1828 / 115 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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,3) Die Grade der Pentarchen und Dekarchen) ver⸗

giebt der Chiliarch; die uͤbrigen aber der Praͤsident auf den

Sr des Commandirenden des Feldzugs.

4) Der Chiliarch, und alle Offiziere unter ihm sind ver⸗ pflichtet, auf die unter ihrer Leitung stehenden Soldaten Acht

zu haben, und jede Woche legen sie ihrem Oberen eine Na⸗

mensliste ihrer Untergebenen vor.

5) Keiner kann von einer Chiliarchie in eine andere uͤbertreten, noch angenommen werden, außer wenn der Sol⸗ dat eine schriftliche Erlaubniß von seinem Chiliarchen hat.

8 6) Keiner, sei's ein Offizier oder ein gemeiner Soldat, kann von seiner Chiliarchie wegbleiben, ohne schriftliche Er⸗ aubniß seines Chillarchen.

7) Die Militairs haben folgenden Eidschwur zu leisten: „Ich schwoͤre, im Namen der heiligsten untheilbaren Drei⸗ einigkeit, auch meinen letzten Blutstropfen zu vergießen zur Vertheidigung unsers orthodoxen Glaubens und der Frei⸗ heit des gemeinschaftlichen Vaterlandes gegen die Feinde,

und zur b der Gesetze desselben.“

„Ich schwoͤre Gehorsam den Befehlen Sr. Excellenz des Praͤsidenten, und der Commandanten, unter deren Lei⸗ tung er mich beordern duͤrfte.“

„Ich schwoͤre, keinen Schaden zu thun gegen meine Mitbuͤrger, meine Glaubensgenossen, und sonst gegen keinen andern Menschen.“

„Ich schwoͤre nicht zu toͤdten, nicht zu stehlen, nicht zu rauben und zu schlagen.“

1 schwoͤre nicht zu fliehen, ohne Erlaubniß des

Feldherrn, noch diesen heiligen Eid im geringsten zu ver⸗ letzen, und mich der ganzen Strenge der Kriegsgesetze zu unterwerfen.”“

8) Dieser Eid wird von allen Soldaten uͤberhaupt im Bei⸗ sein des Feldkaplans und vor dem Praͤsidenten und in dessen Ermangelung vor dem Ober⸗Commandanten auf das heilige Evangelium geleistet.

9) Welcher Militair die Stellung verlaͤßt, wohin er beordert worden, wird, ist er Officier, seines Grades ent⸗

setzt, und tritt in die Reihe der gemeinen Soldaten; der Soldat aber, bis auf den Dodekarchen, verurtheilt, als un⸗ ewaffneter Arbeiter und ohne Lohn im Lager zu dienen,

um bloßes Brot, von einem Monat bis zu ei b . neinem nach der Schwere seines Vergehens. b 8 be⸗ 1.

10) Der Soldat, der des schuldig befunden wird, ned . 11) Der Officier, der raubt, stieh 8 verwuͤstet oder der Einwohner veruͤbt, wo er liegt oder d 8 b ur r . seine dazu verleitet, oder der seen e verlrtg scgen und wird gemeiner Soldat 28 2 Vechret hat. Duch den Schaden zu bezahlen, den er an⸗ 324 Vergehen sunztg naete cgnd üe⸗, wenn er sich sol⸗

thes, verurtheilt, und muß Sache bloßes Brot. als Arbeiter im Lager dienen fuͤr

M 13 -. n f zum Tode verurtheilt.

um Arreste verurtheilt er einer Frau Gewalt anthut, wird

Vahre, und zu einer Geldien, drei Monaten bis zu einem die Geschaͤndete ein Miätostrafe von 100 600 Piastern; ist als die Geldstrafe doppelt en⸗ so ist sowohl die koͤrperliche der Tod des Weibes erfolasd wenn aus dieser Gewaltthat 8 folgt, so wird er zum Tode verur⸗

wirkliche Anzahl seiner Soldater oder einen shaber Untergebenen seinen Grad, und muß ersetzen oder vorenthalten hat.”“ 8 8eeeee ae⸗ wgehae mmer fuͤr einer Ordre sei⸗ seinen Grad; und ist er emeiar t. verliert, ist er Offizier, er Soldat, so dient er zu den

emei gemeinen Diensten im ager, je nach der Schwere seines

er Militair Militair, der gegen seinen Obern die Hand steht im Abdruck des

erwiesen wird, daß er die auf seiner Liste vergroͤßert,

eeintraͤchtigt hat, verliert was er arglistiger Weise er⸗

*) So

die uͤber zwoͤlf Mann gesetzt sin

Decrets tt Dodekarchen uͤber zehn Mann. Beinole

d, Dekarchen waͤren es nur

lt, oder Wohnungen solches sonst am Eigenthum

aufhebt oder ihn insultirt, wird zum Arrest verurtheilt, bis sechs Monate, je nach dem Grade seines Obern.

17) Die Militairs, die wegen Alters, oder chronischer Krankheit oder schwerer Blessuren den Dienst nicht mehr fortsetzen koͤnnen, und genoͤthigt sind, abzudanken, erhalten bloß ihre Monat⸗Gage; die aber sterben, und Wittwen und Waisen hinterlassen, deren Familie erhaͤlt die Haͤlfte ihrer Gage. Diese Gunst, die Wittwen und Waisen, wir nach Maaßgabe ihrer Dienstzeit

18) Außer den Geschenken in und ö2g sam der Militairs gespende rden, 9 sich ehrenvoll Salbgen, und sich jedes Vergehens gegen die Ehre, die Sicherheit und das Eigenthum enthalten, noch dadurch belohnt, daß sie die allgemeine Ach⸗ 2 —½ 222 2 Einwohner der Provinz, der - 22 denen sie sich befinden, oder durch die sie ziehen, sich erwerben.

19) Der Ober⸗Feldherr schwoͤrt vor dem folgenden Eid:

„Eid eines Ober⸗Feldherrn.“

„Ich schwoͤre, im Namen der heiligen und untheilbaren Dreieinigkeit, auch den letzten Tropfen meines Blutes zu vergießen, um unsern heiligen orthodoxen Glauben gegen die Feinde zu vertheidigen, und die Freiheit meines Vaterlandes, und ihre Gesetze aufrecht zu erhalten.“

„Ich schwoͤre, den Befehlen Sr. Excellenz des Praͤsi⸗ denten, zu gehorchen.“

schwoͤre, keinerlei Mißbrauch weder zu erlauben,

wird eine Vermehrung erhalten, und ihrer Verdienste; Geld, den Befoͤrderungen

noch falbst daran Theil zu nehmen, und alle möga e Ord⸗

nung bei den mir untergeordneten Truppen zu beobachten. Sollte ich diesen meinen Eid im Geringsten uͤbertreten, so will ich der ganzen Strenge der Kriegsgesetze verfallen sein.“

20) Gegenwaͤrtige Anordnung beruht auf den Grund⸗ lagen des naͤchstens erscheinenden Militair⸗Organismus, der

die der Tapferkeit und dem Gehor⸗ werden die Militairs,

sowohl fuͤr die Abgedankten, als fuuͤr

Vertrauen und die Liebe der Stadt oder des Dorfes, in

Praͤsidenten

provisorisch, bis zum Zusammentritt der National⸗Versamme-⸗

sung, in Kraft verbleiben soll. Aegina, den 19. Februar

1828. Der Praͤsident: J. A. Capodistrias. Der Staats⸗Secretair; Sp. Trikupis.“ EFI1“ A“ 11

Marienwerder. Auf die Vervollstaäͤndigung der

Baumpflanzung an sämmtlichen Haupt⸗ und Neben⸗Straßen

wird mit Nachdruck gehalten, wobei die von einem alge⸗

meinen Erfolge sich zeigende Maaßregel, nach welcher dahin gewirkt wird, jede Gemeinde in den von Obst⸗ und anderen geeigneten Pflanzstämmen zu setzen, den Gemeinden sehr zur Hülfe kommt. Dergleichen Ge⸗

meinde⸗Baumschulen sind nun bei den Staͤdten Thorn und

Um die Stadt Thorn sind ferner

Christburg entstanden. 8 durch sehr beschwerliche Sandschel⸗

in den letzten 3 Jahren

len nach verschiedenen Richtungen etwa 3000 Ruthen recht

gut chaussirten Weges aus Kaͤmmerei Mitteln der Stadt Thorn, unter Beihuͤlfe einer Praͤmie von 1400 Rthlrn. aus Staats⸗Fonds und unentgeldlicher Fuhrleistung durch benach⸗ barte Ortschaften, erbaut. W6 Die evangelischen Einwohner von vier Ortschaften im Domainen⸗Amte Althausen, Culmer Kreises, haben sich frei⸗ willig entschlossen, eine evangelische Kirche in Kokorczko zu gruͤnden und zu erbauen, des Pfarrers aufzubringen.

Minden. Im Kreise Rahden sind im laufenden Jahr 6 neue Schulhaͤuser zur Ausfuͤhrung veranschlagt worden. Se. Maj. der Köͤnig haben fir den Schulhaus, Bau in der Bauerschaft Twiehausen desselben Kreises ein Gnaden⸗Geschenk von 500 Rthlrn. bewilligt. 3 d rungs, Bezirke stattgefundenen 13 Kirchen⸗Collekten des vori⸗ gen Jahres, welche 1085 Rthlr. 15 ¾ Sgr. eintrugen, haben diejenigen, welche fuͤr kirchliche und Schulzwecke abgehalten wurden, überhaupt eine Summe von 908 Rthlr. 7 Sgr. 7 Pf. aufgebracht. A

Trier. Die Baumpflanzungen werden in diesem Re⸗ gierungs⸗Bezirke uͤberall eifrig betrieben. Die

die Mittel zur Unterhaltung

Gesammtzahl

esitz einer Baumschule 1

81

99 82* Ks.

Unter den im hiesigen Regie⸗

2*† 82 28 2 82

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