1828 / 201 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Columbien hatte Mexiko verlassen, nachdem der wichtige Zweck seiner Sendung erfuͤllt worden war. Die Unlons“, Buͤndniß⸗ und Confoͤderations⸗Traktate, welche in Panama zwischen den Bevollmächtigten der Republiken abgeschlossen worden sind, wurden der Kammer der Revpraͤsentanten zuge⸗ sandt, und der Präͤsident äußert die Hoffnung, daß der Kon⸗ greß sobald als möalich eine Angelegenheit zu Ende bringen wuͤrde, welche die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf sich gezogen haͤtte. Hinsichtlich der Finanzen und der durch den veränderten Tarif verringerten Staats⸗Einnahme, sagte er, daß, wenn die Regierung sich bisher angestrengt habe, ihre Verdindlichkeiten, so wie es die National⸗Ehre erfordere, ge⸗ gen ihre fremden Glaubiger mit Treue und Puünktlichkeit zu erfuͤllen, so sey von jetzt an ganz bestimmt ein volles Re⸗ sultat ihres Eifers und ihrer Thaͤtigkeit zu erwarten. Süd⸗Amerika.

Folgendes ist der Auszug aus einem Schreiben, datirt Bucaromango vom 6. Mai: General Bolivar war am 23. April zu Bucaromango, 180 Meilen von Orana, woselbst er von General Suere aus La Paz vom 15. Januar Depe⸗ schen erhielt, in denen die vollstaͤndige Unterdruͤckung der Empoöͤrung in Boliwia angezeigt und der Patriotismus der Bolivier, von welchen kein einziger sich mit den Empoͤrern verbunden hatte, gelobt wurde. Obgleich die Peruanische

RKRegierung sehr tief in die Sache verwickelt war, so beschloß eeneral Sucre dennoch seine gerechte Rache aufzugeben und Maaßregeln zu vermeiden, welche beide Republiken in einen den Interessen und dem emporsteigenden Gluͤcke beider Na⸗ tionen gefährlichen Krieg gestürzt haben wuͤrde. Er⸗ wurde um so mehr zur Nachsicht bewogen, da die Peruanische Re⸗ gierung endlich, vbgleich spaͤt ihre Zustimmung zur Einschif⸗ fung der Columbischen nach Guayaqull bestimmten Division zu Arica gegeben hatte. Nach Guayaquil begtebt sich diese Heeres⸗Abtheilung auf Befehl des Befreiers, welcher zu der⸗ selben Zeit das schuldige Voltigeur⸗Bataillon, die Urheber des Aufruhrs aufgeloͤst hat, von denen 83 in dem erfolg⸗ ten Treffen getoͤdtet und eben so viel verwundet wor⸗ den sind. Die Zuruͤücknahme der Columbischen Divi⸗ sion aus Bolipia ist eine neue Widerlegung der vlelen über des Befreiers Ehrgeiz nud Herrschsucht in Eu⸗ ropa verbreiteten Verlaͤumdungen. Er hat dem Lande Unabhängigkeit verliehen. Er läßt es seiner Freihelt unter solchen Einrichtungen genießen, welche darauf berechnet sind, es glüͤcklich zu machen, indem sie ihm Ordnung und Festig⸗ keit verleihen. Die Convention zu Ocana hat endlich be⸗ stimmt, daß ein Central⸗System in der Regierung Statt fin⸗ den soll, mit kleinen Provinziat⸗Versammlungen in jedem Bezirke, um die innere Staats⸗Verwaltung zu reguliren in⸗ dem auf diese Weise zugleich die wichtigste Maaßre el das Bestehen der Republit und die Fortdauer der Pefr des Besreiers als Praͤsidenten des Freistaates He ee

Alle Anklage⸗Schriften sind schon an ih

8 Erieee ihn, als den Erhalter es oͤffentlichen Friedens uͤbertragen worden Durch di neuen Finanz⸗Einrichtungen und die erhoͤhte Thaͤt⸗ Durc⸗ dle man dem neuen Minister Tanco verdankt in Eigkeg⸗ velche so sehr vermehrt worden, daß alle Ci „st die Einnahme

vil, und Milit ⸗Be von Neu⸗Granada und Venezuela 1 nles Geene ten 8 Venezuela ihr volles Gehalt be⸗

8 was seit vielen Jahren nicht geschehn benr und Kiäcahe üns sote zeigt ebenfalls diels Fesig⸗ tung seiner Pfücht nnd hat * eine strenge Beobach⸗

Be ande Vertrau 5 10a n aegses, dae e ufh8. Lonne um de ah hent mit waicher man se erh die icch darch die Ungestlafr heit, mit welcher man sie während der leheen 21n8estre men ließ, in den verschiedenen D etzten Jahre zuneh⸗

epar e heaben, auszurotten; und aus allen, Thanen derngewurzelt gehen die desten Nachrichten ein. Pediüa g der. Republlk

nommen und zum Verhör nach Bogota achssehengen g⸗

Auch seine Mitschuldigen, gegen welche man zu C die Untersuchung anstellen wird, sind bereits ih d

Inland. ö. 8 Folgendes sind die Artikel des mere. c8 lichen Theile dieses Blatts angezeigt worden) im 8 Stuͤcke der Gesetz⸗Sammlung enthaltenen, unterm b v. J. zu Rio. Janeiro abgeschlossenen Freundschafts⸗ 8 ang fahrts⸗ und Handels⸗Vertrags mit Brasilien: 7 hif⸗ 8 Art. 1. Es soll beständiger Friede und ewige Freund⸗ schaft seyn zwischen Ihren Majestaͤten dem Könige von

Berlin.

bhne Auesr

Preußen und dem Kasser von Brasillen, Ihren Erben und aller Geblete

Ihren Unterthanen der Person und des Orts.

vollmächtigte Minlster und außerordentliche Gesandte von

gesichert wird.

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Art. 2. Die Unterthanen einer jeden der hohen con⸗ trahirenden Maͤchte sollen, obwohl den Landesgesetzen unter⸗ worfen, fuͤr ihre Personen und Guͤter im ganzen Um⸗ fange der Gebiete der anderen Macht derselben Rechte, Vorrechte, Beguͤnstigungen und Befreiungen genießen, welche den Unterthanen der beguünstigtesten Nationen zugestanden worden sind, oder werden moͤchten. Sie koͤnnen weder will⸗ kuͤhrlichen Haussuchungen und Nachforschungen, noch irgend einer Pruͤfung und Untersuchung ihrer Buͤcher oder Papiere, unter welchem Vorwande es auch sey, unterworfen werden. Im Falle des Verraths, des Schleichhandels oder anderer strafbaren Vergehen, deren die respectiven Landesgesetze er⸗ wähnen, dürfen Haussuchungen und Nachforschungen, so wie Pruͤfungen und Untersuchungen der Bücher und Pa⸗ piere nur unter dem Beistande der competenten Behoͤrde und in Gegenwart des Consuls der Nation, welcher der beschul⸗ digte Theil angehoͤrt, des Vice⸗Consuls oder seiner Substi⸗ tuten, vorausgesetzt, daß dergleichen an dem Orte vorhanden sind, Statt finden. 3 v Art. 3. 2. Fall eines Mißverstaͤndnisses oder Bruches zwischen beiden Maͤchten (den Gott nie zulassen wolle!) wel⸗ cher Fall nur nach Zurückberufung oder Abreise der gegen⸗ seitigen diplomatischen Agenten als wirklich eingetreten anzusehen seyn wird, sollen die Unterthanen einer jeden der hohen contrahirenden Mäͤchte, die in den Besitzun⸗ gen der Andern wohnen, zur Besorgung ihrer Angelegenbei⸗ ten daselbst verbleiben duͤrfen, ohne auf irgend eine Weise behelligt zu werden, so lange sie fortfahren sich ruhig zu ver⸗ halten, und sich keine Uebertretungen der Gesetze zu erlauben. Sollten sie jedoch durch ihr Betragen sich verdächtig machen, so werden sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen, und es wird ihnen eine Frist, sich mit ihrem Eigenthume zu entfernen, bestimmt werden, welche nicht uͤber 8 Monate ausgedehnt zu werden braucht.

Art. 4. Die, in den Staaten der einen von beiden contrahtrenden Maͤchten der Verbrechen des Hochverraths, der Felonie, der Verfertigung falscher Muͤnze, oder des die⸗ selbe vertretenden Papiers angeklagten Individuen sollen in den Staaten der andern Macht keinen Schutz erhalten, son⸗ dern vielmehr auf Ansuchen des respeetiven Gouvernements fofort daraus weggewiesen werden. Die Individuen, welche aus dem Land⸗ oder Seedienste der einen der hohen contra⸗ hirenden Maͤchte entweichen, sollen in den Staaten der An⸗ dern nicht aufgenommen, sondern auf Reclamation der re⸗ speetiven Consular⸗Agenten verhaftet und ausgeliefert werden.

Art. 5. Die diplomatischen und Consular⸗Agenten einer jeden der hohen contrahirenden Maͤchte, sollen nach Verhält⸗ niß ihres Ranges in den Staaten der andern Macht dersel⸗ ben Begünstigungen, Ehren, Vorrechte, Immunitaͤten und Befreiungen von Rechten und Lasten genießen, welche den Agenten der beguͤnstigtesten Nation zugestanden sind, oder noch zugestanden werden moͤchten. Es versteht sich, daß die Consular⸗Agenten nicht ohne vorgängige Genehmigung des Souvepains fuͤr dessen Staaten sie ernannt sind, in Aus⸗ uͤbung ihrer Funkrtionen treten koͤnnen. 1b

Art. 6. Es soll zwischen den resp. Unterthanen der hei⸗ den hohen contrahlrenden Maͤchte, gegenseitige Freiheit der Schifffahrt und des Handels, sowohl mittelst Preussischer als mittelst Brasilischer Schiffe, in allen Haͤfen, Baien, Buchten, Ankerpläͤtzen, Staädten und Gebieten der hohen contrahirenden Maͤchte Statt finden. Ausgenommen hier⸗ von sind jedoch die den beiden respectiven Kronen vorhehal⸗ tenen Handels⸗Artikel, so wie die Kuüͤsten⸗Fahrt und der Kuüsten⸗Handel.

Art. 7. Die Schiffe der Unterthanen einer jeden der hohen contrahirenden Maͤchte, welche in die Häfen oder Ankerplaͤtze der andern einlaufen oder aus denselben auslaufen, sollen keine andere oder hoͤhere Abgaben und Lasten, welcher Art auch immer sie sein mögen, unterworfen seyn, als denjenigen, welche den Schiffen der beguͤnstigtesten Nation bei ihrem Einlaufen in diese Haͤfen und Ankerplätze oder beim Auslau⸗ fen aus denselben auferlegt sind, oder kuͤnftig

auferlegt werden möoͤchten.

827 8. 8eeae Erzeugnisse Waaren und Artikel jedweder Art, welche der Produktion, Manufactur und Industrie der Unterthanen und Gebiete einer der hohen contrahiren⸗ den Maͤchte angehoͤren, und auf directem oder indirectem Wege aus den Staaten dieser Macht in die Staaten der an⸗ dern, sowohl auf Preußischen als auch auf Brasilischen Schif⸗ fen eingefuͤhrt werden, sollen einzig nur dieselben Abgaben bezahlen, welche die Unterthanen der begünstigtesten Nation in Gemaͤßheit des allgemeinen Zoll⸗Tarifs entrichten, oder kuͤnftig entrichten werden.

Man ist uͤberein gekommen, daß wenn von der begün⸗

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