den Heereshettmann des Uralheeres General⸗Major Moro⸗ din das nachstehende Rescript unterm 23sten v. M. zu er⸗ lassen geruhet: David Martjanowitsch! Ich danke Ihnen
und dem Ihnen anvertrauten tapfern Uraldeere fuͤr den dar⸗ gebrachten Gluͤckwunsch zu der Allergnaͤdigsten Ernennung Meiner Eéöe saͤmmtlicher Kosakenheere. Die Jahre berechtigen Meine Person noch nicht zu diesem Titel, den dder Kaiser und Herr, Mein vielgeliebter Vater, aus beson⸗ dderem Wohlwollen fuͤr die Kosaken, Mir verliehen hat. Ich werde Mich jetzt bestreben, dieses Mir kostbare Vorrecht zu erwerben. Wenn aber die Zeit kommt, dann bin ich ver⸗ sichert, werden die tapfern Kosakenheere, die durch ihre Liebe fuͤr Thron und Vaterland so ausgezeichnet sind, Mir be⸗ * huͤlflich sein, vereint mit ihnen den Beifall des Kaisers und Rrußlands zu verdienen. Mit dem Gefuͤhle wahrhafter Ach⸗
ung verbleibe ich Ihnen wohlgewogen. (gez.) Alexander.
8 Hesterreich.
Ein Privatschreiben aus Wien vom 26. Febr. (in der Allgemeinen Zeitung) meldet: „Mit den neuesten beklagungs⸗ werthen Nachrichten aus Konstantinopel vom 4. Febr., ist dem Vernehmen nach ein Schreiben des Hrn. v Ottenfels eingegangen, in welchem er bei Sr. Durchlaucht dem Fuͤr⸗
sten Metternich um einen Urlaub bittet.“
85* Krakau. 1* Die Krakauer Zeitung vom 2ten Maͤrz enthaͤlt nach⸗ stehenden Artikel: „Nachdem den Allerdurchlauchtigsten Monarchen und Protectoren der freien Stadt Krakau und deren Gebiets im geeigneten Wege vorgestellt worden: daß die Verhandlungen der letzten December⸗Versammlung nicht in Uebereinstimmung mit der, von Allerhoͤchstdiesen Monarchen dem Freistaate ertheilten Verfassung erfolgt sind; so haben Allerhoͤchstdieselben zu bestimmen und durch Ihre Residenten dem Senate des Freipeabten zu eroͤffnen geruhet: daß Sie alle Verhandlungen des erwaͤhnten Reichstages fuͤr esetzwidrig und nicht geschehen, den vorigen Zustand der Vinge, wie er vor Eroͤffnung der letzten Repraͤsentanten⸗ Versammlung gewesen, als wiederhergestellt, und die obere Leitung des Senats, als in den Haͤnden des Herrn Stanis⸗ laus Brafen von Wodzicki befindlich, betrachten wollten, bis daß die weitern, auf die Verfassung gegruͤndeten Anord⸗ nungen erfolgen wuͤrden. Dieser Allerhoͤchsten Bestimmung emäß, hat der Senat sofort die vorige Ordnung wieder ergestellt, und demnach den Herrn Stanislaus Grafen von Wodzicki zur Wiederannahme der Leitung der Angelegenhei⸗ ten des Freistaats einladen lassen. Derselbe hat auch, in schuldiger Befolgung des Willens der Allerhoͤchsten Protee⸗ toren, dieser Einladung Genuͤge geleistet und sich wiederum am 27. Februar an die Spitze des Senats als Praͤsident desselben gestellt. Dieser Tag war fuͤr die Einwohner der Stadt Krakau ein festlicher, nicht nur wegen der wiederge⸗ kehrten verfassungsmaͤßigen Ordnung, ohne welche wir uns der uns verliehenen Freiheiten niemals wuͤrden erfreuen koͤn⸗ nen, sondern auch um deswillen, weil annoch längere Zeit ein Mann, der uns stets ein Vorblld aller buͤrgerlichen und haͤuslichen Tugenden gewesen, und welcher beinahe 20 Jahre hindurch die angesehensten Aemter im Staate, seit 12 Jah⸗ ren aher die Stelle des ersten Vorstehers desselben bekleidet hatte, unser Fuͤhrer bleiben soll. Die, dadurch bei den Ein⸗ wohnern der Stadt Krakau angeregten, frohen Gefüuͤhle ha⸗ ben sich durch eine allgemeine frelwillige Erleuchtung der Stadt und durch die lebhafteste Freude des Volks dargethan.
¹ Deutschland.
Bairische Kammer der Abgeordneten. Zlste Sitzung. In der fortgesetzten Berathung uͤber das Aus⸗ scheidungs⸗Gesetz sprachen 26 Abgeordnete vom Platze aus. Die Deputirten Ziegler, Grafen Johann und Carl von Seinsheim, v. Oerthel und Rudhart sprachen sich gegen den Entwurf aus; die meisten uübrigen Redner aber fuͤr densel⸗ ben mit den Modificationen des Ausschusses; Einige unter der Bedingung, daß das Gesetz erst in der naͤchsten Finanz⸗ Periode ins Leben trete. In dieser Discussion wurden von mehreren Seiten die Ansichten bekämpft, welche der Graf znzel⸗Sternau in der 28sten Sitzung zu Gunsten des an⸗ Fefochtenen Centralisations⸗Systems geäͤußert hatte. Der das Cennere, Graf Carl v. Seingheim sagte unter Anderm: und den Wsations⸗System vereinige in sich die Revolution habe es traurotismus — die beiden Extreme; in Baiern Folgen gehabt. Der Abgeordnete Kiliani:
g. das Centralisat aus deren Sllben,Syshem habe die Stiftungen ruinirt, und t⸗Palaͤste entstanden.
Der Abgeordnete Rudhald seien Priva Buͤhne noch Folgendes hach hag u seiner Rede von der wurf seien durch die Discussion nr ae gebeh gegen 82 Ent⸗ noch gar nichts Bestimmtes daruͤber sagen, 95 —2 8 **
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Gesetz das Volk erleichtert werde, da ein vollstandiges Kreis⸗ Budget fehle, die Ausscheidung der Kathegorien bloß eine theoretische sei; mithin Reue uͤber die — des Gesetzes nachkommen koͤnne. Noch bemerkte er, daß man ihn öoͤfter, wenn er das Ministerium tadle, einen Anklaͤger desselben nenne. Er spreche bloß seine Ueberzeugung aus, aber in dem Kampfe, wozu er die Lanze einlege, duͤrfe man ihm statt des Schildes nicht des Koͤnigs Bild entgegen halten; denn dann muͤsse er dieselbe senken, und seine Brust den feindlichen Speeren Preis geben. Der Abgeordnete Haͤcker:
Er habe noch immer die Ueberzeugung, daß das Gesetz gut sei, weil es seine Aufgabe vollkommen loͤse, und das consti⸗ tutionnelle Leben im Sinne der Verfassungs⸗Urkunde ver⸗ mehre, welche beide Momente er naͤher bezeichnete. Die Ueberbuͤrdung einzelner Kreise sei nur dann möͤglich, wenn
die Staͤnde selbst dieselbe bewilligten, da ihnen auch die Kreis⸗Budgets zur vorgelegt werden muͤssen.
Er stimmte fuͤr das Gesetz. Nachdem schließlich noch die Abgeordneten, Freiherr v. Closen und Heffner, ihr Separat⸗ Votum als Ausschuß⸗Referenten, auf Verwerfung des Ge⸗ setz⸗Entwurfs gerechtfertigt hatten, nahm der Minister, Gaek v. Armansperg zuletzt das Wort, vertheidigte die gute Absicht und die Unverfaͤnglichkeit des Entwurfs gegen den Ausschuß sowohl, als gegen die in der Discussion angebrachten Beden⸗ ken, und vertrauete dem Ermessen der Kammer. Die bindung des Staats⸗Organismus sei auch bei der Ausschei⸗«⸗ dung das Ziel der gewesen, wie bei dem e rathe. Beide Gesetze seien inni verbunden, und senes gebe diesem erst Leben, und einen bessern Wirkungskreis, als den, bloß Fvr. machen. Auf die Ausscheidung der Lasten in Staats⸗, Kreis⸗, Distriets⸗ und Gemeinde⸗Lasten sei die Basis des Entwurfs geb d
der Staͤnde hervorgegangen sei.
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Ver⸗ 8
auet, der lediglich aus dem Wunsche herve Der Haupt⸗Vortheil des Gefetzes sei Entfernung der Willkuͤhr und der Ungleichhett und Herbeifuͤhrung von Ersparungen zum Besten der Kreise. Uebrigens g. die gute Asicht des Ministeriums, welche offen⸗ bar vorliege, ungeachtet aller Angriffe auf dasselbe nicht zau verkennen. Der Redner widerlegte nun einzelne gegen den Entwurf gemachte Bemerkungen, namentlich jene, wegen des entstehenden Provinzial⸗Geistes, durch das Beispiel 2 ½ Frankreichs und das allgemeine Band der erfassungs⸗ Ur- kunde, zeigte, daß die Tentralkraft keineswegs aufgegeben werde, und daß die Vorwuͤrfe der Unvollständigkeit und des Weitgreifens des Entwurfs eben so unbegründet seien, als jener der entstehenden Vielschreiberei, und der Einwand, daß das Gesetz keine Erleichterung herbeifuͤhre. Der Redner ging alsdann auf —— des Entwurss selbst uͤber, und 2 wiederholte am 6. jchlusse noch einmal, wie heilsam der Land⸗ rath, wie nothwendig ihm aber auch das Ausscheidungs⸗Ge⸗ setz sei, und empfahl dasselbe der Weisheit und dem Ermessen der Staͤnde. Nuͤrnberg, 3. März. Aus Munchen vernimmt man, Reichsraͤthe dem ihr vorgelegten Gesetz⸗ „ die 8 nicht erthale gat ren⸗Gerichte betreffend, die Zustimmung — Wuͤrtember
ische Kammer der Abgeordne⸗ ten. 3aste Sitzung. 4 88 1
vN Der vierte Titel des Gesetzes, die Iraeliten betreffend, welcher die Bestimmungen über die Ehe⸗ und Familien⸗Verhaͤltnisse derselben enthaͤlt, war jetzt Gegenstand der Verathung. Der Artikel, daß zu der Ver⸗ ehelichung eines Juden besondere Erlaubniß des Oberamts, zu welchem sein Wohnort gehöͤrt, erfordert werde, ward an⸗ genommen; aber ein Antrag auf Gestattung von Ehen zwi⸗ schen — und Christen ohne Erfolg gelassen. Der Bi⸗ schof von Evara sagte am Schlusse seiner Rede Folgendes: er haͤtte gewuͤnsch sem Volke die Eigenthuͤm⸗
er ha t, daß man die lichkeit nicht durch fremdartige Institutionen vermische, son⸗ ch sich oder von innen her⸗
dern ihm uͤberlasse, sich selbst dur aus zu bilden, und zu hoͤherer Stuse der Cioitsation sich zu 8 eintreten lasse, Da es e
erheben, und dazu jede Begunstigun
aber scheine, daß dazu gar zu lange Zeit erfordert werde, und da die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen als Erziehungs⸗ Mittel betrachtet werden, so koͤnne er zu demjenigen der vor⸗ liegenden Gesetzgebung von Herzen beistimmen. In Bezie⸗ hung des Schulwesens der Juden wurde zu dem Zsten Ar⸗ tikel, der die Israelitischen Eltern und Pfleger bei Strafe verpflichtete, ihre Kinder und Pfleglinge vom sechsten bis vierzehnten Jahre in oͤffentlichen Schulen unterriehten zu lassen, auf den Antrag des Freiherrn v. Soden, der Zusatz gemacht, daß Kinder, welche ihren Unterricht nicht in ihren öffentlichen Schulen erhalten haben, dennoch bei der gewoͤhn⸗ lichen Visitation der chulen, wie die andern Kinder, ge⸗ pruͤft werden sollen.
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