1828 / 100 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ve—“ Erledigung zu wirken, auch bei Gefahr im Verzuge die er⸗ forderlichen Anordnungen sofort selbst zu treffen, daher auch 8 —— hierunter Ergaͤnzung e m Uebrigen werden Wir die Vernehmung der Han⸗ dels⸗Aeltesten bei Berathungen uͤber Steuern und Handels⸗ Angelegenheiten uüͤberall, wo sie als nuͤtzlich erscheint, gern lassen, haben aber —2 mannschaft in der Uns vorgelegten Eingabe uͤber die be⸗ 1 gesetzliche Einrichtung sich ausgedruͤckt hat, nur ißbilligen können. Was ferner 3. die Fortsetzung des Molenbaues zur Verbesserung des Pillauer Hafens anlangt, so sind die erforderlichen Vor⸗ arbeiten eingeleitet, und werden Wir Uns demnaͤchst wegen einer extraordinairen Bewilligung zu diesem Baue entschlie⸗ ßen. Was aber die Wegraͤumung der Untiefen im frischen Haff betrifft, so werden Wir dasjenige, was zur Ausfuͤhrung noch erforderlich sein duͤrfte, durch eine Kommission unter⸗ -2üe. lassen und sind nach Maaßgabe des Resultats das zu unterstuͤtzen nicht abgeneigt. 5 Auch werden Wir 4. die Wuͤnsche der Provinz in Betreff der Erleichterung des Grenzverkehrs an der Russich⸗Polnischen Grenze unter Beruͤcksichtigung der bestehenden Vertraͤge gern wahrnehmen. 5. In Beziehung auf die, von Unsern getreuen Staͤnden wegen Befoͤrderung der Tuchfabrikation in der Provinz ge⸗ schehene eröͤffnen Wir ihnen, daß schon Ficher * Seiten des Ministerii des Innern und des Handels fuüͤr die Befoͤrderung - der Tuchfabkikation in der Provinz, besonders durch Unterstuͤtzung zu Einfüͤhrung besse⸗ eu er Sorgfalt fuͤr die Befoͤrderung dieses In⸗ dustrie⸗Zweiges, wie die uͤbrigen Provinzen des Staats zu erfreuen haben, sobald sich nur tuͤchtige Unternehmer zu sol⸗ 2—22 deshalb . v Kinisterium angewiesen uͤber die der Anlage solcher Manufacturen ju widmenden schicklichen Klostergebaͤude un⸗ verzuͤglich ein Gutachten zu erstatten.

6. Bei dem Antrage: das Russische Schiffbauwerk bei seiner Einbringung mit einem Zolle zu belegen, scheinen Unsere getreuen Staͤnde nur das —2— der dortigen Reifschlä⸗ aber das wichtigere der Rhederei beruͤcksichtigt

n.

Die Behauptung, daß das fremde mit Maschinen ge⸗ machte T weniger haltbar sei, steht mit den diesfalls 8e. Se. en—sn cersoruch denn dem 5 2 er ederei, s8 d liege

muß, eben so gutes und vecles amee zu veeee die der fremden Nationen, mit welchen sie konkurrirt, die Bewilligung entgegen sein und mit den zu Emporbringung dieses Gewerbes getroffenen Maaßregeln im Widerspruche stehen 8 L daraa Hebache ge⸗ nommen, die Anlage eguͤnstigen, welche geeignet sind, eben so 8 eae als das Ausland, und son⸗ den Verbrauch des rohen daterials zum innern Bedarf zu sichern, sondern auch das Fabrikat 8 einem zu erheben. 7. In Betreff der, in Antrag gebrachten b der Stempelpflichtigkeit der Reben Cpempihte heehees wird bei der nähern Berathung uͤber die bereits vorliegenden Vorschlaͤge zu Modlsicationen der gesetzlichen Bestimmungen wegen des W auch das von den Staͤnden schieden werden. e Entschließung daruͤber ent⸗ 8. Auf den Antrag, die Aufhebung des der nac. den Märkien der ezder estellun eroͤffnen

., daß der Branniwein nach den bestehenden Vor⸗

riften ohne vorherige Bestellung nach den Jahrmaͤrkten Städte versendet, und daselbst verkauft werden darf,

daß es jedoch bei der gesetzlichen Anordnung, wonach der Verkauf des Branntweins auf Wochenmaͤrkten nicht statt den soll, sein Bewenden behalten muß, da d 9 t⸗ wein nicht zu den Gegenstaͤnden des Woch’ eeʒPezat 8 Üchenmarkt⸗Verkehrs gehört. Der besondere Antrag der Staͤnde 1 tung des Herumschickens von Branntw in 8; Gestat⸗ mittelst seine Erledigung erhalten, indenn e d M 84 Innern und „ꝙ Finanzen, mittelst an die Regle⸗ rungen erlassener Cireular⸗Verfuͤ⸗ daß das Versenden von Beeleen⸗ vne worden lst: 65 8 ein⸗Proben, sobald dies nicht in Umherreisen oder durch reisende Diener im Sinne

vom 28. April 1824 §. 13. geschehe,

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uden könne, ohne daß es dieferhalb der Löfung eines

Wir Unsern getreuen

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Gewerbscheins oder der Entrichtung einer Steuer beduͤrfe, daß selbst den allgemeinen Grundsaͤtzen uͤber die Ausfer⸗ igung von Gewerbscheinen zum Aufsuchen von Waaren⸗ Bestellungen auch Gewerbscheine zum Aufsuchen von Bestel⸗ lungen auf Branntwein im Umherreisen ertheilt werden koͤnnen.

9. Dagegen kann zwar auf den Antrag, die innere Ta⸗ backs⸗Steuer aufzuheben und den Eingang des fremden Tabacks um so hoͤher zu besteuern, da Letzteres eher eine Verminderung, als eine den Ausfall deckende Vermehrung der Einnahme zur Folge haben wuͤrde, nicht eingegangen werden. Wir beabsichtigen jedoch, in den Saͤtzen und der Erhebung der inlaͤndischen Tabacks⸗Steuer zu Gunsten der Producenten und zu Befoöͤrderung bes Tabacks⸗Baues we⸗ sentliche Veraͤnderungen eintreten zu lassen, durch welche den Wuͤnschen Unserer Staͤnde entgegengekommen werden wird. 10. Die von Unsern getreuen Ständen gesuchte Herab⸗ setzung des Salzpreises in dortiger Provinz ist der gesetz⸗ lichen Bestimmung, nach welcher das Salz im ganzen Um⸗ fange der Monarchie zu einem und demselben Preise ver⸗ kauft werden soll, entgegen. Da nun auch die Beduͤrfnisse des Staats eine allgemeine Herabsetzung des Preises nicht atten, so ist der diesfalls gemachte Antrag nicht zu ge⸗ waͤhren.

11. Was die verschiedenen auf die Entrichtung eines Theils der Abgaben in Kassen⸗Anwelsungen sich beziehen⸗ den Anträͤge anlangt, so haben Wir Uns bereits von der Unzulaͤnglichkeit der zeither vorhanden gewesenen Summe dieses Papier⸗Geldes uͤberzeugt und deshalb, wegen Ver⸗ mehrung derselben, um sechs Millionen Thalern, gegen Ein⸗ ziehung eines gleichen Betrags in Staats⸗Schuldscheinen die Ordre vom 22sten April c. erlassen. Durch die Emis⸗ sion und Vertheilung dieser Summe in die verschiedenen Provinzen wird dem Beduͤrfnisse abgeholfen und jeder Ab⸗ gabenpflichtige in den Stand gesetzt werden, sich die zu sei⸗ nen Steuer⸗Zahlungen erforderlichen Kassen⸗Anweisungen zur rechten Zeit und ohne Aufopferung im Wege des täg⸗ lichen Verkehrs zu verschaffen. Wie hiernach die Aufhe⸗ bung der bestehenden Zwangspflicht zur Entrichtung eines Theils der Steuern in Kassen⸗Anweisungen, in Beziehung auf den Vortheil und die Bequemlichkeit der Contribuenten nicht mehr als nothwendig sich darstellt; so erscheint sie auch in finanzieller Hinsicht als unzulässig, da eben durch diese Zwangspflicht die Vertheilung der Kassen⸗Anweisun⸗ hen in alle Provinzen gesichert, der Anhaͤufung dersel⸗

en an einzelnen Orten vorgebeugt und deren Credit von

augenblicklichen Konjuncturen unabhaͤngig gemacht wird.

Auch die Errichtung von einigen Depots der Kassen⸗An⸗ weisungen in jedem landraͤthlichen Kreise wird hiernach we⸗ der nothwendig noch zulaͤssig sein, da ganz abgesehen von den großen Summen, welche bei der allgemeinen Ausfüh⸗ rung dieser Maaßregel durch die ganze Monarchie, in die⸗ sen Depots fortwährend muͤßig liegen und dem Verkehr entzogen werden muͤßten, selbige auch jeden Anreitz, sich die Kassen⸗Anweisungen im Wege des Verkehrs zu verschaffen aufheben und dadurch die lebendige Circulation derselben beeintraͤchtigen wuͤrde. Indessen haben Wir, um dem Wunsche Unserer getreuen Stände moͤglichst entgegen zu kommen, mittelst Unserer in die Gesetz⸗Sammlung bereits aufgenommener Ordre vom 14ten October v. J. die Herab⸗ seias des Straf⸗Agio von 2 Sgr. auf 1 Sgr. bereits verfuͤgt.

12. Wenn Wir Uns bereits bewogen gefunden durch das neue Stempel⸗Gesetz —2 Seenee er ben abzuschaffen, welche bei Erbschaften der Ascendenten und Descendenten, folglich solcher Personen, welche als Notherben, ein gesetzliches Recht auf den Pflichttheil ha⸗ ben, fruͤher zu entrichten gewesen, so werden die getreuen Staͤnde hierin eine schonende Beruͤcksichtigung natuͤrlicher und gesetzlicher Rechte und Verhaͤltnisse nicht verkennen, aber auch einsehen, daß bei den Erbschaften solcher Per⸗ sonen, welchen durch testamentarische Verordnungen der ganze Nachlaß entzogen werden kann, welche daher den An⸗ fall einer Erbschaft immer als eine zufaͤllige Erwerbung an⸗ zusehen haben, ganz andere Ruͤcksichten eintreten. Da nun auch die Fnan Lag⸗ des Staats eine Verminderung der Stempel⸗Revennten nicht gestattet, so koͤnnen Wir auf den Antrag nicht eingehen.

13. Der wiederholte Antrag, wegen der fuͤr die Ein⸗ wohner des Danziger Territorit nachgesuchten Verguͤtung mehrerer an das Russische Belagerungs⸗Corps im Jahre 1813 geleisteter Lieferungen, ist bereits wesentlich durch Un⸗

sere mit hinlaͤnglichen Gruͤnden unterstuͤtzte Resolution dem Landtags⸗Abschiede vom 17ten August

1825 B. 8. erledigt,