1828 / 120 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

eschieht die Revision der Listen durch den Maire, dessen djunkte und die drei aͤltesten Mitglieder des Stadt⸗Raths. Die Maires solcher Geninden, die zu einem von diesen Cantons gehoͤren moͤchten, werden bei der Revision gleichfalls zugezogen; alle versammeln sich unter dem Vorsitze des Maires der Stadt. In Paris erfolgt die Revision durch die Maires der 12 Bezirke, unter dem Vorsitze des Aeltesten im Dienste, und mit Zuziehung der Steuer⸗Empfaͤnger.“ Der 4te Artikel (der 2te des Entwurfes) wurde ohne Weiteres in folgender Abfassung angenommen:

„Art. 4. Das Resultat dieser Operation wird dem Unter⸗Präfekten mitgetheilt, der es noch vor dem 1. Juli, mit seinen Bemerkungen begleitet, an den Praͤfekten des Departements gelangen laͤßt.“

Der 5te und 6te Artikel gaben Herrn Kératry zu der Bemerkung Anlaß, daß den Präͤfekten darin eine zu große Macht eingeraͤumt wuͤrde; er stimmte daher vorweg fuͤr alle solche Anträge, wodurch die Streitigkeiten uͤber die Eintra⸗

ug in die Wahl⸗Listen den Tribunaͤlen uͤberwlesen wuͤrden.

r. Mestadier erklaͤrte dagegen, daß er diese Ansicht nicht

eilen koͤnne und meinte, daß es große Nachtheile haben wuͤrde, wenn man die Entscheidungen in Wahl⸗Angelegen⸗ heiten den Gerichten uͤbertragen wollte. Der Minister des Innern machte darauf aufmerksam, wie es sich hier lediglich von der Berichtigung der Wahl⸗Listen handele; diese gebuͤhre ohne allen Zweifel dem Praͤsekten; die Frage we⸗ gen des Recurses mache aber erst den Inhalt des 2ten Ti⸗ tels des Gesetzes aus, wo die Kammer auf diesen Gegen⸗ stand zuruͤckkommen koͤnne; auch sein Wunsch sei es, daß die Gerichtsbarkeit möͤglichst gesetzlich und regelmaͤßig sei, damit Niemand in seinen Rechten gekränkt werde. Der 5te Arti⸗ kel (der 4te im Entwurfe) wurde hierauf in seiner urspruͤng⸗ lichen Gestalt angenommen; er lautet wie folgt:

„Art. 5. Vom 1. Jul. an schreitet der Praͤfekt zu der allgemeinen Reviston der Liste.“

Man ging hierauf zu dem 6ten Artikel (dem 5ten im Entwurfe) uͤber, welcher nach einer unerheblichen Discussion mit einer von der Commission in Antrag gebrachten, und vom Minister des Innern gebilligten Aenderung, in folgen⸗ der Gestalt angenommen wurde: 2—

„Art. 6. Er (der Präfekt) fuͤgt derselben diejenigen Bürger hinzu, von denen er sich uͤberzeugt, daß sie die von dem Gesetze verlangten Eigenschaften eines Waͤhlers erlangt haben, oder daß sie fruͤher uͤbergangen worden sind. Dage⸗ gen streicht er in derselben: 1) die mit Tode abgegangenen

udividuen; 2) Diejenigen, welche die erforderlichen Eigen⸗ Ühahaen verloren haben; 3) Diejenigen, deren Einschreibung von den betreffenden Behoͤrden für null und nichtig erklaäͤrt

worden ist; endlich 4) Diceagen⸗ von denen er sich uͤber⸗ zeugt, daß sie unbefugter Weise eingeschrieben worden sind, wenn gleich ihre Einschretbung nicht angefochten worden ist. Ueber alle diese Entscheidungen fuͤhrt er ein Protocoll, worin er die Bewegungsgruͤnde, mit Belaͤgen versehen, verzeichnet.“

Die Fortsetzung der Berathungen wurde auf den genden Tag verlegt.

Paris, 3. Mai. Das Bezirks⸗Wahl⸗Collegium zu Boulogne (Pas de Calais) hat, an die Stelle des Herrn Harlé, den liberalen Candidaten und ehemaligen Depu⸗ tirten Hrn. Fontaine, zum Deputirten gewäͤhlt.

Die mit der Prüfung des neuen Preß⸗Gesetz⸗Entwurfes beauftragte Commission hat vorgestern die Eigenthuͤmer und Redactoren der Pariser Zeitungen vorgeladen, und sich ihre Bemerkungen uͤber dieses Gesetz mittheilen lassen; im vori⸗

en Jahre hatte die Pairs⸗Kammer ein gleiches bohachtet. Hr. Becquey ist zum Präsidenten jener Com⸗ mission ernannt worden.

Eine sehr wichtige Rechtssache wird in diesen Tagen vor den hiesigen Gerichten verhandelt werden. Es fraͤgt sich näͤmlich: 1) ob ein Geschwindschreiber den Cursus eines Pro⸗ fessors ohne dessen Bewilligung nachschreiben und publiciren duͤrfe, und ob dieser denselben dafuͤr wegen Nachdrucks ge⸗ richtlich belangen koͤnne; 2) ob, wenn ein Professor seine Gerechtsame an einen Buchhaͤndler abgetreten hat, dieser gegen den Geschwindschreiber klagbar werden koͤnne.

Großbritanten und Irland. arlaments⸗Verhandlungen. In der Sitzung berhauses vom 2. Mai wurde auf den Antrag

uͤber die Bill, die Jagdgesetze betreffend, in einem Comité des ganzen Feuss⸗ berathen. (Der Hauptzweck derselben ist, wie man sich erinnern wird, den bisher gänzlich verbotenen Verkauf von Wildpret gesetz⸗ lich zu gestatten, und die Jagd⸗Befugniß den meisten e⸗ sitzern von Grund und Boden zu gewaͤhren) Lord Su f field eEeieh. bei den jetzigen Bes⸗ 8b

des Marquis von Salisbury

cben solte,

Nagdrechts die Wilddiebe sich einer beinahe gänzlichen Straflosigkeit erfreuten, weil die Geschwornen gar zu sehr geneigt wäͤren, sie freizusprechen. Es seien, fuhr der Red⸗ ner fort, drei Sachen wuͤnschenswerth: 1) daß Jeder, wel⸗ cher Nahrungsmittel zu kaufen befugt sei, auch berechtigt sein moͤge, wenn es ihm beliebe, Wildpret zu kaufen; 2) daß Je⸗ der, welcher Land besitze, wo sich Wild aufhalte und ernähre, die Befugniß erhalte selbiges zu tödren und zu verkaufen; 3) daß der Land⸗Besitzer, wenn er diese Befugniß nicht selbst ausuͤben wolle, sie auf Andere zu uͤbertragen berechtigt sei. Da nun die vorliegende Bill, wiewohl keine vollkom⸗ mene Maaßregel, diesen drei Forderungen genüge, so wolle er,

derselben seine Zustimmung um so lieber ertheilen, als sie der

Aristokratie, welche unaufgefordert, und bloß aus dem Wun⸗ sche des allgemeinen Besten, ihre bisherigen ausschließlichen Privilegien aufgebe, zur großen Ehre gereichen werde. Der Graf von Malmesbury tadelte die Bill, weil sie dem ohnehln schon so sehr bevorrechteten hohen Adel noch ein Recht mehr einraͤume, das naͤmlich: sein Wildpret verkaufen zu duͤrfen. Was ihn betreffe, so fuͤhle er eine große Abnei⸗ gung, 6* werden. Lord Wharneliffe be⸗ merkte, dies sei ein

sächlich der sel, auch Andere dieser Vorrechte theilhaftig machen. tungen, in Betreff der in den jetzt bestehenden Gesetzen ent⸗ haltenen Widerspruͤche, ein; er schlug vor, daß jedem Besitzer eines zusammenhaͤngenden Flaͤchenraums von 10 Acres (unge⸗ faͤhr 15 ¾ Morgen) das Recht gegeben werden solle, darauf zu jagen, welches ihm durchaus noͤthig scheine, um die Besitzer kleiner Landguͤter in den Stand zu setzen, ihre Erndte vor den Verwuͤstungen des Wildes zu schäben. Nach einigen Einwendungen des Grafen Malmesbury, welcher behaup⸗ tete, daß die vorllegende Bill der Wilddieberei nur Vorschub leisten wuͤrde, gingen die einzelnen Clauseln der Bill durch den Ausschuß; und die weitere Berathung ward auf näͤch⸗

sten Donnerstag aufgeschoben.

Im Unterhause wurde zunäͤchst uͤber die der Bill wegen Aufhebung der Test, und Corporations⸗Aecte vom Ober⸗ hause hinzugefuͤgten Amendments berathen. Herr Hudson Gurney sagte, die vom Oberhause angenommenen Aende⸗ rungen Zaes die gra; ganz verruͤckt; denn waͤhrend sie fruͤher zwischen den Dissenters und der Kirche geschwebt habe, sel sie jetzt eine Frage zwischen Kirche und Staat; der von den Lords gelehee Beschluß, daß auch die Minlster der Krone zur Abgabe der Erklaͤrung verpflichtet sein sollten, habe Letztere gewissermaaßen zu Vasallen der Kirche gemacht; und sie wuͤrden hiernach nie irgend eine Aenderung in den kirch⸗ lichen Institutionen vorschlagen duͤrfen. Bevor er sich fuͤr oder wider die Amendments ausspreche, wolle er vernehmen, wie die Minlster dieselben betrachteten. Herr Peel entgeg⸗ nete: er habe zwar keine Verpflichtung, uͤber die im andern Hause Frfaßten Beschluͤsse Erklaͤrungen zu geben: er nehme jedoch keinen Anstand zu sagen, daß ihm die im Oberhause vorgenommenen Abaͤnderungen unverfaͤnglich schienen, da die Kirche Englands durch die Unions⸗Acte mit Schott⸗ land bereits fuͤr einen dauernden und unverletzbaren Theil der Constitution dieses Reichs erklärt werde; und die Worte: „als rechtgläubiger Christ“ in dem Abschwöͤrungs⸗ Eide (gegen die Transsubstantiation) enthalten waͤren, den jeder Diener der Krone ohnehin zu leisten verpflichtet sei. Hr. W. Smith bemerkte, daß es ihm zwar lieber gewesen waͤre, wenn das Oberhaus die Bill unveraͤndert angenom⸗ men haͤtte; die dort vorgenommenen Aenderungen seien aber nicht so beschaffen, daß sie verwerflich wären, und er mülsse um so mehr dafuͤr stimmen, da die hoͤchsten Autoritaͤten der Kirche (die Bischöfe) ihnen ein so schöͤnes und fuͤr sie so ehrenvolles Beispiel gegeben haͤtten. (Hoͤrt!) Die Amend⸗ ments wurden demnäͤchst nach einigen Bemerkungen von Lord J. Russel und Herr Brougham, die Hoffnung aussprechend, daß diese Bill einer allgemeinen religiöb⸗ sen Toleranz den Weg bahnen werde, angenommen. Darauf erhob sich Hr. Huskisson und sprach folgen⸗ dermaßen: Die Frage, wesche sch jetzt das Haus ersuchen will, der Pruͤfung eines besondern Ausschusses zu unterwer⸗ fen, ist keine großere und keine geringere als die folgender

ob die ausgedehnten und schätzbaren Besitzungen der Krone

Canada unter einer Civil⸗Reglerung stehe, die fuͤr die Wohlfahrt jener Provinzen berechnet 188 88 eine gierung haben, welche den Beduͤrfnissen, dem Gluͤcke, der Eht der zahlreichen jetzt dort wohnenden Britischen Unterthanen zu genuͤgen fähig ist; ob endlich jene Regierung die Treue und Liebe aufrecht halten kann, welche immer e en den Co⸗ lonicen und dem Mutterlande bestehen muß? in sich er⸗ ollte, daß das gegenwartige System nicht diese wohl⸗ E11—

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ophism, da der Zweck der Bill haupt⸗ Der edle Lord ging nun in ausfuhrliche Saae

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