1945 / 47 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

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eines Monats nach dessen Beginn gestellt wird, an⸗ dernfalls vom Eingang des Antrags an.

Der Leiter der Krankenkasse widerruft die Befrei⸗ ung, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen; die Versicherungspflicht tritt mit dem Beginn des fol⸗ genden Kalendermonats wieder in Kraft.

Auf Beschwerde über die Entscheidung des Leiters ber Krankenkasse entscheidet das Oberversicherungsamt

endgültig. 5 174

Das Reichsversicherungsamt kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit

1. der z 169 und der 5 172 Nr. 1 für die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Eisen⸗ ba . des öffentlichen Verkehrs Beschäftigten gelten,

der § 173 für Personen gilt, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei anderen öffentlichen Verbänden oder öffentlichen Körperschaften oder Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen⸗ versorgung (8 169) gewährleistet ist.

8 175

Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den ande⸗ ren begründet keine Versicherungspflicht.“

Artikel 2 wol Der z 159 der Reichsversicherungsordnung fällt weg. () Der 35 477 der Reichs versicherungsordnung erhält folgende Fassung: „S 477

Bei der See⸗Krankenkasse werden versichert:

1. Die Besatzungen deutscher Seefahrzeuge (Seeleute, § 163 Abs. Y),

2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt an⸗ gemustert sind, für die Zeit, während der sie vor⸗ übergehend auf einem deutschen Seefahrzeug in einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für Rechnung des Reeders beschäftigt sind,

3. Seemannslehrlinge in der Vorausbildung,

wenn sie bei der See⸗Berufsgenossenschaft gegen Un— fall versichert sind.“ .

Abschnitt 2 Rentenversicherung der Arbeiter

Artikel 3 1.8 1226 der Reichsvoersicherungsordnung erhält fol⸗ gende Fassung: „S 1226

Für den Fall der ,, . und des Alters sowie zußunsten der Hinterbliebenen werden versichert Arbeiter, die auf Grund der Versicherungspflicht

rankenversichert sind, . zausgewerbetreibende (6 166), die krankenversiche⸗ ungspflichtig oder nur wegen der Höhe ihres k krankenversicherungsfrei ind,

Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seeschiffahrt, wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder ohne Fahrzeug fischen und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen.“

ö. Der z 1227 der Reichsversicherungsordnung fällt

3. Die 85 1228 bis 1231 der Reichsversicherungsord⸗

nung werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

. „S 1228

Versichert sind auch deutsche Staatsangehörige, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs im Ausland 6 bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt ind. *

Die 88 168 bis 175 gelten für die in Abs. 1 genannten Personen entsprechend; über ihre Befreiung von der Versicherungspflicht nach z 173 entscheidet der Leiter des Trägers der Rentenversicherung.

8 1229 . Der Reichsarbeitsminister kann die Versicherungs⸗ pflicht auf Personen erstrecken, die bei ihrer Tätigkeit

regelmäßig keinen oder höchstens einen Versicherungs⸗

pflichtigen beschäftigen.

§ 1230

Für die im Dienste der Nationalsozialistischen Deut⸗

chen a e re f Beschäftigten gelten d r . en über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht der im öffentlichen Dienste be⸗ schäftigten Personen (8 169, 5 172 Rr. 1, 5 173) ent⸗ sprechend. Ob eine Anwartschaft nach z 169 als ge⸗ währleistet anzusehen ist, entscheidet der Reichsschatz⸗ meister.

5 1231

Versicherungsfrei sind die in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversicherten en aft .

Artikel 4

Die S5 1232 bis 1242 der Reichs versicherungsordnung fallen weg.

Artikel 5 Reichs versicherungsordnung erhält

„Sz 1242 a Scheiden Personen, die nach g 169, z 172 Abs. 1 Nr. 1 ss 174, 1239 in der Invalidenver cherung verfiche⸗ růungsfrei ind, aus der ver“ Ferungsfreien Beschäfti⸗

Der z 1242 a der folgende Fassung:

ren aus, ohne daß Ruhegehalt oder Hinter

gung in E

fin enenversorgung oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind für die Zeit, während der sie sonst ver⸗ sicherungspflichtig gewesen wären, Beiträge nachzu⸗ entrichten. Die Beiträge sind auch für die Zeit vor

Meiche. uns Staatganzelger Mr. 4r vom 19. April 1943. G. 2

!

dem 1. Juli 1942 nach den fiir die versicherungspflich⸗ tigen Arbeiter nach diesem Zeitpunkt maßgebenden Vorschriften zu entrichten; als Grundlohn gilt für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 ein Monatsentgelt von 150 RM, für die spätere Zeit der wirkliche Arbeits⸗ verdienst. Für Ersatzzeiten im Sinne des z 1263 Nr. 1 bis 3 unterbleibt die Beitragsentrichtung. Das Ab⸗ zugsrecht nach 3 1432 steyt dem Arbeitgeber nicht zu. Wenn Personen für denselben Zeitraum in der In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung nachzuversichern wären, sind keine Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten.

Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Sind für die Zeit nach dem Eintritt in die versiche⸗ rungsfreie Beschäftigung freiwillige Beiträge entrich⸗ tet, so bleiben sie im Falle der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach Abs. 1 für die Berechnung der

eistungen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirksam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen. Der z 1270 findet insoweit keine Anwendung.

Ob das Gefolgschaftsmitglied in Ehren ausgeschieden ist, ob Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung den Vorschriften des 8 169 entsprechen oder ob die an ihrer Stelle gewährte Leistung gleichwertig ist, entscheiden die nach 5 169 Abs. 2 zuständigen Stellen.

Treten die Personen in eine andere nach 5 169, 172

Abs. 1 Nr. 1, 8 174 12390 in der Invalidenversicherung versicherungs freie Beschäftigung Über, so ist ihnen eine Bescheinigung über die nachzuversichernde Zeit und den gewährten Entgelt zu erteilen. Eine gleiche Be⸗ scheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. Die Beiträge nach Abs. 1 sind erst dann nachzuentrich⸗ ten, wenn beim Ausscheiden aus der zweiten oder der sich anschließenden weiteren versicherungsfreien Be⸗ schäftigung ebenfalls nicht Ruhegehalt oder Hinter⸗ bliebenenversorgung gewährt wird.

Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Näheres bestim⸗ men; er kann Ausnahmen zulassen.“

Abschnitt 3 Renten versicherung der Angestellten

Artikels Der 5 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: V8 1

Für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters

sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden versichert

. i, ne (G6 165b der Reichsversicherungsord⸗ nung),

selbständige Lehrer, 9 und Mußsiker, die in

ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen,

. . (G6 166 Abs.? der Reichsversicherungsord⸗

nung),

Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,

die in der Kranken⸗ Wochen⸗, Säuglings⸗ und

Kinderpflege selbstãndig tätigen Personen, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen.

Voraussetzung der Versicherung ist für diese Per⸗ sonen, daß

1. sie krankenversicherungspflichtig oder nur wegen

der Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes kranken⸗ versicherungsfrei sind,

2. ihr regelmäßiger Jahresarbeitsvoerdienst 7200 RM

nicht übersteigt.

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (Abs. 2 Nr.“) gilt nicht für Angestellte auf Seefahrzeugen.

Der Neichsarbeitsminister kann die Jahresarbeits⸗ verdienstgrenze mit Zustimmung des gteichsministers . Innern und der sonst beteiligten Reichsminister ändern.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten 6 Schul⸗ ir e een und ähnliche . sind auch dann ver⸗ icherungspflichtig, wenn sie nach z j77 Nr. 6 der Reichs⸗ versicherungsordnung krankenversicherungsfrei sind; für ihre Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht gilt der 8 128 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung.

Der z 165 Abs. 4,5, die 85 1228 bis 1231, 1242 a bis 1244 der, Reichsversicherungsordnung gelten ent⸗ sprechend.“

w Artikel? Die z8 3bis 18 und der 5 A des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes fallen weg.

Abschnitt 4 Arbeits losenversicherung

Artikels

(1) Im 5 69 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvvermitt⸗ lung und Arbeitslosenvoersicherung wird Nr. 3 ge⸗ strichen.

(2) Der z 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt weg.

(3) Dem 3 143 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗ gelt 52 RM monatlich oder 13 RM wöchentlich nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag

allein.“ Artikel g

Der § 17 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des , , vom 15. Juni 1942 (RGBl. 1 S. 463) erhält folgende

Fassung: 8 17

Die Beiträge zum Reichsstock für Arbeitseinsatz wer⸗ den bis auf weiteres nicht mehr erhoben von ö

a) den bisher selbständigen Handwerkern, die während

des Krieges eine rentenversicherungspflichtige Be⸗

———

schäftigung übernehmen und noch in die Hand⸗ werksrolle eingetrggen sind,

b) den Versicherten, die das fünfundsechzigste Lebens— jahr vollendet haben; das Ruhen der Beiträge be⸗ ginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Ver⸗ sicherte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.“

Anderungen des Ceistungs· und Beitragsrechts der Krankenversicherung und der Nentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten

Abschnitt 1 Krankenversichernng

Artikel ö

Für die Familienangehörigen (5 205 der Reichsver⸗ sicherungsordnung) wird Krankenpflege (5 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) und an deren Stelle Kur und Verpflegung in einem Krankenhause Grankenhauspflege) unter den gleichen Voraussetzun⸗ gen und in gleichem Umfange wie den Versicherten selbst gewährt.

Artikel 11

() Die , , , e,, wird bis auf weiteres aus Gründen der Vereinfachung nicht erhoben. ;

(27) Bei der Abnahme von Arznei⸗, Heil⸗ und Stär⸗ kungsmitteln hat der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen (5 205 der Reichs versicherungs⸗ ordnung) von den Kosten jeder Verordnung fünfzig Reichspfennig, jedoch nicht mehr als die wirklichen Kosten an die abgebende Stelle zu zahlen; enthält das Verordnungsblatt mehr als eine Verordnung, so ist der Beitrag nur einmal u entrichten. Dauert die mit der Krankheit des Verstcherten verbundene Arbeits⸗ unfähigkeit länger als zehn Tage, so ist für Arznei⸗, Heil⸗ und Stärkungsmittel, die nach dem Ablauf der zehn Tage während der Arbeitsunfähigkeit noch not⸗ wendig sind, der Beitrag nicht zu entrichten. ersor⸗ ging erechtigte, die eine Beschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 590 vom Hundert erlitten haben oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe erhalten, sind bei Vorlage des Schwerkriegsbeschädigtenausweises von der Zahlung des Beitrags befreit; das gleiche gilt für Beschädigte, die einen Heilfürsorgeausweis vorlegen, der von einer Dienststelle der Wehrmacht oder Waffen⸗SJ, einer Reichsarbeitsdienststelle oder für einen Personen⸗ schaden von einer Gemeindebehörde ausgestellt ist.

(3) Alle bisherigen Vorschriften über die Befreiung vom Arzneikostenbeitrag werden aufgehoben.

Artikel 12

Die Vorschrift des 8 208 der Reichsversicherungs⸗ ordnung wird aufgehoben.

Artikel 183 18er Reichs versicherungsordnung

(1) Dem S8 381 Abs. wird folgender Satz 2 angefügt: „Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗

gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich , übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.“ (2) Im § 385 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: „für die Erhebung ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 Tagen anzusetzen.“

Artikel 14 (1) Im §z 397 der Reichsversicherungsordnung erhält der Abs. 1 folgende Fassung: .

„Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäfti⸗ gung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalendermonats zu zahlen.“

(2) Im 8 397 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sallen die Sätze 2 und 3 weg. .

69 Dem 9 397 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Abs. 5 angefügt:

„Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die an die Krankenkassen zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange⸗ stellten. Die Entscheidung des Leiters der Kran⸗ kenkasse nach Abs. 4 ist auch für den Beitrag zu den genannten Rentenversicherungen verbindlich.“

(4 Im § 145 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fällt der Abs. 4 weg; der Abs. 3 wird Abs. 2, der Abs. 5 wird Abs. 3.

. Artikel 15 n Der § 441 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „S 411

Der Reichsarbeitsminister bestimmt das Nähere über die Versicherung der unständig Beschäftigten, der Hausgewerbetreibenden, der Heimarbeiter und der in Wandergewerbebetrieben Beschäftigten. Er kann hierbei bestimmen, welche Personengruppen als Hausgewerbetreibende im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. J und als Heimarbeiter anzusehen sind.“

(2) Die Ueberschrift vor dem 441 der Reichsversiche⸗ rungsordnung erhält folgende Fassung: „IV. Unständige Beschäftigung,

Wandergewerbe.“ (3) Der § 162, die 8s 442 bis 475 a der Reichsversiche⸗ , , und die Ueberschriften vor dem 8 162 und den S8 459, 466 der Reichsversicherungsordnung

fallen weg. Artikel 16

(1) Der 8 4754 der Reichsversicherungsordnung er⸗ hält folgenden Abs. 3:

Hausgewerbe,

„Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten

für die in der Kranken⸗, 959 k Kinderpflege selbständig tätigen Personen 8 166 Abs. 1 Nr. 5). Der Grundlohn bemißt sich minde⸗ stens nach einem Jahreseinkommen von 1200 RM.“

360 Der § 475e der Neichs versicherungsordnung fällt

Abschnitt 2 Renten versicherung

h 4 Artikel 17 Die S3 1262 bis 1263 der Reichsversi nung erhalten folgende Faffung: k „S 1262 Die Wartezeit ist erfüll indestens 4 gelt age 'r st erfüllt, wenn mindestens sechzig

Nr. 3), wenn mindestens einhundertundachtzin Heß tragsmonate zurückgelegt sind. chtzig Bei

Kalendermonate, die nur teilwei ĩ itrags . ate, veise mit Beitrags⸗—⸗ zeiten belegt sind, gelten als volle Beitragsmonaté

Sind an Stelle von Beitragsmonaten Beitrags⸗

wochen zurückgelegt, so gelten je dreizehn Beitrags⸗

wochen als drei Beitragsmonate; von dem verbleiben= den Rest gelten je vier Beitragswochen als ei i⸗ tragsmonat. ;

Die Versicherungsanstalt kann einem Versicherten nach ärztlicher Untersuchung gestatten, die en en durch Einzahlung der entsprechenden Deckungsmittel abzukürzen. Wird die Abkürzung für eine größere Zahl von Bersicherten beantragt, so kann die Versiche⸗ rungsanstalt von der ärztlichen Untersuchung absehen.

Der Reichsarbeitsminister kann Näheres bestimmen.

5 1263 Für die Erfüllung der Wartezeit gelten als Beitrags⸗ monate auch die nicht mit Beiträgen belegten Zeiten (Ersatzzeiten), in denen der Versicherte 1. zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezoge wien hn hrpflich gezogen ge oder

2. der Reichsarbeitsdienftpflicht genügt hat oder

3. in Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten dem Deut— schen Reich Kriegs, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet hat ĩ

oder

4. während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland verhindert gewesen ist,

wenn die Versicherung vorher bestanden hat.“

(2) Nach dem z 1263 der Reichsversicherungsordnun wird folgender ( 1263 a eingefügt: ; ö „S 1263 a2

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte 1. infolge eines Arbeitsunfalls .

oder

2. in Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten während der Ableistung von Kriegs⸗, Sanitäts⸗ oder ähn— lichen Diensten für das Deutsche Reich

oder

3. infolge Feindeinwirkung Invalide geworden oder gestorben ist.

Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, auch im Einzelfalle bestimmen.“

(3) Im § 1274 Abs. 3 der Reichsvvmersicherungsordnung erhält die Nr. 3 folgende Fassung:

„3. soweit sie schon ein Ruhen der Versorgungs— gebührnisse nach dem Reichsversorgungsgesetz ober eine Minderung der nach dem Wehrmachtfürsorge⸗ und ⸗ersorgungsgesetz, der Personenschädenver⸗ ordnung oder den Reichsarbeitsdienstversorgungs— gesetzen zu gewährenden Bezüge herbeiführt.“

h Im § 1287 Satz? der Reichsversicherungsordnung . Wort „Betrag“ durch das Wort „Dreifachen“ ersetzt.

(6) Im 5 1420 Satz 1 der Reichsvversicherungsordnung wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, der Satz 2 fällt weg.

(6) Im § 1432 der Reichsversicherungsordnung erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Für einen Versicherten, dessen regelmäßiger Ent⸗ gelt 52 RM monatlich oder 12 RM wöchentlich nicht , , . trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

Artikel ls ;

(1) Der z 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes

erhält folgende Fassung: „8 31

Für die Wartezeit gelten die f 1262 bis 1263 a der Reichsversicherungsordnung entsprechend. An die Stelle von „Invalidität“ tritt „Berufsunfähigkeit“, an die Stelle der „Altersinvalidenrente (z 1253 Nr. 3)“ das „Altersruhegeld (53 26 Nr. 3)“.

(?) Im S§z 41 des , , erungsgesetzes fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird Abs. 3.

(3) Der Zehnte Abschnitt des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes und der 5 23 des Gesetzes über weitere

Reichs und Gta

———

bei der Altersinvalidenrente (8§ 1235535

Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl. 1 S. 34) fallen

weg. ; Artikel 19

Aus Beiträgen, die bis zum Ablauf des Kalender⸗

jahres entrichtet sind, das auf das Ende des zweiten

Weltkrieges folgt, gilt die Anwartschaft als erhalten,

sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. April 1945

eingetreten ist. Für Beiträge, die für die Zeit vor dem

1. Januar 1924 entrichtet sind, gilt Satz 1 nicht, wenn bis zum 31. März 1945 für die Zeit nach dem 31. De⸗ . 1923 kein Beitrag entrichtet ist.

atsanzeiger Ar. 47 vom 19. Apel 1943. G. 3

———

Teil Il

Anderungen des Beitragseinzugs und besondere Vorschristen

. Artikel 20 Die Zweite Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. Aprit 1913 RGBI. I S. 252) wird wie folgt ergänzt: 1. Der 9 erhält folgende Fassung:

. „Ss 9 Abführung der Beiträge

( Die Krankenkasse führt die Beiträge zur Renten⸗ versicherung der Arbeiter und zur Renten versicherung der Angestellten zusammen unverzüglich an die Landes⸗ versicherungsanstalt ab, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Soweit für die Nentenversicherung der Arbeiter eine Sonderanstalt zuständig ist, werden die Beiträge an diese abgeführt.

(2) Die Landesversicherungsanstalt oder Sonder⸗ austalt führt einen Anteil der von den Krankenkassen an sie überwiesenen Beiträge an die Reichsversiche⸗ rungsanstalt für Angestellte ab; die Höhe der Anteile bestimmt das Reichsversicherungsamt unter Berstck⸗

sichtigung der Verhältnisse der einzelnen Anstalts⸗

bezirke.

(3) In den Alpen⸗ und Donau⸗Reichsgauen, dem ehe⸗ maligen tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich ein⸗ gegliederten Gebieten und in den eingegliederten Ost⸗ gehieten führt die Krankenkasse die Beiträge zur Ren⸗ tenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversiche⸗ rung der Angestellten getrennt an die zuständige Lan⸗ des versicherungsanstalt (Sonderanstalt) ab.“

2. Dem 5 10 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt: „M(2) Wird die Beschäftigungszeit um weniger als einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die Quit⸗ tungskarte (Versicherungskarte) nicht einzutragen.

(G3) In die Quittungskarten (Versicherungskarten) der Versicherungspflichtigen, die im ö einer Woche oder eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeit⸗ gebern beschäftigt werden (Teilbeschäftigte), und der unständig Beschäftigten (z 411 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) werden die Beschäftigungszeiten und Ent— gelte durch die Krankenkasse eingetragen. (4 Zeiten, für die nach dem Ausscheiden des Ber⸗ sicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach 3 397 der Reichsversicherungsordnung Beiträge entrichtet sind, werden in die Quittungskarten (Ver⸗ sicherungskarten) nicht eingetragen.“

Artikel

(16) Im 53 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverord⸗ nung ö. Notdienstverordnung vom 10. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 2018) erhalten

1. im Satz 2 der zweite Halbsatz folgende Fassung:

maßgebend für die Höhe des Beitrages ist der für die Zeit des Notdienstes gewährte Entgelt“; der Satz 4 folgende Fassung: „Für selbständige Handwerker sind die Beiträge nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk, son⸗ dern nach den allgemeinen Vorschriften der An⸗ gestelltenversicherung und nach dem für die Zeit des Notdienstes gewährten Entgelt zu entrichten; hat ein Handwerker auf Grund eines Lebens⸗ versicherungsvertrages Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung geltend gemacht, fo hat ihm der Dienstberechtigte den Arbeitnehmeranteil des An⸗ gestelltenversicherungsbeitrages zu erstatten.“

(2) Der 83 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungs⸗ verordnung zur ,, fällt weg; der Satz 4 gilt entsprechend für selbständige Handwerker, die während des Krieges ihren Betrieb einstellen und eine invaliden⸗ oder angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglied übernehmen und noch in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Vor⸗ schriften des g 25 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl. 1 S. 34) entfallen.

Artikel 22 Im F 1 der Verordnung über die Rentenversicherung

und die knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbei⸗

ter und Angestellten im öffentlichen Dienst während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht vom 2. Ja⸗ nuar 1940 (RGBl. 1 S. 225) erhält der Satz 3 folgende Fassung: . J „Als , für die Berechnung der Sozialver⸗ sicherungsbeiträge sind die Dienstbezüge nach Ab⸗ zug des Ausgleichsbetrages nach 5 10 des Einsatz⸗ Wehrmachtgebührnisgesetzes vom J. November 1944 (RGBl. 1 S. 290 in Verbindung mit der Verord⸗ nung zum Gesetz über die Besoldung, Verpflegung, . Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Ein⸗ satz vom 20. September 1939 (RGBl. 1 S. 1855) an⸗

usehen.“ zuseh Artikel 23

Der z 32 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (RGBl. 1

S. 1255) fällt weg. . Artikel 24

Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, daß die Versicherungsträger auch über die im 5 l16 der Reichs⸗

versicherungsordnung bestimmte Rechtshilfepflicht hin⸗

aus Behörden, Dienststellen der NSDAP. und öffent⸗ lich⸗ rechtlichen Körperschaften Rechtshilfe zu leisten und Auskünfte zu erteilen haben.

Teil M

Aabergangs- und Schlußvorschristen

Artikel 25 (1) Die Verordnung tritt, vorbehaltlich des Abs.?2 am 1. Juni 1945 in Kraft; die Artikel 10, 11, 12 und 19

treten am 1. Mai 1945 in Kraft.

(2) Die Vorschriften der Artikel 5s und 6 über die a n, gelten für alle die Fälle, in denen die . . bisher noch nicht durchgeführt wor⸗

en ist.

(3) Mit dem 1. Mai 1945 treten außer Kraft:

1. der 3 15 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 (RGBl. 1 S. 34),

2. der 3 3 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. 1 S. 300).

(4) Mit dem 1. Juni 1945 treten außer Kraft:

1. Die Bekanntmachungen über die Versicherungs⸗ freiheit vorübergehender Dienstleistungen vom 27. Dezember 1899 (RGBl. S. 725), vom 9g. Juli 1913 (RGBl. S. 571) und vom 17. November 1915 (RGBl. S. 756) sowie die Verordnung vom 9. Februar 1923 (RGBl. 1 S. 109),

2. die Verordnungen über die Ausdehnung der An⸗ gestelltenversicherungspflicht vom 8. Oktober 1929 ö S. 151) und vom 14. März 1932 (RGBl. 1

* 69

der 58 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über weitere Maßnahmen in der , ,,,, aus Anlaß des Krieges vom 13. September 194 (RGBl. 1 S. 568),

die zz 14, 15 der Verordnung über die Kranken⸗ versicherung der Rentner vom 4. November 1941 (RGBl. I S. 689),

„der 5 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252); im 5 13 Abs. 3Z dieser Verordnung werden die Worte: „und die Pflichtversicherung der unständig Beschäftigten (z 441 der Reichsversiche⸗ rungsordnung)“ gestrichen,

der § 4 Abs. ?, der 3 5, der 5 10 Abs. 2, der z 14 Abs. 1,2 und der 5 15 Abs. 3, 4 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942 (RGBl. 1 S. 403). -

Artikel 26

Die Artikel 17 bis 19 sind auf alle Versicherungsfälle anzuwenden, für die am 31. März 1945 ein das Ver⸗ sicherungsverhältnis abschließender rechtskräftiger Be⸗ scheid noch nicht ergangen ist.

Artikel 27

Die auf Grund dieser Verordnung aus der Kranken⸗ versicherungspflicht Ausscheidenden sind nach Maßgabe versicherung berechtigt. Die im 5 313 Abs. 2 vorgesehene Anzeigefrist endet frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 1945.

Artikel 28

(I) Für Selbständige, die am 1. Mai 1945 das sech⸗ zigste Lebensjahr bereits vollendet haben und bisher wegen ihres Alters nach dem 5 1 Abs. 3 »der dem § 15 alter Fassung des Angestelltenversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit waren, wird durch diese Verordnung keine Versicherungspflicht begründet.

(2) Für Zeiten vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1945 können

1. Personen, die bisher in der Angestelltenversiche⸗

rung wegen Vollendung des sechzigsten Lebens⸗ jahres versicherungsfrei gewesen oder wegen Voll⸗ endung des fünfzigsten Lebensjahres von der Versicherungspflicht befreit worden sind, aber durch diese Verordnung versicherungspflichtig werden,

die in der Wochen-, Säuglings⸗ und Kinderpflege

auf eigene Rechnung tätigen Personen (6 166 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung) Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nach⸗ entrichten. Die Beiträge sind durch Barzahlung oder Ueberweisung nach einem Entgelt von monatlich 200 Reichsmark zu zahlen.

[d) Hat ein im Abf. 2 Nr. 1 bezeichneter Bersicherter beim Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit oder des

Todes oder

bei Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder danach bei Antrag auf Altersruhegeld (3 26 Nr.? des Angestelltenversicherungsgesetzes) die Wartezeit nicht erfüllt, so wird ihm oder seinen Hinterbliebenen auf Antrag die Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den entrichteten Beiträgen aus.

Artikel 29

Auf Rentenanträge, die in der Zeit vom 1. April 1945 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Krieg endet, ,. werden, sind der 5 1273 und der 5 1274 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht an⸗ zuwenden; dies gilt hinsichtlich des 1273 der Reichs⸗ versicherungsordnung auch für bereits festgestellte Renten entsprechend, wenn durch den Zugang oder das Ausscheiden eines Hinterbliebenen die Hinter⸗ bliebenenrenten neu berechnet werden müssen.

Artikel 30

Sind die Unterlagen für die Feststellung einer Leistung in der Rentenversicherung durch höhere Ge⸗ walt abhanden gekommen, so kann der Reichsarbeits⸗ minister bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Leistung zu gewähren ist. Er kann diese Befugnis auf däs Reichsversicherungsamt übertragen.

Artikel 981

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zweite Weltkrieg endet, können, abweichend vom 8 1442 der Reichsyersicherungsordnung (6 199 des Ange⸗ stelltenversicherungsgesetzes)z und vom z 123 des Ge⸗ setzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom