inzwischen mit dem obigen des Finanz⸗Ministers uͤberein⸗ stimmten, so daß es sich jetzt nur noch von diesem letztern handelte. Als es daruͤber zur Abstimmung kam, wurde das⸗ selbe von der rechten Seite, dem rechten Centrum, dem gan⸗ zen linken Centrum, und einem Theile der linken Seite an⸗ genommen; nur etwa 30 bis 40 Mitglieder dieses Theiles der Kammer erhoben sich dagegen. Der Präͤsident erklaͤrte sonach den Artikel fuͤr angenommen, und wollte zum zweiten uͤbergehen, als Hr. Benj. Constant die Bemerkung machte, daß der 1ste Artikel des urspruͤnglichen Entwurfes noch gar nicht zur Berathung gekommen sei. Dies verur⸗ sachte eine große Bewegung im Saale, und die Sitzung war waͤhrend etwa 10 Minuten ganz unterbrochen. Der Praͤ⸗ sident versuchte mehrmals die Ordnung wieder herzustellen; jedoch umsonst. Endlich benutzte er einen ruhigen Augen⸗ blick, um den 2ten Artikel des Gesetz⸗Entwurfes zu verlesen. Sogleich stuͤrzte aber Hr. Benj. Constant mit einer ge⸗ schriebenen Rede zur Tribune und erinnerte an den bisher von der Kammer befolgten Gebrauch, wonach nach der An⸗ nahme eines Amendements immer noch uͤber den urspruͤng⸗ lichen Artikel abgestimmt worden sei. Der Finanz⸗ bemerkte aber, daß, da in dem vorliegenden Falle sein Amendement, welches statt des urspruͤnglichen ersten Artikels dient, angenommen worden sei, jener Artikel nicht mehr exi⸗ stire; der Praͤsident theilte diese Ansicht; aber Herr Benj. Constant gab sich nicht zufrieden; er behauptete, daß ein ver⸗ aͤnderter Artikel den ersten Vorschlag nicht aufhebe und be⸗ rief sich auf fruͤhere Faͤlle, wo uͤber den Artikel der Regie⸗ rung immer noch besonders abgestimmt worden sei. Der General Demargay war derselben Meinung; der Mar⸗ uis von Chauvelin ließ sich noch besonders uͤber den Incident⸗ Punkt vernehmen und verlangte, daß, wenn gleich das Amendement des Finanz⸗Ministers angenommen worden, der erste Artikel des urspruͤnglichen Gesetzes nichts desto weniger zur Berathung komme. Hr. Ravez gab da⸗ egen dem Praͤsidenten voͤllig Recht, und meinte, daß der⸗ elbe uͤber den gedachten ersten Artikel nicht mehr abstimmen jassen koͤnne. Nach vielem Hin⸗ und Herreden wurde end⸗ lich die Sache durch die vorlaͤufige Frage, wonach jede fernere Berathung unstatthaft ist, beseitigt. Der 2te Arti⸗ kel des Gesetzes, welcher ohne Weiteres angenommen wurde, lautet wie folgt: „In der Sitzung von 1829 wird uͤber die Realisation und die ganze oder theilweise Verwendung die⸗ ses Renten⸗Credits Rechnung abgelegt; es kann von diesem Credite nur mittelst oͤffentlicher Negociationen, unter Mit⸗ wirkung der Concurrenz, und in derjenigen Art und Weise Gebrauch gemacht werden, wie solche hinsichtlich der, durch den Vertrag vom 9. August 1821 bewirkten Renten⸗ Veraͤußerung befolgt worden ist.“ Hr. Mächin entwik⸗ kelte demnäaͤchst einen von ihm herruͤhrenden Zusatz⸗Ar⸗ tikel, folgenden Inhalts: „Die ganze oder theilweise Ver⸗ wendung des in Rede stehenden Credits wird der Gegenstand eines bestimmten und besondern Artikels des Gesetzes sein, wodurch die Ausgaben fuͤr 1828 definitiv regulirt werden.“ Zur Motivirung dieses Antrages erinnerte Hr. Möchin an die Verwendung der fuͤr den Krieg mit Spanien bewilligten Gelder; der Finanz⸗Minister erklaͤrte, daß er sich demselben nicht widersetze, und der Vorschlag, welcher nunmehr den zten Artikel des Gesetz⸗Entwurfes abgiebt, wurde sonach mit ziemlich starker Stimmen⸗Mehrheit angenommen. Der 3te Artikel des urspruͤnglichen Entwurfes, welcher jetzt der 4te wird, lautet folgendermaaßen: „Die durch das Gesetz vom 25. Maͤrz 1817 zur Tilgung der fundirten Schuld bestimmte aͤhr⸗ liche Summe von 40 Millionen Fr. wird, ebenfalls vom 22.2 Käͤrz 1828 ab, auf die Summe von 40,800,000 Fr. erhöͤht.“ Der Finanz⸗Minister machte die Bemerkung: daß dieser Tilgungs⸗Fonds von 800,000 Fr. nur auf die Creirung 5pro⸗ centiger Renten berechnet sei; würde die Anleihe dagegen zu 4 pCt. gemacht, so muͤßte man den Tilgungs⸗Fonds statt zu 1 pCt. zu 1 ½ pCt. annehmen, in sofern man die Tilgung in dieser Frist bewirken wollte. Drei Amendements waren in derselben Beziehung in Antrag gebracht worden und wurden am Schlusse der Sitzung der betreffenden Commission zur Prufung üͤberwiesen; die Berathungen daruͤber sollten am
folgenden Tage beginnen.
Paris, 22. Mai. Der König, so wie der Dauphin und die Dauphine sind im besten Wohlsein in Compibgne eingetroffen, und von den dortigen Einwohnern mit dem größten Jubel empfangen worden.
Der Prinz Maximilian von Baiern ist angekommen.
In dem Constitutionnel besindet sich ein Aufsatz uͤber den neuen Preßgesetz⸗Entwurf, worin dieser bitter getadelt und
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vorgestern hieselbst
unter andern behau tet wird die Vor chlaͤge der Com⸗
mission denselben nur noch verderblicher machten, als er aus den Haͤnden des Großsiegelbewahrers hervorgegangen waͤre. Der Verfasser bemuͤht sich, zu beweisen, daß, da in dem Artikel 8. der Charte, wo den Franzosen das Recht zuer⸗ kannt wird, ihre Meinungen offen zu aͤußern und durch den Druck bekannt zu machen, nur von einer Abwehrung des Mißbrauchs, den man etwa von dieser Freiheit machen moͤchte, die Rede sei, jedes Preßgesetz nur erst nach der Pu⸗ blication in Anwendung kommen koͤnne, daß dasselbe sonach den Preß⸗Unfug unterdruͤcken, nicht aber ihm zuvor⸗ kommen duͤrfe. Nach diesem spitzfindigen Raisonnement geht der Verfasser zu dem vorliegenden Gesetz⸗Entwurfe felbst uͤber und behauptet, daß dasselbe ein Praͤventions⸗ aber kein Repressions⸗Gesetz sei; um näͤmlich ein, selbst nur fuͤr das Theater bestimmtes Blatt zu schreiben, beduͤrfe es in Paris einer Caution von 200,000 Fr. und einer ver⸗ haͤltnißmäͤßig starken in den Provinzen; Namen, Wohnung und Antheil eines jeden Actionairs, Redacteurs oder Theil⸗ nehmers muͤßten genau angegeben werden, und wenn sich in einer dieser Angaben ein Irrthum vorfaͤnde, muͤßten alle Theilnehmer, fuͤr ein Vergehen, woran nur Einer von ihnen schuldig waͤre, buͤßen, und 10, 20, 30, ja 100,000 Fr. Strafe zahlen. Die Actlonairs waͤhlten sich Geschaͤftsfuͤhrer; diese waͤren nun unumschraͤnkte Herren uͤber deren Eigenthum und Capital; wenn sie aber einen schlechten Gebrauch davon machten, so wuͤrden die Actionairs zu ungeheuren Geldbdu- ßen verurtheilt oder ihr Blatt wuͤrde auf 3 Monate suspen⸗ dirt; sie duͤrften auch waͤhrend dieser Zeit kein anderes her⸗ ausgeben und waͤren sonach jedes Mittels, sich vom gaͤnzli⸗ 2. chen Untergange zu retten, beraubt; und diese hoͤchst selt⸗ same Bestimmung haͤtte *. die Commission hinzugefuͤgt, denn in dem Entwurfe der Regierung befäͤnde sie sich nicht⸗ „Jetzt,“ heißt es ferner in dem Artikel, „fragen wir Jeder⸗ mann anfrichtig: Wo wird man einen Capitalisten finden, der unsinnig genng waͤre, sein Geld zu einem solchen Unter⸗ ternehmen herzugeben? es muͤßten sich denn Leute dazu her⸗ geben, die sich zu ihrem Privat⸗Vergnuͤgen taͤglich gerichtli⸗ chen Untersuchungen und jaährlich dem Verluste einer Mlllion unterwerfen wollten. Die Geschaͤftsfuͤhrer werden aber so schwer als die Actionairs zu finden sein; denn wer wird sei⸗ nen Namen unter jeden Artikel setzen wollen, und mit Leib und Gut dafuͤr haften? man verlangt von ihnen 30,000 Fr. Caution; dies allein ist schon ein unuͤbersteigliches Hinderniß. fuͤr †2 von Schriftstellern, die in oͤffentlichen Blaͤttern auftre⸗ ten. Wuͤrde es dagegen nicht viel vernuͤnftiger gewesen sein, statt der 8 Artikel des Entwurfes nur einen einzigen zu ent⸗ werfen, der also lautete: „In der Folge ist die Herausgabe von Journalen verboten.“ Man darf ja nicht glau⸗ ben, daß es den schon jetzt bestehenden Zeitungen besser ergehen werde, als den noch zu stiftenden; im Gegen⸗ theile, jene wuͤrden sich ebenfalls ganz neu constituiren muͤs⸗ sen, und dabei, wie diese, auf unuͤbersteigliche Hindernisse stoßen. Das also sind die so oft wiederholten Versprechun⸗ gen der Minister, sich genau an die Charte halten zu. wol⸗ len! — Der Courrier francals spricht sich in demselben Sinne aus; am Schlusse eines Artikels, welcher hauptsaͤch⸗ lich von dem Berichte des Herrn Séguy in der Situng der Deputirten⸗Kammer vom 19ten handelt, heißt es: „Die gegen⸗ waͤrtigen Gesetze, so abscheulich 2 auch sein moͤgen, sind weni⸗ ger todbringend fuͤr die periodische Presse als das vorgeschlagene ; jenen wußte die Presse zu entgehen, bei diesem wuͤrde es unmoͤglich sein. Wenn die Kammer einen ihrer so unwuͤr⸗ digen Gesetz⸗Entwurf annaähme, so wuͤrde sie der Freihe einen schlimmern Stoß als solches jemals in den Jahrei 1822 und 1824 der Fall gewesen ist, versetzen und Frankreich um so schmerzlicher taͤuschen, als dasselbe berechtigt war, u⸗ 4₰ Gutes von ihr zu erwarten.“ — Auch das Journal hu 2₰ merce bezeigt seine Unzufriedenheit mit dem Ber Fatwurf Hrn. Seguy und behauptet daß der Preß⸗Gesehr Laen aus den Haͤnden der Commission feindseliger ee gang
sei, als der Graf Portalis ihn erdacht gehabt .
Die Quotidienne behauptet, daß bns en. 5882 a 8
T. Sebastiani auf Corsika, sieben fall and schmeichelt sich
haben⸗
liberalen Parthei mitgestimmt haben. daher, daß jene Wahl fuͤr ungaleig werne erklaͤrt werden.
Der Messager des Chambres bere sn n Zufriedenheit da⸗ mit, daß in der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer das 8 Amendement des Fimanz⸗Minssters, wonach demselben in 8
dem Anleihe ⸗Projeete ein freierer Spietraum gelassen wird, als be urspruͤnglichen Entwurfe bestimmt war, von der Kammer fast einstimmig angenommen worden sei. „Wir können“ sagt jenes Blatt „einem so hochherzigen Vertrauen nur unsern vollen Beifall zollen. Nur dadurch, daß sich die Freunde des Koͤnigs und der Verfassung einem
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