1828 / 58 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Hoch und freudig wurde aber der Jubel⸗ als von Stettin aus Se. Köͤnigl. Hoheit Oberpraͤsidenten egiments⸗ chefs und mehreren andern Militairpersonen, hier eintrafen und, das Verdienst des wackern Kriegers huldreich anerken⸗ nend, ihm Höchstihren Besuch abzustatten geruhten, ein in den Allergnädigsten Ausdruͤcken abgefaßtes Allerhoͤchstes Ca⸗ binetsschreiben mit den Insignien des rothen Adlerordens 2ter Klasse mit Eichenlaub, uͤberreichten und zugleich von Ihrer Seite einen kostbaren Ehrendegen, in dessen Knopf ein Goldtopas mit dem v. Lettowschen Wappen geziert und auf dem Stichblatte eine Höchstgnaͤdige Inschrift gravirt ist, als Andenken hinzufügten. Nach beendigter Parade versam⸗

Parade begann. greis uͤberrascht, der Kronprinz, in Begleitung des Hrn.

melte man sich zu ein'm, von Seiten des Militairs gegebe⸗

nen Festmahle von 170 Gedecken. Der Jubilar brachte die Gesundheit Sr. Majestät des Köͤnigs aus, und Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz geruhten darauf, einem schoͤnen silber⸗

nen Pokale, welcher dem Jubelgreise im Namen der Brigade

üͤberreicht wurde, dadurch die Weihe zu geben, daß Hoͤchst⸗ dieselben den ersten Trunk daraus auf das Wohl des Ge⸗

feierten thaten. Am Abend empfing den Inbelgreis der allgemeine freudige Zuruf des Publikums im Theater. ER—8—

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Literarische Nachrichten. Bei Gelegenheit der Erscheinung der Schrift eines ge⸗ wissen Herrn Lerminier zu Paris, welche die Lehre vom Besitz nach den Grundsaͤtzen des v. Savigny, oder vielmehr die Savigny'sche Lehre selbst, zu erlaͤutern strebt, macht das Journal des Debats Bemerkungen, welche so⸗ wohl den Verdiensten unsers großen Rechtsgelehrten, als der Art und Weise, wie das Studium des Rechts nicht bloß schon laͤngere Zeit in Deutschland betrieben wird, sondern neuerdings in Frankreich betrieben zu werden beginnt, volle Gerechtigkeit widerfahren lassen. „Bisher!“, heißt es in derselben, „behandelten die Dissertationen, durch welche sich ein demuͤthiger Licentiat zu der Wuͤrde eines Doctors nichts als dogmatische, bereits mehr oder weniger ent⸗

der Rechte zu erheben trachtet, wickelte Lehrsätze, oder, wie man in der Schulsprache sich ausdruͤckt, Positionen, durch welche man bloß die Stärke und das Feuer disputatorischer Waffen zu versuchen gedachte. F Lerminier betritt eine bessere Bahn. Seine Thests ist ein eigentliches Werk; eine vollstaͤndige und begruͤndete Auseinandersetzung eines vielumfassenden und schöͤnen Lehr⸗ satzes. Allerdings gehoͤrt die Lehre selbst nicht ihm an; aber schon das ist kein ger inges Verdienst desselben, daß er es war, der sie zuerst bei uns einfuͤhrte und anstatt einer schuͤ⸗ lerhaften und eines ephemeren Schriftchens unsern Gelehrten, welche der Sprache, worin Hr. v. Savigny schreibt, nicht vollkommen kundig sind, ein Mittel an die Hand gab, sich mit den lichtvollen Ansichten dieses Gelehrten bekannt zu machen. Moͤchte diese Einrichtung viele Nach⸗ ahmer finden und moͤchten jedes Jahr aus unsern Lehran⸗ stalten so wie dies bei den deutschen Universitaͤten geschieht, mehrere dieser kleinen Abhandlungen uͤber Special⸗Gegen⸗ staͤnde des Rechts erscheinen, in denen nicht nur manches schaͤtzbare Material zu Gruͤndung einer zum Theil noch neuen Wissenschaft dargeboten wird, sondern welche auch zu Mustern der Nachforschungen fuͤr die Candidaten des Rechts und den Lehrenden selbst, zu einem Stoffe zur Erweiterung ihrer Ein⸗

sichten dienen koͤnnen; Schriften, von denen alljährlich eine

Anzahl in den Meßkatalogen Leipzigs sich angezeigt findet. n allen Gegenständen der Römischen Rechtsl ver⸗ dankt vielleicht keiner der Geschichte in hoͤherem Grade ein z neues Ansehen als die Lehre vom Besit. Wie diese ehre in den Pandecten 8 findet, ist sie ein wahres R

Man ist genöthigt, sich zu fragen, wie es moͤglich war,

daß die Römer, welche das Recht des Eigenthums systema⸗ tisch und luͤckenlos behandelten, das Recht des Besitzes in einer gleich vollständigen und gleich entwickelten Theorie um⸗ faßten. Wozu dieser Ueberfluß? Unseren Ansichten nach ist das Eigenthum ein Recht, der Besitz aber nur eine Hand⸗ I welche zwar den Grund der —E eines Rechts enthalten kann, an sich aber keinesweges Beruͤcksichtigung in solchem Grade verdient, um auf eine Stelle in einem Gesetzbuche A. machen zu duͤrfen. Warum legte man also bei den Roͤmern der diegenige Wichtigkeit

bei, die nur dem Rechte zulommt? Und warum machte

man aus dem Gegenstande uͤberhaupt eine Lehre? Dieses Dun⸗

Gedruckt bei

kel vermochten allein die fortschreitenden Aufklaͤrungen nachfol⸗ gender Zeiten zu erhellen. Und auch dieser ist un eitig einer der geluͤngensten Erfolge, deren sich die neuere Critik Deutsch⸗ lands freuen darf. Folgendes ist in groͤßter Kuͤrze das Re⸗ sultat dieser Forschungen: Man unterschied zu Rom in den

ersten Zeiten des Freistaates zwei verschiedene Arten von Grundbesitz, den ager publicus und den ager privatus. Der e die Soͤhne

ager privatus bestand aus den Ländereien, der Hetrurischen, Sabinischen und Griechischen Ansiedler unter irgend einem besondern Besitz⸗Titel inne hatten. Jeder hatte das damals in Besitz Genommene seinen Nachkommen hinterlassen. Bald aber vergroͤßerte sich der Staat durch Eroberungen; und obgleich häͤufig das eroberte Land den Bewohnern blieb, so ward eben so oft ein Theil desselben als Roͤmisches Staatsgut —27 und aus diesem ent⸗ stand nun der ager publicus. Von diesem hatte der Staat

nur den Besitz, das heißt, die freie Besti g uͤber den⸗ selben, uͤberließ aber den Nießbrauch rgern, meistens Patriciern, welche auf solche Weise Benesiciarien oder

Lehenstraͤger des Staats wurden. Hieraus kand zu Rom eine neue, rein conventionelle Art von und da man fuͤrchtete, das Recht der Besitzer nicht hinreichend gegen eisg den Seiten des Volks gesichert sein, das durch jene Verleihungen einen Theil der ihm ge⸗ bührenden Beute verloren zu haben meinte, so umschirmte man von jeher den Besitz mit einer unuͤbersehlichen Menge von Ceremonieen, symbolischen Gebraͤuchen und legalen men, durch welche man gegen Gewalt und Usurpation gleichsam einen Damm aufzubauen beabsichtigte. Dies war das Princip der gesetzlichen Bestimmungen in Hinsicht des Best 5 Wir wuüͤrden jedoch die Grenzen dieses Artikels uͤberse

wenn wir ihn in seinen mannigfaltigen Umgestaltungen, welche er theils durch Edicte der Praͤtoren erlitt, theils durch die in eine Gesammtmasse verbundenen Sammlungen der Pandecten, die daraus eine weitschichtige Lehre machten, verfolgen wollten.

Koenigliche Schauspiele. w

Sonnabend, 8. März. Im Schauspielhause: Die Relse

nach der Stadt, Lustspiel in 5 Abtheil., von A. W. Iffland. Sonntag, 9. März. Im Opernhause, auf ehren: Der Kammerdiener, Posse in 4 Abecbeil. Hierauf⸗ die Nachtwandlerin, pantomimisches Ballet in 2 28 nach dem Französischen Ballet: La Somnambule von Seribe und Aumer, fuͤr das hiesige Koͤnigliche Theater eingerichtet, und in den Solo⸗ und Ensemble⸗Tänzen gesetzt, vom Koͤnigl. Balletmeister Herrn Titus. Musik von Herold.

Im Schauspielhause: Vorstellung der Franzöͤsischen

Theater⸗Gesellschaft. 2 Fyp 89 Koönigsstädtisches Theater.

Sonnabend, 8. Maͤrz. Der verwunschene Schneider⸗ gesell. Hierauf: Die Stickermamsells.

Berliner Börse. Den 7. März 1828.

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Amtl. Fonds. und Geld.-Cours-Zetiel. (Preufs. Cour.)

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