstabe e) und g) und in 88 Abs. 2 und 3 tritt an Stelle des Rüstungslieserungsamtes das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl), Briefanschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700.
5 12 erhält folgende Fassung:
8 12
(I). Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen nach
den Vorschriften dieser Anordnung hat erstmalig nach dem Stande vom 31. März 19415 zu erfolgen.
(2 Bei jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten,
daß die in einer früheren Anbietung bereits enthalte⸗ nen und noch nicht abgerufenen Mengen nicht noch⸗ mals aufgeführt werden. Lediglich für die in 7 unter e) und g) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits früher angebotenen und noch vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.
Der bisherige 5 13 wird aufgehoben und genden neuen § 13 ersetzt:
5 13 n
(I) Um sicherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser Anordnung beschlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliefert und übernommen werden setzt das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen un Stahl) in den einzelnen Bezirken Beauftragte ein. Aufgabe dieser Bezirksbeauftragten ist es, darauf hin⸗ zuwirken und, wenn nötig, entsprechende Anweisun⸗ gen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nach Art, Güte und Abmessung unter Berücksichtigung der Bedttrfnisse der für die Uebernahme in Betracht kom⸗ menden Betriebe und der Transportverhältnisse aus⸗ gewählt werden.
(2 Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, die not⸗ wendigen Auskünfte zu verlangen und sich durch Ein⸗ sicht in die Unterlagen von der e r, m wr. des Lagerbestandes und des Bestellausstandes zu über⸗ zeugen.
(3) Bis zum 25. April 1945 haben die Betriebe den für sie zuständigen Bezirksbeauftragten die Durch⸗ führung der Anordnung unter Angabe der von ihnen angebotenen Bestandsmengen und der von ihnen zu⸗ rückgezogenen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die Einbeckung nicht berichtigt zu werden braucht, ist Fehl⸗ anzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlich. Die Liste der Bezirksbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 25. April 1915 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben werden.
(4) Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15. Mai 1945 über die s , , , der An⸗ ordnung nach dem Stande vom 30. April 1945 zu er⸗ statten.
(5) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, gleich⸗ artige Anzeigen auch für spätere Monate anzufordern.
In § 14 tritt an die Stelle des Rüstungslieferungs⸗ amtes, Amtsgruppe Eisen und Stahl, das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen
Stahl). Artikel Il Diese 1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung EII2 tritt am 1. April 1945 in Kraft. Die Anordnung El12 wird nachstehend in der nun⸗ mehr geltenden Fassung neu bekanntgemacht.
Berlin, den 31. März 1945.
Der komm. Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller⸗Zimmermann.
Anoroͤͤnung Nr. 12
des Reichsbeauftragten für Eisen und Metalle zur Durchführung der Anordnung El der Reichsstelle U Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung)
„Begrenzung der Eindeckung und Beschlagnahme von Lagerbeständen an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl“
in der Fassung vom 31. März 1945
Auf Grund von z 1iß der Anordnung E! der früheren Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung vom 15. Juni 1942 (RAnz. Nr. 136 vom 13. Juni 1942) wird mit Zustimmung des Generalbevollmächtigten für Rüstungsaufgaben — Planungsamt — angeordnet:
Abschnitt !
Begrenzung der Eindeckung mit Erzeugnissen aus Eisen und Stahl
§1
(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen ver⸗ brauchende Betrieb ist verpflichtet, seine Eindeckung (S 3) mit den in 52 Abs. 1 aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl auf den Stand zurückzuführen und auf ihm zu halten, der für die r ilirer . des Betriebes, insbesondere für die termingemäße Auf⸗ tragserfüllting, unerläßlich ist. Die Eindeckung darf jedoch den Bedarf für fünf Monate nicht übersteigen.
(2) Als Bedarf gelten nur die Mengen an Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl, die während der nächsten fünf Monate im Rahmen der Fer⸗ tigungsbescheide, die der Betrieb von den pro⸗ duktionssteuernden Organen des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion erhalten hat, zur Aus⸗ führung vorliegender, zur unmittelbaren Auslieferung bestimmter Aufträge eingesetzt werden müssen und nach dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Betriebes unter Berücksichtigung aller Produktionsvoraus⸗ setzungen verarbeitet werden können.
(3) Die Reichsstelle Eisen und Metalle behält sich vor, durch Einzel⸗ oder Gruppenentscheidungen die Grenze der zulässigen Eindeckung abweichend festzusetzen.
82 (1) Die Vorschriften des 5 1 gelten für folgende Er⸗ zeugnisse aus Eisen und Stahl, und zwar legiert und unlegiert: a) Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit . von Gießerei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeitsftahl, im Sinne von Ziffer 1 bis 13 der Materialliste A und B (Anlage 2 zur Durchführungsanordnung EII vom 13. Juni 1942), b) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. geschliffen und pol ert, ⸗ c) kaltgewalzten Bandstahl, ch nahtlose Prägzisionsstahlrohre,
und
. Neichs⸗ uns Staatsanzeiger Nr. 45 vom F. April 1943. G. 2
durch fol ⸗
Abs. 2 einen besonderen Beauftragten zu
e) schmelzgeschweißte Rohre.
(2) Die Begrenzung der Eindeckung nach § 1 ist ge⸗
trennt vorzunehmen für:
a) Halbzeug (Reichswarengruppen⸗Nr. 19,
b) Stabstahl (Reichswarengruppen⸗Nr. 22, 3),
e) Grob⸗, Mittel⸗ und Feinbleche (auch mit Ober⸗ flächenbehandlung) (Reichswarengruppen⸗Nr. 26, 27, 28, 29, 30),
ch Stahlrohre, einschließlich Präzisionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre (Reichswarengruppen⸗ Nr. 32, 38),
e) Blankmaterial (gezogen, geschält, geschliffen bzw. geschliffen und poliert) (Reichswarengruppen⸗ Nr. 34, 36) und kaltgewalzten Bandstahl (Reichs⸗ warengruppen⸗Nr. 36), .
f) sonstiges Eisen⸗ und Stahlmaterial, mit Ausnahme von Gießerei⸗Erzeugnissen und Schnellarbeits⸗ stahl, soweit in a) bis e) nicht enthalten.
583 (14 Die Eindeckung im Sinne dieser Anordnung umfaßt J a) den Lagerbestand, b) den Bestellausstand.
(2) Zum Lagerbestand gehören alle Mengen, über die der Betrieb verfügungsberechtigt ist, einerlei ob sie sich im eigenen Gewahrsam oder an fremdem Lager⸗ ort (3. B. bei Spediteuren) befinden, auch das Kom⸗ missionsmaterial und solches Material, das von Auf⸗ traggebern zur Verarbeitung beigestellt worden ist, ebenso die Materialmengen, die sich nicht in dem eigent⸗ lichen Lager befinden, sondern zum Verbrauch in die Fertigungs- und Werkstätten gegeben sind.
(3) Als Bestellausstand gelten diejenigen Material⸗ mengen, die bestellt, aber noch nicht geliefert sind.
§ 4 61 ,, auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß 5 2 durfen nur erteilt werden, soweit sie die Grenze der zulässigen Eindeckung nicht überschreiten.
(2) Aufträge auf ie ng von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß 82 dürfen nur angenommen werden, wenn sie mit einer schriftlichen, gesondert zu ,, Erklärung des Bestellers folgenden Wortlauts versehen sind:
„Ich (Wir) versichere(ln) hiermit, daß mit dieser Bestellung die nach der Anordnung E12 zulässige 8 m der Eindeckung nicht überschritten wird.
(3) Der Betriebsführer hat, sofern er Lagerhaltung und Einkauf nicht persönlich verantwortlich führt, für die Abgabe und Unterzeichnung der Erklärun in
estellen. Dieser Beauftragte eg neben dem Betriebsführer ie Verantwortung für eh rklärungen. Im Falle der Abgabe einer nenn erte widrigen Erklärung ist er neben dem Betriel E sührer nach den Bestimmungen der Verordnung über den Warenverkehr strafbar.
Abschnitt Il
Abbau und Beschlagnahme überhöhter Lagerbestände an Erzengnissen aus Eisen und Stahl
§8 5
(1) Jeder Eisen verarbeitende oder Eisen verbrau⸗ chende Betrieb ist verpflichtet, die Höhe seiner tatsäch⸗ lichen und seiner zulässigen Eindeckung mit Erzeug⸗ nissen aus Eisen und Stahl gemäß 2 nach dem Stande am Ende eines jeden Kalendermonats (Stichtag) zu prüfen. Diese Prüfung ist bis zum 15. des folgenden Monats abzuschließen; ihr Ergebnis ist schriftlich fest⸗ zulegen. Soweit diese Prüfung eine Uebereindeckung (Ueberschreitung der zulässigen Eindeckung durch die tatsächliche Eindeckung) ergibt, werden die vorhandenen Lagerbestände an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl in Höhe der Uebereindeckung mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt.
(2) Die Uebereindeckung und die beschlagnahmten Mengen sind für jede der in 8 2 Abs. 2 aufgeführten Gruppen gesondert zu ermitteln.
(3) Die beschlagnahmten Mengen sind innerhalb eines Monats 3 dem Stichtage der Prüfung gemäß den folgenden Vorschriften dieser Anordnung anzu⸗ bieten und zu veräußern.
(4 Befreit von der Beschlagnahme sind Betriebe, deren gesamter Lagerbestand an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß 52 am Stichtage der Prüfung nicht mehr als 50 t beträgt. Diese Befreiung von der Beschlagnahme befreit jedoch nicht von der Pflicht, die Eindeckung nach den Vorschriften dieser Anordnung zu begrenzen und monatlich zu prüfen. R
86 Die beschlagnahmten Mengen sind buchmäßig aus dem Gesamtbestand auszufondern.
57 (I) Die nach g 5 beschlagnahmten Lagerbestände sind . nachstehend bezeichneten Uebernahmestellen anzu⸗ eten:
a) Eisen⸗ und Stahlmaterial mit Ausnahme von h), ch bis g) einem der in der Anlage 1*) aufgeführten Eisen⸗ und Stahlhändler,
b) „Walzdraht“ dem Walzstahl⸗Berband G. m. b. H.,
Äibt. Walzdraht, Briesanschrift: Dienststelle Feib' postnummer 35700,
c) „Blankmaterial, kaltgewalzter Bandstahl, Präzi⸗ sionsstahlrohre und schmelzgeschweißte Rohre“ ö. ⸗ weit sie nicht aus Edelstahl hergestellt sind) dem
) Die Anlagen 1 und 2 zu F] sind in einer besonderen Bekanntmachung vom 8. November 1914 „Händlerlisten“ ein Nr. 253 vom 10. November 1944) veröffenilicht worden.
ie Richtigkeit der ab geenen.
Reiche, und Etaatcamdeiger Rr. as vom s. amen 10a. C. 3
Lieferer oder einem der in der A ⸗ führten Eisen⸗ und Stahl ändler, J ch Eisenbahnoberbaumaterla „und zwar Eisenbahn— schienen mit einem Metergewicht von mehr als 20 kg Nadlenter, entsprechende Taschen und Pilätteß, Schwellen mit einem Meter emwicht von mehr als 15 kg dem Valo steh l Vr deng G. m. b. H., Gruppe Proftlstahl, Abt. Sberbaumateriai, Briefanschrift: ienststelle Feldpostnummer 36700, U
e) „Edelstahl“ sowie Blankmatertal, kalt ewalzter Bandstahl, Präzistonsstahlrohre und chmelzge⸗ schweißte Rohre, aus Edelstahl hergestellt, mit Ausnahme von h und g) dem , . (Auf⸗ tragssteuerung Eisen und Stahh), Briefanschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35706,
h Stabstahl gewalzt, gezogen, Bleche, Bänder und Prägzisionsstahlrohre nach Flieg norm der Sondergruppe Lagerhaltung, Fliegnormstähle, Berlin-Dahlem, Warnemünder Straße 25 a,
98) Halbzeug nach Fliegnorm dem Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahh, Brief⸗ anschrift: Dienststelle Feldpostnummer 35700.
(2) Soweit die in Abs. 1a) und b) , . Mate⸗ rialien nur NVutzeisen darstellen, sind fle einem der in 3. Anlage 2*) aufgeführten Nutzeisenhändler anzu⸗ bieten.
(3) Die Anbietung hat in Form von Listen zu er⸗ folgen; in diesen sind Menge, Güte (z. B. Normen⸗ bezeichnung oder Werksmarke], Werkstoffzustand und Abmessung (einschl. Länge) je Posttion zu verzeichnen.
In der Anbietung ist zu trennen nach
a) den Materialgruppen der Materialliste (Anl. 2 zur Durchführungsanordnung E11 vom 13. Juni 1912),
b) Präzisionsstahlrohren leinschl. schmelzgeschweißten Rohren),
c) Blankmaterial und kaltgewalztem Bandstahl.
Innerhalb der einzelnen Materialgruppen sind die Edelstghlerzeugnisse gesondert aufzuführen. Bei Edel⸗ stahl ist des weiteren nach Werkzeugstahl, Baustahl und sonstigem Edelstahl zu unterscheiden.
88
(I) Die in S] bezeichneten Uebernahmestellen haben den anhietenden Betrieben den Eingang der Anbietung zu bestätigen.
(2) Für die in 87 Abs. Le und g aufgeführten Mate⸗ rialien wird das Planungsamt (Austragssteuerung Eisen und Stahl) dem anbietenden Betrieb Abnehmer zuweisen.
(G6) Die in 7 Abs. Ja) bis ch und h aufgeführten Uebernahmestellen und die vom Planungsamt (Auf⸗ tragssteuerung Eisen und Stahl) angegebenen Ab⸗ nehmer sind zur Uebernahme der angebotenen Mengen verpflichtet.
89
(I) Der anbietende Betrieb kann, sobald die Ueber⸗ nahmestelle gemäß 8§ 8 Abs. 1 die i nbietun bestätigt hat, die angebotenen Mengen bei der Errechnung der Eindeckung außer Ansatz lassen.
(2) Wenn die Eindeckung eines Betriebes mit Er⸗ zeugnissen aus Eisen und Stahl gemäß S 2 unter die nach 5 1 zugelassene Menge gesunken ist und der Be⸗ trieb Erzeugnisse benötigt, die im beschlagnahmten Be⸗ stand vorhanden sind, so hat er im Rahmen seiner Be⸗ stellberechtigung nach 4 den Bedarf an diesen Erzeug⸗ nissen nicht durch Bestellung, sondern durch Entnahme aus dem beschlagnahmten Bestand zu decken. Der Be⸗ trieb hat diese Entnahme sofort der zuständigen Ueber⸗ nahmestelle anzuzeigen und die entsprechenden Eisen⸗ bezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte an die Reichsstelle Eifen und Metalle unter Angabe des Stichwortes „Entnahme Beschlagnahmelager E12“ zu übertragen.
§ 10
(9) Für die Ablieferung beschlagnahmter Erzeugnisse an die Uebernahmestellen sind Eisenbezugsrechte und Blechbestellrechte weder zu fordern noch zu übertragen.
(2) Die Uebernahmestellen dürfen jedoch die über⸗ nommenen Erzeugnisse nur gegen Uebertragung der entsprechenden Eisenbezugsrechte und gegebenenfalls Blechbestellrechte ausliefern. Sie haben die für diese Lieferungen empfangenen Eisenbezugs rechte und Blech⸗ dafi e gr unter Angabe des Stichwortes „Material⸗ abgabe EI 12“ an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu übertragen.
§ 11
Die Vorschriften über Preise und , , . für die nach bieser Anordnung beschlagnahmten Erzeug⸗ nisse werden gesondert bekanntgegeben 9.
8 12
() Die Anbietung der beschlagnahmten Mengen nach den Vorschriften dieser Anordnung hat erstmalig nach dem Stande vom 31. März 1946 zu , ö
2) Bei jeder neuen Anbietung ist darauf zu achten, eh h g einer früheren Anbietung bereits enthalte⸗ nen und noch nicht abgerufenen Mengen nicht nochmals aufgeführt werden. Lediglich für die in 87 unter e) und 9) aufgeführten Erzeugnisse sind in jeder neuen Anbietung die bereits früher angebotenen und noch vorhandenen Mengen wieder aufzuführen.
Abschnitt II Ordnungs⸗ und Schluß vorschriften 8 16
(1) Um sicherzustellen, daß die nach den Vorschriften dieser ÄAnordnung beschlagnahmten Mengen mit aller Beschleunigung abgeliefert und übernommen werden, setzt das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahh in den einzelnen Bezirken Beauftragte ein. Kuftabe dieser Bezirksbeauftragten ist es, darauf hin⸗ zuwirken, und, wenn nötig, entsprechende Anweisungen zu erteilen, daß die abzuliefernden Mengen nach Art,
*) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1944 (RAnz. Nr. 276 —
vom 12. Dezember 1944). .
—
Güte und Abme dürfnisse der für den Betriebe und der gewählt werden.
(2) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, die not⸗ wendigen Auskünfte zu verlangen und sich durch Ein⸗ iht in die Unterlagen von der Zusammensetzung des ; , n . und des Bestellausstandes zu über⸗
(83) Bis 66 25. April 1945 haben die Betriebe den für sie zuständigen ö, , ,, die Durchführung der Anordnung unter Angabe der von ihnen angebote⸗ nen Bestandsmengen und der von ihnen zurück ezoge⸗ nen Bestellmengen anzuzeigen. Wenn die einen ge, nicht , zi werden braucht, ist Fehlanzeige an den Bezirksbeauftragten erforderlich. Die Liste der Bezirksbeauftragten wird rechtzeitig vor dem 25. April 1045 über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben werden.
( Die gleiche Anzeige ist den Bezirksbeauftragten bis zum 15. Mai 1945 über die Durchführung der Än⸗ 64 nach dem Stande vom 30. April 1945 zu er⸗
en.
(5) Die Bezirksbeauftragten sind berechtigt, gleich⸗ artige Anzeigen auch pit spätere Monate anzufordern.
§8 14
(I .Das Planungsamt (Auftragssteuerung Eisen und Stahl) kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von der Beschlagnahme und ihrer Durchführung nach Ab⸗ schnitt I dieser Anordnung bewilligen. Anträge und Anfragen wegen der Beschlagnahmé sind ausschließlich an diese Stelle zu richten.
(2) Ausnahmen, die nicht die Beschlagnahme und ihre Durchführung betreffen, können auf begründeten An⸗ trag von dem Reichsbeauftragten für Eisen und Me⸗ talle bewilligt werden. Insoweit sind Anträge und 6 an die Reichsstelle Eisen und Metalle zu richten.
ung unter Berücksichtigung der Be⸗ ie lehnten g ne in gig kommen⸗ Transportverhältnisse aus⸗
8 15 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung nach 8 4
werden nach den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.
3 16
Diese Neufassung der Anordnung EII2 tritt am 1. April 1945 in Kraft.
Nichtamtliches
Aus der Verwaltung
Weitere Steuervereinfachungen: Verminderung der Betriebs- prüfungen. Neue Umsatzsteuererklärungen.
Der weiteren Steuervereinfachung dient ein neuer Vordruck, der zum erstenmal der UÜmsatzsteuererklärung für 1944 zugrunde ge⸗ legt wird. Für alle Gewerbetreibende, deren umsatzsteuerlicher Um- satz 3000099 RM nicht überschreitet, sind hiermit wichtige Neuerun— gen eingeführt worden. Es werden jetzt z. S. getrennte Angaben ver langt über die Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Gegenstand des Unternehmens bilden, ferner für Lieferungen von Hilfsgegenständen und für betriebsfremde sonstige Leistungen. Außerdem wird beim Eigenverbrauch untersckieden zwischen den Privatentnahmen in Ware und denen in Hilfsgegenständen. Das grundsätzlich Neue aber besteht in Erklärungsergaänzungsfragen. Die wichtigste Angabe, die der Unternehmer in der Ümsatzsteuererklärung zu machen hat, ist die über die Größe des umsatzsteuerlichen Umsatzes, den Gesamtbetrag der Entgelte und Wert des Eigenverbrauchs. Der alte Vordruck enthielt außer der Frage nach dem Wareneingang keine Fra- gen, die geeignet gewesen wären, die Angaben der Unternehmer im Fi⸗ nanzamt ordnungsmäßig zu überprüfen. Auch die Berechnungen und Anlagen der Unternehmer zur Einkommen und Körperschafts= steuererklärung usw. enthielten nicht die erforderlichen Sonder- angaben zur Prüfung des umsatzsteuerllchen Umsatzes. Deshalb war es bei den Finanzämtern zur Regel geworden, die Prüfung des umsatzsteuerlichen Umsatzes nicht im Amt bei Durchführung der Veranlagung, sondern erst später bei einer Betriebsprüfung, oft für mehrere zurückliegende Jahre zusammen, vorzunehmen. Der neue Vordruck leitet eine Änderung des bisherigen Verfahrens ein. Die Finanzämter sollen die Möglichkeit haben, die Angaben über den Umsaßz bereits im Amt bei Durchführung der Veranlagung für das betreffende Jahr gründlich zu prüfen und abschließend zu beurteilen. Dadurch wird sich bei den kleinen und mittleren Gewerbebetrieben die Zahl der Betriebsprüfungen vermindern und der Mangel be— seltigt, der einer Prüfung anhaftet, die sich auf mehrere zurück⸗ liegende Jahre erstreckt. Das Ergebnis ist zugleich eine Arbeits—⸗ entlastung der Finanzämter, aber auch eine Verbesserung für die Gewerbetreibenden, die Steuerberater nnd Helfer in Steuersachen, die nun durch eine sorgfältig aufgestellte Umsatzsteuererklärung eine Betriebsprüfung vermeiden können.
— * 1
MWůyrxtß ch aft steil
Einweisung und Betreuung der rückgeführten landwirtschaft⸗ lichen Lehrlinge
Durch die Rückführung von Jungen und Mädeln, die in der landwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen, aus den bedrohten Grenzgebieten im Osten und Westen ergeben sich zusätzliche Betreuungsaufgaben im Sektor des „Bäuer⸗ lichen Berusserziehungswerkes“. Zunächst gilt es, mit Hilfe von Presse und Rundfunk die umquartierte Jugend aus der Sandwirtschaft 7 erfassen. Bei der für ihren jetzigen Aufent⸗ haltsort zuständigen Kreisbauernschaft sollen sich alle Jungen und Mädel melden, die bisher entweder im väterlichen Be⸗ trieb oder in einem fremden Betrieb im landwirtschaftlichen Lehrverhältnis standen, oder die nach der Schulentlassung neu in eine landwirtschaftliche Lehre eintreten wollen. Diese Lehrlinge werden in geeigneten Lehrstellen neu untergebracht und sollen hier nicht nur ihre Berufsausbildung fortsetzen, sondern auch so in die Familie der Lehreltern aufgenommen werden, daß sie hier einen Ersatz für das aufgegebene Zu⸗ hause finden können. Solche „gwischenlehrstellen“ können zusätzlich auf allen Höfen eingerichtet werden, die ordnungs⸗ gemäß geführt sind.
Für die Lehrherren und Lehrfrauen in den Gebieten, denen solche rückgeführten Lehrlinge überwiesen werden, erwachsen hieraus besondere Pflichten.
Sie dürfen an diese Jungen und Mädel nicht die gleichen Maßstäbe anlegen, die sie von den Lehrlingen ihrer eigenen Heimat her gewohnt sind, sondern müssen beachten, daß ihre neuen Helfer oft von ganz anders gearteten Betrieben in eine völlig fremde Umgebung kommen. Es soll von ihnen alles getan werden, um diese jungen Kräfte beruflich weiterzuför⸗ dern und dem bäuerlichen Lebensbereich zu erhalten. damit sie baldmöglichst, mit dem besten Berufskönnen ausgerüstet, selb⸗ ständige Aufgaben übernehmen können.
Wiederaufbau einer itanenischen Handelsflotte.
Triest, 3. April. Seltens einer italienischen Finanzgruppe wurde ein Triester Reeber mit dem Wiederaufbau einer nationalfaschistischen Handelsflotte beauftragt. Das zwischenzestlich aufgestellte Schiffbau⸗ proaramm sieht den Bau von Seeschiffen und den Bau von Binnen⸗ schiffen vor. Das Programm umfaßt den Bau von 120 0090 t schnell⸗ fahrender Motorschiffe und 20 000 t Binnenschiffe. Die neuen Schiffe sollen vornehmlich in der Fahrt an der italienischen Küste verwendet
werden.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Muszahlung. auslänoische Gelosorten und Banknoten
Telenraphifcne Muszahlurmn
29. März Geld Brlef
Aeaupten (lerandrien und Kalro) 1 . Asghanlstan (Kaduh ... Aimwanlen (Tirana... 100 Franken Argentinien (Buenos Alres? 1 Pap-Hes. Außstrallen (Gidnen] .. . 1 austr. fund Brasillen (Rio de Janeiro). 1 Cruzelro Britisch ⸗ Indien (Bomdau-
Caicutta)h .. . 100 Ruplen Bulgarien (Soflah.. l00 Lewa Dunemarf (aopenhagen) . 102 Kronen England (London!. engl. Pfund Minnland (Helsin i). 109 Finnmark Frankreich (Baris... 100 Frs. Griechenland ¶ Athem. , 100 Drachmen Holland (Umsterdam und
Rotterdam; 100 Gulden gran (Teheran). 100 Rials Foland ( Reutsavi)h. . . 100 isl. Kr. Jianslen (Rom und Malland) 1090 ire Japan (Tofio und Kode) . 109 Ven KRanaba nontreah .. 1 kanad. Dollar Kroatlen (Agram) .. 100 Kuna Neuteeiand Wesningtonꝰ . 1 neuseel. Pf. Norwegen (Oslooꝛ .. 100 Kronen Vortug al (Eissabonꝝ) .. 100 Gocudo Rum nien 65 m . 100 Cei
weden ockholm u 9 rr 100 Kronen
dtebo 100 Irs. 100 serb. Dinar
lnI0o0 slow. Kr. Spanlen (Madrid ü. Bare . nische tinlon re ee en r
afrikan
toria und 13 urg) 1 südafr. Pfo. Türlei (Fstanbul). . 1 türf. Pfund üngarn (Budapesi j.. 109 Peng üUruguag (Mnontevibeoos 1 Peso
Verein. Staaten von Amerlla (Mew YJorh .. . . 1 Dollar
1 äguvt. Pfund : . 100 Afghan 1883 81,08
1, 696 132.09 11.99 36,
9 6, gon
reßdurg)
Für den mnerdeutschen Verrechnungsverlehr gelten folgende Kurse: . Geld
Belglen (Brüssel u. Antwerpen.. . 30, 96 England, Aegupten. Südafrikanische Union.. ö Frankreich...
Vulgarlen . 2 Australlen, Neuseelandd
nn ———
Britlsch⸗ Indlen
Kanada . Verelnigte Staaten von Amerlla. . Brasilien.. . (lruguanj 1
Ausltindische Gelbsorten uns Banknoten
4. Aprli Gels Brlef 20, 83 20, 45 16, 16 16,22 16, It 16 22 i853 gas 4isz. 265 441 4,39 4, 41
Brlef 20, 5
Geld
Goverelgns. 3 Jet 20 38 * 133
VW. Francs - Gtud̃e für 16tlick
Gold- Dollars. . Aeguptlsche 1è agupt. Bfð. 4.39 Amerikan.: 1000-5 Dollar 1 Dollar — 2 und 1 Dollar 1 Dollar — — — — Argentinische. ... 11 Pap -Pes. 9, 44 0, 45 0, 44 9, 46 Australische.. .. 1 austr. Pfd. 2, 44 2, 45 2, 4 2, 46 Belalsche 100 Belgas — — — Brasisllanische . 1 6Cruzeiro 0, 08 0, 99 008 0, 09 Britisch⸗ In dlsche 100 Ruplen 22. 95 23 05 22,95 23. 05
100 Lewa I 3, 99 . 3, 99 100 Kronen — . 52. 30 52, 90
1090 Kronen dos Donis
1engl. Pfd. 100 Finnmart
15370 155 10 10,02 10,92
100 Frs. Hollanslsche 100 Gulden
B h 10, 92 h 10,0] Kanablsche . 1 tanadb. Dollar , 1,01 , 1,91
Bulgarlsche: 800 Lewa und darunter. Dãanische: große 10 Kr. und darunter. Enasische: 10 8 und darunter Finnische Franz oͤsische.
Jialienische: gioße . ö loo Lire 10 Cie,. B 100 Llre
100 Kuna 5, 01 100 Kronen 57, 1
100 Lei J 1,68 100 Kronen — 50, 64
100 Frs. 58, 07 100 Frs. ] 58, 07 100 serb. Dinar ö 5, 01
100 slow. Kr. , 8. 62 1ẽ südafrit. Pfd. . 441 1 türk. Pfd. . 1,93
61, 02
Kroatische
Norweglsche: 50 Kronen und darunter
Rumänssche 1000 Lei und 800 Lei
Schwedlsche: große.. 530 Kronen und darunter
Schwelzer: grohe: 100 Frs. und darunter.
Serblsche
Slutoanische: 20 Kronen und darunter
Sãüdafritanlsche Union..
Türtiische
Ungarische: 100 Pengs und darunter
100 Kronen
100 Peng
Berichte von auswärtigen Devisenmärkten
Prag, 8. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 18327 B., ö , 578, 990 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen⸗ agen 521,50 G. 522.50 B., Lon don 98,90 G., 99,19 B., Madrid 2935, 65 G., 236,05 B., Mailand 99,90 G., 109,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 504,60 G.,
Faß, 30 B., Brüssfet Joh, 50 G., 460 456 B. London, 3. April. (D. N. N York 4,021 — 4,0312, Spanien soffiz.) 4400, Montrea 47, Schweiz 1730 bis 17,40, Stockholm 16,85 — 16,95, 99.780 = 100,20, Rio de 10 Uhr.] Paris 8,00,
Janeiro 82. 840,1. . Zürich, 3. April. (D. N. *) London⸗Clearing 17.30, New Jol =*u, Brüssel 69,25 Mailand 27,75 B., Madrid 39,75, Holland 2297. Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,45, Stockholm 102.62, Oslo 98,522, Kopenhagen g0 7, Sofia 5,37, Prag 17,25, Budapest 104350, Zagreb 8.75, Istanbul 8,50, Bukarest 237½, Helsinki 870, Preßburg 15,00, Buenos Aires 4M, Japan 101,00, Rio 22.50 B. Kopenhagen, 3. April. (D. N. B.) London 19.334, New Hork 4.75. Berlin 191380, Paris 1085. Antwerpen 76.80. Zürich 11125. Rom —, —, Amsterdam 254,70. Stockholm 114,15, Oslo 10900, Helsinki g.83, Sofia — —. Madrid — — , Bukarest
Alles Briefkurse. Stockholm, 3. April. (D. N. B.) London 1635 G,
1695 B. Berlin 16750 nom. G. 16850 B., Paris —— G. — — B, Brüssel — — G.. — — B. Schweizerische Plätze 97 00 nom. G., 97.30 B., Amsterdam —— G. — — B., Kopenhagen 87 60 G., 87,90 B. Oslo 9535 nom. G. 95 65 B. Washinaton 4,15 Ge. 4.20 B, Helsinki 835 G 859 B. Rom — — G., — — B., Kanada 377 nom. G., 8.32 B. Madrid —— G Türkei —, — B.. Lissabon 16,75 G., 17.95 B., Buenos Aires 102,00 G., 104.00 B.
London, 3. April. (D. N. B. Silber Barren prompt
— —
25,50, Silber auf Lieferung Barren 25,50, Gold 168,—.