eitung.
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No. 176.
Berlin, Sonntag den 6ten Juli.
Amtliche Nachrichten. 2 Kronik des Tages.
Des Koͤnigs Majestät haben den bisherigen Regierungs⸗ Rath Vahlkampf zu Arnsberg zum Ober⸗Regierungs⸗Rath dei dem Regierungs⸗Collegio zu Gumbinnen Allergnaͤdigst zu und die S. bns in 2 Eigenschaft fuͤr ihn
terhoͤchst Selbst zu vollziehen geruhet. 8.
85 Rahsestal der peönig haben dem Garnison⸗Staabs⸗ Arzt Feller zu Spandau das Allgemeine Ehrenzeichen erster Klasse zu verleihen geruhet.
Der bisherige Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius Eduard Robert v. Wolffradt ist zum Justiz⸗Com⸗ missarius bei dem Stadtgericht zu Demmin und den benach⸗ barten Unter⸗Gerichten, mit der Anweisung seines Wohn⸗ sitzes in Demmin, bestellt worden.
Angekommen: Der Kaiserl. Russische General⸗Ma⸗
jor und Brigade⸗Commandeur Fensch, von Warschau.
He
Zeitungs⸗Nachrichten.
TW“ Frankresch. *½ Deputirten⸗Kammer. 8e; vom 27. Jun.
Zu Anfang dieser Sitzung legte der Finanz⸗Minlster einen Bece, hn vers zur Ausfuͤhrung der Verordnung vom 16ten d. M. in Betreff der geistlichen Schulen vor. In dem Ar⸗ tikel 7. der gedachten Verordnung wird naͤmlich diesen Schu⸗ len eine jährliche Beihuͤlfe von 1,200,000 Fr. zur Stiftung alben Stipendien,
von zu 150 Fr. eine jede, zuge chert. „Ohne Unterstuͤtzung von Seiten des Sn nse, ßerte der Minister, „konnten die kleinen geistlichen Schulen
bisher nur durch milde Gaben, welche uͤberdies stets im Ab⸗ — sen & bestehen, und mußten daher zu ih⸗ rer Erhaltung —j die sich dem geistlichen Stande nicht widm 8 Sact er durch Zahlung einer Pen⸗ sion dem — in Hulfe kamen. Indem der Ko⸗ nig die Ausfüͤhfuns 2 Landesgesetze gesichert und die küͤnftig in g. 2 aufzunehmenden Zoͤglinge auf diejenige Zahl x2— gesetzt hat, welche zur vawah⸗ dans geng und Errhaltung des Priesterstandes in einem den fnissen der Klrche emessenen Verhaͤltnisse, jenen gel e der ihnen
2 8 4½ chlossenen Huͤlfsquellen, andere erd nen. Drn 28
der Untersuchung des Zustandes dieser Schulen beauftragt 9vefene Commission hatte dberdles einstiemmig den — zu erkennen gegeben, —16 2a kanfüg durch Dotationen und 2 Beihuͤl en ee wuͤrden, um sie der unangenehmen e eit zu üͤberheben, nach wle vor
ätigkeit d
— 9 ildthäͤtig es Publikums in
2 Seech Dies, meine en, sind die Gruͤnde, e
en. veranlaßt haben, Ihnen den nachstehenden Gesetz⸗Entwu 42* i⸗ lassen: Es wird dem Miiniste⸗ rium der geistlichen Angelegenheiten auf die Einkunfte fuͤr das Jahr 1829 cin au tlicher Credit von 1,200,000
. Fewiülgt, wescher auf die Zahlung der durch die
oͤnigl. Verord vom 16. Juni bei den geistlichen Se⸗ cundalt. Schulen gestifteten 8000 halben Stipendien verwen⸗ det werden soll.“ — Nachdem die Kammer entschieden hatte, eGesetz⸗ Entwurf einer besondern Commission, welche sn 89
ufe mit der Budgets⸗ Commission zusammentreten so
cher unterdessen die Rednerbuͤhne nicht verlassen hatte, noch einen zweiten Gesetz⸗Entwurf in Betreff der Dotation der Pairs⸗ Kammer und der Pensionen der alten Senatoren vor. Der im Jahre 1799 gestiftete Senat war damals in 5 Millionen Franken dotirt worden, wovon 4 Millionen auf den Ertrag der Waͤlder und 1 Million auf die in verschiedenen Depar⸗ tements verpfändeten National⸗Guͤter entnommen wurden; jeder Senator erhielt eine Besoldung von 36,000 Fr. Jahre 1814 schlug Ludwig XVIII. jene Dotation zu de Kronguͤtern und bewilligte auf dieselbe verschiedenen von iim ernannten Pairs Pensionen; gleichzeitig wurde den — ren, insofern sie geborne Franzosen waren, eine Pension von 36,000 18 vorbehalten und ihren Wittwen ein Jahrgeld
von 6000 Fr. zuerkannt. Später ward die Pension der Se-⸗ natoren auf 24,000 Fr. herabgesetzt, so daß in der letzteren Zeit alljaͤhrlich nur noch 2 Millionen sowohl zu dlesen Pen⸗ sionen als zu der Dotation von 146 Pairs ausgesetzt wa⸗ ren. Dieser Zustand der Dinge soll nun durch da vorgelegte Gesetz naͤher festgestellt werden. Der Entwur dazu lautet folgendergestalt:
„Art. 1. Die 2 Milllonen, welche von den, dur den 17ten Artikel des Senatus⸗Consults vom 14. Nivos⸗ XI (4. Januar 1803) zur Dotation des Senats angewiesenen 4 Millionen noch übrig bleiben, werden kuͤnftig nicht mehr 1 auf das Budget gebracht. Art. 2. Die unbeweglichen Guͤ⸗ ter, welche von der Dotation des Senats und der Senato⸗ rerien herruͤhren, werden vom 1sten Januar 1829 an, zum Besten des Staats veräußert, und die in das große — eingetragene Rente von 1,330,818 Fr. wird vom 22. Sep⸗ tember 1828 an annullirt. Art. 3. Die erblichen Pensio⸗ nen, welche sich auf 1,700,000 Fr. belaufen, und von 7 Könige verschiedenen Pairs bewilligt und mit ihrer Pairs⸗ Wuͤrde verknuͤpft sind, werden in Inscriptionen 5pCent er Renten verwandelt und bis zum Maxlmum von 12,000 fuͤr eine jede, mit Zinsen⸗Genuß vom 22. September 1828 — an, in das große Buch der oͤffentlichen Schuld 8 Art. 4. Die gedachten Renten bilden unveräͤußerliche Majo rate, welche nach den bestehenden Gesetzen und Reglements verwaltet werden. Art. 5. Erloͤscht die Palrs⸗Wuüͤrde unter Denen, welche diese Majorate erhalten haben, so kehren letz⸗ tere zu dem Krongute zurück, und es koͤnnen deren neue nur mittelst Patente, welche von beiden Kammern verifi⸗ cirt sind, einem Pair von Frankreich bewilligt werden.
Art. 6. Die Lelbrenten, deren gegenwärtig sowohl Pairs
ven Frankreich, als Senatoren und deren Wiriwen kraft der Verordnung vom 4. Juni 1814 genießen, werden auf den öͤffentlichen Schatz, namentlich auf den Pensions ⸗Etat üͤber⸗ tragen, jedoch nach Abzug desjenigen Theils, welcher erbli⸗
auf der Pairswuüͤrde, womit jene Pairs bekleidet sind, haf⸗
tet. Dieser wird, dem obigen Art. 3. gemäß, in das ber
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zur Pruͤfung uͤberwiesen werde, legte der Finanz⸗Minister, 8. 2₰
⸗
Buch eingeschrieben. Art. 7. Jedoch werden diejenigen Pene-⸗ sionen, welche geistlichen Palrs bewilligt seo⸗ ober ihnen kuͤnftig noch bis zur Hoͤhe von 120,000 Fr. bewilligt werde 8 möͤchten, der Verfügung des Königs vorbehalten, um auf solche Erzbischoͤfe oder Bischöfe üͤbertragen zu werden, welche Selne Maj. in die Palrs⸗Kammer berufen moͤchten. Art. 8. Die Frauen der jetzt noch am Leben befindlichen ehemaligen Senatoren haben auch ferner noch, sobald sie Wittwen wer⸗ den, ein Recht auf das Jahrgeld der 6000 Fr., welches ih⸗ nen auf die Pension ihrer Ehemänner zugesichert war. Art. 9. Die Ausgaben der Pairs⸗Kammer werden alljährlich 2. 2. das , —
Nach Vorlesung dieses zweiten Entwurfes, welcher vom 15ten d. M. datirt ist, (der erste ist vom 8 — die Berathungen uͤber das Ausgabe⸗ Budget fuür 1829. Herr Labbey de Pompleres begann mit einem Ausfalle auf das vorige Ministerium. Er klagte üͤber die unmähige Höhe
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