1828 / 54 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Die Commission welche, dem 139sten Artikel der Charte zufolge, zu untersuchen hat, ob seit der vorjährigen Sitzung der Cortes die Verfassung uͤberall puͤnktlich in Ausführung gekommen ist, hat am 29. Jonuar der Deputirten⸗Kammer ihren 8. abgestattet. Sie erklaͤrt darin: daß die Ver⸗

der Charte zwelerlei Art seien, nämlich solche, die von swidnen herruͤhren welche der Gerichtsbarkeit der Kammern unterworsen sind, und solche, welche sich die in den Arrikein 37 und 41 der Verfassungs⸗Urkunde nicht besonders aufgeführten Behöͤrden haben 5 Schulden kommen lassen; da indessen die Cortes von allen Verletzungen ohne Aus⸗ wenn ihnen auch eine Anschuldigung oder Verur⸗ derer, welche sie veruͤbt haben, nicht zustehen sollte, K zu nehmen n, so glaube sie (die Commission) aller ihr in dieser Bezlehung bekannt gewordenen möchten nun von der richterlichen oder von der v Gewalt ausgegangen sein, Erwaͤhnung thun zu muüͤs⸗ sen. sch der erstern erklaͤrte die Commission, daß schriften des Paters Anton Rodr. Leiria und eer in Handen habe, welche daruͤber Klage fuͤhren, daß sie unter den Vorwande, an den Zusammenrottungen, die in der zu Ende des Monats Jull v. J. statt kanden, zu haben, mit vielen andern Buͤr⸗ ben ohne verhaftet und nachdem sie lange Zeit im ängnisse zugebracht, zum Theil wieder frei Theil aber in Anklagestand versetzt worden waͤren; sie beschwe⸗ ren sich überdies noch, daß die Angeschuldigten nicht die Oef⸗ ihrer Prozesse haͤtten erlangen koͤnnen, daß vielmehr i sie haͤtten zwingen wollen, beimlich mit den gegen 8* auftretenden Zeugen confrontirt zu werden; da nun diese Thatsachen den Artikeln 126 und 145 9 7 der e zuwieder waͤren, so verlangten sie daß die Kammer, kraft des Artikels 139 auf die geeigneten Mittel bedacht sei, um zu verhuͤten 8 das Gesetzbuch der National⸗Freiheit wieder auf solche Weise uͤbertreten werde. Da sich aus den Nachweisungen, welche die Regierung nach dem Verlan⸗ gen der Kammer gegeben hat, ergiebt, daß jene Thatsachen gründet sind, was auch die angeschuldigten Theile zu ihrer echtfertigung Len mögen, so war die Commlssion der Mei⸗ daß die bezüglichen Doecumente durch den Insttz⸗Mi⸗ ster der Regierung zugestellt werden, damit diese sowohl gen die Cerregidoren, welche die gedachten Verhaftungen rfuͤgt, als gegen die 7 Desembagadores do Pago, welche e Oeffentlichkeit bei der Gegenuüberstellung der Zeugen ver⸗ eigert haben, nach dem Buchstaben der Gesetze verfahre. n Vetreff der Theilnehmer der een Gewalt an den Ver⸗ bungen der Verfassung, glaubte die Commission daß der Justiz⸗ 4 e Freire de Andrade in Anklagestand zu ver⸗ sei, einmal weil er die obigen Mißbraͤuche nicht ver⸗ be, indem der 145ste Artitkel §. 27 der Charte die Obern ausdruͤcklich fuͤr die Pflichtvergessenheit ihrer Unter⸗ gebenen verantwortlich mache; uͤberdies aber auch noch, weil

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C eine Bittschrift des ehemaligen iffsca tains vorkiege, worin ewe e ec⸗ daß am senen 10. Januar ein Polizei Agent, mit seinen en in sein Haus gedrungen sei und, nachdem er ihm seine Kinder und einen Theil seiner Mäͤbel fortge⸗ nommen, gedroht habe, daß man ihm noch die Halfte

ung und ein Jahrgeld von 400,000 Rees neh⸗ um das Ganze seiner Frau zu geben. Hr. Plo sich, daß diese Maaßregel nicht die Folge elnes lichen Ausspruches, sondern nur die ollziehung

„r, auf Anrathen des * 1⸗Intendanten von dem „Minister gegebenen Befehle sei. Er fuͤgte zugleich 2₰ um die Wahrheit der angefuͤhr⸗

achen 2 und demanfolg⸗, Polizei⸗Intendan ntlage des Iunstizministers und des daß der⸗ verfuͤge. Der Berichterstatter erklärte, was in dem gee,an. 8neenn daruͤber iußehe, * enthalten es Ju aisters gegen Hrn. Pio 7 wahe sei oder nücht; da 2 der Gatte und Verwalter einer Frau, seiner Kinder , wommens sel, so destimme ausdruͤcklich auszaschließen ser Famillen Vater von dieser Ver, ₰₰ A und der Richter einzuschreiten

8 nde sich in der Charte irgendwo

welche der vollziehenden Gewalt die Be⸗

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„Eben so erschlen der Commission die unterm 10ten

fugniß zuerkenne, sich in die individuellen Rechte der Bür⸗ ger zu mischen; der DIastgafatter habe sonach in dem vorkiegenden Falle seine Befugnisse offenbar überschrit⸗ ten, und es scheine daher der Commission, daß dessen Anklage allerdings statt finden müsse. Hinsichtlich des oligei⸗ Intendanten war dagegen der VBerichterstatter der Pers. daß die Anklage nicht zulässig sei, weil die schläge dieses Beamten den Justizminister nicht zwingen konn⸗ ten, zu handeln wie er gehandelt hat. Die Commisston hielt es uͤbrigens fuͤr endig, den Justizminister noch deshalb in Anklagestand zu versetzen, weil er du seine Decrete vom 18. Septbr. v. J., wodurch mehrere Richter ohne ihr Verlangen und ohne ihr Verschulden von einem Orte nach dem andern v*. 1b 2 22 und 145 .10. und 16 der Charte b . 121, 122 und 145, 9§. 1 Hehober 1827. von dem Justizminister ausgefertigte Alvara, wodu den jetzigen und Tünftigen Desembagadores do Pago der? tel Excellenz ⁄1. als ein Eingriff der vollziehen⸗ den Gewalt in die Befugnisse der legislativen, und mithin als eine Verletzung der Charte, welche die Treunung der politi⸗ schen Gewalten festsete; der 75. Artikel §. 11. der Charte gestatte der vollziehenden Macht Gnadenverleihungen als Be⸗ mnungen fuͤr dem Staate geleistete Dienste; da aber diese Dienste immer nur persönlich wären, so scheine es klar da auch die zu bewilligenden Gnaden r. s nur persöͤnli sein koͤnnten, nicht aber sich auf ganze Corporationen, deren bägfaß⸗ Mitgliedet gar noch 1,se einmal bekannt wäͤren, erstrecken duͤrften; die Artikel 16, 73, 78 und 130 der Charte bestimmten das Gehalt der ersten Classen und orationen im Lande und diese würden daher eine andere oldung nur in Folge eines neuen Gesetzes erhalten kön⸗ nen; auch habe der gedachte Minister es gewagt jener kührlichen Verfügung den Namen einer Alvara beizulegen

und zu erkläͤren daß sie dieselbe Kraft habe als ein von der

Kanzlei ausgegangenes Patent: dadurch aber einem einzigen Federstriche die ganze bestehende uͤbet den Haufen gestoßen und seine geringe Achtung für die Verfassung, fuͤr die von ihr angeordnete Trennung der

abe er mit

Gewalten und fuͤr die gesellschaftliche Einrichtung, deren die

Portugtesische Nation ein neuer Grund zur Anklage jenes Ministers.

Die Deputirten⸗Kammer hat bis setzt üͤber diesen Com⸗ misstons⸗Berscht noch keinen Beschluß gefaßt, mittlerweile fährt sie fort sich mit dem Preßgese⸗ anderen, minder erheblichen Gegenständen zu beschäftigen.

VBrasilien.

Durch eine kalserliche Verordnung vom 11ten August v. J. sind zwei neue Akademien fuͤr den Unterricht im Rechtswesen, eine zu St. Paulo, die andere zu Fernambuco gegruͤndet worden. Die Dauer eines jeden Curses ist auf fünf Jahre begränzt, welche so verwendet werden sollen: Erstes Jahr. Naturrecht, Staatsrecht, Völkerrecht, Er⸗

enieße, bewiesen; und hierin ijege

laͤuterung der Verfassung des Reichs. Zweites Jahr. 8.

ortgesetzte Behandlung derselben Gegenstaͤnde, dazu G. Drittes und Viertes Jahr. silkanisches oder vaterländis⸗ Recht; Seer recht. Fuͤnftes Jahr. Staatsoöͤkonomie.

sus sollen neun Professoren und vier Huͤlfslehrer

noch Bra⸗ en Cur⸗ g seyn,

Von diesen ist der gröͤßte Theil schon ernannt und unter ih⸗

nen befinden sich auch eintge auswärtige Gelehrte, welche zu

Die obersten empfangen einen jährli⸗

—2 iro lebten.

chen hane von 12,000 Fr.; die nach ihnen kommenden un⸗ gefähr die Hälfte. Uebrigens stehen sie in dem Range der desembagadores da Relaçao (Raͤthe bei

ꝙ9* Die Wahl der Puͤcher, die Leitung der Disci I alles, was den Unterricht betrifft, . vnsschleßüc F Preofessoren, welche unter dem Vorsitz eines vom 8 ernannten irektors ein Comité bilden

den umsonst und ohne Rücksicht

vnn sieht auf 2— da⸗ 2 g weiter, a ntniß der lateim 6

Sprache, der Rhetorik und franzöͤsischen

Auch hatte der Kaiser 7 bes Reichs den vheeuche Nmaefr ans deie Pfermizas

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dem Cassa⸗