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woelches hierzu eigends decorirt war, aufgefuͤhrt. — Der Hof
erschien in Gala. Dresden, 10. Jun. Heute Vormittag 10 Uhr haben 8 Ihre Majestaͤt die verwittwete Köͤnigin von Baiern, nebst
3892. K. 5 den Prinzessinnen Marie und Loulse, die “ Rͤckreise von hier nach Wuͤrzburg angetreten, und J. K. K. H. die Erzherzogin Caroline, Gemahlin Sr. K. H. des
Prinzen Friedrich, Herzogs zu Sachsen, sind von hier uͤber Prag und Wien nach Laxenburg zum Besuch bei Hoͤchst⸗ IJbhren erlauchten Eltern abgereist. — Sctuttgart, 5. Junli. Ihre Kaiserliche Hoheit die Freau Großfuͤrstin Helena von Rußland, Nichte Seiner Majestaͤt des Koͤnigs, sind heute mit Hoͤchst⸗Ihrer Prin⸗ zessin Tochter, Maria Michaelowna, von Ellwangen her, woselbst Sie uͤbernachtet hatten, hier eingetroffen und in 8 dem Koͤnigl. Residenzschloß abgestiegen. Ihre Kaiserliche Hoheit sind gesonnen, zum Besuch der Koͤnigl. Familie . Zeit hier zu verweilen. Munchen, 7. Mai. Nachdem gestern in der Depu⸗ 8* tirten⸗Kammer über den vorgelegten Entwurf zu einem all⸗ gemeinen Haussteuer⸗Gesetze abgestimmt worden war, so ist heute in oͤssentlicher Sitzung der Abstimmungs⸗Inhalt
als eine direkte Staats⸗Auflage angenommen, so daß die⸗ selbe in allen Theilen des Koͤnigreichs nach gleichen Grund⸗ sätzen erhoben werden soll. Der Maaßstab fuͤr die Be⸗ 2 steurung der Haͤuser ist ihre Mieth⸗Ertragsfahigkeit, 1 und diese wird in dem wirklichen oder in dem moͤg⸗
8 lichen Miethertrage gesucht. Hamburg, 10. Juni. Der heutige Correspondent meldet: Nachrichten aus dem Haag vom 4. Juni zufolge, ging daselbst ein Geruͤcht, die Generalstaaten sollten naͤch⸗ stens zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
Frankreich. Deputirten⸗Kammer. Sitzung vom 4. Jun. Fortsetzung der Berathungen uͤber den Preß⸗Gesetz⸗Entwurf. Nachdem der Berichterstatter, Herr Seguy, sein Résumé gemacht hatte, worin er auf den fruͤhexen Antraͤgen der Com⸗ 1 mission beharrte, begann die Discusston uͤber die einzelnen 8 Artikel des Entwurfes. Der iste Artikel lautet wie folgt:
„ Art. 1. Jeder muͤndige Franzose, welcher der buͤrger⸗ lichen Rechte genießt, kann ohne vorherige Autorisation ein Journal oder eine periodische Schrift herausgeben, wenn er sich dabei nach den Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ge⸗ setzes richtet.“
Der. Graf Alexander von Laborde verlangte, daß man diese Befugniß auch jedem naturalisirten Auslaͤnder ein⸗ 2 raͤume. Herr Pardessus hielt aber eine solche Bestimmung
8 5 uͤberfluͤssig, da ein jeder naturalisirte Auslaͤnder dieselben
eechte als der Eingeborne, mit Ausnahme desjenigen genieße, ein Mitglied der Pairs⸗ oder Deputirten⸗Kammer zu sein, wozu es der großen Naturalisations⸗Patente beduͤrfe. Herr Dupin der Aeltere meinte, daß es noch einige andere Ausnahmen gebe, namentlich, daß man, um Bischoß zu sein, ein geborner Franzose sein müͤsse; er hielt jedoch des⸗ e halb den Vorschlag des Herrn v. Laborde nicht minder fuͤr uͤberfluͤssig, und dieser nahm ihn hierauf zuruͤck. Der Baron von Montbel widersetzte sich dem 1sten Artikel, indem er 8 behauptete, daß man dem Koͤnige die Befugniß, zur Heraus⸗ gabe einer Zeitschrift seine Einwilligung zu geben, nicht neh⸗ men duͤrfe. Herr Dupin, der Aeltere suchte inzwischen zu beweisen, daß das Ministerium dadurch, daß es dem Monar⸗ chen jene Befugniß nehme, das Koͤnigliche Vorrecht in kei⸗ ner Art beeintraͤchtige. Hierauf wurde uͤber den isten Arti⸗ kel abgestimmt und derselbe mit großer Stimmen⸗Mehrheit angenommen. Herr Carl Dupin entwickelte demnäͤchst eine nachtraͤgliche Bestimmung, wonach auch jedem nicht na⸗ turalisirten Anguͤnder, ohne vorherige Anfrage, erlaubt sein . sollte, uͤber Kuͤnste und Wissenschaften, so wie uͤber fremde
8— Literatur eine Zeitschrift herauszugeben, wobei er daran er⸗ innerte, daß Frankreich von jeher eine gastfreie Staͤtte fuͤr
8* Maͤnner von Talent aus allen Laͤndern, wie Franklin, Volta, * Humboldt u. A. gewesen sei. Auf die Bemerkung des See⸗ Ministers aber, daß es in Paris ein Buͤlletin fuͤr Kuͤnste und Wissenschaften gebe, worin jeder Ausländer seine Ent⸗ dSdoeckungen zur Kenntniß des Publikums bringen koͤnne, nahm
zuruͤck. — Der 2te
Hr. Carl Dupin seinen Antrag 12,
rtikel handelt von den Cautionen. 12 evaux machte den Vorschlag, nur solche Journale der Cautions⸗Leistung zu un⸗ terwerfen, welche ganz oder theilweise der Politik gewidmet c 6Se Minister des ascener
ichen Unterrichts, da es schwierig, ja fast unmöglich fuͤr die Gerichtshoͤfe sei, politische Gegegsünde von denen, die
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f 1414141414144““ . verfertigte Cantate in dem Koͤnigl. Theater⸗Gebaͤnde,] es nicht sind, gehoͤrig zu unterscheiden, und da ein,
bekannt gemacht worden. Die Kammer hat die Haussteuer⸗
schen oder philosophischen Gegenstaͤnden urspruͤnglich gewid⸗ metes Blatt, sich leicht Streifereien auf dem Geblete der ₰ litik erlauben koͤnnte und alsdann der Cautions⸗Leistung uͤber⸗ hoben sein wuͤrde, wogegen wieder andere Zeitungen, welche
hende Gegenstände auf eine hoͤchst tabelnswuͤrdige Weise an⸗ greifen koͤnnten. Der Marquis v⸗ Chauvelin glaubte da⸗ gegen, daß fuͤr dergleichen Vergehen die bisherige Gesetzge⸗ bung hinreiche, und daß man durch das Verlangen einer uͤbermaͤßigen Caution die literarischen Blätter allmählig gänzlich vernichten wuͤrde. Hr. Pardessus trat den An⸗ sichten des Hrn. v. Vatimesnil bei; auch Hr. Dupin der Aeltere war der Meinung, daß man allerdings so viel wie moͤglich zu vermeiden suchen muͤßte, irgend einer Behoͤrde eine Macht zu ertheilen, von der sie einen beliebigen Ge⸗ brauch machen koͤnnte, indem dadurch nur der Willkuͤhr Raum hegeben wuͤrde; indessen glaubte er fuͤr den vorliegen⸗ den Fall, daß es nicht so schwierig sei, als der Minister des oͤffentlichen Unterrichts es behaupte, politische Gegenstaͤnde von nichtpolitischen zu unterscheiden; im Uebrigen so 7 der 3te Artikel des Gesetzes schon den Fall vorausgesehen, wo ein literarisches Blatt sich uͤber die Politik verbreiten moͤchte, indem es in diesem Artikel ausdruͤcklich heiße: daß in dergleichen Fällen dem betreffenden Journale die Dispen⸗ sation von der Caution entzogen werden sollte; da man nun hiernach der Regierung Verstand genug zutraue, um zu ent⸗ scheiden, ob eine Zeitschrift die ihr angewiesene Grenze uͤber⸗ schritten habe oder nicht, so muͤsse man mit um so groͤßerem Rechte auch den Gerichtshoͤfen, die taͤglich uͤber weit schwierigere Fälle zu erkennen haͤtten, eine gleiche Unterscheidungsgabe zu⸗ muthen; der ennse Unterschied waͤre der, daß die Regierung bei verschlossenen Thuͤren, die Tribunaͤle aber erst, nachdem sie den Procurator und den Angeschulbigten gehoͤrt, entscheiden wuͤrden; die Einwendungen, die man gegen das Amendement des des Hrn. Devaux vorgebracht haͤtte, wuͤrden sonach durch den 3ten Artikel schon hinlänglich widerlegt. Der Redner war schließlich der Meinung, daß wenn man die nicht poli⸗ tischen Blätter auch nicht jeder Cautionsleistung voͤllig uͤber⸗ heben wollte, man doch, hinsichtlich ihrer, die fuͤr politische Zeitungen festgesetzte Caution von 200,000 Fr. bedeutend herab⸗ setzen müßte, da jene ’ weniger Gefahren darböten, als diese. Der Großstege r. meinte, daß es sich in diesem Augenblicke bloß darum handle, zu untersuchen, ob, was die Urheber des Gesetz⸗Entwurfes als Regel ange⸗ nommen haben, Ausnahme werden solle, und ob umgekehrt, was sie als Ausnahme betrachtet, Regel werden solle; in so fern man, aͤußerte er, von dem verfassungsmaͤßigen Ge⸗ ausgehe, muͤsse man, wenn man doch irgend ne politischen begüͤnstigen, weil das Recht, die Handlungen der Regierung vor den Richterstuhl der öͤffentlichen Meinung zu ziehen, den wesentlichsten Inhalt der Staats⸗Verfassung ausmache; Hr. Dupin habe behauptet, daß der dritte Arti⸗ kel des Gesetzes schon der Reglerung die Unterscheidung po⸗ litischer Artikel von nicht politischen, zuerkenne, und da man daher den Gerichtshoͤfen eine gleiche Unterschei⸗ dungsgabe zutrauen müsse. Die Antwort auf diesen Einwand sei aber sehr einfach; wenn naͤmlich die Regierung, welche einem Blatte die Befugniß ertheilt habe, ohne Cau⸗ tionsleistung zu erscheinen, diese Befugniß zuruͤcknehme, so⸗ bald die daran geknüpften Bedingungen nicht erfuͤllt werden, c. bediene sie sich nur ihres Rechtes, wogegen, wenn man olches den Gerichtshoͤsen uͤberlasse, man ihnen dadurch eine Macht einraͤume, wovon sie einen willkuͤhrlichen Gebrauch machen koͤnnten; uͤbrigens sei man in einem gefährlichen Irr⸗ thume befangen, wenn man den Kuüͤnsten und Fenis.e dadurch einen Dienst zu erzeigen glaube, daß man das Pri⸗ vilegium fuͤr sie verlange, gehaltlose Schriften herausgeben zu duͤrfen; gerade die literarischen Bläͤtter verlangten eine groͤßere Reife, und koͤnnten daher, wenn auch die Wissen⸗ schaften und nuͤtzlichen Entdeckungen im immerwäͤhrenden Fortschreiten begriffen waͤren, doch mit den gewoͤhnlichen Ta⸗ esbegebenheiten unmoͤglich Schritt halten; in England er⸗ chlenen daher auch die wichtigsten wissenschaftlichen Jennae sährlich nur viermal, und von den rein literarischen Blät⸗ tern einige woͤchentlich, andere nur monatlich; er habe daher Ursache zu glauben, daß das wahre Interesse der Gelehrten und Literatoren nicht an die Nothwendigkeit täglicher Er⸗ scheinungen geknuͤpft sei, sondern daß letztere ihnen eher nachtheilig, als vortheilhaft sein wuͤrden. Nach dem Grafen Portalis bestieg Hr. B. Constant die Rednerbuͤhne um jenen zu widerlegen. Er nahm gleich im voraus die Rachsicht der
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Kammer fuͤr sich in Anspruch, da er sich
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B. der Rellgion oder dem Justiz⸗Wesen gewidmet sind,
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genöthigt sehe, sehr