1828 / 100 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

zustehen, der ausdruͤcklichen Bestimmung des Gesetzes vom

1. Juli 1823 §. 53. entgegen sein, da die Verhandlungen 2 eerrgeben haben, daß keine Gegenstaͤnde fuͤr einen Kommunal⸗

Landtag vorhanden sind, und Wir nur unter dieser Voraus⸗

setzung Vorschlaͤge erwartet haben, ob dem Comité derglei⸗ Ichen Gegenstaͤnde fuͤr Ostpreußen zu uͤbertragen sein wuͤrden. getreunen Staͤnde wegen der Fortdauer und der Erweiterung

Wir koͤnnen daher auf die anderweitigen Antraͤge Unserer

des Comité nicht eingehen. 1 4. Die wegen Einrichtung der Kreis⸗Staͤnde von Un⸗

sern getreuen Standen abgegebenen Vorschlaͤge haben Wir

nicht allenthalben genehmigen koͤnnen. Denn waͤre 1 1

a. der Vorschlag derselben, in Beziehung auf die Ver⸗ tretung der Staͤdte- und Landgemeinden, nach welchen auf den Kreis⸗Tagen die beiden gedachten Staͤnde zusammenge⸗ nommen so viel Stimmen haben sollen, als der Ritterstand allein hat, durch das vorgeschlagene Mittel auch wirklich aus⸗ fuͤhrbar, so wuͤrde er doch nur deswegen nicht stattfinden koͤnnen, weil hiernach manche Kreis⸗Versammlung weit uͤber Einhundert Miglsder. zablen⸗ dadurch aber die Zeit und Kraft einer so großen Anzahl von Personen nicht nur ohne Nutzen, sondern sogar mit Schaden fuͤr die Sache verwandt werden wuͤrde, da eine ruhige durch gehoͤrige Sachkenntniß der Einzelnen unterstuͤtzte Verhandlung so vieler Personen hoͤchst schwierig und in manchem Kreise kaum zu erzielen sein duͤrfte. Allein durch die vorgeschlagene Wahl eines De⸗ Fashten auf je Zweitausend Seelen der städtischen und laͤnd⸗ ichen Bepoͤlkerung wuͤrde das beabsichtigte Stimmen⸗Ver⸗ haͤltniß keinesweges erzielt werden, wie durch den Versuch der Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips auf die einzel⸗ nen landraͤthlichen Kreise sich sofort darthun wird.

Wir haben indessen dem von Unsern getreuen Ständen ausgesprochenen Wunsche, daß die Zahl der Deputirten der Städte und Landgemeinden verstaͤrkt werden moͤge, unter Be⸗ ruͤcksichtigung der besondern Rechte der Koͤllmer Guͤter, so⸗ weit die allgemeinen Grundsaͤtze es gestatten, nachgegeben.

Obschon es da jeder Stand seine besondern Rechte durch ein Separat⸗Votum verwahren kann, auf gleiche Stimmen⸗ zahl bei den drei Staͤnden nicht ankommen kann, so haben Wir doch, damit die Ritterschaft in den Stand gesetzt werde, diese Stimmen⸗Gleichheit in denjenigen Kreisen, in welchen die Zahl der Ritterguͤter sehr groß ist, selbst herbeizufuͤhren dasacn 22— sich durch eine Deputation, welche nach

ter Za werden kann, vertreten zu lassen.

Was

b. die Wahl und Waͤhlbarkeit der Deputirten anlangt, so kommt in Betrachtung, daß die Kreisstäͤnde sich nur mit den Kommunal⸗Verhaͤltnissen des Kreises zu beschaͤftigen ha⸗ ben, welche wieder mit denen der einzelnen Kommunen meist in genauem Zusammenhange stehen, daher denn bei den Staͤdten und Landgemeinden, so viel moͤglich, die Wahl von solchen Personen geschehen und auf solche gerichtet werden muß, welche von der Kommunal⸗Verwaltung die beste Kennt⸗ niß haben. Aus diesem Grunde haben Wir zwar die Waͤhl⸗ barkeit nicht auf jedes zum Bezirks⸗Waͤhler qualificirte Mit⸗ glied ausgedehnt, jedoch bei der diesfallsigen Fv-ee. auf den Wunsch Unserer getreuen Stände möglichst Ruͤck⸗ sicht genommen, auch die besondern Vorrechte des Koͤllmer Standes beachtet.

c. Die Wirksamkeit der Kreis⸗Staͤnde durch den Zusatz: daß sie auch dem Landrathe Vorschlaͤge zu thun berechtigt sein sollen naͤher zu bestimmen, haben Wir nicht fuͤr noͤthig besfunden, da dem Kreistage, welcher die Kreisver⸗ waltung zu unterstuͤtzen bestimmt ist, die Befugniß nicht be⸗

ritten werden wird, ihr diese Unterstuͤtzung auch durch Vor⸗ schlaͤge angedeihen zu lassen.

d. Das Bedenken welches Unsere getreuen Staͤnde beim Schlusse des 5. 16. der Kreisordnung fuͤr Pommern geaͤu⸗ ßert haben, koͤnnen Wir nicht fuͤr ausreichend halten, um die auf Erhaltung der Ordnung in den Kreisversammlun⸗ gen und Sicherstellung des Fortganges ihrer Berathungen abzweckende Vorschrift abzuaͤndern, und haben es daher auch fuͤr Preußen bei derselben bewenden lassen.

ze. Es ist nicht wahrscheinlich, b- jedem Kreise fuͤr zwei Kreistage jährlich hinreichende Beschaͤftigung vorhan⸗ den sein werde, und daher unzulaͤssig, den Landrath zu de⸗ ren Anberaumung zu verpflichten. do die Verhäͤltnisse es

erfordern, wird der Landrath von selbst zu einer oͤftern Zu⸗ ammenberufung der Kreisstaͤnde geneigt sein, und nöthigen⸗ alls auf Antrag der Letztern von den vorgesetzten Behöͤrden dazu angewiesen werden.

¹. f. Was die kreisständische Konkurrenz bei der Wahl der

ler Deputirten der andern beiden Staͤnde normirt

2. z E1

Landraͤthe und die Anstellung von Kreis⸗Deputirten an⸗

langt, so wird deshalb, wie dies auch in den andern Pro⸗ vinzen geschehen, besondere Verfuͤgung ergehen, daher in der Kreisordnung nichts daruͤber aufzunehmen gewesen ist.

Die hiernach, und uͤbrigens nach den staͤndischen Vor⸗ schlaͤgen entworfene und von Uns vollzogene Kreisordnung folgt unter B. in beglaubter Abschrift hierbei und wird dem⸗ naͤchst ebenfalls durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt gemacht werden.

4. Die von Unsern getreuen Staͤnden über die Vor⸗ schlaͤge zu einigen Modificationen der Städte⸗Ordnung ab⸗ gegebenen Erklaͤrungen werden Wir, bei kuͤnftiger Entschlie⸗ zung uͤber die Sache in naͤhere Erwaͤgung nehmen.

5. Wegen der in der Provinz einzufuͤhrenden gleichen Wagen, und Schlitten⸗Geleise haben Wir unter Beruͤcks tigung des staͤndischen Gutachtens das unter C. in beglau

ter Abschrift beigehende Gesetz vollzogen, welches durch die

Gesetz⸗Sammlung bekannt gemacht werden wird.

6. Auf die von Unsern getreuen Staͤnden abgegebene Erklaͤrung, wegen der kreisstaͤndischen Konkurrenz bei Ver⸗ anlagung der Klassensteuer, lassen wir die in Anregung ge⸗ kommene Vertheilung dieser Steuer nach voraus zu bestim⸗ menden Kontingenten auf die Propinzen und Regierungs⸗ Bezirke noch zur Zeit auf sich beruhen, und behalten Uns uͤber die Theilnahme der Kreisstaͤnde bei der Veranlagung und Pruͤfung der Reclamationen allgemeine Anordnung vor.

7. Wegen der Zoͤgerungs⸗ und anderer ge⸗ setzlichen Zinsen haben Wir, den Antraͤgen Unserer getreuen Staͤnde gemaͤß, unterm 2. Juni v. J. bereits die durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt gemachte Anordnung getroffen.

8. Ueber die von Unsern getreuen Staͤnden abgegebe⸗ benen Erklaͤrungen und Vorschläge, den wegen Verguͤtung des zu Unterdruͤckung 212*2 Krankheiten Viehes ihnen voegelegten Gesetz⸗Entwurf betreffend, werden Wir nach Vernehmung des Gutachtens Unserer Behoͤrden weitere Entschließung fassen.

Endlich erwarten Wir:

9. uͤber die Unsern getreuen Ständen vorgelegten Ent⸗ wuͤrfe, die Beschraͤnkung der Parcellirung des baͤuerlichen Grund⸗Eigenthums betreffend, da dleselben uͤber diesen Ge⸗ genstand ch vorher noch weiter zu unterrichten und zur Ab⸗ gabe einer Erklaͤrung vorzubereiten gewuͤnscht haben, das

Gutachten des kuͤnftigen Landtages. B

Die vom Landtage angebrachten Petitivo⸗ nen betreffend.

1. Auf die zur Abhülfe des Nothstandes in einigen Thei⸗ len der Provinz von Unsern getreuen Ständen angebrachten Bitten, haben Wir die 84 als nothwendig ergebenen Vor⸗ kehrungen durch Verschaffung von Arbeits⸗Verdienst, durch unentgeltliche Vertheilung von Salz an die Bedurftigsten, durch Vorschuͤsse von Brodt⸗Getreide und Saat⸗Hafer, und durch Geldvorschuͤsse zum Ankauf von Sommer⸗Saat⸗Ge⸗ treide und Saat⸗Kartoffeln vermittelst Unserer Ministerien treffen und die Provinzlal⸗Behoöͤrden mit der weiteren Aus⸗ fuͤhrung lassen, wodurch also den Antruͤgen ent⸗ sprochen worden ist.

2. Die von den Staͤnden eingereichten und bevorwor⸗ teten Beschwerden der Kaufmannschaft zu Koͤnigsberg und Danzig und die dabel angebrachten Gesuche, sind nach An⸗ zeige Unsers Ministers der Finanzen, durchgaängig bereits fruͤher angebracht, und, insoweit sie zulaͤssig gefunden, durch inzwischen ergangene Verfüͤgungen erledigt worden, mehrere aber, besonders solche, die eine Abaͤnderung gesetzlicher und Anordnungen bezielen, haben zuruͤ ess werden müssen.

Indessen haben Wir angeordnet, daß noch Eröͤrterun⸗ gen an Ort und Stelle angestellt werden sollen, auf welche Weise das Kontroll⸗Verfahren ohne Gefährdung des Steuer⸗ Interesse zum Vortheile der Handeltrelbenden erleichtert werden koͤnne, und werden Unsere getreuen Stäͤnde über das Resultat bescheiden.

Den außerhalb des den Provinzial⸗Ständen angewiese⸗ nen Wirkungs⸗Kreises liegenden Antrag, daß die Verwaltung der indirecten Abgaben mit den Regierungen wieder verbun⸗ den werden möge, koͤnnen Wir aber um so weniger geneh⸗ migen, als die Kontrolle des Ober⸗Präͤsidenten nach der In⸗ struktion vom z1sten December 1825. §. 4 7. sich uͤber die Verwaltung der Steuer⸗Directoren in gleichem Maaße, wie üͤber die der Regierungen gesetzlich erstreckt. Der Ober⸗Praͤsi⸗ dent ist verpflichtet, Beschwerden uͤber die W üͤgungen so⸗ wohl der ö— als der anzunehmen, zu pruͤfen und insofern solche nach den beste⸗ henden Gesetzen und Vorschriften begruͤndet sind, auf ihre

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