1828 / 68 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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8 3 ö 4 . A der Heiland er ucht wird, sich Frankreichs zu erbarmen, und es vor Irrthum und Schisma zu bewahren.“ Das Journal du Commerce enthäͤlt einen Aufsatz, worin die Verhäͤltnisse Frankreichs zu Haitt seit dem Erlasse der Königlichen Verordnung vom 17. April 1825, mit Ruͤck⸗ icht auf das Schreiben eines alten Colonisten jener Insel, sachter werden. Durch „, Verordnung wurde bekanntlich die Unabhaͤngigkeit Haiti's unter den beiden Be⸗ dingungen anerkannt: daß es eine Entschaͤdigung von 150 Mil⸗ lionen Franken in fuͤnf jaͤhrlichen Terminen bezahle, und zu Gunsten des Franzöͤsise en Handels die Tarifsoͤtze der Ein⸗ und Ausfuhr auf die Haͤlfte erniedrige. Die Verordnung wurde von der Regierung Halti's angenommen, und der Belauf der Forderung gänzlich den alten Colonisten von St. Domingo überwiesen. Der Ausfuhrzoll ward jedoch in Halti ür alle Nationen aufgehoben, und somit ging der in dieser benckücht von Frankreich bezweckte Vortheil verloren. Der alte Colonist zieht nun in seinem Schreiben aus der bloßen Aufzählung der Anleihen, welche Haiti machen muͤßte, um in 5 Jahren von seiner Schuld, die jedenfalls dessen raͤfte uͤbersteige, zu befreien, die Schlußfolgerung, daß dieses bas unmöglich so ungeheure Lasten ertragen koͤnne, und er schil⸗ ert die furchtbaren Folgen, welche diese Art der Schulden⸗Til⸗ ung für Haiti haben werde, selbst wenn es unter denselben Be⸗ Fmnaungen noch ferner Anleihen contrahiren koͤnne. Nur dann darf man hoffen, setzt er hinzu, daß dieses Land sich von seinem Schulden⸗Capitale befreien werde, wenn es dasselbe auf 22 bis 25 Jahre vertheilen kann und also jaͤhrlich 6 7 Millionen abzutragen hat. Das ist, sagt er, eine jaͤhrliche Last, die Halti immerhin übernehmen kann. Seine Einkuͤnfte, welche ich nicht uͤber 4—5 Millionen Piaster belaufen, sind ohne weisel mehr als hinreichend, um seine Ausgaben zu decken, und sich von seiner ersten . zu befreien; allein es ist klar, daß Haiti nur mit der Verwendung eines geringen Theils dieses Einkommens und mit den in seinem Militatr⸗ Etat zu machenden Ersparnissen, sobald es erkannt hat, daß ankreich 28 einsteht, was die Lage Haiti's erheischt, und obald es mithin keinen weitern Grund des Mißtrauens in dieser Hinsicht haben wird, dahin gelangen kann, mittelst eines Felkan Abtrags von 6 bis 7 Millionen sich von sei⸗ ner Schuld zu befreien. Sr.

Das Journal du Commerce bemerkt dabei: jener alte Colonist habe das ungeheure Opfer vbesef chee gelassen, welches Frankreich der Regierung von Haiti noch außerdem auferl indem es dessen Waaren, mit denen allein Haiti

2 bezahlen könne, gleich den fremden mit Zöllen Niederlande. 2 Nachstehend theilen wir uͤber die (gestern bereits er⸗

waähnte) Sitzung der zweiten Kammer der Generalstaaten vom 8. Maͤrz vorbehaltenermaaßen noch Folgendes mit: Herr de Moor bemerkte zuvoͤrderst, daß die Berechti⸗ gungen des obersten Gerichtshofes in dem Gesetze vom 18. ee 1827 nur rücksichtlich desjenigen Punctes welcher die urisdiction desselben in erster Instanz betreffe, festgesetzt eien; in Bezichung auf die höhere Stufe der Appellation 8 jedoch dies Gesetz nicht ausgesprochen, und eben aus diesem Schweigen habe man folgern wollen, daß in je⸗ nem Gerichtshofe es überhaupt nur Einen Grad der Juris⸗ diction geben solle. Wenn nun aber, fuhr er fort, dennoch die wichtigsten Angelegenheiten des Staats vor diesem Ge⸗ richtshofe verhandelt werden, ist es da wohl sachgemaͤß, daß es nur Eine Instanz in ihm gebe, die daruͤber entscheiden önne? Man hat für die entgegengesetzte Ansicht gestimmt. Man hat gemelnt, daß die Reviston, so wie sie in dem Ge⸗ setzvorschlage dargelegt wird, eine wahre Appellation sei, zeil sie den Partheien neue Beweismittel gestatte. Dennoch ͤllt sie in allen Landern fuͤr nichts weiter, als eine abermallge Pruͤfung einer Rechtssache durch dieselben Richter, die schon abüber gesprochen hatten. Sieht man aber in der Reulson b 8e, eie liche Appellation, so müssen die fruͤhern Richter chlossen sein, so 25ℳ im Feees, Ses 8 zu⸗ 2 ue ist es gewiß großen Schwierigkeiten 825 et 1en- von denselben Faehken, welche einen Theil 2 Fe. Urtheil sällenden Versammlung bilden, in en

ürde der Richter as9ebt in Betreff auf Character und

erhaupt keln Uebergewicht; nur die un dies gewicht; 24 Snfnnbesrechar⸗ Art darthun; und wenn

8 b erster Instanz die Vota der Rich⸗ heter nicht einstimmig waren, so bleibt 89 Theilung der Stim⸗

ation anse 4bgezebene Rechtserklaͤrung fuͤr eine Appel⸗ solcher Bewand 2n Man hat auch gesagt, daß bei 2 sein wuͤrde; do r Dachen kein Uebergewicht vorhanden

wird dann immer ihre Meinung geltend machen. Hr. Warin

ietzte Redner, sagte: „Ich

men guch bei der Revision und die groͤere Beimmenzahl

811““ .f.“

*

der Prinz Fried

erklaͤrte, der Vortrag des ersten Redners (Herr Le Llerc) veranlasse ihn das Wort zu nehmen. In Bezug auf die von demselben aufgestellten Grundsätze sei er mit lihm einig, nicht aber in Ansehung der Folgerungen, die er aus denselben her⸗ leite. Eine letzte Rechtszuflucht muͤsse es geben, und er sei der

Keinung, daß dies in dem erwähnten Gesetzesvorschlage so rich⸗ tig angegeben werde, als es nach menschlichem Erachten nur darin geschehen koͤnne. ersten Richtern beweisen muͤsse, mache ihre Gegenwart bei der Revision nothwendig. Man duͤrfe ja nur sagen: Ihr habt euch geirrt. Freilich werde die Eigenliebe dagegen ein⸗ wenden; Aber wenn ihre Meinung in der That ungegrüͤn⸗ det sei, so werde es nicht fehlen, daß ihre Collegen sie eines bessern belehren, und man werde auf diese Art vermeiden,

aus einem und demselben Gerichtshofe zwei einander wider⸗,

sprechende Beschluͤsse hervorgehen zu sehen, da ja die Mehr⸗ zahl der Glieder diese werde festgestellt haben. Aus diesem Grunde stimme er fuͤr den Vorschlag. Auch Herr Brouk⸗ here that dies: Hlerauf redete Herr Barthelmy und stellte uͤberhaupt folgende aus den bisherigen Berathungen sich ent⸗ wickelnde vierfache Annahme auf: 1) Gar keine Revision zu gestatten 2) Die Rechtssachen, von denen die Rede sei, durch den ganzen Gerichtshof entscheiden zu lassen. 3) Die Rechts⸗ zuflucht, welche gegen einen fruͤhern Beschluß gesucht werde,

als eine wirkliche Appellation anzusehen und ⁴) die Revision, 82

so wie sie aufgestellt worden sei, anzunehmen. Was den ersten Punkt betreffe, so sei uͤber ihn durch die gerichtliche

Organisation bereits entschieden. In Betreff des zweiten habe man unter andern vorgeschlagen, daß die Sachen ge⸗ gen Koͤnig und Staat von dem ganzen Gerichtshofe revidirt werden sollten. Warum aber dies? Cassation fordre nur den Ausspruch Einer Section. Und da die Revisionsrichter immer mehrere Tage mit einer vor⸗

habenden Angelegenheit sich beschäftigen muͤßten, wer sollte ünterdeß den Dienst versehen? In Bezug auf den drite Was den vierten— betreffe, so irre man sich nach seiner Ansicht wenn man glaube,

rfindung sei, die der In Brabant si

ten Punkt stimme er Herrn Dotrenge bei.

daß die Reviston an sich nur eine Justi selbst zum Schutze dienen solle. vermoͤge des Grundgesetzes nur ein aus 7 Richtern bestehen⸗ der Gerichtshof eingefuͤhrt; keine Rechtszuflucht gegen ihre Beschluͤsse gelte. Doch haͤtten sich diese niemals irren sol⸗ len? Und siehe da, man habe bald das Bedürfniß des

curses empfunden. Doch habe die Constitution ihnen kein Mittel sonst verstattet als die Revision. Deshalb halte

er den Gesetes⸗Vorschlag allerdings für annehmbar. Die * .

Meinung Hrn. Gerlachs lautete: „Ich nehme den Vor⸗ schlag an, weil ich kein Mittel sehe, sich in Angelegenheiten, in denen der oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, an andere Richter zu wenden. Sollte dies auch bei Provin⸗ zial⸗Dicasterien geschehen, so wuͤrde ich mich dagegen setzen;

denn dies hieße einen gerichtlichen Despotl infüͤ smus einfüͤhren und Sie, vermoͤgende 9 „8 fuͤhren,

Despotismus, von was fuͤr Art er immer sei. 89 zufolge kann man neue Beweismittel beibringen und elbst die öͤffentliche Meinung anrufen. So ist es nicht

blos eine Appellation an die erstern Richter, sondern auch

Dem Vor⸗

an andere, welche man ihnen zugesellt. Ich Eate deshalb bet.

ig, da die Mehrhelt sich fuͤr den Vorschlag entschleden habe.

8 Van de Poll hielt jede weitere Discusston fuͤr uͤberfluͤs⸗

eil man jedoch die Sache aufs Neue in Verathung ge⸗ nommen habe, so finde er sich bewogen, auf seine fruͤhere Meinung, der Aet sei nichts weiter, als eine Appellation, zu⸗ rüͤckzugehen. Deshalb stimme er dagegen. Herr Beelaerts erklaͤrte sich dafuͤr und behauptete, die zur Redaction nie⸗

dergesetze Commission habe den Unterschied zwischen Revik.

n ellatton wohl beachtet. Herr Hon, als der sion und App dere iezaht Sean⸗ jon mit Aufmerksamkeit zugehoͤrt. Die Angelegenheit scheint bar auf süße einfache E zurüͤckgeführt werden b koön. nen. Dlie Entscheidung erfolgt entweder in erster Instanz oder in Folge gesuchten Recurses. Hier bleibt keine andere Wahl, als Rhebison, , heres eschrleben ist. Es kommt nur⸗ ne baf an, die Richter in den all zu sehen, wo sie die melste Einsicht und die größte Un⸗ abhaͤngigkeit selgen können. Da ich nun glaube, daß dies in Folge .+ eden Shsiems n werde, 1 age bei. DerB erkläͤrte sich zu Gunsten des Vorschlags. .* Justizminister

, a man zum Stimmensammeln schritt, fanden . 6 gegen denselben. zfanden sich c3 Srimmen fuͤr und

rüssel, 11. März. Am bten d. ich im Haag’ einen serr g80

nzenden Ball..

Das Vertrauen, welches man den

Selbst die wichtigst

1“

erren, wollen uͤberhaupt gar keinen

da diese durch ein fruͤheres Gesetz vorr

er angenommenen Spstems wirklich geschehen

26 Gf. g. H.