1828 / 95 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Capitulation, und von der Hoffnung, daß Missolunghi sich

nicht laͤnger halten koͤnne, zumal da bekannlich das Fort 8 Vassiladi auch schon in den Händen der Griechen ist, und somit kein Weg offen bleibt, auf dem die Belagerten Huͤlfe bekommen koͤnnten.

12 „A.

8 Ein Geschwader von ungefäͤhr 20 Segeln, die von Alessan⸗ ddrien kamen, um die Festungen Candias mit Kriegs⸗Provi⸗ sion und Munition zu versehen, wurde, wie bereits kuͤrzlich

eerwaͤhnt worden, 2 Tage nach Ausgange aus dem Hafen von einem so furchtbaren Sturm befallen, daß der groͤßte Theil der Schiffe in der Naͤhe von Damiate untergingen, ohne daß mehr als das Schiffsvolk gerettet werden konnte.

Aegina, 18. Febr. Unterm 15ten d. M. hat der Staatssecretalr Hr. Trikupi nachstehenden, wichtigen Bericht an Se. Excellenz den Praͤsidenten von Griechenland erstat⸗ tet: „Starke und haͤusige Rerlamationen werden tagtäglich

gen und Verluste angebracht, welche der Europaäͤlsche Handel von den Griechen erlitten hat. Der Staatssecretalr haͤlt es bei Pruͤfung der Beschaffenheit sowohl, als des Karak⸗ ters dieser Reclamationen, fuͤr seine Pflicht, Ew. Excellenz nachstehende Bemerkuüͤngen vorzulegen: Die Reclamationen ruͤhren entweder von Pluͤnderungen der Seeränber, oder von Prisen her, die von Kapern gemacht wurden, die von der s mit Kaper, Briefen versehen wa⸗ ren. Die Pluüͤnderungen der Seeräuber betreffend, so hat die een zu jeder Zeit und unter allen Verhäaͤltnissen alles Moͤgliche gethan, obschon sie nicht das durchfuͤhren konnte, was zum Aufhoͤren eines Uebelstandes erfor derlich schien, der so manche Entruͤstung und Beschwerde gegen das unschuldige grlechische Volk veranlaßte. Ohne Kraft gegen alle uͤbrigen Verbrechen haben die Gesetze Grie⸗ chenlands nie einen besondern Vorrang in Unterdruͤckung der Mißbraͤuche der Seeraͤuber gehabt; andererseits war die Regierung, der es an einer Seemacht und an Geldmitteln fehlt, auch bei dem besten Willen niemals im Stande, sie zu verfolgen, so daß die Straflosigkeit von der einen, die Ver⸗ legenheit und die Duͤrftigkeit von der andern Seite das Uebel nur verschlimmerten. Inzwischen ermangelte die Regierungs⸗ Commission nicht, durch ihren Erlaß vom 2 (14) Mai 1826 ihren gerechten Unwillen gegen die Seeraͤuber zu proclami⸗ ren, und die falschen, dem griechischen Volke aufgeburdeten Beschuldigungen beeeeser. Sie ging aber noch wei⸗ ter; bei der Unmoͤglichkeit, allein gegen die Seeraͤuber mit Strenge zu verfahren, suchte sie zu dem Ende die Mitwir⸗ kung der Admirale der fremden Mächte im äͤgaischen Meere nach. Gleichwohl wurde dem Uebel noch nicht abgeholfen. Aus allem hier Angeführten ließe sich der Schluß negan, daß die Regierung in Bezug auf alle Forderungen, die Ein⸗ riffe der Seeraͤuber bernesfend, keine Verantwortlich⸗ kesr hat, daß sie hoͤchstens den Personen, die darunter gelitten haben, zum Beistand, und einer einfachen und auf⸗ richtigen Mitwirkung, sowohl zur Wiedererstattung des Ge⸗ raubten, als zur Bestrafung der Schuldigen, verpflichtet ist. Diese mit der Verachtung der ganzen Welt gestempel⸗ ten Verbrecher stehen außer dem Gesetze aller Rationen. Was nun die Reclamation betrifft, die von gemachten Prisen durch Kaper herruͤhren, die mit Kaper⸗Briefen von der Regierung versehen waren, so giebt es deren dreierlei Arten: 1) solche Schiffe betreffend, die vor das Seetribunal gebracht wurden; 2) solche, die nach den bestehenden Gesetzen verurtheilt wurden; und ³) solche, die von dem Tribunal freigesprochen wurden, wo aber diese Ausspruͤche von den Kapern unbeachtet geblieben sind. In allen diesen drei Fällen ist der Staats⸗Secretair der Ansicht, daß die Regierung verantwortlich sei, da Alles dies bloß unter ihrer Aufsicht und unter den Auspicien ihrer eigenen statt hatte. So gerecht sie aber auch diese

erantwortlichkeit findet, fo unerlaͤßlich haͤlt sie zugleich den Umstand, nicht nur diejenigen, die die Schuld des 1. und 3. Artikeis auf sich geladen haben, dahin zu perurtheilen, Alles wieder zu erstatten, was sie willkuͤhrlich weggenommen haben, sondern sie auch noch, den Seegesetzen der civilisirten Nationen gemäaͤß, mit einer exemplarlschen Strafe zu bele⸗ gen. Man beschwert sich endlich noch über das See⸗ Tribu⸗ nal. Diejenigen, die von dessen Urtheilsspruͤchen betroffen worden sind, erneuern unaufhoͤrlich durch ihre Reglerungen ihre Klagen mit immer gesteigerten Forderungen. Einige Maͤchte gestatten zu Gunsten Griechenlands das Recht, die neutralen Schiffe zu visitiren; andere bestreiten und ver⸗ werfen es undedingt; beide aber protestiren gegen die

orwande, daß

bei dem Staatssecretarlate in Betreff der Beeintraͤchtigun⸗

322B und nicht

sche Elster, heroisches Singspiel in 2 Abchell.

kleine Declamator.

—* und E.

sie nicht auf Wahrheit seien. So sehr es erlaubt ist, unsere Kriegsrechte auf dem Meere mit allem Nachdruck aufrecht zu erhalten, und dieselben nur der Gewalt gegenuͤber aufzugeben, so sehr muüͤssen wir auch darauf denken, daß dieses echt nicht die, durch die Gesetze von Europa vorgeschriebenen und nach den⸗ selben Grundsaͤtzen festgestellten Schranken überschreite; eben

so sehr muͤssen wir endlich bei allen Urtheilsspruͤchen des kom⸗ petenten Tribunals die Beobachtung der Gerechtigkeit zu be⸗ foͤrdern suchen. Es waͤre in der That ungereimt, alle Forde, rungen der Fremden unruͤcksichtlich zuzulassen, und eben so unvernünftig wuͤrde es sein, dieselben ohne Untersuchung zu verwerfen, da es nicht unmoͤglich ist, daß nicht einige dieser Forderungen gegruͤndet wären. Von diesen Grundstcen aus⸗ gehend, hält 82 Staatssecretariat fuͤr seine Pflicht, dem Er-. messen Ew. Excellenz die Art vorzulegen, die es für die ge, rechteste und geeignetste haͤlt, das Kriegsrecht Griechenlands

mit dem Euroͤpaͤlschen Handels⸗Imteresse, so weit dasselbe auf ungesetzliche Art gelitten hat, auszugleichen. Diese besteht da⸗

rin, eine gemischte Commission niederzusetzen, aus Mitgliedern bestehend, die zum Theil von den Behoͤrden, die solche For⸗ derungen und Beschwerden haben, zum 5 von der grie⸗ chischen Regierung ernannt wuͤrden. Diese gemischte Com⸗ mission, die der Zahl ihrer Mitglieder nach zu bestimmen waͤre, wuͤrde sich mit der Revision aller Urtheils⸗Spruͤche

des Seetribunals beschaͤftigen, die von den Europäͤischen Be⸗

hoͤrden als unsalesh egeeben werden, und sie wuͤrde nach

der Grundlage des Visitatlonsrechts, die bereits verurtheilte Sache noch einmal richten, und die mangelhaften Entschel⸗ dungen berichtigen. Die speciellern Befugnisse dieser Com⸗ mission muͤßten noch besonders bestimmt werden. Eine sol Maaßregel moͤchte wohl die wegen der Mißbraͤuche einiger Individuen so ungerechter * angeschwärzte Griechische Nation in den Augen der Welt rechtfertigen. Sie dürste zugleich beweisen, daß Griechenland, das sich so sehr bemuͤht den Rang einzunehmen, der ihm unter den civilisirten Na⸗ tionen von Europa gebuͤhrt, von denselben Reglerungs⸗Grund⸗ säͤtzen ausgehte welche gegenseitig die Rechte der Nationen

verguͤrgen. iese Maaßregel dürfte wohl auch selbst den Beifall der fremden Behoͤrden gewinnen, da diese an Ent⸗

scheidungen Theil zu nehmen haben, die ausschließlich zu der Gerichtsbarkeit Griechenlands gehoͤren. Alles wird hier un⸗

ter den Augen und mit voͤlliger Einsicht dieser Behörden vor sich gehen, die somit auch nur auf solchen Forderunge bestehen werden, die auf Gerechtigkeit und Ordnung gegruͤn⸗ det sind. Aegina, 3. (15.) Februar. Der Staats⸗Secrt⸗ tair: S. Trikupls.

Koͤnigliches Theater. Dienstag, 15. April. Im Opernhause: Die diebi⸗ Musik 8 Rossini. (Herr Preisinger, vom K. K. Hostheuter zu Wien, den Oberrichter, als erste Gastrolle.) . Im Schauspielhause. Vorstellung der Franzoͤsischen Theaa-. ter⸗Gesellschaft: 1) Claudine de -Florian, coimnédie en 3 actes. *) La maisoh des fous, au: Le Mariage extrava- gant, vaudeville en 1 acte, par Desaugiers. S

Koönigsstädtisches Theater. Dienstag, 15. April. Zum Erstenmale wiederholt: Der Schauspiel in 1 Act, von A. v. Kotz bue. Hierauf: Das Gemälde von Teniers. Zum Beschluß: Das Abentheuer in der Polnischen Schenke.

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Urtheile des See⸗Tribunals, unter V

Berliner DBörse. 9 Den 14. April 1828. 1ö1u] Amtl. Fonds. und Geld-Cours- Zettel. (Preu ss. cnur.) 5 . 2 5 9 2 IE Sv.-Schuld--Sch. 4 88⁄ 88* Pomm. Pfandbr.] 4 703, 103² 4 Pr. Engl Anl. 181 5 101 1011 Kur- . Neum. do. 4 1031 1 3⁄ pe. Enel. Al. 22 5 1001 1978 8.1es che 424 10s. 04¼ B0.Ob.inck.Litr. HI 2 —- 98 [pomm. Dom. 40. 5 8 44 Kurm. Ob. m. IC† 4. 87 Mack. 4o. 82 5 1 2₰ Neum. Iat Sch.do 4 [Oapr. 40. 5,11035 103 Derlin. Stadt.- Ob.] 5 10 ¹ m —- [Hüchs. C.4 Snb— 47½ 45½ Königabg. do. 4 6 ½ qdo. 49 d Nmk. 47 2 85 Elbinger do. 2— 938 ½— [Z. 8.. A. Kaml. 48⁷ F† 7 Dauz do. in Th.Z —- 291— 4⅛ ο% à4. NXmbL 481 47 Wenpr. Pfdb. A. 4 93 ½ 2 1 dio dito B. 4 90 ½ smeH. vohw. Duch —- 19 ½ S8 Grosshz. Pos. do. 4] 96 Friedrichad'or 13 13 . 4 5 Oupr. Psandbrf. 4 8 2 tconto 5 —1 2 2