“ —n S. gatesten Nation die Rede ist, nicht als Maaßstaab der Vergleichung dienen soll. 4
Wenn die gedachten Waaren im. Zoll⸗Tarife keine be⸗ stimmte Evaluation haben, so soll die Einklarirung im Zoll nach der Factura, oder nach einer von der einfuͤhrenden Par⸗ thei unterzeichneten Angabe des Werthes geschehen: sollten jedoch die, mit Erhebung der Abgaben beauftragten Zoll⸗ Beamten Ursache haben, selche Werth⸗Angabe fuͤr unrichtig zu halten, so soll es ihnen frei stehen, die so evaluirten Ge⸗ genstände dinnen 14 Tagen nach deren Anhaltung gegen
lung des angegebenen Werhs mit einem Aufschlage von zehn pCt. und unter Zuruͤckerstattung der erlegten Abgaben an sich zu nehmen. Die Unterthanen einer jeden der hohen contrahirenden Maͤchte, werden in Betreff der Zahlung aller Zoll⸗Abgaben, Unkosten und Spesen in den Staaten der an⸗ dern, derselben Vortheile, wie die Eingebornen genießen, so daß die Unterthanen Sr. Maj. des Königs von Preußen, Assignanten der Brasilischen Zoll⸗Aemter sein koͤnnen, unter denselben Bedingungen und Sicherheiten, wie die Brasili⸗ schen Unterthanen und umgekehrt.
Art. 9. Die Produkte und Waaren, welche zur Wie⸗ derausfuhr oder zur Umladung clarirt werden, sollen gegen⸗ seitig dieselben Abgaben bezahlen, welche die Unterthanen der begünstigtesten Nation setz: entrichten, oder kuͤnftig ent⸗ richten werden. Die aus einem Schiffbruche geretteten Pro⸗ dutte und Waaren sind der Entrichtung der Eingangs⸗Ab⸗ gaben nicht unterworfen, ausgenommen, wenn sie fur den innern Verbrauch einclarirt werden. Füͤr alle Waaren und Gegenstaͤnde des Handels, deren Ausfuhr aus den Haͤfen der beiden Staaten erlaubt ist, sollen dieselben Prͤmien, Ruͤckzoͤlle und Vortheile gewährt werden, die Ausfuhr moͤge auf Schiffen des einen oder des andern Staates erfolgen.
Art. 10. Gebiete der einen der hohen contrahlrenden Maͤchte nach den Staaten der anderen auf directe oder indirecte Weise aus⸗
fuͤhrt werden, sollen mit Ursprungs⸗Zeugnissen, vom Con⸗ sul der letztern Macht, oder, in Erman lar⸗Agenten, von der competenten Behörde des terzeichnet, versehen seyn. 2
Art. 11. Sollte der treten, daß eine der hohen contrahirenden Mächte, ind einer Macht, Nation, oder irgeno einem Staate im Kriege wͤre, so dürfen die Unterthanen der andern Macht ihren Handel und ihre Schifffahrt mit diesen Staaten fortsetzen, ausgenommen mit den Srädten oder Höfen, welche zur See oder zu Lande blockirt oder belagert waͤren. In keinem Falle soll der Han⸗ del mit den fuͤr Kriegs⸗Contrebande erachteten Gegenstaͤnden erlaubt seyn, als da sind: Kanonen, stolen, Granaten, Zuͤndwuͤrste, Laffetten, Wehrgehaͤnge, Pul⸗ ver, Salpeter, Helme und andere zum Gebrauch im Kriege verfertigte Werkzeuge irgend einer Art.
Ard. 12. Gegenwärtiger Tractat soll vom Tage der Ratißcanon ab, zehn Jahre hindurch guͤltig seyn, und uͤber diesen Zeitpunkt bis zum Ablaufe von zwölf Monaten, nach⸗ dem die eine oder die andere der hohen contrahirenden Mächte der andern ihre Absicht, denselben aufzuheben, er⸗
Landes un⸗
Alle Produkte und Waaren, welche aus dem
eelung eines Consu⸗
Moͤrser, Gewehre, Pi
nern, Vicomte de San Leopoldo, und dem Kaiserl. Rath und Minister⸗Staats⸗Secretair des Seewesens, Marquis von Macey’è. . .
Nach erfolgter Ratification dieses Vertrags, dessen Rati⸗ sications⸗Urkunden am 21. April 1828 zu Rio de Janeiro ausgewechselt worden sind, haben die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten noch den nachfolgenden Kaiserlich Brasilischer Seits bereits mit dem Vertrage selbst bekannt gemachten Zusatz⸗Artikel unterm 18. April d. J abgeschlossen:
Da es die aufrichtige Absicht der hohen contrahirenden Maͤchte ist, durch Annahme eines Systems vollkommener auf billigen Grundsaäͤtzen beruhender Gegenseitigkeit, dem Handel alle mögliche Freiheit zu gewaäͤhren: so ist man übereinge⸗ kommen, daß alle Schifffahrts⸗ oder Handels⸗Vortheile, wel⸗ che von einer der beiden hohen contrahirenden Maͤchte irgend einer Stadt, einer Nation oder einem Staate, mit Aus⸗ nahme der Portugiesischen Natlon, bewilligt seyn, oder künf⸗ tig bewilligt werden sollten, hierdurch auch den Unterthanen der andern Macht eben so, als ob diese Vortheile in den obgedachten Vertrag woͤrtlich aufgenommen waͤren, jedoch
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klaͤrt haben wird.
Art. 13. Da die Portugiesische und Franzoͤsische Sprache bei der Redaction dieses Tractats ausschließlich gebraucht worden sind, so ist es von den hohen contrahirenden Maͤch⸗ ten anerkannt worden, daß dieser ausschließliche Gebrauch der gedachten beiden Sprachen keine Folgerungen fuͤr die Zukunft nach sich ziehen soll.
Art. 14. Der gegenwärtige Tractat soll ratisicirt und die Ratificationen desselden sollen innerhald acht Monaten vom Tage der Unterzeichnung an, oder wenn es seyn kann, noch früͤher, in Rio de Janeiro ausgewechselt werden.
Der Vertrag ist unterzeichnet: Preußischer Setts von dem — Legations⸗Rach und Geschäftsträger Sr. Maj. am Brasilischen Hefe, von Olfers; und Brafilischer Seits von dem Kaiserl. Staats⸗Rathe und Minister⸗Staats⸗Deere⸗
tair der auswartigen Angelegenheiten, Marquls von Quelnz,
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unter den Bedingungen, unter welchen ihre Bewilligung er⸗ folgt ist, zugestanden seyn sollen. Es ist verabreder worden, daß der gegenwärtige Zusatz⸗Artikel dieselbe Kraft und Gül⸗ tigkeit haben soll, als ob er Wort füͤr Wort in den Vertrag vom 9ten Juli 1827 eingerückt wäre.
Coblenz, 24. Juli. Die Frau Großfürstin Helene von Rußland Kaiserl. Hoheit, hat uns heute von Ems aus mit einem Besuche beglückt. Hochdieselbe beabsichtiget, von hier aus den Rhein auf⸗ und abwärts zu bereisen, und ist heute mit der schönen Jacht des Herzogs von Nassau, die derselbe hierher zu Hochderen Verfuͤgung gestellt hat⸗ nach Neuwied gefahren, wo sie heure uͤbernachten und dann die Fahrt nach n Koln ö“
Koönigliche Schauspiele. Donnerstag, 31. Juli. Im Schausplelhause: Prinz Friedrich von Homburg, Schauspiel in 5 Abcheilungen, von H. v. Kleist. (Mad. Pann, vom K. K. priv. Theater an der Wien: Prinzessin Natalie, als Gastrolle.). Freitag, 1. August. Im Opernhause: Oberon, König der Elfen, romantische Feenoper in 3 Abtheilungen; Mu von C. M. v. Weber. ☛ Jn — ’1 Koönigsstädtsches Theater.
Donnerstag, 31. Juli. Oberon, Köͤnig der Effen. mische Zauber Oper in 3 Aufzuügen.
ßreitag, 1. August. Der Deserteur. Hierauf die W derlampe. (Dlle. Holzbecher wird hierin vor ihrer Urlau Reise zum Letzrenmale auftreten.)
Sonnadend, 2. August. Zum Erstenmale: Die Erbse Schauspiel in 1 Akt, von A. v. Kotzebue. Hierauf⸗ Nur will sprechen. Zum Beschluß: List und Pflegma. d
Sonntag, 3. Inli. Festspiel zur Feier des Allerhöchst Geburtsfestes Sr. Majestät des Köͤnigs Friedrich des D ten. Hierauf, zum Erstenmale: Emmg. Komische Oper 1 3 Akren, nach dem Franzoͤsischen; Musik von Auber. (Emm — Dlle. Clara Siehegt als zweites Dehuür.)
Zu dieser Vo ig finden die höheren Opern⸗Prei
†AWeh †ℳ yAuswaertige Börsen.. Amesterdam, 25. Juli.
Dank-Actien 1295.
Oemerr. 5pCt. Metalliq. 90 ½. Loose 100 Fl. 182. Rus. Engl. Aul. 85 ⅞. Kunss. Anl. lUHamb. Ceruf. —— Wien, 25. Juli. 5proc. Metall. 933. Bank- Actien 1072 %. * 2.
dem Staats⸗Rathe und Minister⸗Staats⸗Secretalr des Ju⸗
ꝓFr
Goeuckt bei Hann. * 0e .g 8s 2
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