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Amtliche Nachrichten.
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Berlin, Sonnabend den 10 ten Mai.
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83 889 4 Kronik des Tages. . Des Koͤnigs Majestaͤt haben getuhet, den Ober⸗ Landes⸗ Gerichts⸗Secretair und Canzlei⸗Director Roseno in Glogau
ustiz⸗Rath zu ernennen. — Des Königs Majestaͤt haben geruhet, den Justiz⸗Com⸗ missarius Becher in Glogau zum Justiz⸗Commissions⸗Rath Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung * enae zu Breslau, ist der Armenhaus Prediger Ullrich
zum
zum vierten Diakonus bei der evangelischen Haupt⸗ und
Pfarr⸗Kirche zu St. Maria Magdalena in Breslau ernanut worden; 2
zu Koblenz, ist der Feer. Lehrer und Predigt⸗ Amts⸗Candidat Schneider in een 5-,vi; und zweiten evangelischen Pfarrer zu Kirn ernan orden;
Ers hskers⸗ ist die durch Absterben des Pfarrers Schnerka in Skottau erledigte evangelische Pfarr⸗Stelle dem Predigt⸗Amts⸗Candidaten Stern in Soldau, und die durch Versetzung des Pfarrers Ostermeyer in Gilze erle⸗ digte evangelische Pfarr⸗Stelle dem Pfarrer Rappolt aus . th verliehen; ; . Ea rerhenn, ist zu der erledigten evangelischen
rediger⸗Stelle in der Stadt Christburg, der Predigt⸗Amts⸗
FPeern Haack gewaͤhlt und bestaͤtigt worden.
Angekommen: Der Koͤnigl. Franzoͤsische Pair, außer⸗ ordentliche Gesandte und bevollmäaͤchtigte Minister am Kai⸗ Kerl. Russischen Hofe, Herzog von Mortemart, von Paris; Se. Excellenz vder General⸗Lieutenant und Commandeur 8ten Diviston, von Natzmer, von Erfurt;
Der Kaiserl. Russische Feldjaäger Adamow, als Con⸗
Der Königl. Franzöͤsische Cahinets⸗Courier Teisset,
von Paris. Abgereist: liche Gehelme Rath, maͤchtigte Ees am esden; & aad 8 Der Königl. Niederlaͤndische Minister⸗ Resident am Kaiserl. Russischen Hofe, von Bourdoux, nach Bruͤssel.
Der Koͤnigl. Baierische Kaͤmmerer, Wirk⸗ außerordentliche e. und bevoll⸗ hiesigen Hofe, Graf von Luxburg,
vübn vm g Ausland.
8 Fr 8 nkreich. n airs⸗Kammer. In der Sitzung vom d1 * die Berathungen über den Gesetz⸗Entwurf 11es des Fluß ⸗ Fischfangs bis zum 5. Artikel einschließlich fort⸗ sett. Im Laufe derselben lietzen sich 19 Redner, worun⸗ ter auch der Finanz⸗Minister⸗ vernehmen. Die Diseussiosz sollte am folgenden Tage for gesettt werden. Deputirren⸗Kammern, Die Sitzung vom 1. Mai begann mit 22 e ne⸗ in Lüͤneville und Paris men gewählten Deputirten, GecJin v. Lobau, Hrn. Chardel und Hrn. Eugen Salverte. Herren Valllot, Jobes, Tonnet⸗Hersent und Hepoakem i schon Tages zuvor auf⸗ genommen worden. Alle sie 62 en auf der linken Seite.) der Baton Favard de L 9 8. e, Bericht⸗Erstatter, der mit der Pruͤfung des neuen Wahl⸗ esetz⸗Entwurfes beauftragt ge⸗ wesenen Commission, machte demnaͤchst sein Résumé, wor⸗ auf die Berathungen üͤber die einzelnen Artitel des Gesetes
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und die in Vorschlag gebrachten Verbesserungen begannen. Der 1ste Artikel des Entwurfes fürs die Ueberschrift: „Jaͤhrliche Revision der Geschwornen⸗Listen“; die Commis⸗ sion hatte darauf angetragen, statt dessen; „der Wahl⸗ und Geschwornen⸗Listen““ zu setzen. Hr. Pataille benutzte diese Gelegenheit, um sich sehr heftig uͤber die Minister zu zußern; er behauptete, daß dieselhen bisher noch nichts ge⸗ than haͤtten, um die von dem Köͤnige bei Eroͤffnung der Sitzungen gemachten Versprechungen zu erfuͤllen, und forderte ste, wie er sich aͤußerte, im Namen des Mo⸗ narchen selbst auf, sich dieserhalb zu rechtfertigen. Der Baron von Montbel widersetzte sich dem obigen Vor⸗ schlage der Commission, so wie dem Antrage, daß man die Wahl⸗Listen fuͤr permanent erklaͤre, da dieselben sich nach Maaßgabe der gewonnenen oder verlorenen Wahl⸗Faͤhigkeit der Buͤrger doch unaufhoͤrlich veraͤndern muͤßten. Hr. Thil unterstuͤßzte dagegen den Vorschlag der Commission. Nach ihm bestieg der Minister des Innern die Rednerbuhne und erklaͤrte, wie dies das Erstemal waͤre, daß die Kammer sich uͤber den Titel eines Gesetzes stritte. Er widersetzte sich demnaͤchst dem in Antrag gebrachten Zusatze, insofern als die Wahl⸗Listen nichts als ein wesentlicher Bestandtheil der Geschwornen;Listen waͤren; im Uebrigen aber aͤußerte er, wie er nicht den mindesten Werth auf die Hinzufuüͤgung oder
Weglassung des Zusatzes lege. Was den Vorschlag der Com⸗
misston betrifft, gleich in dem ersten Artikel des Gesetzes aus⸗ druͤcklich zu bestimmen, daß die Listen permanent waͤren, so erklaͤrte derselbe, daß er nichts dagegen einzuwenden habe, obgleich ihm die Absicht, daß die Wahl⸗Listen stehend sein sollen, schon aus dem 4ten Artikel des Gesetzes hinlaͤnglich Leiroesugehen scheine. Hr. Dupin der Aeltere meinte, daß die Gesetzes⸗Titel, namentlich in Wahl⸗Sachen, nichts we⸗ niger als gleichguͤltig waͤren; man habe mithin nur noch zu untersuchen, ob die von der Commifston in Vorschlag ge⸗ brachte ßeichnung die rechte sel; denn der Titel eines Ge⸗ setzes gleiche, so zu sagen, der Flagge eines Schiffes, die dessen Nationalitaͤt angebe. In dieser Beziehung erklärte ich der Redner mit dem gedachten Vorschlage voͤllig einver⸗ standen. Als es daruͤber zur Abstimmung kam, wurde der⸗ selbe mit großer Stimmen⸗Mehrheit angenommen; eben so der ganze erste Artikel, der nunmehr, nach dem Perbesse⸗ rungs⸗Vorschlage der Commission, folgendermaßen lautet:
„Artitel 1. Die, kraft des Gesetzes vom 2. Mai 1827, angelegten Wahl⸗Listen sind permanent, mit Vorbehalt der Ausstreichungen und Einschreibungen, die bei der durch das gegenwaͤrtige Gesetz angeordneten Revision statt finden moͤch⸗ ten. Diese Revision wird den eeen Bestimmungen gemaͤß erfolgen.
Der 2te Artikel (der iste im Entwurf) wurde nach einer unerheblichen Discussion mit einer von dem Baron Despatys in Antrag gebrachten und von dem Minister des Innern
gut 2 Aenderung angenommen. Derselbe lautet wie folgt: . „Art. 2. Vom 1. bis zum 10. Junj jedes Jahres, und
an den von den Unter⸗Praͤfekten zu bestimmenden Tagen, versammeln die Maires der Gemeinden, woraus ein jeder Canton besteht, sich in der Malrie des Hauptortes unter dem Vorsitze des dasigen Maires, und nehmen die Revision desjenigen Theiles der, in Folge des Gesetzes vom 2. Mai 1827, angefertigten Liste vor, welche die in derselben einge⸗ tragenen Buͤrger ihres Cantons enthalten. Die Steuer⸗ Einnehmer des Cantonal⸗Bezirks gehen ihnen bei diesem Ge⸗ schaͤfte an die Hand.“ .
Der 3te Artikel wurde mit den, von der Commission und Herrn Boulard in Antrag gebrachten Aenderungen in nachstehender Abfassung angenommen:
„Art. 3. In denjenigen Städten, die für sich allein einen Canton bilden oder in mehrere Cantons getheilt sind,
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