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an die Bank eingezahlt werden. Eben so sind der Bank
Hhaben des Kalsers Majestät der Bank 10 Millionen Pol⸗ nische Gulden aus den Scha 8. und 10 Millionen 5 e Gulden in Pfandbriefen, welche auf Domainen ausgeschrieben sind, ausgesetzt. Diese Summen sollen sofort
für den letztern Zweck die von der General⸗Direction fuͤr das
landschaftliche Credit⸗Wesen bei der , gemachte An⸗
leihe, so wie alle baaren jaäͤhrlichen Kassen⸗Ueberschuͤsse von
2 G
5 den bisherigen
förderung des hÜhberhaupt die
den Gehaͤltern uͤberwiesen worden. Der Fonds fuͤr die Be⸗ andels, des Credits und der Industrie soll oͤhe von 30 Millionen Polnischer Gulden erreichen. Anlangend die Sen der Bank, so beste⸗ hen selbige in der Berichtigung und Tilgung der consolidir⸗ ten Renten, in der Annahme von Depositen und solcher Summen, welche zum Giriren bestimmt sind, oder von de⸗ nen der Regierung, den Instituten oder Privat⸗Personen Zinsen gezahlt werden sollen, und endlich in der Benutzung der Bank⸗Capitalien, wodurch der Credit, der Handel und die Industrie befoͤrdert werden koͤnnen. Was die Berichti⸗ gung der consolidirten Renten anlangt, so wird die Bank Feic⸗ an die Vorzeiger von Obligationen, welche den Staats⸗ Glaͤubigern an Stellen der Certificate der Central⸗Liqulda⸗ tions⸗Commission ertheilt worden sind, in klingendem Cou⸗ rant zahlen lassen. Die Tilgung der consolidirten Renten wird von einer besonderen Amortisations⸗Kasse, durch Erwer⸗ bung der Obligarionen bis auf Hoͤhe eines, den zehnten Theil der consolidirten Renten gleichkommender Betrages ohne ge⸗ zwungenen Cours bewerkstelligt werden. Dieser Betrag wird bis zur gaͤnzlichen — der consolidirten Renten mit den Zinsen von allen au gekauften Obligationen vermehrt wer⸗ den und sollen diese letztern, nachdem sie von der Tilgungs⸗ Kasse acquirirt worden, nie wieder in Cours gesetzt werden. Anlangend ferner die Annahme von Depositen und der Ca⸗ italien zum Giriren und auf Zinsen, so köͤnnen bei der ank —, und unversiegelte Deposita, im letztern Falle jedoch nur in Geldern, niedergelegt werden. ie erstern bleiben bei der Bank bis zum Erfordern liegen; die andern wer⸗ den dagegen zum Ankau; von Staats⸗Papieren, mit denen ein Tilgungs⸗Fonds verbunden ist, gebraucht werden. Die der Bank im ersteren Falle zu zahlenden, und die von derselben im letz⸗ tern Falle zu berichtigenden Spesen und Zinsen, sollen annoch festgesetzt werden. Zum Giriren werden Summen von wenig⸗ stens 200 Gulden Poln. angenommen, und wird dem Depo⸗ nenten ein Credit zum Betrage des eingelegten Geldes er⸗ öffnet. Auf Zinsen werden Summen von wenigstens 200 Gulden Poln. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bei der Bank zu gewoͤhnlichen oder Verzugs⸗Zinsen angelegt werden. Der Zinsenfuß wird annoch bestimmt werden. In Ansehung der Benutzung der Fonds ist bestimmt worden, daß dieselben u Anleihen für die General⸗Direction des landschaftlichen Lrchlewesene, zu An⸗ und Verkaäufen von Staats⸗Papieren im Inlande und Auslande, zu Ankäaͤufen von Wechseln, zu Anleihen fuͤr verpfaͤndete Staats⸗Papiere, Landes⸗Producte, Erzeugnisse und verschiedene Kostbarkeiten, so wie ferner zu Anleihen fuͤr Fabrik⸗ und Industrie⸗Anstalten und endlich zu solchen Unternehmungen, welche die Entwickelung des Cre⸗ dits, Handels und Industrie bezwecken, vee. werden sollen. Behufs der Erleichterung dieser Operationen wird die Bank Bankzettel ausgeben und solche ohne allen Verzu und Abzug bei der Meldung einloͤsen; eben so wird sie au die bereits nach der Koͤnigl. Verordnung vom 15. April 1823 bisher von dem Finanz⸗Minister ausgegebenen Kassenbillets debitiren, und wird der ganze Vorrath derselben von dem gedachten Minister an die Bank eingellefert werden. Mit der Eroͤffnung der Bank sollen alle Cautionen und Geld⸗ Devposita von Gerichten, Verwaltungs⸗Behoͤrden des land⸗ SAlüen Credit⸗Vereins und anderer Behoͤrden, welche sich in Verwaltungs⸗Kassen, bei besonderen Beamten, Nota⸗ rien, Executoren, Curatoren oder irgend Vorschriften befinden, und welche den Betrag on 200 Fl. uͤbersteigen, imgleichen Kirchen⸗ und Stifts⸗ elder, welche nicht hypothezirt sind, ferner die Fonds der eeuerversicherungs⸗Societät, des Emerital⸗Verbandes, der
8 ost⸗ und Bergwerks⸗Officlanten und dergleichen mehr an
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8 e welche von
die Bank abgefuͤhrt werden, und koͤnnen solche Cautionen, Gelder zc. von jetzt an allein nur bei der Bank niedergelegt werden. Solche der Bank anvertrauten Capitalien unterlie⸗
8* sen keiner Abgabe und Lasten und duͤrfen weder wegen oͤf⸗
fentlicher noch Privat, Forderung in Anspruch genommen werden. Hiervon sind indessen ausgenommen solche Capita⸗ 1. rivaten oder Justiz⸗Beamten der Sicher⸗ heit wegen oder fuͤr eine dritte Person eingelegt worden sind, imgleichen solche Capitallen, welche mittelst einer gerichtlichen Verhandlung Jemandem in Pfand oder zur Sicherheit ge⸗
* 1nqmp.“
sonst, wo nach
geben worden sind, und endlich solche, welche vom Eigen⸗ thuͤmer selbst, zur Befriedigung der Gläͤubiger, 13ö9 worden sind. Hinscchelich der Auslaͤnder und Inhaber von Staatsschuld⸗Scheinen, Depositen oder solcher Capitalien, welche zum Giriren bestimmt sind oder von welchen die Zin⸗ sen snbtr werden, bestimmt das Kaiserl. Decret, daß die Auslander den Einheimischen selbst dann ganz gleich gestellt sein sollen, wenn Krieg mit dem Lande sein 8 zu dem der Auslaͤnder gehoͤrt. Die Bank ist befugt, mit allen Lan⸗ des Behoͤrden zu correspondiren und sich wegen Handels⸗ und Bank⸗Gegenstaͤnden mit allen einheimischen und aus⸗ waͤrtigen Handlungshaͤusern in Verbindung zu setzen; auch kann sie in den Handels⸗Staädten des In⸗ und Auslandes Commissionaire und Agenten bestellen. Der Schriftwechsel mit der Bank geschieht stempelfrei. In Streitsachen unter⸗ liegt die Bank den Landes⸗Gesetzen, im Uebrigen ist sie dem Finanz⸗Ministerium untergeordnet, dem sie Bericht von ihren Arbeiten erstatten muß. Einmal im Jahre stattet sie in einer oͤffentlichen Sitzung Bericht von ihren Arbeiten ab. Dieser Bericht wird demnäͤchst der vorge⸗ legt. Endlich bestimmt das Kalserl. Decret, daß die zur Berichtigung der consolidirten Renten und der Tilgung der⸗ selben, an die Bank zu zahlenden Fonds durch die gesammte Einnahme und das ganze Staats⸗Vermoͤgen sicher gestellt werden sollen.
Warschau, 20. Mai. Der Koͤnigl. Polnische Mini⸗ ster⸗Staats⸗Secretalr, Graf von Grabowski, ist mit dem ge⸗ sammten Personale des Staats⸗Secretariats von St. Pe⸗ tersburg hier angekommen. —
Die hiesige Hauptstadt ist durch einen hier eingetroffenen Transport einer sehr seltenen und kostharen Sammlung von Alterthuͤmern, welche die Graͤfin Tyszkiewicz in Italien auf⸗ gekauft hatte, bereichert worden. Es sind dieses Statuen, Grahmaͤler, Buͤsten, Urnen und verschledene architectonische Gegenstaͤnde aus den aͤltern Roͤmischen und Griechischen Zei⸗ ten. Die architectonische Gegenstaͤnde hat die Graͤfin Tysz⸗ kiewicz zur Ausschmuͤckung einer Capelle in der hiesigen Ka⸗ thedral⸗Kirche bestimmt.
Se. Majestaͤt der Kalser haben dem Herrn Kunatt, Uebersetzer des bekannten Ricardoschen Werkes uͤber die Staats⸗Verwaltung, einen kostbaren Brillant⸗Ring zu schen⸗
ken geruhet. 4 Der Graf Fedro vormallger Brigade⸗General ist von
des Kaisers Masestaͤt zum Marschall des Koͤnigl. Polnischen Hofes ernannt worden.
Nachdem nunmehr die Bank eroͤffnet worden, hat die⸗ selbe unterm 19ten d. M. eine Bekanntmachung, worin die Bedingungen enthalten sind, unter welchen sie verstegelte Deposita und Capitalien zum Geriren annimmt, erlassen.
Der Ferhee Getreide wird jißt auf den hiesigen Maͤrk⸗ ten mit 14 Fl., Weizen mit 24 Fl., Gerste mit 14 ½⅞ Fl. und Hafer mit 10 ¾ Fl. bezahlt.
Unsere Pfandbriefe stehen jetzt 81.
Schweden und Norwegen.
Stockholm, 16. Mai. Seit der Abreise des Koͤnigs gehen haͤufig Couriere an ihn ab, die man meistens auf De⸗ peschen, die vom Auslande eingegangen, hat beziehen wol⸗ len. — Die Koͤnigin duͤrfte am 20sten dorthin Rreifen.
Es ist bekannt, daß uͤber das Schreiben der Reichs⸗ staände am vorigen Reichstage mit Vorschlag, zu einer neuen Verordnung in Betreff der Gewerbe⸗Freiheit, noch immer nichts von der Regierung entschieden worden. Inzwischen ist durch ein Cabinets⸗Schreiben Se. Maj. vom 19. Decem⸗ ber, ohne unmittelbare Aufhebung der Zunft⸗Ordnungen das, was die Staͤnde gewünscht, auf einem andern Wege oder re S Hafenb . s A
s ist beschlossen, daß der Hafenbau in Helsingborg fort⸗ 2 etzt, der in Halmstad aber, es sei denn, ha d Pladt elbst bedentend dazu wuͤrde beitragen wollen, aufgegeben werden soll. — n s Geschwader nach dem Mittelmeere war nur auf fuͤnf bis sechs Monate verprovlantirt worden, allein ein, zu Ende Juni von Karlskrona absegelndes Kron⸗Fahrzeug soll ihm Vorraͤthe fuͤr noch vier Monake nachfuͤhren.
. Danemar k.
Kopenhagen, 24. Mal. Da das Koͤnigl. Dampf⸗ schiff „Kiel“ eben jetzt einer Reparatur unterworfen 4 werden Se. Maj. der Koöͤnss Sich, dem Vernehmen nach, zu der intendirten Reise nach Juͤtland im Anfange kuͤnftigen Monats zu Lande durch Seeland nach Kallundborg und von diesem Orte aus mit dem Dampfschiffe „Mercurius“ nach Aarhuus begeben.
Unterm 7ten d. ist eine Koͤnigl. Verordnung erlassen, wodurch das in der Verordnung vom 7. Jan. 1741. enthal⸗
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