1828 / 102 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 102.

estattet, die Wahl auch auf die Notabelsten unter den uͤbri⸗ en ländlichen Grundbesitzern der Kreise zu richten. In der rovinz Niederrhein koͤnnen sowohl Landraͤthe als Kreisde⸗ putirte entweder aus den Rittergutsbesitzern oder aus den notabelsten laͤndlichen Grundbesitzern der Kreise gewaͤhlt wer⸗ den. Ihre Bestätigung gebuͤhrt der Reglerung und kann aus bewegenden Gruͤnden, woruͤber nur der Minister des Innern Rechenschaft zu verlangen befugt ist, versagt werden, in welchem Falle zu einer neuen Wahl geschritten werden muß. Die zu Landrathsstellen erwaͤhlten Candidaten koͤnnen erst dann als solche praͤsentirt werden, wenn sie sich zuvor uͤber ihre Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Stelle und zum Nachweise der erforderlichen Qualification mittelst der vorschriftsmäͤßigen Pruͤfung, sofern dieser Nach⸗ weis nicht bereits gefuͤhrt sein moͤchte, bestimmt erklaͤrt haben. Nach der hiesigen Zeitung erglebt sich fuͤr die befees Gemeinden des hiesigen Reglerungs⸗Bezirks nunmehr fol⸗ gendes Resultat: Der Gesammt⸗Katastral⸗Ertrag betraͤgt 1,950,880 Rthlr. 12 Sgr. 9 Pf. und, das Primipel der Grundsteuer 229,100 Rthlr. In Procenten des Katastral⸗ Ertrages ausgedruckt 112*9.

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erseburg. In der Straf⸗Anstalt zu Lichtenberg haben sich während des vergangenen Jahres durchschnitrlich 442 Sträaflinge befunden; diese haben 2. den Kopf 36 Rehlr. 12 Sgr. 5 Pf. verdient, und nach Abzug dessen im Durchschnltte jeder den Staats⸗Kassen elnen Kosten⸗Aufwand von 21 Rthlrn. 10 Sgr. 7 Pf. jährlich verursacht. . Stettin. Laut einer Bekanntmachung der hiesigen Wollmarkts⸗Commission wird der diesjährige große Wollmarkt in Gemaͤßheit einer von Seiten des Koͤnigllchen Mini⸗ steriums des Innern und der Polizei ergangenen Bestim⸗ mung in den Tagen des t2ten, 13ten und 14. Junl d. . und nicht am oten, 10ten und 11. Jun., wie in dem alender⸗Jahrmarkts⸗Verzeichnisse angegeben ist, abgehalten werden.

Da der Breslauer Wollmarkt am 5. Juni d. J. und der Landsberger am 11ten desselben Monats beendigt sein, ür Berliner aber erst am 16. Juni anfangen werden, so

ällt der, hiesige zwischen die Ersteren und den Letzteren und es bleibt eee noch Zeit uͤbrig, den letztgenannten Markt von hier aus zu besüͤchen, wenn Kaͤufer ober Ver⸗ kaͤufer dazu veranlaßt sein sollten. 2

Die e Lage Stettins, sowohl fuͤr die An⸗ als Abfuhr der olle und besonders fuͤr den auswaͤrtigen Ab⸗ satz, wodurch die große Bequemlichkeit dargeboten wird, die Wolle sogleich in Schiffen verladen und mit geringen Kosten eiligst nach Englischen und anderen Seehaͤfen transportiven oder in großen Kähnen stromaufwaͤrts befoͤrdern zu koͤnnen, ist bekannt; so wie es auch diesmal an den sonstigen 82 ten und Einrichtungen, welche fuͤr das Geschaͤft zweckmaͤßig und fuüͤr Kaufer und Verkäufer wuͤnschenswerth sein duͤrften, nicht fehlen wird. 2 2

Dazu ist insbesondere zu rechnen: das Bestehen einer gut eingerichketen Sortirungs⸗Anstalt, welche sich zum Besten der Käufer und Verkaͤufer im vorigen Jahre vorzuͤglich be⸗ waͤhrt hat; ferner: daß die hiesige ritterschaftliche Privat⸗ bank und auch, angesehene hiesige Handlungshaͤuser nicht bloß mit den nöͤthigen Geldmitteln versehen sind, um jedem Zahlungs⸗Beduͤrfnisse zu genuͤgen, sondern auch bereit sein werden, die etwa nicht verkaufte Wolle zur Lagerung und zum demnaͤchstigen Verkauf anzunehmen und darauf unter billigen Bedingungen angemessene Vorschuͤsse zu machen.

Die vorigen Wollmaͤrkte haben die gedachten Vorzuͤge

bewaͤhrt und dieserhalb ist nur zu erwaähnen, daß auf dem vorsaäͤhrigen Markte 12,000 Ctur., groͤßtentheils feinere und mittlere Wollen gekommen, 10150 Ctnr., 10 bis 20 pCt. hoͤ⸗ r als im Jahre 1826 verkauft sind, daß sich die Preise denjenigen ves Breslauer Wollmarktes gleichgestellt haben und daß die in den Speichern der ritterschaftlichen Privat⸗ bank aufgelagert gewesenen 1830 Ctr., groͤßtentheils sortirt,

gutem Preise auf auslaͤndische Pläͤtze spaͤter verkauft wor⸗

den sind. Füͤr diejenigen, welche ve⸗ 5e und verkaufen wollen 8 koͤnnen Wollpicdele 85

hiesigen Wollmarkts⸗Commission niedergelegt werden, um so⸗

dann weitere Verabredungen uͤber etwanige Kaͤufe zu treffen.

Der Markt wird uͤbrigens wiederum auf der Lastadie

und in den angraͤnzenden Straßen statt fnden und dee Lo⸗

kal⸗Anordnungen fuͤr die Bequemlichkeit und Sicherheit, so

wie auch fuͤr das Unterbringen von Pferden und Wagen werden seiner Zeit getroffen und bekannt gen,

Vermischte Nachrichten.

Das Tribunal erster Instanz zu Paris hat in 8

Rechtshandel zwischen einem ville und dessen Glaͤubigern entschieden: nur die Halfte Einkommens ihres Schuldners mit Beschlag belegt werden könne; well dies Einkommen die Frucht seiner Arbeit, ihm

Kuͤnstler des Theaters Vaude⸗ daß von Letzteren

zur Verrichtung seiner Dienstleistungen unumgaͤnglich noͤthig, nud es mithin im eigenen wohlverstandenen Interesse 2

Glaͤubiger set, daß solches ihrem Schuldner nicht

ganzen Umfange nach verkuͤmmert werde. 2

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Bei dem teur zufolge, ein Rechtshandel zur Eroͤrterung gekommen, der zu scharfen Forderungen Veranlassung gegeben hat. Der Prühs des Rhöͤne⸗Departements erließ im April v. J. eine Verordnung, welche den Verfertigern und Bereitern von Seidenstoffen gebietet, diese Stoffe nach dem Metre, oder nach dem gebraͤuchlichen Ellen⸗ und halben Ellenmaaße von resp. 120 und 60 Centimetres zu legen, und jede andere Messungsart bei bestimmter Strafe untersagt. Mehrere Vorsteher von Selden⸗Fabriken zu Lyon wurden unlaͤngst, als der Uebertretung dieser Anordnung angeschuldigt, vor das dortige staädtische Polizei⸗Gericht gefordert. Die Contraven⸗ tion ward vom Friedensrichter als vorhanden befunden, und den Contravenienten eine Geldbuße von 15 Franken einem Jeden, so wie die Tragung der Kosten auferlegt. Sie appellirten. Das Zuchtpolizei⸗Gericht verwarf das Erkenntniß erster In⸗ stanz, indem es nachstehende Schlußfolgerungen zog: „Die den Praͤfekten von der ausuͤbenden Gewalt anvertraute ad⸗ ministrative Macht beschraͤnkt sich auf die Befugniß, Anord⸗ nungen zum Zwecke der Ausfuüͤhruͤng derjenigen Gesetze zu treffen, die sich auf die, unter der Aufsicht der Praͤfekten ste⸗ S Gegenstaͤnde beziehen, so wie den Angehoͤrigen ihres

erwaltungs⸗Kreises die Bestimmungen dieser Gesetze, die Verbindlichkeiren, die daraus fuͤr sie entspringen, und die darin angedeuteten Strafen zu vergegenwäͤrtigen.“

„Dieser Grundsatz ist unter der durch die Charte ein⸗ gefuͤhrten Verfassung unbestreitbar, da nach Art. 14. und 15. derselben, die gesetzgebende Gewalt nur durch den Koͤnig, in Vereinigung mit beiden Kammern, ausgeuͤbt werden soll, und dem Koͤnige, (mithin um so mehr noch seinen Beamten) nur die Befugniß ertheilt wird, Auordnungen und Verfuͤ⸗ gungen, zum Zwecke der Ausfuͤhrung der Gesetze, zu treffen.“

„Wenn demnach die oben erwaͤhnte Verordnung des Praͤfekten eine neue Art von Vergehen aufstellt, dasselbe mit einer, fuͤr andere Faͤlle bestimmten Strafe belegt, und somit eine gesetzliche Verfuͤgung enthaͤlt, so ist diese Verord⸗ nung fuͤr die Angehoͤrigen seines Amts⸗Kreises nicht ver⸗ bindlich, und vermag nicht die Grundlage irgend eines condemnatorischen gerichtlichen Erkenntnisses zu bilden.“

„Nun stellt aber die gedachte Verordnung in der That eine neue Art von Vergehen auf, da kein Gesetz besteht, welches vorschreibt, daß die seidenen Stoffe nach dieser oder jener Laͤnge gelegt werden sollen.“

„Der Art. 479. §. 6. des peinlichen Gesetzbuchs, worauf sie sich beruft, straft nur diejenigen mit einer polizeilichen Strafe, welche ein, von dem im Gesetze bestimmtes, abweichen⸗ des Maaß und Gewicht gebrauchen, die Lagen eines Sei⸗ denzeuges sind aber nicht alsein Maaß anzusehen und es kann daher auch gar nicht angenommen werden, daß zu denselben ein ungesetzliches Maaß genommen worden sei.“

„Die von dem oͤffentlichen Amte angenommenen mora⸗ lischen Ruͤcksichten koͤnnen nicht in Betracht kommen, da es sich hier nur von der Gesetzlichkeit der in Rede stehen⸗ den Praͤfektur⸗Verordnung, und von ihrer Kraft vor Gericht

handelt;“ „Dieselbe ist rein örtlich: sie wuͤrde also, da sie bloß

die Lyoner Seidenfabrikanten baͤnde, die andern aber nicht, jene gegen alle Uebrigen in welche dabei bleiben wuͤrden,

Frankreich in Nachtheil setzen, als den auswaͤrtigen Kaͤufern die

des Gehaltes und sonstigen eh 8

Zuchtpoltzei⸗Gerichte zu Lyon ist, dem Moni⸗

gemacht werden.

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