nach welcher vor Einleltung einer Untersuchung gegen Beamte, wegen deneeernsn von den Provinzial⸗
Behoͤrden berichtet werden soll, ist eine von Uns aus eig⸗
ner Bewegung getroffene Disciplinar⸗Vorschrift, welche,
weit entfernt den Zweck und Erfolg zu haben, unwuͤrdige
Beamte gegen die Ruͤge ihrer Vergehungen zu schuͤtzen,
vielmehr deren Entfernung aus dem Dienste erleichtern
soll, weil es sich ergeben kann, daß ein Beamter, wenn er auch durch sein ganzes Dienstleben dem oͤffentlichen Dienste zur Unehre und zum Schaden gereicht, doch juridisch eines
Vergehens, wegen dessen auf seine Amtsentsetzung erkannt
werden koͤnnte, nicht zu uͤberfuͤhren ist, und daher nur auf
dem durch Unsere Kabinets⸗Ordre vom 21sten Februax
1823 vorgeschriebenen administrativen Wege entfeent wer⸗
den kann.
Ob aber Veranlassung vorhanden sei, dieses Verfah⸗ ten oder den Weg der gerichtlichen Untersuchung einzu⸗ schlagen, daruͤber haben die Central⸗Behoͤrden welche nach Unserer Verordnung vom 2isten Februar 1823 in den ad⸗ ministrativen Untersuchungen wider Beamte zu entscheiden haben, nach allgemeinen Grundsaͤtzen vor der Wahl des einen oder des andern Weges zu urtheilen, da, wenn ein Beamter durch rechtliches Erkenntniß freigesprochen ist, die Achtung vor der Justiz es nicht gestattet, dem ergangenen Rechtsspruche entgegen, noch die Remotion im adminlstra⸗ tiven Wege herbelzufuͤhren. 8
Wie nun 24 nach der Geschaͤftsanweisung fuͤr die Regierungen vom 31sten December 1825 in dringenden shes der Praͤsident zu Anordnung der Untersuchung selbst chreiten kann, gemeine Verbrechen aber lediglich der Cog⸗ nition des Richters uͤberlassen bleiben, also behaͤlt es bei Unserer Cabinets⸗Ordre vom 3ten August 1824, um deren Aufhebung gebeten worden ist, lediglich sein Bewenden.
Dafern jedoch Unsere getreuen Staͤnde Fälle anzufuͤhren wissen, in welchem unwuͤrdige Beamte, bei deren Ent⸗ fernung vom Amte die Provinz ein Interesse haben moͤchte, von Unsern Behoͤrden geschuͤtzt und der Untersuchung ent⸗ zogen worden siud, so bleibt ihnen, nach der §. 49. des
Gesetzes vom 1sten Jult 1823 den Provinzialstaͤnden bei⸗ eelegten Befugniß, unbenommen, Uns ihre speciellen Be⸗ chwerden vorzutragen, welche Wir immer genau untersu⸗ chen, und insofern sie sich als gegruͤndet erweisen, abstellen werden.
21. Der Antrag Unserer getreuen Staͤnde; daß der einmal einherufene Stellvertreter waͤhrend der ganzen
Dauer des Landtags die Stelle des Abgeordneten vertreten
moͤge, ist durch Unfere 1. 1. angezogene Verordnung Art.
X. gewährt worden.
22. Was die Bitte wegen feierlicherer Behandlun der Eidesleistungen anlangt, so soll solche bei der im Werke seienden e der Gesetzgebung naͤher erwogen werden.
Auch i . Sest.
23. auf den Antrag, die Oeffentlichkeit bei Faͤllung der Difinitiv⸗Erkenntnisse in Civil⸗Sachen betreffend, zu⸗ nächst, und bis das Resultat der Repision der Gerichts⸗ ordnung zu übersehen ist, keine Entschließung zu fassen.
24. In derselben Art können Unsere getreuen Staͤnde auch nur in Beziehung auf ihren Vorschlag: daß die Ju⸗ stizbehoͤrden von allen dem eigentlichen Richteramte fremd⸗ artigen Geschaͤften befreit werden moͤchten, beschieden wer⸗ den, da die Gewaͤhrung dieses Antrages eine tief eingrei⸗ fende Veränderung in der Organisation, der Justiz⸗ und Administrations⸗Behoͤrden zur Folge haben wuüͤrde.
25. Auch auf das Gesuch, daß nach erfolgter Revi⸗ sion der Gesetzbücher und vor Publication der neuen Re⸗ daction, die Entwuͤrfe den Ständen zur Berathung vorge⸗ legt werden moöͤgen, können Wir zur Zeit keine Entschlie⸗
üng fassen, da sich erst kuͤnftig ergeben wird, ob solche
Hag betungen der bestehenden Gesetzgebung in Frage
kommen werden, welche nach dem Gesetze vom 5ten Juni
1828 eine Berathung mit den Staͤnden nothwendig machen.
26. Die Erfuͤllung des Wunsches wegen besonderen Abdruckes der Particular⸗Gesetze nach der kuͤnftigen Be⸗ arbeitung, scheint zwar in der Ausfüͤhrung große Schwie⸗ rigkeiten zu haben, indessen soll derselbe ebenfalls beir der Revision in Berathung gezogen und deshalb die ständische
Denkschrift an Unsern Justiz⸗Minister abgegeben werden. 27. Den Antrag wegen Vereinigung mehrerer Patri⸗ monlalgerichte unter einem Justitiar, haben Wlr aller Be⸗ ünstigung wuͤrdig befunden, und lassen deshalb die Ober⸗ Landesgerichte anweisen, sie soweit es in ihren Kräͤften steht, zu erleichtern und zu befoͤrdern. Die mit den jetzigen Gerichtshaltern bestehenden Kontracte aber das Gesetz nicht. —
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aufzuheben, erlaubt
E 1““ 8 aben in Betracht der anerkannten Billigkeit des Gesuches beschlossen: diejenigen Kriminalkosten, welche von Hauslingen aus den Anstalten zu Taplau und Grau⸗ denz, durch die von ihnen waͤhrend der Probezeit und vor der gaͤnzlichen Entlassung begangenen Verbrechen veranlaßt werden, nicht von den betheiligten Kommunen sondern aus dem Extraotdinario der General⸗Staats⸗Kasse uͤbertragen zu lassen, und wird Unser Ministerium demgemäß das Weitere verfuͤgen. 1
29. Der Antrag wegen subsidiarischer Tragung der Kriminalkosten von den regulirten Bauern bei Verbrechen ihrer Hausgenossen und Miether, kann in der angebrachten Art nicht Statt finden, weil das Kriminalgericht die Un⸗ tersuchungs⸗Kosten nicht von den Dominien, als sol⸗ chen, sondern von den Inhabern der Krimtnalgerichtshar⸗ keit fordert, und es in diefer Beziehung auf die in den gutsherrlichen Verhältnissen gesetzlich vorgegangenen Ver⸗ aͤnderungen nicht ankoͤmmt. Durch allgemeine und beson⸗ dere Polizei⸗Vorschriften steht aber bereits fest, daß kein baͤuerlicher Wirth Gesinde annehmen oder Einlieger bei sich aufnehmen darf, ohne solches der Obrigkeit, auf adli⸗ chen Guͤtern also dem Gutsherrn, angezeigt zu haben, widrigenfalls der Kontravenient in die gesetzliche Pollzei⸗ strafe verfaͤllt.
Eben so ist bereits durch die Bestimmungen des Land⸗ rechts §. 1. Tit. VI. §§. 60— 67. vorgesehen, in welchen Fäͤllen Dienstherrschaften und Vermiether fuͤr den von ihren Dienstboren und Miethsleuten angerschteten Schaden ver⸗ antwortlich sind. Wenn daher ein baͤuerlicher Wirth ohne Anzeige, oder gegen die Warnung des Gutsherrn schlech⸗ tes, zu Verbrechen genelgtes Gesinde in Dienst nimmt, oder solchen Leuten den Aufenthalt bei sich gestattet, so bleibt er dem Gutsherrn auch fuͤr die Kosten verhaftet, die derselbe als Gerichtsherr in Untersuchungs⸗Sachen gegen dergleichen Gesinde, oder Miethsleute, bei deren ei⸗ genem Unvermoͤgen zu bezahlen verpflichtet ist. Dem Ge⸗ richtsherrn bleibt uͤbrigens uͤberlassen, sich fuͤr den Fall ei⸗ nes deshalb von ihm zu machenden Anspruchs den Beweis zu füͤhren, daß er die erforderliche Warnung ertheilt habe, oder die pollzeilich gebotene Meldung unterblieben sey.
Unser Ministerium des Innern wird die Provinzial⸗ Regterungen besonders anweisen, die bestehenden Vor⸗ schriften den Eingesessenen durch die Amtsblaͤtter in Erin⸗ nerung zu bringen, und auf deren Beobachtung pflichtmaͤ⸗ ßig zu achten. 8 4
30. Der Antrag, auf Herabsetzung der Gerichtsspor⸗ tulsaͤtze wird ebenfalls bei Revision der Gerichts⸗ und Hy⸗ pothekenordnung in nähere Erwäͤgung gezogen werden. Bis dahin bleibt Unsere Entschließung vorbehalten.
31. Desgleichen bleibt Unsere Entschließung auf den Antrag, wegen Herabsetzung der von den baͤuerlichen An⸗ gehoͤrigen der Land⸗ und Stadtgerichte zu entrichtenden Gerichtssportulen bis dahin ausgesetzt.
32. Zu der von Unseren Staͤnden gewuͤnschten Ab⸗ aͤnderung der, fuͤr die Vertheilung der Gewerbesteuer im Gesetze vom 30sten Mai 1820. vorgeschriebenen Steigerungs⸗ saͤtze haben Wir zur Zeit keine Veranlassung finden koͤn⸗ nen, da bei nochmaliger sorgfältiger Pruͤfung sich nur be⸗ statigt hat, daß der g⸗e solcher Steigerungssaͤtze bei ei⸗ ner Aenderung der Stufenfolge verfehlt werden wuͤrde.
33. Was die wegen der Mahl⸗ und Schlacht, und der Klassensteuer geschehenen Antraͤge anlangt, so koͤnnen Wir zwar eine gaͤnzliche Aufhebung der Bedingungen, un⸗ ter welchen der §. 8. des Abgabengesetzes vom 3osgen Mal 1820 den Städten die Wahl der Klassensteuer, statt der
Nahl⸗ und Schlachtsteuer, gestattet, nicht nachgeben. Wir sind jedoch nicht abgeneigt, die Einfuͤhrung der Klas⸗ sensteuer statt der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, den Umstaͤn⸗ den nach, auch ohne Verpflichtung der Stäaͤdte zur Ge⸗ waͤhrung eines vorher bestimmten Ertrages, in dazu sich eig⸗ nenden Fällen zu bewilligen. Was die zugleich in Antrag gebrachte Vermehrung der Steuersaͤtze be Veranlagung der Klassensteuer betrifst, so haben die seit Erlassung des Land⸗ tagsabschiedes vom 17ten August 1825 gemachten Erfah⸗ rungen die in demselben unter 17 . ausgesprochene Ansicht keinesweges widerlegt, daher sich bloß auf den fruͤhern Bescheid zu beziehen ist.
34. In Ansehung des Gesuches, um naͤhere Bestim⸗ mung uͤber die bei den Regulirungen der Bauern ohne Entschädigung zu uͤberlassenden Gaͤrten, ist Uns an gejelgt worden, daß solches nur durch einen bereits rechtskraͤftig entschiedenen Special⸗Fall veranlaßt worden sey. Wir finden uns daher zu Erlassung der in Antrag gebrachten Declaration um so weniger bewogen, als bereits in solchen
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