1945 / 48 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Apr 1945 18:00:01 GMT) scan diff

Neichg - und Staatsanzeiger Nr. 47 vom 49. April 1945. S. 4 . -.

21 Dezember 1937 (RGBl. 1 S. 1393), Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1942 nicht nachentrichtet werden.

; Artikel 32

Der Reichsarbeitsminister und hinsichtlich des Teiles 1 Abschnitt 4 der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz im Einvernehmen mit dem Reichs— arbeitsminister bestimmen das Nähere zur Durch⸗ führung und Ergänzung dieser Verordnung; der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, die Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze über das Beitragsrecht und das Verfahren, soweit erforderlich, im Einver⸗ nehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Ar⸗ heitseinsatz, durch eine gemeinsame Beitragsordnung und durch eine Verfahrensordnung zu ersetzen.

Berlin, den 17. März 1945.

Der Reichsarbeitsminister. J. V. Engel.

Bekanntmachung

Auf Grund z 1 Abs. ? der Berordnung über die Einziehung von Vermögen vom 4. Oktober 1939 (RGB. 1 S. 1998) wird das Vermögen fol⸗ gender Personen: Adler, Markete Sara, geb. 11. 7. 18900 Wien, zul. Prag II, Korngasse 2, Eck⸗ st ein, Walter, Dr., geb. 13. 9. 18975 Trautenau, zul, Prag 1, Kastalusgasse 6, Keller, Wilhelm, fr. Kohn, geb. 12. 6. 1883 Troppau, zul. Königsaal, Bei der

Kapelle 1699, Kollin, Alfred, Jude, geb. 11. 8. 1904

Prag, zul. Prag XIII, Buntnelkenweg 2426, wi, Auguste Sara, geb. 15. 3. 1856 Mastov, Prag⸗Karolinen⸗ thal, Königstraße 47a, Nettel, Richard, geb. 29. 8. 1885 Prag, zul. Mnichowitz 31, Neumann, Rudolf, Jude, 7.2. 1878 Brandeis, zul. Prag VII, So mmerberg⸗ straße, Ohrenstein, Franz, Beneschau, zul. Beneschau 389g, Pirak, Bernhard, geb.

menschein, Hugo, Jude, geb. 25. 5. 1889 Gaya / Mäh⸗ ren, Sonnenschein, Rosa, geb. Votie, 10. 1. 1899 Budapest, zul. Prag XI, Herrenhutterstraße 8, Stein, Felix, Jude, geb. 8. 11. 1399 Prag, Prag 1, Valentinstraße 16, St rung, Wenzel, geb. 8. 9. 1893 Pilsen, zul. Pilsen, Skodastraße 9, Schenk, Otto, geb. 14. 11. 1891 Odrau / Neutitschein, zul. Prag V, Philip⸗ de⸗Monte⸗Gasse 2, Schwarz, Wilhelm, 260. 4. 1875 Mähr. Ostrau, Schwarz, Maria, geb. Müller, geb. 21. 3. 1889 Postelberg, zul. Prag XII, FJagelonengasse 3, hierdurch zugunsten des Reichs, vertreten durch den Deutschen Staatsminister für Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem

ke.

ude, geb. 24. 8. 1903

Vermögensamt beim Deutschen Prag III, Draschitz⸗Platz 7, zu melden. Prag, den 22. März 1945. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei in Prag.

Nichtamtliches

Aus der Verwaltung

„Anlaufstellen“ für Verwaltungsbehörden aus geräumten Gebieten

Der Reichsminister des Innern hat für die vorläusig still⸗ gelegten Verwaltungsbehörden aus geräumten und feind⸗ besetzten Gebieten „Anlaufstellen“ geschaffen. Es sind dies für die Behörden aus; a) dem Warthegau: die Dienst⸗ stelle des Reichsstatthalters Warthegau in Potsdam, Provin⸗ zialverwaltung, Alte Zauche 67, b) Ostpreußen; der Regierungspräsident in Schleswig, 9 Danzig⸗West⸗ preußen; das mecklenburgische Staatsministerium in Schwerin, d; Oberschlesien und Niederschlesien: der Regierungspräsident in Karlsbad, e) dem Bezirk Bialystok: der Landrat in Templin Uckermark). Diese Anlaufstellen erteilen Auskunft über den Verbleib von Dienststellen und Dienstkräften aus den betreffenden ge⸗ räumten Gebieten. Wer nicht weiß, wo sich die örtlich zu⸗ ständige Feststellungsbehörde für die Anmeldung von Kriegs⸗ schäden z. 3. befindet (Feststellungsbehörde, in deren Gebiet der Schaden verursacht worden ists, wendet sich zweckmäßiger⸗ weise auch an diese Anlaufstellen.

ostwesen Postsendungen an feindbesetzte Gebiete

In Ergänzung der zur Nachsendung von Postsendungen an Rückgeführte ergangenen Bestimmungen hat das Reichspost⸗ ministexium angeordnet, daß Briefsendungen jeder Art nach vorläufig geräumten Orten im ganzen Reichsgebiet ange⸗ nommen werden. Die Postämter und Postamtsstellen werden grundsätzlich alle Briefsendungen für die ganz oder zum Tei vom Feind besetzten Postleitgebiete auf die zuständige Brief⸗ sammelstelle leiten und Rücksendungen nicht vornehmen. Die

Briefsammel⸗ und Briefleitstellen bearbeietn diese Briefsen⸗ 23. 1. 1890 Vradist, zul. Prag V, Sanitergasse 12, Son⸗

dungen nach ihnen gegebenen besonderen Weisungen weiter. Auf schnelle und sorgfältige Bearbeitung dieser Briefsendun⸗ gen wird besonders geachtet werden.

Feldpostberechtigung des Reichsarbeitsdienstes

Die Gebührenvergünstigungen der Feldpost genießen alle Dienststellen des männlichen Reichsarbeitsdienstes, vom weib⸗ lichen Reichsarbeitsdienst, die Reichsarbeitsdienstleitung, die Reichsarbeitsdienst⸗Bezirksleitungen, die RAD.⸗Luftwaffen⸗ Bereichsleitungen und weiblichen Angehörigen der genannten Dienststellen. Die Dienststellen des weiblichen Reichsarbeits⸗ dienstes im ländlichen Einsatz sind nichtz feldnostberechtigt, im Kriegshilfsdienst nur bei Wehrmachteinsatz. In der Anschrift der ö ist die Dienststellenbezeichnung mit dem Zu⸗ satz im Wehrmachteinsatz“ anzugeben.

Wirt chaftsteil

Die Kriegsumstellung des Kartensystems Appell an die Anpassungsfähigkeit der Hausfrau. Regio⸗ naler Austansch von Nahrungsmitteln .

Die kriegsmäßige Umstellung in der Ernährungswirtschaft, die mit der neuen Kartenperiode in Kraft tritt, bringt zwar für Hausfrauen und Verteiler einige Erschwerungen, die jedoch hinter der Tatsache verblassen, daß nach wie vor alles getan wird; um das deutsche Volk zu ernähren. Während der feindliche Nachrichtendienst den Zusammenbruch der deutschen Ernährung prophezeite und auch im deutschen Volke die Er⸗ wartung weiterer einschneidender Rationskürzungen ver⸗ breitet war, ist es tatsächlich möglich gewesen, die Höhe der Rationen im wesentlichen auf dem Standard des letzten Monats zu halten. Nach wie vor werden die Rationen der Grundnahrungsmittel reichseinheitlich festgesetzt, und es wird alles getan, um die auf die Karten zustehen den Lebens— mittel auch fristgemäß bereitzustellen. Der jeweilige Aufruf der Rationen ermöglicht ein Disponieren auf kürzere Fristen und insbesondere die Rücksichtnahme auf die Transportlage. Den örtlichen Ernährungsämtern ist die Möglichkeit ein—

geräumt, gegebenenfalls Abweichungen von der Reichsrege-!

lung anzuordnen und bestimmte vorrätige Nahrungsmittel gegen andere auszutauschen, die nicht rechtzeitig heran— gebracht werden können. So kann es vorkommen, daß da und dort einmal weniger Brot und dafür mehr Fleisch ver⸗ teilt wird, daß in einem anderen Bezirk erhöhte Nährmittel— ausgabe für eine verminderte Kartoffelzuteilung ober um— gekehrt erfolgt. Beim Fett wurde von vornherein aus den gleichen Gründen auf Unterscheidungen verzichtet. Das

wesentliche ist, daß jeder Haushalt seine Fettration erhält,!

während die Art der verteilten Fette jeweils der Belieferung und Vorratslage angepaßt, werden muß.

Die neuen Lebensmittelkarten enthalten grundsätzlich nur numerierte Abschnitte, deren Zahl bei den Normalver⸗ brauchern und Teilselbstversorgern 60 für Erwachsene, 65 für Kinder und Jugendliche, 55 für Kinder bis zu 3 Jahren be— trägt. Der größte Teil der Abschnitte steht für die Aufrufe

des Reichsernährungsministers zur Verfügung, etwa ein;

Dutzend dem Reichswirtschaftsminister für den Aufruf von Seifenerzeugnissen und die letzten fünf den örtlichen Ernäh⸗ rungsämtern. Es sei nochmals festgestellt, daß die nume—⸗ rierten Abschnitte von den Verbrauchern nicht abgetrennt werden dürfen, da sie zum Einkauf nur in Verbindung mit dem Stammabschnitt berechtigen. Dagegen können die für den Gasthausbesuch vorgesehenen Kleinabschnitte über Fett und Brot weiterhin lose verwendet werden. Es wird natür⸗ lich einer gewissen Anlaufzeit bedürfen, bis das neue Karten⸗ system sich eingespielt hat. Hausfrau und Verteiler werden erhöhte Aufmerksamkeit aufwenden müssen, um an Hand der Vexöffentlichungen und Aushänge in den Geschäften über die aufgerufenen Abschnitte jeweils auf dem Laufenden zu bleiben. Die zuständigen Stellen bleiben bemüht, das System weiter zu verfeinern, wenn sich in der Praxis die Notwendig⸗ keit ergibt. Bei allen zusätzlichen Belastungen, die Haus⸗ frauen und Verteiler übernehmen müssen, muß man sich darüber klar sein, daß es darauf ankommt, die Bewirtschaf⸗ tungsvorschristen auch in Zukunft genauestens einzuhalten, weil das die Voraussetzung für die gerechte Verteilung der vorhandenen Lebensmittel ist.

. Aus dem Kriegsschãdenrecht

Verluste von Postsendungen :

Die Reichswirtschaftskammer gibt zum Berlust von Post— sendungen folgendes bekannt:

Wenn die Postämter im Falle des Verlustes von Postsen⸗ dungen bescheinigen, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu⸗ nehmen ist, daß die Sendung durch Feindeinwirkung ver⸗ nichtet oder heschädigt worden ist, sind keine Schwierigkeiten im Kriegsschädenverfahren hinsichtlich des Beweises zu er⸗ warten, daß der Verlust als durch ein Kriegssachschaden⸗ exeignis verursacht anzusehen ist. Für den Fall, daß der

erlust unaufklärbar ist unb die Post eine solche Bescheini⸗

r

gung nicht erteilt, ist von der Reichswirtschafts kammer bean⸗ tragt worden, eine Beweiserleichterung für den Geschädigten zu schaffen, damit nicht jeder unaufklärbare Verlust zu Lasten des Geschädigten geht. Der Prästdent des Reichs verwaltungs⸗ gerichts (Reichskriegsschädenamt) führt in einem demnächst in der „Deutschen Verwaltung“ zu veröffentlichenden Bescheid dazu u. a. aus: Der Entschädigungsanspruch kann nicht ohne weiteres auf den 52 Abs. 1 Nr. 2 der KSSch VDO. gestützt wer⸗ den, Es ist vielmehr trotz der in letzter Zeit verschärften Luftangriffe daran festzuhalten vergleiche Ri A ] 31/42 vom 13. 1. 1943 Dt. V. 1943, S. 106, Reichssteuerblatt 1943 S. 240 —, daß die bloße Gefährdung, wie sie der Anflug feindlicher Luft— streitkräfte und das Ueberfliegen eines Gebietes durch solche mit sich bringt, dieses Gebiet noch keineswegs zu einem „unmittelbar bedrohten“ im Sinne des 5 2 Abs. 1 Nr. 2 KSSchVO. macht.

Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß angesichts der Verstärkung und Häufung der feindlichen Luftangriffe gerade auf öffentlichen Verkehrseinrichtungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß Schäden und Verluste auf Transporten, die diese Verkehrseinrichtung in den luft⸗ gefährdeten Gebieten benutzen, auf Feindeinwirkung zurück⸗ zuführen sind. Diese Tatsachen werden die e ,n. behörden bei Ausübung der ihnen gemäß 17 Abs. 6 KSSchVO. obliegenden freien Beweiswürdigung nicht außer Betracht lassen dürfen. In Gebieten, die häufiger feindlichen Luftangriffen ausgesetzt sind, wird daher eine erhebliche Wahr⸗ scheinlichkeit dafür sprechen, daß derartige Transportschäden durch Feindeinwirkung verursacht sind. Weitere Ermittlun⸗ gen zur Frage, ob ein nach der KSSchVO, entschädigungs— fähiger Kriegssachschaden vorliegt, werden sich unter diefen

Umständen vielfach erübrigen, es sei denn, daß Anhaltspunkte

vorliegen, die die Annahme eines Kriegsfachschadens zweifel haft erscheinen lassen.

Das bedeutet praktisch, wenn auch nicht eine Umkehrung der Beweislast, so doch einen prima⸗facie⸗Beweis, wodurch die Entschädigungsgewährung bei unaufklärbaren Transport⸗ schäden gewährleistet ist. Soweit die Versicherung von Post⸗ sendungen schon in normalen Zeiten üblich war und auch heute noch im Rahmen der postalischen Bestimmungen möglich und zumutbar ist, ist davon Gebrauch zu machen, falls der Geschädigte nicht Gefahr laufen will, wegen mitwirkenden Verschuldens den Ersatzanspruch ganz oder zum Teil ein⸗ zubüßen. Sachlich zuständig für alle Ersatzansprüche aus kriegsbedingten Verlusten sind nunmehr ausschkießlich die Kriegsschädenämter (RA. vom 1. März 1945 Nr. 31 und nicht mehr die Reichspost. Oertlich zuständig sind nach einem Bescheid des Präsidenten des RVG. (RA6K.) vom 16. Oktober 1944 (DV. 19145, S. 18) die Feststellungsbehörden, in deren Geschäftsbereich der Wohnsitz des Geschädigten, bei Unter⸗ nehmen der gewerblichen Wirtschaft der Sitz des geschädigten Unternehmens liegt.

a a T -

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 6. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,809 B., Kopen⸗ hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 236,656 G., 23605 B., Mailand 99,90 G., 100,10 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50, 5 B., Stockholm 594,66 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B. London, 6. April. (D. N. B.) Nem York 4.02. 1031, Spanien loffiz.) 44,00, Montreal 4,43 4,47, Schweiz 17,330 bis 17,40, Stockholm 15,85 16,95, Lissabon 99, 89 100,20, Rio de Janeiro 82, 8d / i.

Zürich, 6. April. (D. N. B) i140 Uhr.] Paris 8,00, London⸗Clearing 17330, New York 4,30. Brüssel 69.25. Mailand 22,75 B., Madrid 39,575, Holland 2293,. Berlin 172,50 nom., Lissabon 17,45, Stockholm 10262, Oslo 98,62 M, Kopenhagen 90,3714, Sofia 5,371, Prag 17,25, Budapest 104,559. Zagreb 8,75, Istanbul 3,50, Bukarest 237M, Helsinki 8, 0, Preßburg 15,00, Buenos Aires 94½, Japan 101,60, Rio 22,50 B.

; inister Staatsminister, New York 478. Berlin 19150, Paris 1085, Antwerpen 76 89,

Kopenhagen, 6. April. (D. N. B.) London 19,34 Zürich 111,235. Rom Amsterdam 264,770, Stockholm 114,15, . 109,90, Helsinki 9 88, Sofia ——. Madrid ——, Bukare st ——. Alles Briefkurfe.“

Stockholm, 6. April. (D. N. B.) London 16,85 G., 1695 Y.. Berlin 16750 nom. G. 18850 B. Paris G. —— B, Brüssel —— G., B., Schweizerische Plätze 97 09 nom. G. 9780 B. Amsterdam G. V. Kopenhagen 87,90 G., 87,90 B., Oslo 95,35 nom. G., 965.55 B. Washington 4,15 G., 4.20 B., Helsinki 835 G. 859 B. Rom G.. B., Kanada 3,7 nom. G., 3,82 B. Madrid G., Türkei B., Lissabon 16,7 G., 17,05 B., Buenos Aires 102,90 G., 104,90 B. .

Sondon, 6. April. (D. N. B.) Silber Barren prompt 25.50, Silber auf Lieferung Barren 265,50, Gold 168,—.

K , für die Woche vom 12. bis 17. März 1945

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (12. bis 17. März 1945) im Ver⸗ gleich zur Vorwoche wie folgt: .

Wochendurchschnitt Monats

vom 12.3. vom 53. durchschnitt bis 17.3. bis 10.3. Februar

168,03 162, 94 162. 40 168,680 168, 70 158,60 1655.94 155,69 156, 11

159, 168, 79 158, 80

Aktienkurso (Kennziffer 1924 bis 1926 100)

Bergbau und Schwerinduftrte

Verarbeitende Industrie.

Handel und Verkehr..

Gesamt.. Kursniveau der 40 / igen W lere

ertpap 1 ommunalobligationen ... Dtsch. Reichsschatzanweisunger 1940 Folgen 6 und? .. Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 Anleihen der Länder. Anleihen der Gemeinden.. Gemeindeumschuldungsanleihe Industrieobligationen ...

102, 50 102,50

101,31 104, 7 108, 34 1038,33 103,42 107,45

102, 50 102,50

100, 88 104,50 103,47 193,27 104,25 107,45

102,50 102,50

191,37 105A 55 103,96 103,382 105, 3 107,76

In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung. ausländische Geloösorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

4 9. April Getd Brlef

5. April Geld Brlef

Aegaupten (Alexandrien und Kairo) ö Afghanistan abu... Albanien (Tirana)... Argentinien (Buenos Aires) Australlen (Sisnen9 ... Brasilien (Rio de Janeiro) . Britisch ⸗Indlen (Bombau⸗ GCaleuttJaea Bulgarien (Sofla)h ... Dänemark (Kopenhagen). n ee ng: . Finnlan elsinti)h .. Frantreich (Baris5)s .. 100 Srs. Griechenland (Athen). . 100 Drachmen Hollans (Amsterbam uns Rotterdam). . Fran ge, ih 5 Island (Reukja d Italien (Rom und Mailand) 109 Lire Japan (TZokfio und Kobe). 100 Yen J Kanada (Montreah 11 kanab. Dosiar Kroatien (Agram); . . 100 Kuna Neuseeland (MWenington) . 1 neuseel. Pfö. Norwegen (Osloöh .. 100 Kronen Portugal (Lissabon) .. . 100 Escudo Rumänien (Buftarest) . . 100 Lei Schweden (Stockholm und Göteborg) Schwelz (3ürich, Basel und Bern) Serbien (Belgrad) .. . Slowakel (Breßburg) ... Spanien (Madrid u. Barce⸗ ,,, . 1 . Südafrikanische Lnion (Pre- toria ,, 1 südafr. Pfd. Türkei (Istanbuh . türk. Pfund I(ngarn (Budapestr .. . 1090 Pengs Llruguau (Montevideos, 1Peso Verein. Staaten von Amerika (New or..

1 ägupt. Pfund 100 Afghani loo Franken 1ap.-Pes.

1 austr. Pfund 1Cruzeiro

100 Rupien ioo Lewa

100 Kronen engl. Pfund 100 Finnmark

100 Gulden 100 Rials 100 i681. Kr.

100 Kronen

100 Frs.

100 serb. Dinar 100 slow. Kr.

100 Pesetas

1Do0ollar

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Geld

39, 9s 939 d. Gz 19h56 36947 7912 0, Sss

74. is 2093 2, 493 6. 130 1199

Belgien (Brüssel u. Antwerpen England, Aegupten. Südafrikanische Llnion . File Frankreich

Bulgarien

Australien, Neuseeland Argentinien —. ö

Britisch⸗ Indien

Kanada

Vereinigte Staaten von Amer!ta Brasillen .. . Uruguag. ..

12 .

AMusländische Geldsorten und Banknoten

6. April Geld Brief 20, 38

9. Aprli Gels Brie 20, 38 20, 45 16,16 1622 1616 4185 4205 4185 1 agupt. BPfö. 4,39 4, 41 4. 39 looß) = 3 Dollar 1 Dollar

2 und 1 Dollar 1 ie, ; . . 3

entinischee. . 1 Pap. -Pes. h ; . in g r k , . 2, d4 2, 45 2, 44 Belgische loo Belgas Drei sch⸗ ö 1 Cruzeiro 0.08 0, 9 98 Britisch⸗ Indische z 100 Ruplen 22, 95 23,05 22, 95

? un Bulgarische: 500 Lewa a0 gc zo sa s9 S2 30 8210 1 engi. Pfd.

darunter Dänische: große..

100 Finnmart 5, 0655 5, 75 65, 0565 loo Frs. se

10 Kr. und Saru ter ö . Englische: 10 E und darunter lnnischhe· . *

100 Gulden 132, 70 132,0 132, 10 loo Lire 9, 98 10,02 9, 98 100 Lire g, g8 1002 9.98

Franzdsische. I lanad. Dollar 99 1,01 9h

Hollcndische* Itallenische: große. 100 Kuna 4.99 5, 01 4,90 56, 89 57, 11 5b, 80

, 1,66 1,68 1,56

Kanadische.

Kroatische

Norwegische: 50 Kronen und 59. 40 0 a 59, 40 zz S883 o, 375 57.53 5s. 7 57,83

darunter Rumänische: 1000 Lei und

4, 99 5, 0 4,90 8, 53 8, 92 8, 58

500 Lei 5 Schwedische: große..

4,39 441 439 1,91 1,93 1.91

50 Kronen und darunter 60 78 61, 2

Sobereigns ö 20-Francs-Stücke .. Golb-Dollars ..

Aeguptische Amerikan.:

100 Lewa Ico Kronen 100 Kronen

100 Kronen

100 Lei 100 Kronen

Schweizer: große. 9 * und darunter.

Serbische

Slowasische: 20 Kronen und darunter

Südafritanische Union

Türkische

Ungarische: 100 Pengs und darunter ;

100 slow. Kr. 1ꝗñ südafril. Pfd. 1 türk. Pfd.

100 Pengo 60, 18

1 Werantmartlich für den amtlichen und redbattionellen Teit, den Unzeigenteil . und für den Verlag: J. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin sW 6s. Druck der Preußischen Verlags⸗ und Druckerei GmbH. Berlin.

Vreis dieser Nummer: 10 Sy

.

deutfcher Neichs anzeiger Preuß ischer Staatsanzeiger

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des Betrages

Erscheint 3. Zt. nach Bedarf. Bezugspreis durch die Post vier ser. sährlich 6, 90 RM zuzüglich rh e n n, ,. bei . . , N . e Postanstalten nehmen Be— ,, ungen an,. in Berlin für Selbstabholer die n,, SW 35 2 . Urbanstr. 71. Preis der einzelnen Nummer nach Umfang. Einzelpreis jeder Nummer ist aus der Angabe unter dem Pflicht⸗ Einzelne Beilagen kosten 16 Rpf. Einzel⸗ nummern werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung einschließlich des Portos abgegeben.

Der

Nr. 48

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich

Ergänzungsbestimmung zur Zweiten Durchführungs— bestimmung zum Erlaß des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches und Beauftragten für den Bierjahresplan vom 23. Januar 1943 üßer die Heran⸗ ziehung der Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur Be—⸗ seitigung von Bombenschäden vom g. September 1943. Vom 29. März 1935.

Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über Lohn⸗ erstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24. August 1942 in der Fassung vom 2. März 1944 (Zweite Ergänzungsanordnung . Vom 79. März 1945.

Anordnung Nr. 23 des Leiters des Hauptringes „Kunst— und Preßstoffe⸗ beim Reichsminister für Rüstung Kriegsproduktion über die Benennung typisierter Kunst⸗ und Preßstoffe bei Preßteilen.

Bekanntmachung des Kommandeurs der Sicherheits⸗ polizei in Prag über den Widerruf einer Einziehnngs⸗ verfügung.

Amtliches Deutsches Reich

Erganzungsbestimmung

ur n . Durchführungsbestimmung zum Erlaß

es Reichs marschalls des Großdeutschen Reiches und

Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23. Januar

1943 über die Heranziehung der Selbst- und Gemein⸗

schaftshilfe zur Beseitigung von Bomben schä de: vom 9. September 1943

Vom 29. März 1945

Auf Grund von Nr. der Ersten Durchführungsbe⸗ stimmung vom 28. Januar 1913 und vorstehend be⸗ zeichnetem Erlaß vom 23. Januar 1943 bestimme ich im Einvernehmen mit dem Neichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Amt Bau OT dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und dem Reichsminister des Innern fol⸗ gendes:

Dem Abschnitt I meiner Zweiten Durchführungs— bestimmung zum Erlaß des Reichsmarschalls des Groß- deutschen Reiches und Beauftragten für den Vier— jahresplan vom 23. Jonuar 1943 über die Heran⸗ ziehung der Selbst⸗ und Gemeinschaftshilfe zur Beseiti⸗ gung von Bombenschäden vom 9. September 19413 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. A2) wird der nach⸗ stehende Abschnitt Ia angefügt:

Ia Ausländern stehen unter den gleichen Voraus— setzungen die Leistungen nach Abschnitt J und f eben— falls zu. Berlin, den 29. März 1945. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz. J. V. Dr. Beisiegel.

Anoronung

zur Ergänzung der Anordnung über Lohnerstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseiti⸗ gung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 21. August 1942 in der Fassung vom 2. März 1944 (Zweite Ergänzungsanordnung).

Vom 29. März 1945

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung bestimme ich im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes: .

Der Abschnitt IJ meiner Anordnung über Lohn⸗ erstattung bei Heranziehung betriebsfremder Kräfte zur Beseitigung oder Minderung von Fliegerschäden oder zum Bereitschaftsdienst bei Fliegeralarm vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199, Reichsministerialblatt Nr. 28, Neichsarbeitsbl. S. L 386) in der Fassung vom 2. März 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 61662) wird durch nachstehenden Absatz? ergänzt: .

() Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für ausländische Arbeitskräfte.

Ferner erhält Abschnitt 19 nachstehenden neuen dritten Absatz: ;

G) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes gelten auch für ausländische Arbeitskräfte. Der bisherige Absatz 3 wird nunmehr Absatz 4.

Berlin, den 29. März 1915. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz.

Anzeigenyreis Petitzeile 1410 1irb ö. 7A, an. All —;

rbanstr. 71, an. e Druckaufträge sind auf einseitig beschriebe nem Papier völlig druckreif einzusenden, ö zugeben, welche Worte etwa durch oder durch Sperrdruck (besfonderer gehoben werden sollen. dem Einrückungstermin bei ber Anzeigenstelle eingegangen sein.

lür den Raum einer fünfgespaltenen 5 mm dresten WM, einer dreigesnaltenen S mm hreiten Petitzesle Anzeigen nimmt die Anzeigenstelle Berlin Sy 2g

insbesondere ist darin auch an⸗ Fettdruck (einmal unterstrichen) Vermerk am Rande hervor⸗ Befristete Anzeigen müssen 8 Tage vor

Berlin, Donnerstag, 2. April, abends

Anordnung Nr. 23

des Leiters des Hauptringes „Kunst⸗ und Preßstoffe“

beim Reichsmiuister für Rüstung und Kriegsproduk⸗

tion über die Benennung typisierter Kunst⸗ und Preß⸗ stoffe bei Preßteilen.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 und der Ersten Verordnung zur Durchführung dieses Erlasses vom 6. September 19135 (RGBl. 1 S. 629/531) wird angeordnet:

* v 1.

Typisierte Kunst⸗ und Preßstoffe dürfen auf dem Preßteil in Angeboten, Rechnungen und Veröffent⸗

lichungen aller Art einschl. der Werbung, soweit sich diese auf Preßteile beziehen, lediglich durch die Angabe der Typen, ggfls. in Verbindung mit dem Firmen⸗ namen des Herstellers, bezeichnet werden.

82 Fällen kann der Leiter des Haupt— und Preßstoffe“ Ausnahmegenehmi—⸗

3 5

Zuwiderhandlungen werden nach 3 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§8 4 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗

ßischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 1. April 1945.

. Lucas. Leiter des Hauptringes Kunst⸗ und Preßstoffe“ beim Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion.

In begründeten ringes „Kunst⸗ gungen erteilen.

Bekanntmachung

Die Einziehung des Vermögens des Franz Skoda, geb. 22. 6. 06 Wien, Prot.⸗Angeh., Baumeister, dzt. wohnh. Horaschdowitz Nr. 23, wird widerrufen.

Prag, den 28. März 1945. Der Kommandeur der Sicherheitspolizei Prag.

Nichtamtliches Deutsches Reich

Der n Botschafter in Berlin, Herr Filippo o

Anfu so, hat Berlin am 26. März 1915 verlassen.

Reich sbgntgirolgnto Ber jn, onto Mr. 1/1913 Vo stjchet konto: Wind n * 4

1915

Während seiner Abwesenheit führt Herr Gesandter Casertaneo die Geschäfte der Botschaft.

Ministerialblatt des Reichs⸗ und Preuhischen Ministeriums des Innern. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. Nummer 10611 vom 16. März 1945 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltungs sachen. RdErl. 19. 3. 45, Durchführung der Militäranwärteranstellungs⸗VO. Polizeiverwaltung. RdErl. 25. 2. 45. Trangportge— fangeng in Uniform. Staatsangehörigzkeit. Pa und Ausländerpolizei. Rdäaͤrl. 26.1. 45, Anslän polizeiliche und ausweistechnische Behandlung der in teilung 4 der Deutschen Volksliste aufgenommenen Personeék. = RdErl. 8. 3. ,. Vorübergehende Einschränkung der Tätig- keit der Einwandererzentralstelle auf dem Gebiete staats⸗ angehörigkeits rechtlicher Befugnisse und Regelung damit zu⸗ sammenhängender paßpolizeilicher usw. Fragen. Wehr⸗ angelegenheiten. Kriegsschäden. Fam ilien⸗ unterhalt. RdErl. 2. 3. 45, Zuständigkeit der Feststellungs⸗ behörden des Aufenthaltsortes (bes Verwoltungsfitzes ober der Hauptniederlassung zur Vorbehandlung von Kriegs⸗ schädenanträgen und zur Gewährung von Vorauszahlungen. Rd Exl. 5. 3. 45, Feuerschutzmittelaktion⸗ 3. Welle. RdErl. 7. 3. 45. Anwendung der PSch O. auf Schutzange⸗ hörige der Abteilung 4 der Deutschen Volksliste. Volk gesundheit. RdErl. 27. 2. 45, Seuche npolizeiliche Maß⸗ nahmen bei Erkrankungen und Todesfällen ausländischer Ar⸗ beits kräfte. RdErl. 5. 3. 45, Einziehung von Diphtherie⸗ serum. RdErl. 5. 3. 45, Einziehung von Tetanusferum. Zeitschriftenschau. Zu beziehen durch alle Post⸗ anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstr. 43.

diä helich 439 RM für Ausgabe A (zweifeitig bedruck“ und 5,40 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt.

. ostwesen

Unterbringung von Paketen aus und nach feindbesetzten Gebieten ;

Bei den Postämtern lagert eine Anzahl unanbringlicher Patete, deren Einlieferungs⸗ und Bestimmungsort im zur Zeit feindbesetzten Gebiet liegen. Zur Unterbringung dieser Sendungen hat das Reichspostministerium eine Regelung getroffen. Danach werden bestimmte Lagerämter beauftragt, diese Pakete zu lagern. Nicht eingelagert werden Pakete mit offensichtlich leicht verderblichem Inhalt, die Jzach den all⸗ gemeinen Bestimmungen behandelt werden, sowie Waren⸗ pakete an Geschäfte, deren Inhalt unverzüglich den zustän⸗ digen Wirtschaftsstellen überlassen wird. Enthalten Pakete außer leicht verderblichen Gegenständen noch andere Sachen, dann werden sie nach Entnahme des verderblichen Inhalts wieder verschlossen und ebenfalls gelagert. Zu jedem lagern⸗ den Paket wird eine Lagerkarte ausgestellt. Sobald nun bei einem Postamt nach derartigen Paketen nachgefragt wird, wird von dort aus eine Nachfragekarte in Marsch geseßt. Das Lageramt sendet die Pakete auf Grund der bei ihm eingehen⸗ den Nachfragekarten gebührenfrei weiter. Pakete, die nicht innerhalb von drei Monaten untergebracht werden können, werden beim Lageramt geöffnet und nach den allgemeinen Vorschriften wie andere unanbringliche Pakete verwertet. Heimatpakete von Soldaten, die dem Empfänger nicht zu⸗ gestellt werden können, weil die Bestimmungsorte in feind⸗

besetzten Gebieten liegen, werden ebenfalls nach dem ge⸗ schilderten Verfahren behandelt.

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Der Preis muß gerechtfertigt sein Richtlinien des Reichsgerichts

In einem Urteil von grundsätzlicher Bedeutung stellte das Reichsgericht Richtlinien dafür auf, wie die Warenpreife im Kriege zu berechnen sind. Es geht dabei von der Grundregel des 5 22 RWVO. aus, wonach die Preise unter Berücksichti⸗ gung der Pflichten, die der Krieg jedem einzelnen auferlegt, gerechtfertigt sein müssen.

Im einzelnen ist bei der Berechnung des zulässigen Ver⸗ kaufspreises von den Gestehungskosten und der Verdienst⸗ spanne für die einzelne Warengattung auszugehen. Wird eine Ware, die bisher nur in Packungen abgegeben wurde, ietzt lose verkauft, so kann der neue Pxeis auch auf der Grundlage des angemessenen Verkaufspreises für die ver⸗ packten Waren berechnet werden. Führen jedoch besondere Umstände, wie z. B. eine Umsatzsteigerung, zu übermäßigen Gewinnen, so muß der Preis gesenkt werden, sobald sich die weitere Entwicklung mit einiger Sicherheit überblicken läßt. (RG. III. StrS. 232 v. 25. 10. 1944.)

Zweckmäßige Verwendung der Kriegssachschäden⸗ Entschädigung

Die Auszahlung der Geldentschädigung nach der Kriegs⸗ sachschaden verordnung (G 9) soll der Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen dienen. Die Auszahlung für andere Ver⸗ wendungszwecke soll eine Ausnahme bleiben. Bei der zu⸗ gelassenen Auszahlung für den Aufbau usw. einer wirtschaft⸗ lichen Tätigkeit kommt es nicht nur darauf an, ob diese Tätig⸗ keit als solche voltswirtschaftlich erwünscht ist, sondern darauf, ob es volkswirtschaftlich erwünscht ist, gerade Kriegs⸗ sachschädenmittel dafür anzusetzen. Die Entschädigung für Hausrats⸗ Bekleidungs- und Einrichtungsgegenstände soll grundsätzlich dazu dienen, den Geschädigten die Wieder⸗ beschaffung solcher Gegenstände zu ermöglichen, wenn solche später wieder greifbar sind. Wenn sie statt dessen jetzt zum Ermerb von Indnstriebeteilinnngen verwendet werden, so wird man dag „wolkswirtschaftlich erwünscht“ nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen bezeichnen können. Ob

solche Ausnahmeumstände vorliegen, muß also genau geprüft

J. V.: Dr. Beisiegel.

werden, insbesondere ob die Geschädigten, wenn der Schaden i

nicht eingetreten wäre, ihren Hausrat und ihre Kleider ver= äußert hätten, um von dem Erlös die fraglichen Industrie— beteiligungen zu erwerben. Wenn diese Annähme' nicht be⸗ gründet war, so dürfte auch kein Anlaß bestehen, den Ge— schädigten die Kriegssackentschädigung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. (RStBl. Rr. Z vom 17. Januar 1915.

Erfassung der Tauschgeschäfte bei der Umsatzsteuer

Der neue Vordruck für die Umsatzsteuer enthält zum ersten Male auch die Frage nach der Höhe der Tauschgeschäfte. Die Erfahrungen bei Betriebsprüfungen haben gelehrt, daß Tauschgeschäfte zwar sehr oft getätigt, aber nicht gebucht und nicht als Umsatz angegeben werden. Ein großer Teit der Tauschgeschétte besteht darin, daß Mangelwaren aus dem eigenen Unternehmen gegen solche aus anderen Ünternehmen eingetauscht werden. Durch die Frage nach der Höhe der Tauschgeschäste im neuen Vordruck soll jedermann an die Versteuerung der Tauschgeschäfte erinnert werden, denn Tauschumsätze sind steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie verboten sein sollten. Die Gesetzwidrigkeit schließt die Steuerpflicht nicht aus. Wer Tauschgeschäfte in feiner Steuer⸗ erklärung verschweigt, wird in der Regel wegen Steuer hinterziehung bestraft. Ein Tausch oder ein taufchähnlicher Umsatz im Sinne des Umfatzsteuergesetzes ist gegeben, wenn ein Unternehmer eine Lieferung bewirkt, deren Gegenkeistung in einer Lieferung (Tausch) oder einer fonstigen Leistung ltauschähnlich des Abnehmers besteht oder wenn ein Unter— nehmer eine sonstige Leistung ausführt, deren Gegenleistung in einer Lieferung oder sonstigen Seistung des Leistungs empfängers besteht. Beim Tausch oder bei tanschähnlichen Umsätzen gilt der Wert des empfangenen Gegenstandes oder der empfangenen Leistung als Entgelt.

Wirtschaft des Auslandes

Dänemarks Jolleinnahmen im März 1915

Kopenhagen, 7. April. In März 1945 erbrachten die Zoll und e r e en 51,4 Mill. Kr. gegen 54,1 Mill. Kr. im März 1944. Im bisherigen Teil des Finanzjahres