Land zu seben. In letzterer Hinsicht erfolgts demnachst fuͤr den „Ocean“ Gegenbefehl, und nach allem, was deshalb
bekannt geworden, steht zu glauben, daß dieses Schiff sich, zur Ablösung der „Asia“ nach dem milttellaͤndischen Meere begeben werde.
Durch Briefe aus Corfu vom 31. Dezem ber hat man Nachricht erhalten, daß der General Church mit 6000 Mann gegen Missolunghi geruͤckt ist; auch der Capitano Ziavella war aus dem öͤst ichen Griechenland mit 3000 Mann in der Nähe jener Stadt angelangt, vor welcher ebenfalls auch dies Geschwader, das fruͤher den Golf von Lepanto blockirt hatte, erschienen war.
Niederlande.
Am 31. Jan. wurde der zweiten Kammer der Gene⸗ ralstaaten, ein Gesetzesvorschlag fuͤr die Niederlage von Waa⸗ ren vorgelegt. Die Koͤnigl. Botschaft, mit welcher solches geschah, besagt, daß die Gestattung freier Ein⸗ und Aussuhr zur See, ruͤcksichtlich der in einer Haupt⸗Niederlage aufzu⸗
Waaren nicht bloß in Bezichung auf den Han⸗ del und die Schifffarth vortheilhaft, sondern auch wuͤnschens⸗ werth fuͤr die Consumtion der einheimischen Produkte ge⸗ schienen habe. Um diese Vortheile so viel sicherer herbeizu⸗ fuͤhren, sei eine Erweiterung der durch das allgemeine Ge⸗ setz vom 26. Aug. 1822 bewilligten Freiheiten fuͤr diejeni⸗ gen Waaren, welche durch Niederlaͤndische Schiffe eingefuͤhrt werden, fuüͤr nothwendig erachtet worden. — Der Ge⸗ . seldst enthaͤlt drei Artikel folgenden Inhalts:
rrikel 1. Um dem allgemeinen Gesetz über Einfuhr, Aus⸗ fuhr und Tranfito vom 26. August 1822 Erweiterung zu leihen, wollen Se. Majestaͤt solchen bedeutenden Seehandels⸗ städten, welche die erforderlichen Gebaͤude und Anstalten aus eignen Mittein oder vermoͤge ihres Handels errichten und ungerhalten werden, die Befaͤhigung ertheilen, die Waaren, welche zur See bei ihnen anlangen und zur Niederlegung berechtigt sind, in einer allgemeinen Waarenniederlage zu de⸗ poniren, und darauf sie wieder ersten Verpackung oder Tonnen, als auch nachdem sie ge⸗ sondert, und in andere gebracht worden sind, auch abzusen⸗ den, welches, vorausgesetzt, daß sie nicht der noͤthigen Aus⸗ weise ermangeln, unter Beobachtung der gegen anzuwendenden Maaßregeln ohne irgend eine Zahlung erfolz; gen soll. Nach Artikel 2. behalten Te. M. sich das Recht vor, Ausnahmen ruͤcksichtlich derjenigen Freiheiten zu machen⸗ welche entweder durch die Beschaffenheit der Waaren oder ihre besondere Bestimmung im Falle der Wiederausfuhr, er⸗ sferdert werden koͤnnten; doch dergestalt, daß solche Ausnah⸗ men eine allgemeine Wirkung haben und auf diejenigen Waaren, welche vor Feststellung einer solchen Ausnahme ein⸗ gefuͤhrt sein koͤnnen, nie angewendet werden sollen. — Dem Artikel 3. zufolge soll, Behufs der Erweiterung des 11. Paragr. Art. 3. des oben benannten allgemeinen Gefetzes, die darin angekuͤndigte Freiheit auf solche Weise Anwendung finden, daß, wenn keine unmittelbare Abladung in andere Schiffe erfolgt, die Waaren auf Kosten der Interessenten in einem Staatsmagazin oder an einem andern sichern Orte, beim ersten Wachtposten oder in der Naͤhe niedergelegt wer⸗ den können, um von da binnen Jahresfrist nach der Nie⸗ deriegung wieder ausgefuͤhrt zu werden.
Nach einer Koͤniglichen Bestimmung sollen von jetzt an die Communal⸗Primarschulen mit einer vollständigen Samm⸗
eer neuen Maaße und Gewichte versehen werden, um
die Einfuͤhrung derselben zu erleichtern und die Zoͤglinge mit dem Gebrauche des gesetzlich eingefuͤhrten Decimalsystems bekannter zu machen. Die Anschaffung soll auf Kosten der Communen geschehen. Schweden und Norwegen.
Die große Commitk zur Revision der Erziehungs⸗An⸗ stalten des Reiches hat sich in pier Sektionen getheilt, deren jede sich mit einem besondern Zweige des Erziehungswesens beschaͤftigen wird.
Emem Geruͤchte zufolge (meldet man aus Stockholm vom 1. Febr.) wird der Hofkanzler von Schutzenheim naͤch⸗ stens um seine Smtassung anhalten und den Cabinetssecre⸗ tair, Frefherm voy Lagerheim, zum Nachfolger erhalten. Man will wissen, Herr von Schulzenheim werde eine Sen⸗ dung an einen ausländischen Hof uͤbernehmen.
Die Staacezeirung enthaͤlt die K. Instruction vom 14. Neov. v. J. füt die Zte Abtheilung des Groß⸗Admiral⸗Am⸗ tes, der, wie es im ersten Paragraphen heißt, im Allgemei⸗ nen Alles obliegt, was die See⸗Kommunlcation, Wasser⸗
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bauten, Canäfe, Hafen⸗ uud Strom⸗Reinigungen, nebst al⸗ leh mechanischen und wissenschaftlichen, mit der Flotte zu⸗ sammenhaͤngenden Anstalten betrifft, die naͤher mit dem Ser⸗ und dem Vertheidigungswesen des Koͤnigreichs in Verbin⸗ dung stehen, oder Einfluß auf das Gedeihen der Schifffahrt und Gewerbe haben. 8 1 8
Der Ueberschuß der Staats⸗Einkünfte waͤhrend der letzten fuͤnf Jahre betraͤgt 3,700,000 Nthlr. Beo., n 1,800,000 Rthlr. Bco. als wirklicher Rest an das Reichs⸗ schulden Comtoir abgeliefert worden sind. Der Ueberschuß der Zoll⸗Einkuͤnste vom vorigen Jahre beläͤuft sich auf 717,000 Rthlr. Bco. 3
Deutschland. Der Kammer der baierischen Abgeordneten ist ein der
zur See, sowohl in ihrer
Mißbrauch
Kaminer der Reichsraͤthe vorgelegter und von dieser geneh⸗ migter Gesetz⸗Entwurf: „die Bildung der Kammer der Reichsraͤthe“ betreffend, uͤbergeben worden. Demselben zu⸗ folge sollen die in der Verfassungsurkunde enthaltenen Be⸗ stimmungen erlaͤutert und durch Zusäͤtze ergaͤnzt werden, wie folgt: Art. I. Bei der Bemessung des in dem Titel VI. §. 4. der Verfassungsurkunde sestgesetgen Zah enverhaͤltnisses zwischen den erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthen, sind bei den ersteren außer den Haͤuptern der ehemals reichs⸗ stäͤndischen, fuͤrstlichen und graͤflichen Familien und den voin Könige mit Verleihung des Vererbungsrechtes ernannten Reichsraͤthen auch noch zu zaͤhlen: 1. die beiden Erzbischoͤfe, 2. der von dem Koͤnige aus der Zahl der Bischoͤfe ernannte Reichsrath, und der jedesmalige Praͤsident des protestanti⸗ schen Ober⸗Konfistoriums. Dagegen sind a. die volljaͤhrigen Prinzen des koͤniglichen Hauses, und b. die Kronbcamten, welche nicht zugleich wegen ihrer Besitzungen Reichsraͤthe sind, — weder zu den erblichen noch zu den lebenslaͤnglichen Reichsräͤthen zu rechnen. Art. II. Der Köͤnig wird die von ihm zu ernennenden, erblichen und lebenslaͤnglichen Reichsraͤthe aus jenen Personen auswaͤhlen, die entweder⸗ dem Staate ausgezeichnete Dienste geleistet haben, oder von adelicher Geburt sind, oder Vermoͤgen besitzen.
In der 18ten öffentlichen Sitzung der baierischen Ab⸗ geordneten Kammer wurde uͤber den Gesetzentwurf in Betreff des Malzaufschlages verhandelt. Als erster eingeschriebener Redner sprach von der Tribune der Abg. Geyer. Er be⸗ rechnete das hohe Stagtsertraͤgniß, welches die Gerste ab⸗ wirft, und erwog daß der Malzaufschlag so viel abwerfe, als die gesammte Grundsteuer, und mehr als sedes andere Staatseinkommen; das baierische Nationalgetraͤnk sei also in dieser Beziehung der Suͤndenbock. Er entwickelte hierauf emigermaßen die Geschichte des Malzaufschlags in Baiern, und zeigte, daß der Entwurf weder eine Vermehrung, noch eine Verminderung dieser Abgabe enthalte. Seiner Meinung nach bezwecke das neue Gesetz lediglich die Ausfuͤllung der Luͤcken des alten. Die Regierung scheine zwar nichts beim Metzen Malz, aber dagegen in der Gesammtsumme gewinnen zu wollen. Er verbreirete sich sodann uͤber die Schaͤndlichkeit und Ein⸗ traͤglichkeit der Defraudazion und uͤber die Nothwendigkeit unnachsichtlicher Strafe. Nicht allein die Brauer und Muͤl⸗ ler, aber auch Aufschlagsbeamte seien die Defraudanten; er schlug die jaͤhrliche Summe der Defraudazionen auf eine halbe Million an, und aͤußerte die Besorgniß, daß, wenn man kein Mittel ausfindig mache, das Einverstaͤndniß der Aufschlaͤger mit den Muͤllern und Brauern zu verhindern, alle noch so strengen Gesetze wenig fruchten werden. Er
ing demnachst die einzelnen Paragraphen des Gesetzes durch und sprach sich sodann im Allgemeinen mit Dank fuͤr den Entwurf aus, da er wesentliche Luͤcken des alten Gesetzes ausfuͤlle, ohne dem Volke neue Lasten zu uͤberbuͤrden. — Da, der Tagesordnung gemäaͤß, noch uͤber die Beschwerde des Bonschab in geheimer Sitzung abgestimmt werden sollte, so schloß der erste Präͤsident die Sitzung und beraumte die nächste auf den 6. Februar an.
Am 1. Febr. hatte in der chen die seierliche Bekanntmachung eines allerhoͤchsten Re⸗ stripts Statt, welches Se. Masestaͤt der Koͤnig wegen des am 26. Januar d. J. unter Studirenden vorgefallenen und mit Töͤdrung verbundenen Zweikampfes an die Universttät zu erlassen geruhet haben. Dasselbe enthaͤlt im Wesentlichen Folgendes: „Se. Mazestaͤt haͤtten den abgeordneten Studi⸗ renden der iiniversitaͤt bereits am 2. ber 1826 eben so ausdruͤcklich als ernstlich erklaärt, daß Sie Raufereien und Zweikaͤmpfe unter den Studirenden auf keine Weise gestat⸗ ten und Exzessen dieser Art mit gesetzlicher Strenge entge⸗
Univertsttats⸗Aula zu Muͤn⸗:
1 Æ Ses 2‧