gen den Orden frei, und erklaͤrt, daß er kein Geluͤbd: irgend einer Art abgelegt habe. Der Bittsteller giebt hierauf die nachstehende Liste der in Frankreich bestehenden Jesuiten⸗ Anstalten, ohne jedoch einen anderen Beweis dafuͤr anzufuͤh⸗ ren, als die oͤffentliche Bekanntheit, oder die besondere Kennt⸗ niß, die er waͤhrend seines Umgangs mit den Jesuiten dar⸗ üͤber erlangt hat. Diese Anstalten bestaͤnden danach in Pa⸗ ris, Montrouge, Vitry an der Seine, Saint⸗Acheul, Naney, Auray⸗Sainte⸗Anne, Laval, Montmorillon, Bordeaux, Tou⸗ louse, Avignon, Alf, Forcalquier, Lyon, Dole, Strasburg und Billom (im Ganzen 17), außer an mehreren ande⸗ ren Orten, wo, nach der Behauptung des Bittstellers, die Jesuiten sich unter der Hand ebenfalls eingeschlichen haͤtten. Derselbe macht darauf aufmerksam, daß in den meisten dieser Anstalten die Jesuiten eine wirkliche religioͤse Corporation bilden, indem sie sich durch ein ewiges Geluͤbde binden, und 1 der Regel des heiligen Iguatius
folgen. Er schließt mit dem Antrage, daß eine solche Ver⸗ * g der Gesetze nicht ferner geduldet werde, daß man b 5v durch ein neues wirksameres Gesetz die Jesuiten als eine geistliche Gesellschaft gaͤnzlich abschaffe, und den Gerichts⸗ höͤfen einschaͤrfe, die Uebertreter des Gesetzes vor ihre Schran⸗ ken zu laden. — Aus allen jenen Thatsachen schloß der Be⸗ richterstatter,
daß sich an der Existenz der Gesellschaft Jesu iihn Frankreich kaum mehr zweifeln lasse; Jedermann wisse, daß Pius VII. dieselbe im Jahre 1814 foͤrmlich wiederher⸗ gesteit habe; vor zwei Jahren habe
der Minister der geist⸗
lichen Angelegenheiten deren Existenz in Frankreich laut eingestan⸗ den, und setzt liefere Hr. von la Roche⸗Arnauld noch “ daß Frankreich eine Provinz
Beweis, 7 des Ordens sei, indem dieser darin seine Obern habe, ddie, den Statuten gemaͤß, eine regelmaͤßige Gewalt ausuͤbten, und Befehle von einem Chef erhielten, der im Auslande residirte. Von der andern Seite lasse sich nicht in Abrede stellen, daß jene Gesellschaft gesetzlich verboten sei; es koͤnne mithin hier gar nicht auf die Schwierigkeit ankommen, welche die Ver⸗ reibung der Jesuiten etwa darbieten moͤchte, waͤren die Gesetze dunkel, so müußten sie erlaͤutert, waͤren sie mangel⸗ kheaft, so muͤßten sie ergänzt, waͤren sie schlecht, so muͤßten sie paruͤckgenommen werden; bis dahin komme es aber vor allem
darauf an, sie in Ausführung zu bringen. (Beifall zur Lin⸗ ken, Murren zur Rechten.) „Wir haben,“ fuhr der Redner fort, „bei der Eroͤffnung der diesjaͤhrigen Sitzung zwar schoͤne Worte vernommen, die Sie, meine Herren, nicht ver⸗ gessen haben werden: „Die wahre Kraft der Throne beruht,
zunaͤchst dem göͤttlichen Schutze, in der Beobachtung der
dden authentischen
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Anträaͤgen zur Richtschnur gedient. In der That muß die Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze jede andere Betrachtung in den Hintergrund stellen. Wir sind gewiß weit entfernt, der Gewissensfreiheit in irgend einer Art zu nahe zu wollen; die Gesetze befolgen, heißt nicht die Reiigion eleidigen; Niemand wird behaupten, daß mit der Aufhebung des Jesuiten⸗Ordens zugleich die katholische Re⸗ —x werde; diese beruht auf anderen Grundlagen. . —— — esen der Gesellschaft Jesu ist mehr politischer, als religi 8 Irt; den Beweis davon liefern uns die zahlreichen Kirchenstrafen, in welche sie verfallen ist, so wie der Wider⸗ stand, den sie von Seiten einer, den Wissenschaften nuͤtzli⸗ chen Gesellschaft (Port⸗Royal) erfahren hat. Dies waren die Betrachtungen, die Ihnen Ihre Commission am verflos⸗ senen Sonnabend unterlegen wollte. Seitdem sind die bei⸗ den, Ihnen bekannten Verordnungen erschienen. Die von der Regierung verfuͤgten Maaßregeln haben der Commission hiinreichend geschienen. Wir verlangen daher nicht eine noch groͤßere Strenge; aber Ihre Commission schlaͤgt Ihnen vor, die gedachten Maaßregeln durch Ihre verfassungsmaͤßige Au⸗ ecorität zu unterstuͤtzen, und demgemaͤß zu beschließen: 1stens über die Bittschrift des Herrn Mercier zur Tagesordnung zu schreiten, und 2tens die Eingaben der Herrn Salgnes und von la Roche⸗Arnauld, in sofern sie die Verletzung der Ge⸗ setze durch die Aufnahme eines in Frankreich nicht autorisir⸗ ten Ordeng betreffen, dem Großsie elbewahrer, u. in sofern sie die gesetzwidrige Zulassung dieses rdens bei der Leitung ver⸗ schiedener Unterrichts⸗Anstalten angehen, dem Minister des oöͤffentlichen Unterrichts zu uͤberweisen.“†⁄ — Nach Beendigung dieses, von der Versammlung mit allgemeinem und anhal⸗ tendem Interesse vernommenen Berichts bestieg der Vicomte von Conny die Rednerbuͤhne und aͤußerte sich in folgender Art: „Auf allen Seiten sind Leidenschaften aufgeregt; bel der gegenwäͤrtigen Bewegung der Gemuͤther ist es schwierig, sich eines gewissen unruhigen Gefuͤhls zu — Darf ch hoffen, daß meine schwache Stimme unter Ihnen Vorur⸗
Gesetze!“ Und diese Worte haben der Commission bei ihren
hat verscheuchen koͤnnen?
nicht 6 zenn 8 ger der Jesuiten gewesen sind, so ist uns ein viel ge⸗ wichtigerer Beruf zu Theil geworden; wir sind gewis⸗ sermaaßen ihre Richter. Waͤhrend sich so viele ankla⸗ gende Laute vernehmen lassen, sind die Rechte der Ver⸗ theidigung geheiligt. Waͤhrend die Machthaber, im Verein mit Ihnen, (hiebei deutete der Redner auf die linke Seite) Ihnen den Sieg gewaͤhren, werden Sie gewiß nicht wuͤn⸗ schen, daß die Geschichte einst von Ihnen sagen koͤnne: Die Sieger haben die Besiegten nicht anhoͤren wollen. Fern von mir sei der Gedanke, den merkwuͤrdigen Prozeß zu wieder⸗ holen, welcher sich im vorigen Jahrhundert erhob und den Untergang der Jesuiten bezeichnete; dergleichen Ereignisse ge⸗ hoͤren der Geschichte an. Wir muͤssen die Begebenheiten vergangener Zeiten sich selbst uͤberlassen, und unmittelbar auf die Frage uͤbergehn, welches die jetzige Lage der Jesuiten in Frankreich ist, in welchen Verhaͤltnissen dieselbe mit unserm Grundgesetze steht, und ob die freie Existenz der Jesuiten nicht aus dem Frriheits⸗Gesetze folgt, welches jetzt uͤber alle Gewalten der Gesellschaft in Frankreich herrscht. Die Charte erkennt die katholische Religion als Staats Religion an; folglich besteht sie durch gesetzliche Kraft mit ihren nothwen⸗ digen Attributen, mit vollkommener Gewissens⸗Freiheit und mit ihren gottesdienstlichen Associationen. Beeilen wir uns daher, in einem Lande, wo man nach freiem Willen — Jude oder Mohamedaner sein kann, eine Intoleranz zu verscheuchen, welche um so gehaͤssiger sein wuͤrde, als sie sich gegen die als Staats⸗ Religion aner⸗ kannte katholische Religion richten wuͤrde. Die innerlichen Gesetze, welche die mit dem Namen Jesuiten bezeichneten Geistlichen unter einander verbinden, sind also die freie Aus⸗ uͤbung eines durch die Charte anerkannten Rechts; sie koͤnnen der Untersuchung der gesetzlichen Autoritaͤt nicht unterworfen sein; diese Geistlichen sind Franzosen, und deshalb kann sie Niemand des Genusses der vollkommensten Freiheit berauben. Die aͤußere Seite ihres Lebens ist ohne Zweifel der Aufsicht der Sraatsgewalt unterworfen; aber Nichts offenbart ihre Bestrebung, sich von derselben zu befreien. Wenn sie auf die Kanzeln treten und in den kleinen Seminarien unterrichten, so geschieht dies mit der Zustimmung der Bischoͤfe, welche Niemand ihr Recht, dieselbe zu ertheilen, streitig machen kaun. Man wuͤrde die Charte verletzen, wenn man eine Klasse von Franzosen in der Ausuͤbung ihrer buͤrger⸗ lichen und religiosen Rechte stoͤren wollte. Auf diese Art, meine Herren, muß man das Freiheits⸗Gesetz auslegen, welches uns nach langem und blutigem Zwiste zugestanden wurde. Wollte man einen andern Sinn hinein⸗ legen, so wuͤrde es ein Werkzeug der Unterdruͤckung und Tyrannei werden, und Frankreich einer inquisitorischen, un⸗ würdiger Weise im Namen der Freiheit ausgeüͤbten, Gewalt unterworfen sein. Die vorzuͤglichste Einrede unserer Gegner ist Folgenden „Die Jesulten, sagen sie, sind dem Willen Rom's blind unterworfen; sie verabscheuen die Freiheiten un⸗ serer Kirche, so wie die verfassungsmaͤßigen Freiheiten, und wir widersetzen uns ihnen, weil wir nicht Vertheidiger der abso⸗ luten Gewalt fuͤr kuͤnftige Generationen empor kommmen lassen wollen.“ Diese Beschuldigungen sind schwer; aber eben des⸗ halb muß man sie nach Thatsachen und nicht nach dem Ge⸗ schrei der Partheien beurthellen; eben deshalb muß man den Zu⸗ ruf der Unwissenheit und des Fanatismus nicht trauen. Nach den Stuͤrmen der Revolution kehrten sie in ihr Vaterland zuruͤck; das Ungluͤck hatte die Gemuͤther zu religioͤsen Gesinnungen und ernsten Gedanken gefuͤhrt; viele Famtlien vertrauten ihnen ihre Kinder an; der Consul achtete ihren freien Unterricht. Tau- sende von Zoͤglinge gingen aus ihren Schulen hervor. EEö““ sind Goft, dem Koͤnige und unsern Freiheiten treu. Wenn diese Zoͤglinge ihre Collegien verlassen, so sind sie verwun⸗ dert und unwillig uͤber den Strom von Schimpfreden, welche man gegen ihre ehrwuͤrdigen Lehrer ausstoßt. Ichh will Ihnen, m. H., meine Gesinnungen gäͤnzlich offenbaren. Sollten jemals die von den Jesuiten geleiteten Anstalten unterdruͤckt werden, so wuͤrde ich dem Koͤnige zurufen: Ehe ein solcher Schlag geschieht, welcher weithin fuͤhlbar und von schrecklichen Folgen sein wuͤrde... Hier ward der Redner von einem lauten Geläͤchter auf der linken Seite unterbrochen. Man vernahm die Aeußerung: „Das sei ein Spaß!“⁷ worauf ein Mitglied * Rechten mit Ja antwortete. Andere Stimmen zur Rechten: Jal Jal! Der See⸗Minister erklärte, daß er zwar den Ge⸗ sinnungen des Hrn. von Conny alle Gerechtigkeit widere⸗; fahren lasse, daß er aber, als Minister des Koͤnigs, einige demselben entschluͤpfte Ausdruͤcke nicht unbeantwortet lassen duͤrfe; so habe derselbe sich z. B. an einen Theil der Kammer (die
linke Seite) mit den Worten gewandt: „durch die Gewalthaber 1.