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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
. Se. Koͤnigl. Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗ Weimar ist von Weimar hier eingetroffen, und auf dem Kshnigl. Schlosse in den fuͤr Hoͤchstdenselben in Bereitschaft gesetzten Zimmern abgetreten. “ Bekanntmachung. SIo Dem Publikum wird hierdurch bekannt gemacht, daß Montags den oten d. M. mit der dritten öffentlichen Ver⸗ soosung der sogenannten Kurmäͤrkschen alten landschaftli⸗ chen Obligationen und Stäͤdte⸗Kassen⸗Capitalien, Behufs der, füfr das zweite halbe Jahr 1828 zu bewirkenden Tilgung die⸗ Ifer Schulden⸗Gattung, in unserem Sessions⸗Zimmer, Mark⸗ grafen⸗Straße Nr. 46. vor unserem Mitgliede, dem Herrn Hbher⸗Büͤrger⸗Meister Deetz und unserem Rechts⸗Consulenten Heerrn Justitz⸗Commissarius Bode vorgegangen werden soll. X werden zu dem Ende von den, nach unserer Bekanntma⸗ * chung vom 23. Juni v. J. eingezaͤhlten Loosen abermals sechs LPLoose gezogen und die darnach zur Auszahlung gelangenden HPbligationen hiernaͤchst bekannt gemacht werden.
Beerlin, 3. Junt 1828. 83 1 Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Rother. v. Schuͤtze. Beelitz. Deetz. v. Rochow.
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der SGten Landwehr⸗Brigade, von Thile I., nach Neu⸗Ruppin: mühes er General⸗Major und Commandeur der isten Garde⸗ Landwehr⸗Brigade, von Block, nach⸗Koͤnigsberg in Pr.
+ Der Koͤnigl. Niederlaͤndische außerordentliche 8. Per. und bevollmäͤchtigte Minister am Koͤnigl. Schwedischen Hofe, pon Combrugghe van Looringhe, nach Bruͤssel.
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Ausland. 5
ichten vom Kriegs⸗Schauplatze,
Der Hricehisch Beobachter meldet: ag⸗ Biachrichten aus Bukurest vom 16ten Mai zufolge veehe daselbst täͤglich neue Russische Truppen ein, die so⸗ Aiesch den Weg nach Giurgewo einschlagen und deren Vor⸗ 888 schon in Odaj stehen; eine andere Colonne ist gegen 8 Frajoba eufgebrochen. Am 1 89 Russische General Rioth in Bukurest angekommen. Die bekannte Proclamation . Feldmarschall b8 von Wittgenstein an die Einwoh⸗ ner der beiden Fuͤrstent un glag nach dem Einruͤk⸗ heen der Russen zu Bukuresc desalsst m Wallachischer Sprache verbreitet, und auch das 2 usse de, Kriegsmanlsest gegen die Pforte dort in Umlauf ge 2 Monat G. — Man behauptet mit Zuversicht⸗ daß n ntmtest ankommen, sah. ae bseie
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888. Eaßreat⸗ bereits der Plas Sommandant das Haus des Baron Meitany, dessen 8 4 da fuͤr Se. Ma⸗ jestaͤt zugerichtet werden so äe er dieses noch nicht ganz vollendet ist, und in so zer Zeit nicht bewohnbar Zemacht werden kann, so ist man gesonnen, das Haus des 22 Brankowan zu diesem Zwecke einzurichten. — Graf
8 len wird in wenigen Tagen in Bukurest erwarter.
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Pairs⸗Kammer. In der Sitzung vom 27. Mai legte zuvörderst der Kriegs⸗Minister den, von der Deputirten⸗ Kammer bereits angenommenen Gesetz⸗Entwurf vor, wodurch lshm zur Bestreltung der Militair⸗Pensionen ein nachtraͤglicher
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Berlin, Donnerstag den 5ten Juni.
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oder Urtheile in letzter Instanz, welche in derselben Rechts⸗
300,000 Fr. bewilligt wird. Demnäͤchst brachte — * Gesetz⸗Entwurf wegen der 4 Millio⸗ nen Renten in die Kammer. Die Proposition des Vicomte
ainé, wegen der Competenz des Pairshofes, wurde einer aus ebben Mitgliedern bestehenden Commission uͤberwiesen, wor⸗ auf die Versammlung sich mit der bekannten von Conny⸗ schen Proposition, in Betreff der Wieder⸗Erwaͤhlung der zu besoldeten öͤffentlichen Aemtern befoͤrderten Deputirten, be⸗ schaͤftigte. Im Laufe der Berathungen uͤber diesen Gegen⸗ stand Ueßen der Marquis von Castellane und der Graf Boissy d'Anglas sich fuͤr, der Graf von Tocqueville, der Graf von Argout und der Marquis von Lancosme sich uͤber, und der Graf von Tousnon, so wie der Marquis von Malleville sich gegen den Antrag vernehmen. Am folgenden Tage sollte die Discussion fortgesetzt werden. n. Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 27. Mai. Fortsetzung der Berathungen uͤber den Entwurf wegen Aus⸗ legung der Gesetze nach zwei Cassations⸗Urtheilen. Hr. Ca⸗ lemard von la Fagyette stattete uͤber das Amendement des Hrn. Jacquinot de Pampelune, welches Tages zuvor der betreffenden Commission zur Pruͤfung uͤberwiesen worden war, Bericht ab und erklaͤrte sich mit demselben einverstan⸗ den, brachte jedoch eine andere Abfassung desselben in Vor⸗ schlag. Dieses Amendement bestand darin, daß man in dem Lten Artikel des Entwurfes (dessen Text wir gestern mitge⸗ heilt haben) die Bemerkung hinzufuͤge, daß der dritte Koͤnigliche Gerichtshof, dem die Rechts⸗Sache zugewiesen wird, nur dann unter Zuziehung saͤmmtlicher Kammern daruͤber entscheide, wenn von keiner Ueberweisung an die Ankltage⸗Kammer die Rede ist; in diesem letztern Falle sollte die Anklage⸗Kammer bloß unter Zuziehung der Appel⸗ larions⸗Kammer fuͤr Zuchtpolizei⸗Vergehen entscheiden. Die oben erwaͤhnte, von der Commission in Antrag ge⸗ brachte neue Abfassung fand keine Unterstuͤtzung; Hr. Jaec⸗ quinot de Pampelune schloß sich dagegen einer andern von dem Großsiegelbewahrer vorgeschlagenen Redaction an, und diese wurde zuletzt mit einer von Hrn. Dupin und der Commission herruͤhrenden unbedeutenden Aenderung ange⸗ nommen, so daß der 2te Artikel des Gesetz⸗Entwurfes nunmehr folgendermaßen lautet: 5 „Art. 2. Wenn der Cassationshof zwei Erkenntnisse
sache so wie zwischen denselben Partheien erlassen, und durch dieselben Rechtsmittel angefochten worden sind, annullirt hat, so wird in allen Fäͤllen die Entscheidung der Sache aufs Neue einem Koͤnigl. Gerichtshofe uͤberwiesen. Der Koͤnigl. Gerichtshof, bei dem, in Folge dieser Annullirung, die Sache anhaͤngig gemacht wird, entscheidet daruͤber unter Zusammen⸗ ziehung saͤmmtlicher Kammern. Ist von einem Erkenntnisse die Rede, welches von einer Anklage⸗Kammer ausgegangen ist, so beschaͤftigt sich der Koͤnigl. Gerichtshof nur mit der, durch dieses Erkenntniß entschiedenen Frage. In Fällen, wo es sich um eine Versetzung in Anklagestand, oder um die Ueberwessung einer Sache in zuchtpolizellichen oder einfachen polizeilichen Vergehen handelt, wird der Prozeß vor dem Assisenhofe oder vor einem der Tribunaͤle desjenigen Depar⸗ tements, wo die Instruction begonnen hatte, gefuͤhrt. Be⸗ trifft die Ueberweisung eine Competenz oder Procedur⸗Frage in Criminal⸗Sachen, so beschaͤftigt sich der Koͤnigliche Ge⸗ richtshof nur mit der Entschelbung dieser Frage. In allen Fällen erkennt dieser Gerichtshof unter Zusammenziehung faͤmmtlicher Kammern, und sein Erkenntniß kann uͤber denn: selben Punkt und durch dieselben Rechtsmittel im Wege der 8 Cassation nicht mehr angefochten werden. Es wird aber daruͤber an den Koͤnig berichtet, um nach dessen Befehlen ur fernerweitigen Auslegung der Gesetze vorzuschreiten.“ — r. Girod verlangte eine Zusatz⸗Bestimmung folgenden nhalts: „der Gerichtshof, welcher das schließliche Condem-⸗