1828 / 161 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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8 bedner mit verschraͤnkten Armen auf der Tribune stehen blieb. Nach wiederhergestellter Ruhe äußerte derselbe end⸗

lich: daß es in den Augen des Gesetzgebers voͤllig gleich sein moͤchte, ob der Name des Geschaͤftsfuͤhrers in der Zeitung obenan oder unten stehe; dieser bliebe immer fuͤr den Inhalt

verantwortlich; der Unterschied wäre aber der, daß in dem erstern Falle der Geschäftsführer, moralisch betrachtet, nicht

,8 das Ansehen habe, als ob er den Gesammr⸗Inhalt der Zei⸗ etrung allein uͤbernehme; und dies sei nicht mehr als billig, wenn

man nicht allen Haß und alle Unzufriedenheit auf das Haupt eines einzigen Mannes haͤufen wolle; man muͤsse sich mit der mora⸗ lischen Verantwortlichkeit begnuͤgen, und, mit einem Worte, ein Wahrheits⸗Gesetz und kein Luͤgen⸗Gesetz machen, welches un⸗ fehlbar der Fall sein wuͤrde, wenn man den Geschaͤftsfuͤhrer zwingen wollte, seinen Namen mit unter folche Artikel zu setzen, die gar nicht von ihm herrührten; dem Geschaͤftsfuͤhrer wuͤrden ohnedies schon läͤstige Bedingungen genug aufgebuͤr⸗ det und ’es schiene ihm (Constant) daher in jeder Beziehung hinreichend, wenn der Name desselben dem Zeitungsblatte vorgedruckt wuͤrde. Der Marquis v. Chauvelin schloß sich dieser Ansicht an, und bemerkte, wie unrecht es sein wuͤrde, wenn man einen verdienstvollen Mann, einen be⸗ ruͤhmten Gelehrten, einen Pair oder Deputirten, einen Chaͤ⸗ teaubriand oder Kératry zwingen wollte, seinen Namen un⸗ ter die letzte Spalte der Zeikung zu setzen, welche in der Regel nur Handels⸗Anzeigen, Heiraths⸗Antraͤge und Ankuͤn⸗ digungen von geheimen Arzneimitteln enthielte.. Der Mi⸗ nister des oͤffentlichen Unterrichts glaubte, daß die Verantwortlichkeit vor dem Gesetze wie vor dem Publikum dieselbe sein wuͤrde, der Name des ebszefHe. moͤchte nun uͤber oder unter der Zeitung stehen. Der Baron Mé⸗ chin wunderte sich, daß Herr v.⸗ Vatimesnil von einer Ver⸗ antwortlichkeit vor dem Publikum spreche; man wolle also, meinte er, den Saamen der Zwietracht ausstreuen, und die tumultuarischen Scenen während der Revolution sich er⸗ neuern sehen, welche zuletzt die Zerstoͤrung der Buchdruckereien zur Folge gehabt haͤtten. Hr. Bourdeau erklärte, daß er die Worte des Ministers auf seine Rechnung nehme; die von den Geschäfts⸗ fuͤhrern verlangte Verantwortlichkeit trage den Stempel der Seee an sich; Jedermann sei seinei Gewissen, dem

esetze und der ganzen Gesellschaft von seinen 5 Rechenschaft schuldig, und die Ehre sei eine moralische Ver⸗ antwortlichkeit, die kein rechtlicher Mann vernachlässigen oder verachten duͤrfe. Der Eingangs erwaͤhnte Vorschlaͤg des Hrn. Daunant, den Namen des Geschaͤftsfuͤhrers der Zei⸗ tung vorzudrucken, wurde hierauf mit schwacher Stimmen⸗ Mehrheit verworfen. Herr Firmin Didot verlangte demnaͤchst, daß man dem Paragraphen, wonach ein Buch⸗ drucker in eine Strafe von 500 Fr. verfaͤllt, wenn er den Namen des Geschaͤftsfuͤhrers auf dem Zeitungsblatte zu be⸗ merken vergißt, noch ausdruͤcklich hinzufuͤge, daß dem Druk⸗ ker in keinem Falle sein Patent entzogen werden koͤnne. Hr.

Constant erklärte, daß er sich diesem Antrage um so mehr anschließe, als die Gesetzgebung uüber die Buchdrucker im hoͤchsten Grade ungerecht und abscheulich sei. Der Minister des Innern aàußerte, daß er dem Vorschlage des Herrn Didot keine besondere Wichtigkeit bellege, dage⸗ gen duͤrfe er einen Vorwurf, den Hr. B. Constant den Mi⸗ nistern gemacht habe, nicht unerwidert lassen; derselbe habe naͤmlich geaͤußert, daß, als zu Anfang der diesjährigen Siz⸗ zungen eine bessere Gesetzgebung uͤber die Buchdruckereien von ihm in Auntrag gebracht worden sei, er sich aus Gefaͤlligkeit gegen die Minister enrschlossen habe, seine Proposition zu vertagen. „Ich kann versichern,“ aͤußerte der Vicomte von Martignac, „daß wir uns, weder laut noch stillschweigend, verpflichtet haben, in der diesjährtgen Sitzung ein neues Ge⸗ setz uͤber den Buchhandel und die Buchdruckereiten vorzule⸗ gen; denn wir verstehen uns zu nichts, was unsere Kraͤfte bersteigt. Die Kammer muß uns die Gerechtigkeit wider⸗ fahren lassen, daß seit den fuͤnf Monaten, daß wir die oͤf⸗ fentlichen Angelegenheiten leiten, wir die Zeit, woruͤber wir zu verfuͤgen hatten, nicht unnuͤtz haben verstreichen lassen, daß wir ihr vielmehr wichtige Gesetz⸗Entwuͤrfe vorgelegt ha⸗ ben, und daß uns noch manches zu thun uͤbrig bleibt, bevor wir die diesjährige Sitzung schließen können. Gerade was den Buchhandel und die Buchdruckereien betrifft, haben wir gethan, was in unserer Macht stand; man Dqichaere uns Departements, wo sich die Buchhändler und Drucker nicht in hinreichender Anzahl befäͤnden, und sogleich sind neue Pa⸗ tente ausgefertigt worden. Das Ministerium hat sonach Al⸗ les erfüͤllt, was es versprochen harte, und vielleicht noch mehr.“ Nachdem noch Hr. Duvergier de Hauranne dem Minister des Innern die Gerechtigkeit hatte widerfahren las⸗

en, daß er ere schreie 1 eiten seine Fen, t P er mehrere schren⸗ ude; Uagergchtigkelhen seines Vor⸗

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ugers wieder gut gemacht habe, wurde uͤber das Amende⸗ ment des Hrn. Firmin Didot abgestimmt, und dasselbe mit starker Stimmen⸗Mehrheit angenommen. Der Präͤsident trug hierauf den letzten Paragraphen des 8ten Artikels vor, welcher, auf den Vorschlag der Commission und des Mar⸗ quis von Chauvelin, eine unbedeutende Aenderung erlitt; ein Zusatz⸗Paragraph des Herrn Lamandé wurde von die⸗ sem selbst wieder zuruͤckgenommen nnd demnaͤchst der ganze 8te Artikel in nachstehender Abfassung angenommen:

„Art. 8. Eine jede Nummer der Zeitschrift muß im Concepte unterzeichnet werden, und zwar, wo nur ein Eigenthuͤmer vorhanden ist, von diesem; wenn die Zeitschrift von einer Gesellschaft, entweder in deren gemeinschaftlichem. Namen oder durch Commanditairs, herausgegeben wird, von einem der verautwortlichen Geschaͤftsfuͤhrer; und wenn die⸗ selbe von einer anonymen Gesellschaft publicirt wird, von einem der Administratoren. Das im Concepte unterzeichnete Exemplar wird auf das Parquet des Koͤniglichen Procura⸗ tors des Druck⸗Ortes, oder, in solchen Städten, wo es kein Tribunal erster Instanz giebt, bei der Malrie niedergelegt, und zwar im Augenblicke der Herausgabe, bei Strafe von 500 Fr., welche die Geschaͤftsfuͤhrer zu entrichten haben; die Hinterlegung wird durch ein Recepisse bescheinigt. Die Un⸗ terschrift wird am S chlu sse sämmtlicher Exemplare gedruckt, bei Strafe von 500 Fr., welche der Drucker zu zahlen hat, ohne daß jedoch die Zurucknahme seines Patents darauf fol⸗ gen kann. Die Unterzeichner jedes Blattes oder jeder vie⸗ ferung sind fuͤr deren Inhalt verantwortlich, und erlei⸗ den alle, durch die Publicirung der inecriminirten Artikel und Stellen, verwickelte gesetzliche Strafen, unbeschaket der gerichtlichen Verfolgungen gegen den oder die Ver⸗ fasser der gedachten Artikel und Stellen, als Mit⸗ schuldige. Demzufolge koͤnnen die gerichtlichen Verfolgungen⸗ sowohl gegen die Unterzeichner der Blätter und Lieferungen, als gegen den oder die Verfasser der incriminirten Artikach und Stellen, wenn diese Verfasser ermittelt und belangt wer⸗ den können, eingeleitet werden.“ . 84

Bei dem 9ten Artikel erlangte der Graf v. Laborde es, daß den Eigenthuͤmern der jetzt schon bestehenden Zeitungen zur Gestellung der verantwortlichen Geschäͤftsführer, statt dreier Monate, eine halbjährige Frist bewilligt wurde. Der Antrag des Herrn Duvergier, de Hauranne, daß es zur Ernennung dieser Geschaͤftsfuͤhrer nicht der Zustimmung sämmtlicher Zeitungs⸗Eigenthuͤmer, sondern nur der der Ma⸗ jorität derselden beduͤrfe, gab zu einer weitlaͤuftigen Diseufe⸗ sion Anlaß. Der Minister des Innern glaubte, daß das Gesetz kein Recht habe, sich in die innere Einrichtung eines⸗ Zeitungs⸗Etablissements zu mischen, und daß man durch eine Bestimmung, wie die von Herrn Duvergier de Haurande verlangte, dem Interesse der etwa abwesenden Actionairs offenbar zu nahe treren wuͤrde. Herr B. Constant dage⸗ gen behauptete, daß durch die in dem gtren Artikel verlangte Einmuͤthigkeit zur Ernennung der Geschäftsfuührer, Regierung ein Mittel an die Hand gegeben werde, alle Ze tungen an sich zu reissen, da der Eigensinn eines einzigen Actionaͤrs, dem gewisse Speculanten seinen Antheil abgekauft haben moͤchten, hinreichen wuͤrde, eine Licitation herbelzufuͤh⸗ ren, worauf die Regierung, die immer reicher ats der Pri⸗ vatmann sei, die Zeitung fuͤr ihre Rechnung erstehen wuͤrde. Hr. Pardelsus fragte dagegen bloß, ob die Regierung wohl, nach dem neuen Preßgesetze, gut thun wuͤrde, ihr Geld auf den Ankauf einer Zeitung zu verwenden, während die bisherigen Actionairs derselben sogleich ein neues Jourual von gleicher Farbe und nur unter einem andern Tirel wür⸗ den herausgeben koͤnnen. Hr. Dupin der Aeltere wi⸗ dersetzt: sich dem Antrage des Hrn. Duvergier de Haukanne und hielt die Zustimmung sämmtlicher Eigenthuͤmer zur Er⸗ nennung der Geschaͤftsfuͤhrer fuͤr nothwendig, dagegen ver⸗ langte er aber, daß man es den Gerichten uͤberlasse, die zu diesem Behufe festgesetzte halbjährige Frist bei eintretenden. Schwierigkeiten in verlaͤngern. Herr Duvergier de Hau⸗ ranne schloß sich diesem Antrage an; derselbe wurde ader, als es daruͤber zur kam, mit schwacher Stun⸗

95 rheit verworfen. en en den 13. Jun. In der Rede,

Graf v. Villele in der vorgestrigen Sitzung der Paurs⸗Kam⸗ mes uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen der 80 Millionen Ren⸗ ten gehalten hat, erklärt sich derselbe dafuͤr, daß die Anleibhe in Zprocentigen Renten gemacht werde. Es ließ sich wohl er⸗ warten, daß der ehemalige Finanz⸗Minister sich diese Gele⸗ genheit nicht wuͤrde entschluͤpfen lassen, um das Gemälde⸗ welches sein Nachfolger uͤber die Lage der Finanzen bel dem Antrute seines Amtes entworfen hatte, in einem ihm güͤn⸗

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stigeren Licht: darzustell:u. Hr. v. Villöle laͤugnet es posiciv,

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