1828 / 180 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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en müßten eintreten, ohne daß ma vacs e dne, 528 und andere Spe⸗ culaunten anhöre. Die auf diesen Gegenstand bezugliche Acte von 1826 trüge den Keim des Verderbens für das Land in sich, und wenn die politischen Oeconomisten mit ihren Maaßregeln in Betreff des freien Handels fortfuͤhren, so wuͤrden sie bald den ganzen Sraat desorganisiren. Der Herzog v. Wellington bemerkte, die Bill, auf welche die Bittschrift sich beziehe, wuͤrde übermorgen dem Hause vorgetragen werden, und nur eine Vervollständigung der Acte von 1826 sein; ihre Annahme würde auf keine Weise den Geldumlauf verrin⸗ gern. Lord Goberich meinte, die Acte von 1826 sei kein Resultat einer abstracten Theorie, sondern ein Heil⸗ mittel fuͤr wirklich vorhandene Uebel. Der Graf von Carnarvon dagegen behauptete, die Unterdruͤckung der kleinen Noten, wuͤrde die Landbebauer an den Bettelstab bringen. Die Bittschrift ward sodann niedergelegt. Graf Stanhope reichte eine Petition von den Schiffseignern von Hull ein, welche sich uͤber den Zustand der Schiffarth beklagten und äußerten, wenn derselbe so foftfahre, so wuͤr⸗ den bald fremde Fahrzeuge den Gebrauch der einheimischen unnöͤthig machen.

Im Unterhause wurde auf den Autrag des Herrn Calvert der Bericht des Ausschusses uͤber die East⸗Ret⸗ ford Bill und die zweite Lesung der Bill wegen der Wahl⸗ unfähigkeit gewisser Personen in jenem Flecken bis Freitag den 11. July verschoben. Hr. Harvey reichte eine Pe⸗ tition von 5000 Webern von Lancashire ein, welche um be⸗ stimmte Maaßregeln wegen des frelen Handels baten. Er wolle, meinte Hr. Harpey, prophezeihen, daß der sehr ehren⸗ werthe Herr (Hr. Courteney) in der nächsten Parlaments⸗ Sitzung entweder zu einem gaͤnzlich verbietenden System beim⸗ Handei zuruͤckkehren oder alle Grundsatze des freien Han⸗ des annehmen werde; denn bei dem jetzigen System wel⸗ ches den freien Handel als den Grundsatz, das Verbot aber als die Praxis anerkenne sei es unmoöͤglich zu verhar⸗ ren. Alle Zoll⸗Abgaben muüßten abgeschafft, und eine stufenweis vom Armen bis zum Reichen steigende Eigen⸗ thums⸗Taxe auferlegt werden. Der ehrenwerthe Barbnet

Sir Francis Burdett) habe wohl die jetzt herrschenden

rincipien des freien Handels loben koͤnnen, da die Kornbill alle großen Landeigenthuͤmer, also auch ihn, beguͤnstigte. Diese köͤnnten jetzt in Pariser Genüssen und im Rausche Franzoͤ⸗ sischer Weine schwelgen, denn das jetzige System biete ihnen Pe Vortheile dar, einmal erhielten sie fuͤr ihr Korn hohe

reise, und dann koͤnnten sie fremde Luxus⸗Waaren um Weniges kaufen. Er werde in der naͤchsten Sitzung den Vorschlag zur Niedersetzung eines Ausschusses thun, welcher den Zustand der arbeitenden Klassen und die Mittel, ihnen durch Handels⸗Regulationen zu Huüͤlfe zum kommen, unter⸗ suchen sollte. Die Bittsteller ersüchten das Haus unter an⸗ dern, ein Minimum des Arbeitslohns festzustellen. Hr. Courtenay zußerte, viele von dem ehrenwerthen Herrn berührte Punkte beträfen das Finanz⸗Departement. Da er mit demselben in keiner weiteren Verbindung stehe, so koͤnne er auch keine Veränderungen darin vornehmen, obgleich der ehrenwerthe Herr ihm die Ehre erzeigt habe, seiner beson⸗ ders Erwähnung zu thun. Hr. F. Lewis meinte, welche Untersuchungen auch der sehr ehrenwerthe Herr nebst seinen Amtsgenossen bis zur nächsten Sitzung anstellen möchte, e wöͤrden doch nur die weitere Befolgung des gegenwaͤrti⸗ gen Sostems zum Resultate haben. Hr. Hobhouse er⸗ sich in Lobeserhebungen üͤber Hrn. Huskisfons und Hrn.

rant's System, und bemerkte, er sehe noch nicht, welche Vortheile das Land von ihren Nachfolgern mit dem Ver⸗ stande von leerem Paplet (Geläͤchter) zu erwarten haͤtte. Auf die Bemerkung, es heiße weißes und nicht leeres Papier, fuhr der Redner fort: „Nun gut! weiß oder leer; dabei ist —2 ese X* auf jeden Fall, da sehr ehrenwerthe Herr (Hr. Courte⸗ ——* die Verwaltung seines wichtigen De 8 alle Erfahrung, Kenntniß und Belehrung uͤber dasselbe an⸗ etreten habe. poöͤrt, hoͤrt!) Der Berichterstatter uͤber die

ittschrift hat zufällig auch ganz beiläufig des Minimums beim Arbeitslohne Erwähnung gethan. Wenn er diesen

unkt nicht weiter erörtern wollte, wofuͤr hat er denn seine ganze Rede gehalten? „(Haͤrt und Gelachter). ach eini⸗ gen Bemerkungen des Hrn. Hume wurde die Bittschrift zum Druck beordert. Hierauf trat Hr. Stanley auf, um auf einen wegen der Bittschrift des Barons von Bode niederzusetzenden besonderen Ausschuß anzutragen. Dieser 85 wichtige Rechtsfall, welcher das Verfahren der mit der

quidation der Forderungen Britischer Unterthanen an⸗

aͤndern eine Parthei, Banquiers,

Frankreich beauftragten Commission in ein sehr uͤbles Licht

n dahei bloß die

Der Ausdruck bedeutet

des Hrn. Stanley, nach, folgender: Un⸗ ter stimmung mit dem Frieden vom 30. Maͤrz 1814 geschlossenen Convention vom 20. Noveuber 1815 wurde die Summe von 79 Millionen Franken zur Disposti⸗ tion einer aus Englaͤndern und Franzosen gemischten Commissien gestellt, welche sich damit beschaͤftigen sollte, die Entschädi⸗ gungs⸗Anspruͤche derjenigen Britischen Unterthanen zu unter⸗ suchen, die ihr Eigenthum in den Sturmen der Revolution verloren hatten. Alle die von ihnen, welche in Europa an⸗ saͤssig waren, sollten sich mit ihren Forderungen bis zum 20. Februar 1816 melden. Am 9. Februar schon wendete sich der Baron von Bode an den Hernn von Richelieu, um durch diesen die Befriedigung seiner An

spruͤche von Seiten der Commission zu bewirken. Durch einen Mißgriff des Herzogs gelangte dessen Schreiben, worin er sich weigerte die Bitre des Barons zu erfuͤllen, da er kein Britischer Un⸗ terthan sey, erst am 18. an den Letzteren. Weil jedoch der Britische Gesandte, Sir Ch. Stuart, ihm erlaubt hatte, sich auf ihn beim Ober⸗Commissär zu berufen, um durch die ver⸗ lorne Zeit keinen Schaden zu erleiden, so ward ihm noch am 28sten, wo die Liste schon geschlossen war, gestattet, nach⸗ traͤglich seinen Namen eintragen zu lassen, wenn er ein Zeug⸗ niß vom Herzoge beibringen wuͤrde, daß er sich zur rechter Zeit gemeldet habe. Dies geschah am 28. Marz. Aber nun schrieben die Commissare, der Bittsteller habe sich erstens zur Zeit der Revolution in keinen zu Frankreich gehoͤrenden Geblet befunden, und man hege zweitens Zweifel uͤber seine Eigenschaft als Britischer Unterthan. Beide Fragen wurden jedoch zu Gunsten des Barons beantwortet und sein Name eingetragen. Da die fuͤr den erwaͤhnten Zweck bestimmte Summe nicht zur Befriedigung aller Forderungen hinreichte so wurden am 25. April 1818 von Neuem 60 Millionen Fr. und zwar diesmal einer bloß aus Englandern bestehenden Commission uͤbergeben. Nun fingen die Commissaͤre an, neue Einwendungen gegen den Bittsteller zu machen; man muͤsse stark bezweifeln, ob er auch wirklich Eigenthuͤmer der von ihm in Anspruch genommenen Guͤter sey. Am 23. August 1821 verlangte man von ihm Bewesse, die er in der kurzen Zeit bis zum 1. Januar einliefern sollte. Er bat natuͤrlich darum, ihm diese Frist zu verlaͤngern; die Commissaire wei⸗ gerten sich jedoch, seinem Verlangen Genuͤge zu leisten, wenn er nicht von seinen Anspruͤchen bedeutend herabließe. Dies ist offenbar der Punkt, welcher am meisten gegen die Com⸗ missaire spricht, denn haͤtte der Baron ihnen nachgegeben, so wuͤrde dies offenbar eine Bestechung derselben gewesen sein. Indessen brachte der Agent des Bittstellers noch vor der festgesetzten Zeit die verlangten Documente und Zeu nisse bei. Was hatten die Commsssaire zu thnn? Sie schickten ihm alle gelieferten, sehr en Beweise noch an demselben Tage, also ohne sie durchgelesen zu haben, zu⸗ ruͤck, mit dem Bemerken, sie seyen nicht hinreichend, um die Anspruͤche des Barons darzuthun. Da sie jedoch vernahmen, er werde an den geheimen Rath appelliren, so ließen sie ihm ein Schreiben zukommen, worin sie ihn benachrichtigten, sei Appellation werde fruchtlos seyn. Zu dieser Becaznmgemnn hatten sie nach dem Gange der Englischen Justiz gar kei . Recht, Der gehelme Rath entschied, daß das Parla⸗ ment die gange Sache an die Commission verwiesen habe, weshalb es bei den Bestimmungen der letz⸗ teren bleiben muͤßte. Darauf ging der Redner in das Detail des vorliegenden Falles ein, und deckte eine Menge von Mißgriffen, Irrthuͤmern, ja sogar geschicht⸗ lichen und juristischen Versehen der Commissalre auf. Er schloß mit dem Antrage, daß die Bittschrift des Barons einem besondern Ausschusse uͤberwiesen werde. Hr. Ho⸗ race Twiss widersetzte sich dem Antrage. Ware, meinte er, die Frage so geblieben, wie sie Anfangs war, eine Frage zwischen Nation und Nation, so haͤtte das Parlament darü⸗ ber entscheiden koͤnnen; jetzt aber hat man sie an elne be⸗ stimmte Jurisdiction von Commissairen verwiesen, und es hieße alle Schranken der Judicatur durchbrechen, Gefuͤhle der Politik und Partheiungen an die Stelle einer ruhigen, gesetzlichen Entscheidung stellen, wenn man in diesem Falle das Parlament zum Mittel fuͤr die Veraͤnderung fruͤherer Urtheile gebrauchen woslte. Hr. Lockhart dagegen meinte, die Neuigkeit einer solchen Art von Tribunal, wie diese Li⸗ quidations⸗Commisston, berechtige 2* Haus, die Entscheidun⸗ gen desselben, in sofern daruͤber geklagt wuͤrde, zu revidiren. Hr. Robert Grant sagte, er sey uͤberzeugt, die Commif⸗ färe haͤrten als redliche und gewissenhafte Maͤnner gehan⸗ delt, und er wuͤnsche, daß Alles vermieden werde, was einen Flecken auf ihren Ruf werfen koͤnnte. Dr. Phillimore unterstuͤtzte den Anspruch des Bittstellers und bemerkte, das Hans sei durch jeden Grundsatz der Gerechtigket und Red⸗