1828 / 93 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Preußischen

Staats⸗Zeitung Nr. 93.

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Im Stande der Landgemeinden muß der Grundbesitz, um in diesem Stande zur Waͤhlbarkeit zu befaͤhigen, mindestens eine und eime halbe Cöllmische Hufe auf der Hoͤhe und eine Hufe in der Niederung enthalten. Zu denjenigen Besitzern welche nach §. 2. 1II. Abcheilung des Gesetzes vom 1sten Juli 1823 in diesem Stande zu erscheinen berechtigt sind, gehoͤren auch die Erbpächter. Der Verlust der Eigenschaft eines Rit⸗ terguts tritt wegen Verminderung der Substanz desselben als⸗ dann ein, wenn in Folge freiwilliger Parcellirung der Er⸗ trag eines Guts die Summe von Fuͤnfhundert Thalern jaͤhr⸗ lich, nach revidirter landschaftlicher Taxe nicht mehr erreicht. Seine Majestaͤt behalten Sich jedoch vor, nach Verlauf von 6 Jahren, hleruͤber anderweite Bestimmungen zu treffen. Bei den Wahlhandlungen sollen die Vorschriften der Staͤdte⸗ Ordnung §. 93 und u. f. analog in Anwendung gebracht werden, dergestalt, daß in der Wahlversammlung jeder Waͤh⸗ ler einen Candidaten vorzuschlagen berechtigt seyn, und durch Ballotement uͤber die Candidaten die Wahl der Abgeordne⸗ ten vollzogen werden soll. Die Landtags⸗Abgeordneten er⸗ halten fuͤr die Zeit der Anwesenheit beim Landtage und fuͤr die Reise von ihrem Wohnorte dahin und zuruͤck, ein jeder drei Thaler Diaͤten und an Reisekosten 1 Rthlr. 20 Sgr. fuͤr jede Meile der ar und Ruͤckreise.

Nach der, ebenfalls unterm 17. Maͤrz d. J. erlassenen Kreisordnung fuͤr das Koͤnigreich Preußen, haben die mit⸗ Viril⸗Stimmen versehenen Städte doppelt so viel Abgeord⸗ nete, als sie zum Provinzial Landtage absenden, zu Deputir⸗ ten auf der kreisstaͤndischen Versammlung zu erwaͤhlen; jede zu einer Alternativ⸗ oder Collectiv⸗Stimme gehoͤrige Stadt aber hat Einen Deputirten zu waͤhlen. Die Repraͤsentanten der Landgemeinden bestehen aus den persoͤnlich erscheinenden Besitzern solcher Cöllmischen Guͤter, welche mehr als sechs Cöllmische Hufen enthalten, sich jedoch nicht zum Erscheinen in der Ritterschaft qualificiren, ingleichen aus drel Deputir⸗ ten der nicht zum Toͤllmer⸗Stande gehoͤrigen, oder kleine Cöllmer⸗Guͤter besitzenden Mitglieder der Landgemeinden. Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemeinden erfolgt auf sechs Jahre, dergestalt, daß von drei zu drei Jahren die Hälfte das erste Mal nach dem Loose ausschei⸗ det. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis⸗Deputirte, beruft die Staͤnde zum Kreistage und fuͤhrt dabei, wenn Rechte von Familien⸗ oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegenstehende Observanz begruͤnden,

den Vorsitz. Nach dem Gesetze vom 23. Maͤrz d. J. soll Erstens

das in dem Französischen Civil⸗Gesetzbuch enthaltene Verbot

der Substitutionen, als eine Aufhebung der in den zum vor⸗ maligen Großherzogthum Verg gehoͤrig gewesenen Landes⸗ theilen fruͤher bestandenen Fidei⸗Commisse nicht betrachtet werden. Es sollen vielmehr diese Fidei⸗Commisse fernerhin fortbestehen und die Erbfolge darin so statt finden, wie sie vor Einführung der fremden Gesetze bestand. Zweitens sol⸗ len jedoch alle Veraͤußerungen und andere Dispositionen, welche seit Einfuͤhrung des Französischen Ewii⸗ Gesetzbuche bis zur Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Gesetzes uͤber die Fidei⸗Commisse von den Besitzern derselben getroffen sein moͤch⸗ 1“ —2 weder an⸗ efoch rden, noch zu Entschädigungs⸗Anspruͤchen gegen die Urheber solcher Disposttionen berechtigen. en. gn,

soweit diese Fidei⸗Commisfe aber aus Grundstuͤcken bestehen,

die Anwarter verp 8 üass vessrig, Lom Tage de⸗ Anspruͤche daran binnen

setzes an gerechnet, bei de

ah⸗ „—.— des Peveeärtigen Ge⸗ f der Hypotheken⸗Behoͤrde anzumelden. 8 zu diefer präclusivischen Frist An⸗ Ei —— leser so geht das Fidei⸗Commiß in das freie 8 um des Besitzers uͤber, und die Hypotheken⸗Behoͤrden Age. die üͤber den Fidei⸗Commiß⸗Verband etwa von kosten 8 Eintragungen von Amtswegen und ie Allerhöͤchste Cabinets⸗Ordre b f vom 29. Maͤrz dieses Jahres setzt fest, daß die Steuer vom baülindischen. deges

Srnesden 8,e e alljährlich mit Tabak bepflanzten

8 ungen entrichtet werden Und zwar 8— Preußisch (einem Dreißigthell br⸗ gn bepflanzten Bodens, in der ersten Klasse

gr., in der zweiten Klasse 5 Sgr, in der dritten Klasse

4 Sgre, in der vierten Klasse 3 2* jährlich betragen soll.

uͤr den ins Ausland ver⸗

Eine Bonification auf die Steuer

kauften Tabak findet nicht statt. Treten dagegen gaͤnzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die außerhalb des ge⸗ woͤhnlichen Witterungs⸗Wechsels liegen und die Ernte ganz⸗ oder zum groͤßten Theil verderben, so soll die Steuer

dem Umfange des Schadens erlassen werden koͤnnen. Nach der neun und zwanzigsten Nachricht von dem Zustande der im Jahre 1793 hier errichteten Erwerbschulen, December 1826, 12,884 Rthlr.

war das Vermoͤgen am 31. 1 18 Sgr. 3 Pf. Im verflossenen Jahre betrug die Gesammt⸗ einnahme 6593 Rthlr. 24 Sgr. 3 Pf; worunter eine Unter⸗ stuützung Sr. Majestaäͤt des Koͤnigs, von 2500 Rthlr. sich be⸗ fand; ferner an jährlichen Beiträgen 2136 Rthlr. 25 Sgr; an Zinsen von belegten Capitalten 513 Rthlr; an Geschen⸗ ken 502 Rthlr. 27 Sgr. 9 Pf.; an Vermäͤchtnissen 700 Rthlr. Die Ausgaben beliefen sich auf 5300 Rthlr. 20 Sgr. 9 Pf. Am Schlusse des Jahres 1827. erfreuten sich in diesen 8 Schulen 637 Kinder, naäͤmlich 158 Knaben und 479 Mäaͤd⸗ chen der Wohlthat eines zweckmaͤßigen Unterrichtes. Diese ha⸗ ben durch die von ihnen augefertigten Handarbeiten 1370 Rthlr. 15 Sgr. 1 Pf. verdient. Mehreren Schuͤlerinnen, welche sich durch Fleiß und Sittlichkeit ausgezeichnet haben, sind Ehrenkleider bewilligt worden. Auch in dem genannten Jahre hat die erhabene Beschuͤtzerin dieser Erwerbschulen, . v. K. Hoheit die Frau Kronprinzessinn, wieder die Gnade gehabt, bei der am 14. Mai gehaltenen Pruͤfung einem Knaben und einem Maͤdchen aus jeder Schule bedeutungsreiche und 652 Phres gnädigsten Beifalls zu ertheilen. Achen, 7. April. Die hiesige Zeitung enthält Folgen⸗ des: Des Koͤnigs Majestaͤt haben mittelst Allerhoͤchsten Ka⸗ binets⸗Befehls vom 24. d. M. mir aufzutragen geruhet, den zweiten Rheinischen Provinzial⸗Landtag auf den acht⸗ zehnten des naͤchsten Monats Mai zusammenzuberufen. Indem ich dieses hierdurch zur Kenntniß der Provinz bringe, mache ich zugleich bekannt, daß des Herrn Fuͤrsten zu Wied Durchlaucht, auch fuͤr den naͤchsten Landtag zum Landtags⸗Marschall, und der Freiherr von Wylich, zu Diers⸗

88 zu dessen Stellvertreter Allergnaͤdigst ernannt worden

ind. Koblenz, den 30. Marz 1828. Der Koͤnigliche Landtags⸗Commissarius, Staats⸗ Minister und Ober⸗Praͤsident von Ingersleben.

Stettin. Dem Eifer der Mitglieder der hiesigen Ar⸗

men⸗Direction ist es durch Zusammenbringung bedeutender

extraordinairer milder Gaben gelungen, eine eigne Anstalt

zu dem Zwecke zu bilden, um arme, verwaisete Kinder, welche

fruͤher bei armen Leuten gegen ein geringes Pflegegeld, und

des hiesigen Arbeitshauses untergebracht wurden, zu verpfle⸗ gen und sie zu dereinst tuͤchtigen Handwerkern und Dienst⸗ boten auszubilden. Die Einrichtung ist fuͤr 50 Kinder bei⸗ derlei Geschlechts gemacht. Außer den Schulstunden werden sie mit haͤuslichen und Garten⸗Arbeiten, oder mit Wollspin⸗ nen, Stricken, Naͤhen, und fortgesetztem Schreibunterricht beschaͤftigt. Die Ausgaben betragen fuͤr ein Kind auf ein Jahr etwa 36 Rthlr. und wenn man Wohnung, Holz, ꝛc. rechnet 50 Rthlr. ℳq☛

Vermischte Nachrichten. In Folge der Seiten Preußens bereits mit der Mehr⸗

zahl der Deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen Vertraͤge, wegen Sicherstellung des Verlags⸗Eigenthums gegen den Nachdruck, in welchen einige dieser Staaten sich vorbehalten haben, den zugesicherten Schutz durch ausdruͤckliche gien zu ertheilen, hatte die Buchhandlung von Duncker und Humblot zu Berlin sich an Se. K. Hoheit den Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin gewendet; und es ist ihr darauf von Sr. K. Hoh. ein völlig kostenfreies Prtvilegium auf ihren säͤmmtlichen Verlag ertheilt worden, mit der Festsetzung: daß Niemand, bei Strafe der Confiscation und einer Geldbuße von 50 bis 500 Rthlr., weder Nachdrucke vom Verlage der

besagten Buchhaͤndler in die Großherzogliche Lande einfuͤh⸗ ren, noch dergleichen daselbst veranstalten dürfe.

Von dem chronologischen Taschenbuche schichte von 1789 bis Ende 1827 heraus Hofrathe und Professor Carl Stein, ist

der neuesten Ge⸗ egeben von dem o eben die vierte

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nach dem Jahre 1817 in besondere Zimmer und Lagerstaͤtten