1828 / 95 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Art. VIII. Die Russischen Kauffahrer werden, wie frů⸗

er, das Recht genießen, frei auf dem Caspischen Meere und aͤngs dessen Kuͤsten zu schiffen und dort zu landen. Dasselbe Recht wird den Persischen Handels⸗Schiffen zugestanden, auf dem Caspischen Meere in der alten Weise zu schiffen und an den Russischen Gestaden zn landen, wo, im Fall eines Schiffbruchs, die Perser Huͤlfe und Beistand erhalten werden. as die Kriegs⸗Schiffe anlangt, so wird Denen, die die Russische Militair⸗Flagge fuͤhren, indem sie von jeher die Einzigen waren, die das Recht haben, auf dem Caspi⸗ schen Meere zu schiffen, dieses ausschließliche Privilegium aus dem Grunde gleichfalls erhalten und jetzt zwar so, daß mit Ausnahme Rußlands keine andere Macht Kriegs⸗Schiffe auf dem Caspischen Meere halten darf.

Art. IX. Da Se. Maj. der Kalser aller Reußen und und Seine Majestaͤt der Schach von Persien durch alle Mit⸗ tel die so gluͤcklich zwischen ihnen wiederhergestellten Bande enger zu ziehen wuͤnschen, so sind Sie uͤbereingekommen, daß die Gesandten, Minister und Geschäftsträger, welche, sei es in einer temporellen Mission oder um dort bleibend zu resi⸗ diren, an einen der beiden hohen Hoͤfe abgesendet werden möchten, mit den 5b und Auszeichnungen empfangen werden sollen, die ihrem Range gebuͤhren und der Würde der hohen contrahirenden Maͤchte, so wie der auf⸗ richtigen Freundschaft, die sie vereinigt, und den Gebraͤuchen des Landes angemessen sind. Man wird zu diesem wecke mittelst eines speciellen Protocolls, uͤber das Ceremoniell uͤber⸗ einkommen, das von beiden Seiten beobachtet werden wird

Art. X. Se. Majestaͤt der Kaiser von Rußland und Se. Majestaͤt der Schach von Persiten, in Erwaͤgung, daß die Wiederherstellung und Ausdehnung der gegenseitigen Handels⸗Verbindungen als eine, durch die Ruͤckkehr des Frie⸗ dens⸗Zustandes zu erzielende erste Wohlthat zu betrachten sei⸗ sind darin uͤbereingekommen: auf eine übereinstimmende Weise, Handels und die Sicherheit der Anordnungen festzustellen,

respv. Unterthanen sich beziehenden und solche in eine besondere hier angeschlossene Seitens der resp. Bevollmäaͤchtigten aufgenommene Acte zu hinterlegen, wesche als ein integrirender Theil des gegenwaͤrtigen Friedens⸗ Tractars angesehen werden soll. Seine Majestat der Schach von Persten uͤberlaͤßt dem Russischen Gouvernement, wie fruͤher, das Recht, Consuln oder Handels⸗Agenten uͤberall da zu ernennen, wo das Beste des Handels solches erfordert; und verpflichtet sich, diesen Consuln und Agenten, insofern jeder derselben ein Gefolge von nicht mehr als 10 Personen hat den Schutz, die Ehrenrechte und Privilegien, welche mit ihrem öͤffentlichen Karakter verbunden sind, zu Theil werden zu lassen. Seine Masestaͤt der Kaiser aller Reußen verspre⸗ chen dagegen Ihrerseits eine vollkommene Gegenseitigkeit Ruͤcksichts der Consuln und Handels⸗Agenten Sr. Majestaͤt des Schachs von Persten zu beobachten. Sollte von Seiten des Persischen Gouvernements gegen einen der Russischen

Agenten und Consuln irgend eine gegruͤndete Klage gefuͤhrt

werden koͤnnen, so wird ihn der am Hofe Sr. Maj. des Schachs residirende Russische Minister oder Geschaͤftsträger unter dessen unmittelbaren Befehlen jene stehen werden, sei⸗ ner Dienst⸗Obliegenheit entbinden, und solche nach seinem Belieben provisorisch irgend jemand anders uͤbertragen.

Art. XI. Alle, durch die Kriegs⸗Ereignisse unterbroche⸗ nen Angelegenheiten und Reclamationen der resp. Untertha⸗ nen werden wieder aufgenommen, und nach dem Friedens⸗ Schlusse dem Rechte gemäaͤß entschieden werden. Die Schuld⸗ Forderungen, welche die resp. Unterthanen an einander oder aber an den Fiscus haben moͤchten, sollen fortan und voll⸗ stand⸗ liquldirt werden.

rt. XII. Die beiden hohen contrahirenden Theile sind in dem Interesse ihrer resp. Unterthanen dahin uͤbereinge⸗ kommen: für alle Diesenigen derselben, welche leichzeitig unbewegliches Eigenthum dies und jenseits des Araxes be⸗ sitzen, eine Frist von 3 Jahren festzustellen, während welcher es ihnen gestattet sein joll, sich desselben durch Verkauf oder Tausch zu entͤußern. Se. Majestät der Kaiser aller Reußen nehmen nichtsdestoweniger von dieser vergünstigenden Be⸗ stimmung, insofern es Sie betrifft, den ehemaltgen Sardar von Eriwan, Hussein Chan, seinen Bruder Hassan Chan und den echemaligen Gouverneur von Nachitschewan, Kerim Chan, aus. Art. XIII. Alle von beiden Theilen, sowohl in dem Laufe des letzten Krieges, als auch vorher gemachten Kriegs⸗ Gefangenen, so wie die, zu irgend einer Zeit in ge enseitige Gefangenschaft gerathenen Unterthanen beider Reglerungen, sollen fämmtlich binen 4 Monaten, nachdem sie mit Lebens⸗ mitteln und andern sonst benöthigten Gegenständen versehen worden sind, frei zuruͤck gellefert, und nach Abbas⸗Abab hin

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dirigirt werden, um dort zur isposition der mit ihrer Em⸗ pfangnahme und Ruͤcksendung in ihre Heimath beauftragten Commissarien gestellt zu werden. Die hohen contrahirenden Theile wollen ein gleiches Verfahren in Ansehung aller Kriegs⸗ Gefangenen und in gegenseitige Gefangenschaft gerathenen Russischen und Persischen Unterthanen beobachten lassen, die entweder wegen ihrer Entfernung oder aus irgend einer an⸗ dern Ursache, oder aus irgend einem unvorhergesehenen Um⸗ stande nicht in der erwaͤhnten Frist zuruͤckgellefert worden sein follten. Beide Regierungen behalten sich ausdruͤcklich das uneingeschraänkte Recht vor, dergleichen Individuen zu allen Zeiten zu reclamiren und verpflichten sich, dieselben sowohl auf die Vorstellung des Einzelnen, als auch auf die zu deren Gunsten eintretende Reclamation gegenseitig auszuliefern.

Artikel XIV. Die hohen contrahirenden Theile wollen zwar die Auslieferung derjenigen Ueberläufer und Deserteurs, welche vor oder waͤhrend des Krieges unter Ihre resp. Herr⸗ schaft sich begeben haben, nicht weiter fordern. Jedoch, um den auf beiden Seiten nachtheiligen Folgen zu begegnen, welche aus dem Einverstaͤndniß entstehen koͤnnten, das einige von diesen Ueberläufern mit ihren vormaligen Mitbuͤrgern, oder Vasallen zu unterhalten bemuͤht sein moͤchten, macht sich die Persische Regierung anheischig, in ihrem zwischen dem Araxes und der von dem Flusse Tchara, dem See Urmie dem Flusse Djakatu und dem Kizil⸗Ozane bis zu seinem Einflusse in das Kaspische Meer gebildeten Linie liegenden Besitzungen die Anwesenheit solcher Individuen welche man ihr jetzt namentlich bezeichnen wird, oder welche ihr in Zu⸗ kunft nahmhaft gemacht werden dürften nicht zu dulden. Se. Maj. der Kaiser aller Reußen versprechen gleichfalls von Ihrer Seite, nicht zu verstatten, daß die Persischen Ueber⸗ Aufer sich niederlassen oder ihre Wohnung nehmen duͤrfen in den Chanaten Karabag und Nachitschewan, so wie in demjenigen Theile des henat⸗ Eriwan, welcher an dem rechten Ufer des Araxes liegt. Es versteht sich jedoch, daß diese Clausel nur in Ansehung derjenigen Individuen gelten soll, welche mit einem oͤffentlichen Karakrer oder mit einer gewissen Wuͤrde bekleidet sind, als die Chans, die Begs, und die geistlichen Vorgesetzten oder Mollochs deren Sfln⸗ liches Beispiel, deren Aufwiegelungen und heimliche Einver⸗ ständnisse einen schäͤdlichen Einfluß auf ihre vormaligen Landsleute Pflichtbefohlne oder Vasallen aͤußern könnten.

Was die Masse der Bevoͤlkerung in den beiden Laͤndern anbetrifft, sind beide hohe contrahirenden Theile dahin üͤber⸗ eingekommen daß die resp. Unterthanen, welche in einen oder den andern dieser Staaten bereits übergegangen sein moͤchten oder kuͤnftig uͤbergehen duͤrften, die Freiheit genie⸗ ßen sollen, sich uͤberall entweder niederzulaßen oder zu ver⸗ weilen wo die Regierung unter welcher sie sich ansäßig ge⸗ macht haben werden es fuͤr gut erachten wird⸗

Art. XV. In der wohlthaͤtigen und heilsamen Absicht, die Ruhe in seinen Staaten zuruͤckzuführen und vong seinen Unterthanen alles zu entfernen, was die Uehel vermehren könnte, welche der Krieg schon uüber sie verbreitet hat, dem

gegenwaͤrtigen Vertrag so gluͤcklich ein Ende vlese hat/ be⸗ willigen Se. Maj. der Schach eine gunzliche Amnestie allen

Beamten der Provinz Adzerbaidjane. Kei⸗ Ausnahme irgend einer Kategorie, soll oder wegen des das er beobachtet oder 8Sns

Rus schen

mit

Einwohnern und ner von ihnen, ohne wegen seiner Gesinnungen, Handlungen Betragens verfolgt noch beläͤstigt werden, haben moͤchte, sei es wäͤhrend des Krieges, der zeitigen Besetzung dieser Provinz durch die Truppen. Es wird ihnen außerdem, von heute an net, die Frist von einem Jahre gewährt werden, †Russi⸗ ihren Feinden aus den persischen Staaten frei in die 92 schen üͤber zu gehen, und ihr bewegliches Eigenthuge, ierun der auszufüͤhren oder zu veraͤußern, ohne daß die Htegin te 8 oder die Ortsbehörden ihnen dieserhalb des gerings

- Abgade von inderniß in den Weg legen, oder irgend unpadr von ihe

ihnen erheben, oder aber irgend eine seen oder durch

rem oder den von ihnen vereenbärfen 8 e auszufuͤhrenden Gegenstanden einzi äö sehung ihrer unbeweglichen Guͤter soll ihnen eine Feis

von Fuͤnf Jahren gewährt werden, um solche zu verkaufen

oder auf andere Wetse nach Gefallen daruͤber zu verfuͤgen.

Von dieser Amnestie sind jedoch diejenigen ausgenommen,

welche sich in der obenerwähnten Jahresfrist irgend eines

Vergehens oder eines, mit einer gerechtlichen Strafe beleg

ten Verbrechens zu Schulden kommen lassen. 4

Art. XVI. Sogleich nach Unterzeichnung dese

; Orten hin Beilage

waäͤrtigen Friedens⸗Trarctats werden bie ress allen

mäͤchtigten sich angekegen sein lassen, nach