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Allgemeinen
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Preußischen
] Großbritanien und Irland. ₰ (Nachtrag). 1 pPpearlaments⸗Verhandlungen. In der Sitzung des Unterhauses vom 13ten trug Hr. Hume darauf an, daß die Rechnungen der Sparbanken dem ause vorgelegt werden möchten. Er behauptete, daß das Land, durch die Art und Weise wie die Sparbanken verwaltet würden, große Verluste erleide. Bekanntlich befaͤnden sich die in den Spar⸗ banken niedergelegten Summen in den Haͤnden der Regie⸗ cung, welche dafuͤr die Zinsen auf den Fuß von 4 Pf. 11 Sch. für jede 100 Pfd. vergüte, wodurch fuͤr die öffentlichen Cassen in Ansehung der Zinsen allein ein Verlust von 487,600 Pfd. seit zehn Jahren, d. h. seit Errichtung der Sparbanken, entstanden sei. Er erinnere sich sehr wohl, it der Stiftung dieser, an sich sehr wohlthaͤtigen
daß zur Zeit Anstäaͤlten die Absicht vorgewaltet habe, daß die Regierung
r die niedergelegten Summen nicht mehr Zinsen bezahlen ollte, als sie selbs einnehme. Seiner Ueberzeugung nach wuͤrde also die Herabsetzung des Zinsfußes keine Verletzung der die Interessenten eingegangenen Verbindlichkeiten sein. muͤsse er bemerken, daß im Publicum die Mei⸗ nung herrsche, als gehörten die Interessenten der Sparban⸗
ken keinesweges zu derjenigen Classe, fuͤr die sie errichtet worden seien. Es waͤre demnach hoͤchst wichtig hleruͤber Ge⸗ wißheit zu erlangen; er trage also darauf an, daß in den vorzulegenden Rechnungen eine Specification der Einlagen unter 20 Pfd. und derer, welche diese Summe uͤbersteigen an⸗ gefertigt werden möchte. Herr Dawson (Secretair der Schatzkammer) erklaͤrte, damit einverstanden zu sein und bemerkte, daß die Klagen uͤber den erwaͤhnten Uebelstand keinesweges uͤbertrieben seien. — Der Antrag wurde ohne Weiteres genehmigt. Hlerauf brxs Lord Stanley auf Er⸗ nennung eines Ausschusses zur Pruüͤfung des Gesebes an, welches die Transportirung der Irlaͤndischen Vagabonden
nach ihrer Heimath regulire. weisung über die An
raum von 1815 bis 1819
Er legte hierbei eine Nach⸗
2 1 der auf diese Weise allein uͤber Li⸗ verpool nach Irland zuruͤckgeschickten Vagabonden vor. ergiebt sich hieraus, daß die Zahl derselben sich in dem Zeit⸗
Es
hat, daß sie von diesem
beitpunkt an bis zum Jahre 1825
sich bedeutend vermindert ist, und vom 1. Jun. 1826 bis 13 Monaten) zu der ungeheue wachsen ist. Die Kosten welch
sich auf 3600 diese Kosten na
reeccht noch billig scheine. Auch
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deutende
seatt finden, und eine große An ben Sold gesetzt werden. den die leergewordenen Stellen uden Officiere besetzt.
men, und e, vermöge †
lcher waree hres hohen A den
fen. Der Erfolg war der mentern entfernt, und d
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so kann nicht geleugnet werden
. — . hierdurch scheinbar be
at, 1826 aber auf 4747
die Stelle eines
Bbacne⸗ auf beinah 6000 belaufen
gestiegen zu Ende Jult 1827 (also in rn Summe von 7988 ange⸗
e die Befoͤrderung di
in dem letztgedachten m xen be — —₰
— bestehenden
schaft Lancaster getragen werden m esetzen,
hat, belaufen bemerkte, daß von der Graf⸗ nüͤßten, was ihm weder
röüö= h dieser Antrag wurde geneh⸗ 9 — ein Ausschuß — wer senheit des gegenwaͤrtigen Systems, wona Pers⸗
die Befugniß haͤtten, ihren halben —* w'* .I ziehen. Er behauptete, 8 ermehrung der Staats⸗ werde und die Folge davon außer 2 Nachtheil der älteren Avance 8 almerston vertheidigte das S des Krieges mußte, sagte er, eine
r. Hume verlangte dem⸗ de, um uͤber die Angemes⸗
daß hierdurch eine be⸗ Ausgaben hervorgebracht dem set, juͤngeren Leuten ment zu Secegen. Lord ystem. Nach Veendigung Verminderung der Armee zahl von Officleren auf hal⸗
enn —2 entstanden, wur⸗
durch die auf halben Sold
Dieses System wurde bis zum hre 1827 befolgt, wo man b Sdie Folge Favon fei, paa 2,49 eugte, daß die Folg Officiere in — beizubehalten, zu denen
s mit jedem Tage untaug⸗ hen Paeen edas⸗ hemnach den auf halben Solbd ste⸗ ringeren ades, die auf⸗ nhre Seelen an Offictere eines ge⸗
egimentern ganz zu
Sold standen, zu verkau⸗ alte Officiere aus den Regi⸗
4 Vorruͤcken gewährt wurtd. Müngeren mehrere Aussicht zum stehende Capitaine enesse Eaaan junge auf hene Sold
atente alter Masore kauften, daß der Etat fuͤr den hal⸗ schwert wurde; und zwar in
Mazjors, welcher Melleicht fahren mit Uebertretung der erwa
nur 15 Jahre zu leben hatte, ein anderer Major, der viele leicht 25 Jahre leben wuͤrde, trat, die Leibrente folglich ver⸗ g laͤngert wurde.
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Hieraus geht aber zunaͤchst hervor, daß bis jetzt ein wirklicher Verlust nicht entstanden ist, indem dieses nur nach Verlauf von zehn Jahren der Fall sein kann. — auch dieses ist nicht der Fall, denn man darf nicht vergessen,
daß diejenigen, welche solche Halbensolds⸗Patente kaufen, ge
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wöͤhnlich vermögende Leute sind, und es nur in der Absicht —n 4. weiter vorzuruͤcken. Die Sache gestaltet sich alsh in der That folgendermaaßen: Ein Capitain auf ganem I1616 hat das Patent eines Majors auf halben Sold 2— 5 Hiermit wird er sich nicht begnuͤgen, und sich nach einsmm auf ganzen Sold stehenden Major umsehen, dessen Patent 58 er gegen seinen Halbensolds⸗Patent und eine angemessene Geilb Entschedigung eintauschen wird. Das End⸗Resultat ist folglich offenbar: daß nach diesem zwiefachen Tausch immer nur ein alter Major auf dem Etat des halben Solds zu — hen kommt, derselbe mithin gar nicht beschwert wird; rend das stehende Heer ohne alle Unkosten fuͤr die öͤffent⸗ lichen Staatskassen einen juüngern Staabs „Officier an der Stelle eines alten gewonnen hat. Hierdurch gewinnt die Armee an Kraft, ohne eine Erhoͤhung der Staats⸗Ausgaben. Uebrigens habe ich nichts dawider, daß der in Antrag gebrachte Ausschuß ernannt werde, weil es mir leicht werden wird ihm die Richtigkeit meiner Anfuͤhrungen zu beweisen. — Am schlusse der Sitzung bildete sich das Fanpe Haus zu einem Comité, um auf den Antrag des Kanzler der Schatzkam⸗ mer, die Leibrenten Bill in Erwägung zu ziehen. Lord Althorp erwaͤhnte hierbei einer, dem Finanz⸗Ausschusse vorgelegten Berechnung, wonach das System der Leibrenten als hoͤchst nachtheilig erscheine. Im ersten Jahre des Be⸗ stehens dieser Actee wurden, sagt der Redner, 540 Leibrenten im Betrage von 58,000 Pf. verkauft; davon sind jetzt 228 im Betrage von 23000 Pf. erloschen. Die Inhaber der uͤbrigen haben bereits das ganze von sihnen vorgeschossene Capital und außerdem 10000 Pf. dreiprocentige Stocks er⸗ halten, welche sie rein gewonnen haben. Der ganze Verlust welchen das Land decch nes Acte erlitten hat, sob sich auf 810000 Pf. belaufen. Der Kanzler der Schatzkammer entgegnete, daß diese ihm sehr wohl bekannte Berechnung unrichtig und schon deshalb uͤbertrieben sei, weil sie die Stocks auf nicht hoͤher als 80 pCt. anschlage; ubrigens wuͤrde der Ausschuß, welchem die Bill vorgelegt werden solle, die Sache in verr; zu ziehen haben.
1 chwei 8½ Nach einem, von dem großen Rathe des Cantons Frei⸗ burg am 4. Febr. d. J. erlassenen Decrete uͤber Ehen, die von Angehoͤrigen des Tantons im Auslande, ohne dazu er⸗ haltene Bewilligung, geschlossen worden, soll jeder Buͤrger oder Angehoͤrige dieses Cantons, welcher, — vorherige Verkuͤndigung seiner Heirath in seiner Herkunfts⸗Gemeinde, sich im Auslande 8— heißt außer der Schweiz) verehelichen wird, mit einer Buße von 16 Fr. zu Gunsten des Armen⸗ Seckels bestraft werden. Jedes aus diesem Canton her⸗ koͤmmliche, oder in demselben ein Buͤrger⸗ oder Angehöͤrig⸗ keits⸗Recht besitzende Individuum, welches im Auslande eine Ehe eingegangen haben würde, ohne dem Gesetze in Betreff der Erkenntniß der Buͤrger⸗ und Angehdoͤrigkeits⸗ Rechte ein Genüͤge geleistet zu haben, soll den Genuß dieser Rechte auf so lange verlieren, bis es die Wiedereinsetzung in dieselben unter den vorgeschriebenen Bedingungen erlangt haben wird. Fuͤr jede, seit dem Gesetze von 1812 bis auf die Erlassung des gegenwäͤrtigen, geschlossene Ehe soll naͤm⸗ lich dem, welcher die Wiedereinsetzung begehrt, dasjenige unnachlaͤßlich abgefordert werden, was er zu bezahlen ver⸗ bunden gewesen waͤre, wenn er vor seiner Ehe erwaͤhntem Gesetze genug eehes haͤtte. Heslegen soll für jede seit Er⸗ lassung des jetzigen Gesetzes geschlossene Ehe uͤber das durch das Gesetz von 1812 Bestimmte hinaus, noch eine Buße von 20 Fr. zu Gunsten des Armen, Sekels bezahlt werden. Die Fhachtömmaiacege eines Cantons⸗Buͤrgers oder elnes Can⸗ tons⸗Angehoͤrigen, welcher die jetzt ebLenn Formalitaäͤt, und die ihm durch die Gesetze vom 17. Dec. 1811 und 24. May 1812 auferlegten Obliegenheiten nicht erfüllt hat, haben X&z was in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist, fuͤr alle die Heirathen zu bezahlen, die von shrem Vor⸗
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