1828 / 200 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Berlin, Mittwo

ch den 30sten. Juli.

1 Amtliche Nachrichten.

S.— Kronik des Tages.

Seine Masestaͤt der König haben dem Großherzoglich Hessenschen Geheimen Staatsrath von Hofmann, den Rothen Adler ⸗Orden 2ter Klasse und dem Großherjoglich 2 Zesenschen Ober Finanzrath Blersack, den Rothen Adler⸗ Irden Zrer Klasse zu verleihen geruhet. bü.is

Seine Majestät der Koöͤnig haben den Consul Rouler zu Marseille zum Commerzien⸗Rath zu ernennen geruhet.

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Der bei dem Ober⸗Landesgericht zu Glogau angestellte Justiz⸗Commissarius Neumann ist zugleich zum Notarius in dem Departement dieses Gerichts ernannt worden.

Se. Königl. Hoheit Prinz August von Preußen sst nach dem Herzogthume Sachsen von hier abgegangen.

Abgereist: Seine Exeellenz der General, Lieutenant Braun, Inspecteur der 1sten Artillerie⸗ Inspection, nach Muͤhlberg an der Elbe.

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n⸗Kammer. Sitzung vom 21. Juli. Gegenwart einer unglaublichen Menge von Zuschauern, sowohl auf den oͤffentlichen, als den vorbehaltenen Tribunen Foͤffnete Hr. Girod diese Sitzung, eine der interessantesten des ganzen Jahres, mit dem Berichte über die Proposition des Herrn Labhey de Pompsoeres: das vorige Ministerium in den Anklagestand zu verseten. In der Loge des Herzogs von Bourbon bemerkte man den Herzog von Chartres und die Tribune des Corps zierte eine dreifache Reihe schöͤn geschmuͤckter Damen. Im Saale selbst herrschte nue ungemeine Be2n9 ast alle anwesende Depu⸗ eite, deren man 388 zählte, waren im Kostuüm. Der Berichterstatter druͤckte sich im Allgemeinen in folgender Art 8c: „Zum erstenmale, meine Herren, sind Sie berufen, das hohe Vorrecht, welches Ihnen der 55ste Artikel der Charte einraumt, zu gebrauchen. Wenn die vorigen Mini⸗ er das heillge Pes des Koöͤniglichen Vertranens verun⸗ teut, und die Macht, die ihnen nur zur Bewahrung des uhmes und der Wohlfahrt Frankreichs, so wie zur Auf⸗ echt altung der Rechte Aller anvertraut war, zu schnöͤden en gemißtraucht haben, so werden Sie hiusichtlich ührer großen Act parlamentarischer Gerechtigkeit ausüben.

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Benn vieselben dagegen die Opfer eines Hasses sin 3 eine rechtliche und feste Verwaltung ve und wenn sie sonach der Gegenstand einer ungerechten und

perlzumderischen Anklage sind, 0 sind Sie ihnen eine

Fecchanaans chaca⸗ r 92 Angeklagten einen um so geößeren Anspruch haben, als sie, voß den öffent⸗ lichen Ang dereits entfernt, gegen die An⸗

griffe ihrer Feinde nur um so weniger geschuͤtzt sind. Die Com⸗ mission, von den Gefuͤhlen dieser doppelten Pflicht innig durchdrungen, ist nur von diesem in dem ganzen Laufe ihrer Arbelten, wozu kaum 23 lange Sitzungen hingereicht haben und deren Rezultat sie Ihnen gegenwartig mitrheilt, gelettet worden. Wir haden zuvörderst untersucht, welch? Regeln die

Kammer in der Ausuüͤdung ihres Vorrechts zu befolgen habe,

Befu misse sie uns habe üͤbertragen wollen, und wir in nesen 8 auf groß: Schwierlgkeiten gestoßen.

Zwar raͤumen der 55. und 56. Artikel der Charte der Kam⸗ mer das Recht ein, die Minister fuͤr Verrath und Erpres⸗ sungen anzuklagen, allein, was man unter diesen Vergehen verstehe, und wie die gerichtliche Belangung einzuleiten sey, dies sollte noch durch besondere Gesetze festgestellt werhen, die indessen bis heute noch nicht gegeben sind. Unter diesen Umständen mußte die Commission sich fragen, ob, in Erman⸗ gelung solcher Gesetze, der 55. Artikel der Charte in Fällen, wo dessen Ausfuͤhrung fuͤr nothwendig erkannt würde, un⸗ ausgeführt bleiben muͤßte, und ob sonach die Minister ihre Pflichten gegen Thron und Land ungestraft verletzen düͤrften. Wir haben nicht diese Meinung gehegt, meine Herren. Vielmehr sind wir des Dafuͤrhaltens gewesen, daß das Vor⸗ recht der Kammer, die Minister anzuklagen und zu richten, nicht eitel und illusorisch seyn sollte, und daß in Ermange⸗ lung gesetzlicher Bestimmungen zur Ausuͤbung desselben, es den Kammern gebuͤhre, das anzuwendende Verfahren aus dem gemeinen Rechte zu entnehmen, und dasselbe mit all den Garantieen zu umgeben, welche die Klugheit und Gerechtig⸗ keit in dem Interesse des Staates und der angeschuldigten Minister erheischen moͤchten, daß mithin, wenn die Deputirten⸗ Kammer einen Minister anzuklagen beschließt, sie selbst die Formen der Einleitung des Prozesses, die Pairs⸗Kammer dagegen die Formen der ihr zustehenden Procedur, so wie des Erkenntnisses feststellen müsse. Denn Sie wissen, m. H., daß das Urtheil und die Strasbestimmung nicht zu Ih⸗ rem Ressort gehoͤren. Was dagegen die Bezeichnung der Tharsache betrifft, so werden wir uns bald daruͤber ausge⸗ sprochen haben. Aus der verfassungsmäßigen Gerichtsbarkeit der Deputirten⸗Kammer in dem vorliegenden Falle geht unbezwei⸗ felt das Recht, ja die Verpflichtung hervor, elne Untersuchung zu veranstalten; und weit entfernt, daß diese Folgerung die Achtung vor der Koͤntglichen Praͤrogative irgend verletzt, ist sie vielmehr ganz dazu geeignet, deren Aufrechthaltung zu sichern. Es ist nothwendig, daß die Kammer die Wahrheit ergruͤnde; wie duͤr;te man ihr daher dle einzigen Mittel dazu benehmen? Ohne die großen Vortheile einer solchen Untersuchung beson⸗ ders hervorzuheben, ist dieselbe schon deshalb nothwendig, weil sie eine maͤchtige Buͤrgschaft gegen die Gefahren darbie⸗ tet, womit politische Leidenschaften, Uebereilung oder Irr⸗ thum dem Staate und den angeschuldigten Miulstern drohen können. Eine Anklage⸗Proposition annehmen, oder sie ver⸗ werfen, ohne die Thatsachen zu untersuchen, worauf sie sich gruͤndet, wuͤrde alle Pflichten dieser Kammer verletzen, und auf sie selbst die schrecklichste Verautwortlichkeit laden heißen. Der Einwurf, daß durch solche Untersuchung der Einleitung des Prozesses von Seiten der Palrs⸗Kammer vorgegriffen wuͤrde, verdient keine Beruͤcksichtigung; eine jede der beiden Kammern wuͤrde darum nicht minder unabhängig von der andern seyn, gleichwie in der Gerichts⸗Ordnung von dem er⸗ sten Instructions⸗Richter an bis zum Präͤsidenten des Assi⸗ senhofes, eine jede der Gerichts⸗Personen der vier Grade, welche eine Instruction durchlausen kann, sich frel in ihrer Sphaͤre bewegt, und die eingezogenen Erkundigungen nur nach ihrem eigenen Gewissen und den Gränzen ihrer Ge⸗ richtsbarkeit pruͤft. Nachdenr wir solchergestalt die Natur der Befugnisse dieser Kammer deutlich erkannt hatten, fra te die Commission sich, ob sie die gegen die vorigen Mlalster angedrachten Thatsachen, eine jede für sich allein prüfen, oder ob sich nicht vielleicht aus der Zusammenstellung derselben ein ganzes System, welches sich zu einer Anklage eigne, bilden sollte. Es gereicht uns zum Vergnügen meine Herren Ihmen anzuzeigen, daß wir diese letztere Verfahrungsweise, welche zu sehr an die Anschuldigungen in Masse erinnert wodurch schon so manches Opfer gefallen ist, verworfen haben Gleich⸗ wohl haben wir jene Thatsachen nicht bloß aus den Ent⸗ . geschöpft, womit Herr Labbey de Pompidres sei⸗

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wir haben vielmehr alle That⸗ .

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