thätigen Zwecke zu erfuͤllen im Stande sei, so wird es ein Beruf der Weisheit des Parlaments sein, die Uebel zu ent⸗ fernen, deren Vertilgung nothwendig erscheint. Es kann bei der Anstellung einer solchen Untersuchung und bei der Heilung solcher Uebel keine Schwierigkeit obwalten, da sich die Gesetzgebung Englands in der, der Provinz Canada im Jahre 1791 gegebenen Constitution vorbehalten hat, Aende⸗ rungen und Verbesserungen in der Verfassung machen zu duͤr⸗ fen. Ich werde nicht weiter in die Veraͤnderungen eingehen, welche in der Verwaltung, Verfassung und Regierungsart Canada’'s Statt gefunden haben, seit es Besitzung der Britischen Krone ward, als nothwendig ist, um dem Hause den Grund der jetzt erhobenen Streitfragen verstaͤndlich zu machen. So ge⸗ ring auch die Bevöͤlkerung jener Gegenden war, als in der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts der erste Franzoͤsische Statthalter fuͤr dieselbe ernannt wurde, so glaubte die Franzoͤsische Regierung dennoch, das ganze dee Sen wie es in voller Kraft und in allen seinen Geh ssigkeiten bestand, dort ein⸗ fuͤhren zu muͤssen. Dadurch ward eine Theilung des Eigen⸗ thums und Unter⸗Eigenthums bewirkt, die ins Unglaubliche sübt Eine Anzeige in einer Zeitung von Canada, welche ch heut gelesen habe, zeigt den Verkauf von einigen Theilen solches zersplitterten Eigenthums an; der Eine wird folgender⸗ maßen bezeichnet: „Ein Drittel einer ganzen Haͤlfte eines Sechstels“; ein Anderer war: „Der vier und vierzigste Theil eines Viertels eines Füͤnftels von einem Sechstel“ (Gelaͤchter); ein Anderer: „Der vier und sechszigste Theil eines Fuͤnftels von einem Sechstel“ (Gelaͤchter). Sobald nach dem Vertrage zwischen Großbritanien und Frankreich im Jahre 1763 jene Provinz an die Englische Krone abgetreten worden, erklaͤrte der Köͤnig: er wolle Canada eine gesetz⸗ ebende Versammlung und alle Vortheile der Britischen Ge⸗ etze und Verfassung zu Theil werden lassen. Es wurden auch wirklich bald nachher Englische Gesetze und Gerichts⸗ oͤfe, so weit sich dies thun ließ, dort eingefuͤhrt, allein das ersprechen, eine gesetzgebende Versammlung zu constituiren, war noch nicht erfuͤllt worden. Es bedurfte dringend einer Maaßregel, die geeignet war, für England die Zuneigung der Bewohner Canada's zu gewinnen, welche noöch fest an ihren, unter der fruͤhern egierung angenommenen Gewohn⸗ heiten und Rechten hingen und außerdem durch den Geist der Widersetzlichkeit, der sich im uͤbrigen Nord⸗Amerika offen⸗ barte, leicht angeregt werden konnten. Auf ihr Bitten er⸗ folgte deshalb im Jahre 1774 eine Parlaments⸗Akte, welche — zwar nicht die fruͤher verheißene gesetzgebende Ver⸗ dienaaun, aber doch ihr altes Franzoͤsisches Civil⸗Recht, ie ufhebung der Englischen Gerichtshoͤfe und die Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich das Land bei r. Eroberung der Englaͤnder befunden hatte, zusicherte. zur die Criminal⸗Gesetze unseres Staates wur⸗ den beibehalten. Durch eine zweite Parlaments⸗Akte dessel⸗ ben rre 5q g 29 5 Canada erhobenen Abgaben nur auf die Civil⸗Verwaltung und die ÜUnterhaltung der Gerichtshoͤfe der Colonie verwende Uten. Vier Jahre nachher, 1778, erschien eine neue Par⸗ iaments⸗Akte, auf welche das Haus im Verlaufe seiner Un⸗ eersuchung und Entscheldun . 7 * P-SeSe. wohl zu achten 4% eüs 1 vorliegenden Ge⸗ annte Declarations⸗Akte, 8.52 meine die sogs⸗ has Recht vorbehalten wurde, les Handels der Colonieen zu 8—* 9 dr zageich ausdeaͤclich fengisetzt ward, dußh welche ten Colonieen erhobenen Abgaben dieser enn . d durchaus nicht als ein Theil der Einesanes verbleiben betrachtet werden sollten. Im Jahre 179 te Englands Hr. Pitt fuͤr noͤthig, dem Hause eine gun düich Fes welche durchsing und nachher den S vorzuschlagen,
lten hat. Dieser gab Canada ei 29 e Majestät in Ameriene den uͤbrigen Besttun⸗
in Amerika äͤl dorm. Das Recht der Aufsicht üͤber 8-e e ordnungen entspringenden Einkuͤnfte sollte n.
Hause der Versammlung zustehen b
Haat annahm, wie dle gefehzeheibn 880 8 he diefecs⸗ Provinzen der Britischen Krone in Nord⸗ merik ¹ Nach der Atte von 1774 sollten die Einkuͤnfte der C Aen
Verwaltung der Justiz und der Lioil, Reglernan serguf dee
dung der Ein⸗ zuse der Versammlung noch andere wichtige zwei Theile, und gab je⸗
werden; nach der von 1791 sollte die kuͤnfte einzig und allein An e Verwen aobhaͤngen. Aber diese Bill hatte Zwecke. Sie sonderte Canada in dem derselben eine besondere und unabhaͤngige Regierun Die untere Provinz sollte ein aus einer Vesan wenigstens 50 42—8 bestehendes Haus 72 2 e⸗ nsn be HenAnn im Hause der obern zProvn
5 2 8 . „
wurde aber auf 15 festgestellt. Die Mitglieder der obern Provinz, in welcher weder Franzoͤsische Colonisten noch Fran⸗ zoͤsisches Lehnswesen Eingang gefunden hatten, sollten aus 21 Grafschaften und mehreren Städten gewaͤhlt werden. Ein anderes Verfahren ward leider in Unter⸗Canada beob⸗ achtet, denn hier nahmen Franzoͤsische Ansiedler, die noch im⸗ mer ihrem alten Le⸗ Theil des Landes ein, so daß sie auch in der Versammlung das Uebergewicht uͤber die wenigen von den Staͤdten ernann⸗ ten Mitglieder erhalten mußten, und daß die Englischen Ansiedler fast ganz ausgeschlossen sind. Die Folge davon war, daß nach Verlauf von 35 Jahren die Repraͤsentanten der obern Provinz sich nicht vermehrt haben, waͤhrend die Zahl der Repraͤsentanten der untern Provinz von 15 bis auf 50 an⸗ gewachsen ist. Kein Britischer Unterthan kann anders kla⸗
gen oder verklagt werden, als nach der von den Franzöͤst-⸗-
schen Gerichtshoͤfen vorgeschriebenen Form. Keine Verfüͤ⸗ 5 uͤber 2beee kann anders getroffen werden, als nach dem alten Lehns⸗System. Keine Appellation findet von diesen Gerichtshöfen Statt und wie druͤckend auch ihr Ur⸗ theil sein mag, man mußte sich dabei beruhigen; so daß die im Innern des Landes wohnenden Englischen Ansiedler, welche von dem St. Lorenz Flusse durch die Franzoͤsischen Seigneurien ausgeschlossen sind, die beide Ufer desselben einnehmen „ noch jetzt unter den Franzoͤsischen Gesetzen stehen, wie sie im dreizehn⸗ ten Jahrhundert waren. Natuͤrlicherweise mußte sich diese Klasse von Leuten so sehr bedruͤckt fuͤhlen, daß sie mehr Neigung empfand, sich mit ihren Nachbaren in den Vereinigten Staaten, von welchen sie Schutz und Beistand erhalten konnte, zu verbinden, als mit den Colonisten des Landes, welchen sie gegenseitige Treue schuldig war. (Her hoͤrt, hoͤrt)) Welche Mittel glebt es aber gegen diese Uebel Einige schlugen vor, die Englischen Repraoͤsentanten in Ober⸗ Canada sollten sich mit den Franzoͤsischen von Unter⸗Canada vereinigen, um so den Britischen Ansiedlern in der letzten rovinz Schutz zu gewaͤhren. Ob dies nun das beste Mittel ein wuͤrde, daruͤber haben ehne nicht zu entscheiden, aber ich halte es fuͤr beachtenswerth. Einen andern Punkt giebt es je⸗ doch, auf welchen ich die Aufmerksamkeit des Hauses zu lenken wuͤnsche; dies ist die Oberaufsicht, welche die Regierung uͤber die Ausgaben und Anordnungen im Innern Canada's haben foll.é Die Haupt⸗Grundlage der Resolution, mit welcher ich u schließen gedenke, ist also: erstens, der gegenwaͤrtige Zu⸗ and von Unter⸗Canada; zweitens der gegenwaͤrtige Zustand der Einkuͤnfte und die Nothwendigkeit, eine wirksame Ober⸗ Aufsicht uͤber dieselben festzustellen. Ich will nicht erst die ADelgeete 2 welche diese Colonieen fuͤr Handel und Zewerbe von Großbritanien haben, aber ich bitte das Haus, die politische Ehre des Landes in Betracht zu nehmen, nicht Besitzungen aus unsern Haͤnden zu lassen, auf welche unser Recht nie bestritten war, nicht auf dieselben zu blicken wie auf Louisiana — wie auf eine Sache von Pfund, Shillings und Pence. Wir muͤssen Canada beschuͤtzen, so lange wir unsern Ruf unbefleckt wissen wollen. (Hoͤrt, hoͤrt!) Wir haben uͤberall den Saamen der Freiheit ausgestreut, und er ist aufgegan⸗ gen und bluͤht auf allen Theilen des Eroͤballs. Groß sind die Opfer, welche wir gebracht haben, aber dennoch bleibt England die mäͤchtigste und gluͤcklichste Nation Europa's. (Hoͤrt, hoͤrt!) Ob Canada von diesem Lande ab⸗ haͤngig bleiben soll, oder ob vielleicht Zeit⸗Umstaͤnde es von uns trennen werden, das will ich hier nicht weiter eroͤrtern; aber wenn ein solches Ereigniß eintreten sollte, so hoffe ich aufrichtig, daß immer jene freundschaftliche Verbindung be⸗ stehen wird, welche aus unsern fruͤheren gegenseitigen Ver⸗ hältnissen hervor gehen muß. (Laute Beifalls⸗Bezeugungen) Ich schließe mit dem Antrage, daß ein besonderer Ausschuß niedergesetzt werde, um uͤber die durch das 31ste Statut Suse III. errichtete Civil⸗Regierung von Canada eine Un⸗ tersuchung anzustellen. Nach einigen Hin⸗ und Wider⸗„Re⸗ den wurde der Antrag genehmigt und ein besonderer Aus⸗ schuß ernannt. . London, 3. Mai. Der gestrige Cablinetsrath dauerte von aes. gegen 5 Uhr; die meisten Minister wohnten demselben bei. 1 g Die gestrigen Verhandlungen des Unterhauses sind in doppelter Hinsicht wichtig. Die vom Oberhause in der Bill wegen Aufhebung der Test und Corporations⸗Akte vorge⸗ nommenen Abaͤnderungen sind genehmigt worden; und Hr. Huskisson hat seine, die Verwaltung von Canada betreffende otion gemacht. Er hat bei dieser Gelegenheit eine hoͤchst interessante geschichtliche Darstellung der Entwickelung des egenwaͤrtigen Zustandes der Dinge, mit Hinblick auf die r here Franzoͤsische Verwaltung im Britischen Nord⸗Ame⸗
ika, gegeben. 8 1
Lehns⸗System getreu blieben, den groͤßesten
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