1828 / 159 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Bekannt

Au

8 Gefäaͤlligkeit gegen das Publikum haben die Post⸗

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Amtliche Rachrichten.

Kronik des Tages. Fn

machung.

Anstalten bisher in einzelnen Fällen unfrankirte Briefe, welche von der Post abgeholt worden waren, und deren

Annahme der Correspondent zu

; verweigern sich befugt hlelt,

auf Verlangen gegen Erstattung des Porto wieder zuruͤck⸗ Feate bewlesene Nachsicht und Gefällig⸗ eit ist aber von mehreren Correspondenten zu mancherlet Mißbraͤuchen henutzt worden, so daß solche in der bisheri⸗ gen Art nicht länger fortdauern kann.

Ein Jeder, walcher seine Briefe in Gemäaͤßheit des §. 58. des Regulattvs uͤber die Preußische Porto⸗Taxe vom Ansten December 1824, von der Post abholen läßt, muß daher

küͤnftig die mit der Abholung nöͤthigen Anweisung versehen,

beauftragten Personen mit der ob und welche von den etwa

vorhandenen unfraukirten Briefen dieselben einloͤsen sollen

oder nicht, indem für Briefe worden sind, künftig von den ruüͤckgezahlr werden kann.

welche einmal angenommen Post⸗Anstalten kein Porto zu⸗

Frankfurt a. M., den 10. Juni 1828. ö 8 Der General⸗Postmeister ens.

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Nagler.

ʒ h n. 82.

Vem 1. Jult c. an verlassen die Verlin⸗Hamburger Posten den bisherigen 84 uͤber Lenzen und Luͤbtheen, und e

sehen von Perleberg ab ü

r Warnow, Grabow, Ludwigs⸗

st, Redewin und Vellahn nach Boitzenburg, auf welchem Wege die Chaussirung von Perleberg aus schon bis in die

Gegend von Vellahn vorgescht 5. die A, von Ber während sie bisher uͤb

itten ist. Aaif dieser Tour be⸗ lin bis Hamburg 38 ½ Meilen,

eer Lübtheen 39 ¾ Meillen betrug.

Die Fahrposten und die Reitposten 2 zu derselben e

Tageszeit wie bisher, von Ber

lin ab; di chnellposten aber

den, anstatt bisher resp. um 5 und Uhr Nachmittags apfais q Uhr Abends, Mittwoch, Donnerstags 22 Sonntags von Verlin abgefertigt.

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7 M., den 14. Juni 1828. 1I1] Frankfurt a. 2 Der General⸗Postmeister 82 Nagler. 289

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Zeitungs⸗Nachrichten.

* Aus 1 Frank

Deputirten⸗Kammer. 10. Inni wurden die Berat Entwurf sortgesetzt. Der letzte

des Herrn Thénard, wonach alle solche Bläͤtter, w Ankuündigungen enthalten, der Caution uͤberhoben

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an d. I reich.

In der Sitzung vom hungen uͤber den Preßgesetz⸗ Paragraph des Amendements elche bloße sein soll⸗

ten, würde, so wie ein Zusatz der Commission, angenommen, und demnächst über den ganzen 2ten Artikel abgestimmt⸗ Zuvor verlangten jedoch die beiden Koͤniglichen Commissarten, Herrn Bourdeau und Jacquinot de Pampelune, daß der

nunmehr sehr lange Artlkel ge

und der zte Artikel, welcher jetzt den 2ten und

theilt werde. Dieses geschah, 3ten bildet,

und der die Kammer durch fünf volle Sitzungen beschaͤftigt hat, wurde endlich in solgender Abfassung 28,

*) Den isten Artikel des Ge⸗

der Staats Zeitung.

setz⸗Entwurfes siehe in Nr. 153.

„Art. 2. Der ader die hen; jedes Journals oder jeder zeesccfe sie , vor blication, gehalten, eine Caution zu stellen. Wenn das Journal oder die Zeit⸗ chrift oͤftery, als zweimal woͤchentlich, sei es nun an einem bestimmten Tage, oder Lieferungsweise und unregelmaͤßig erscheint, so betraͤgt die Caution 6000 Franken Renten. Sie betraͤgt Dreiviertel dieser Summe, wenn das Jour⸗ nal oder die Zeitschrift woͤchentlich zweimal erscheint. Sie betraͤgt die Hälfte dieser Summe, wenn das Journal oder die Zeitschrift nur einmal woͤchentlich erscheint. Sie betraͤgt den vierten Theil derselben, wenn das Journal oder die Zeitschrift nur mehr als einmal monatlich erscheint. Die Caution der in allen Departements, mit Ausnahme des der Seine, der Seine und Oise und der Seine und Marne, herauskommenden Tagesblaͤtter, wird in denjenigen Staͤdten, die 50,000 Seelen und daruͤber haben, 2000 Fr. Nenten, und in den uͤbrigen Städten 1200 Fr. Renten, füͤr alle solche Joürnale und Zeitschriften aber, die in minder kurzen Fristen erscheinen, nur die Hälfte dieser Summen betragen.“

„Art. 3. Von jeder Cautions⸗Leistung befreit sind: 1) die Journale und Zeitschriften, die nur einmal im Monate oder noch seltener erschelnen; 2) die Journale und Zeitschrif⸗ ten, die entweder den mathematischen, physikalischen und Natur⸗wissenschaftlichen, oder gelehrten Arbeiten und Nach⸗ forschungen, oder den mechanischen und freien Kuͤnsten, also den Wissenschaften und Kuͤnsten, womit sich die drei Akademien der Wissenschaften, der Inschriften und schönen Wissenschaften, und der schoͤnen Kuüͤnste des Königlichen In⸗ stiruts beschaͤftigen, ausschließlich gewidmet sind; 3) die Jour⸗ nale und Zeitschriften, die der Politik fremd und ausschließlich den Wissenscha ten oder anderen, oben nicht besonders aufgefuͤhr⸗ ten, Kenntniß⸗Zweigen gewidmet sind, in sofern dieselben nicht hoͤchstens mehr als zweimal in der Woche erscheinen; 4) die Jour⸗ nale und Zeikschristen, die der Politik fremd sind, und in einer andern als der Franzoöͤsischen Sprache herausgegeben werden; 5) die Zeitschriften, die ausschließlich zu Benachrichrigungen, Ankündigungen, gerichtlichen Bekanntmachungen, Verzeich⸗ nissen der gelandeten Schiffe und ihrer Ladung, Gekreide⸗ Preis⸗Zetteln und andern laufenden Preisen dienen. Jede Uebertretung der Bestimmungen des gegenwäͤrtigen und des vorigen Artikels wird, dem Art. 6 des Gesetzes vom 9. Jun. 1819 gemäͤß, bestraft.“

Der Praͤsident verlas hierauf den 4ten Artikel (den zten des Entwurfs), welcher von den verantwortlichen Geschaͤfts⸗ fuͤhrern handelt, nebst den verschiedenen dabei in Vorschlag gebrachten Amendements; in einem dieser letzteren verlangte der General Sebastiani, daß die Zeitungs⸗Eigenthuüͤmer einen oder mehrere verantwortliche Redacteurs zu stellen verpflich⸗ tet wuͤrden, welche mindestens an dem Fonds des Journals mit einem Funfzehntheil, oder an der Cautions⸗Leistung mit einem Viertel betheiligt waͤren, und die in den obgedachten drei Departements 500 Fr., oder in den uͤbrigen 150 Fr. an direecten Steuern zahlten. „Wenn Sie,“ so schloß der Graf Sebastiani die Rede, worin er sein Amendement naͤher ent⸗

wickelte, „meinen Vorschlag annehmen, so werden Sie einen

großen Schritt zur Verbesserung unserer Preß⸗Gesetzgebung gemacht haben, und es wird Ihnen alsdann nur noch einer zur voͤlligen Sicherstellung der Preßfreiheit uͤbrig bleiben, nämlich die Ueberweisung der Preß⸗Vergehen an die Ge⸗ schwornen⸗Gerichte; so lange dieses letztere nicht geschieht, wird unsere Preß⸗Gesetzgebun immer nur transitorisch sein. Wohl weiß ich, daß die Pressteibet manches Uebel erzeugen kann; aber neben dem Uebel befindet sich auch jedesmal das Mittel vngegen, da, was ein Journal gesagt hat, von einem andern widerlegt werden kann. Auch läßt sich nicht laͤug⸗ gen, daß aus der Preßfreiheit manches Gute hervorgeht. Ich gebe zu, daß dieselbe im Stande ist, das Land in Be⸗ wegung zu setzen, aber nie eine Umwaͤlzung herbei zu fuͤhren, 1“ 2 AEEEE6 1