n Preußischen Staats⸗Zeitung Rr. 225.
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Am 23. nennenden dr des Koͤnigreichs sich installiren, die aber in der That nur eine Versammlung von Gesellen jener scheußlichen Facrionen waren; und nachdem alles lange vor⸗ her zu dieser aͤrgerlichen Ceremonie vorbereitet gewesen, fing man damit an, sogleich die Frage in Vorschlag zu bringen: „ob die Krone Portugals beim Ableben Sr. Majestät des Koöͤnigs Johanns VI. auf seinen ältesten Sohn, den Kaiser von Brasilien und Kronprinzen von Portugal, oder auf sei⸗ nen juͤngsten Sohn, den Infanten Dom Miguel, uͤberge⸗ hen solle?“ *) Auf diesen Vorschlag folgte die Ablesung einer erbärmlichen und hinterlistigen Anrede fuͤr die Nach⸗ folge⸗Rechte Sr. Hoheit auf jene Krone und wider die des Kaisers unsers Durchlauchtigen Herrn, den man sich unterfing, als einen ausländischen Fuͤrsten vorzustellen, wel⸗ cer seines Erstgeburtsrechtes durch seine Gelangung auf den Thron von Brasilien vor dem Tode seines Vaters verlustig geworden sey. 3 1
In diesem Gerichte der Ungerechtigkeit und der Usur⸗ pation erhob niemand die Stimme für die Sache der Legiti⸗ mitaͤt, die die Sache Sr. Maj. des Kaisers von Brasilien und Köͤnigs von Portugal ist. Diese ehrenvolle Vertheidi⸗ gung gebüͤhrte von Rechtswegen dem Procurator der Krone; allein er wurde nicht eingeladen, dieses ehrenvolle Amt zu verrichten, was beweiset, daß er nicht unter den Schuldge⸗ sellen gewesen. —
Die Einstimmigkeit war demnach unter den Verschwo⸗ renen, die sich mit dem, ihnen nicht zustehenden Titel der drei Stände schmuückten, so groß, daß sie in derselben Siz⸗ zung die Frage haͤtten entscheiden koͤnnen; allein um der Portugiesischen und allen Nationen in beiden Welten desto mehr zu imponiren, zogen sie es vor, es erst nach einer illu⸗ sorischen Berathschlagung von mehreren Tagen zu thun, und legten wirklich am 28. Juni dem Haupte der, in Lissa⸗ bon eingefuͤhrten illegitimen Regierung das Ergebniß ihres Lbissen Anschlages, d. h. ihre verbrecherischen und ein⸗
migen Wuͤnsche fuͤr die Usurpation, die sie zu sanctio⸗ niren fen worden waren, vor; welche auch leider! am 1. Jult d. J. in Lissabon zur Vollendung kam, einem Tage, dessen Gedaͤchtniß stets beweinenswerth in den Jahr⸗ buͤchern Portugals bleiben wird, durch die unheilvollen Folgen, welche dieses schlimme Ereigniß unfehlbar herbeifuͤh⸗ ren wird. . 88
Betrogen in unsrer Erwartung, finden wir uns jetzt unter der gebieterischen und schmerzlichen Nothwendigkeit, vor den Nationen beider Hemisphäͤren die ganze Treulosig⸗ keit der oberwähnten Handlungen, so wie die Falschheit der Gruͤnde aufzudecken, welche wider die unbestreitbaren und anerkannten Rechte unsres Durchl. Herrn, des Kaifers von Brasilien und Kronprinzen von Portugal, auf die Krone dieses Königreiches im Augenblicke des Ablebens des Köͤnigs seines Vaters, vorgebracht worden.
Wir wissen (und alle Staatsrechtslehrer erkläͤren es so), daß dei Erlöschung der directen und legitimen Linie einer regierenden Dynastie und wenn sich in den Collateral⸗Linien mehrere Prätendenten auf die Nachfolge zu der erledigten
one darstellen, deren persoͤnliche Anspruͤche zweifelhaft
„es den höhern Behörden des Staats zusteht, diese wich⸗ tige National Frage zu entscheiden, und die Geschichte Por⸗ zugals selbst liefert uns davon zwei Beispiele: das eine beim
ode des s Dom — 18 „ 8 8
enbli die Portugie⸗ . „ das unleidliche — 8 das Durchl. Haus Braganga au . setzte. .
82 v227 solche Frage nicht stattsinden kann, wo Kron⸗Rachfolge durch das Erstgeburtsrecht eintritt (und dies ist der Fall Portu als in 22 auf Se. Maj. den
aiser von E Ulresten Sot Sr. Maj. des Koͤnigs Johann VI., der üͤberdem von seinem Vater selbst und von allen Maͤchten Europas in der als Kronprinz von Portugal vor und nach der Theilung, die durch einen scierlichen Tractat der Portugiesischen Krone zwischen Ihren besagten Masestäten geschehen ist, anerkannt worden), so
konnten die Erbrechte unsres Anlaß des blebens des seines Vaters t in gezo⸗
gen werden und wurden es .
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8 *) Sell wohl heizen: hätte übergehen sollen.
Juni d. J. sah man in Lissabon die sich so ernu.
und seinem aͤltesten Sohne Dom Pedro
Ehe auch nur die traurige Nachricht von der Eroͤffnung
dieser kostbaren Nachfolge in Rio⸗Janeiro eingegangen war,
waren Se. Kaiserl. Maj. schon als König von Portugal proclamirt und unverzuͤglich in dieser Eigenschaft von allen Souverainen und Regierungen Europa's anerkannt worden. Diese Proclamirung und diese Anerkennung freiem Triebe und in aller Form geschehen,
bilden, aus
Portugals, daß wir uns begnüͤgen koͤnnten, nur diesen der
usurpatorischen Faction entgegen zu stellen, die sich unter⸗
ten.
1 en, einen so unum⸗ — stoͤßlichen und feierlichen Beweis der Legitimität der Erb⸗An⸗ . spruͤche Sr. Maj. des Kaisers von Brasilien auf die Krone 8
“
fangen hat, der einhelligen Meinung der Maͤchte Enropa's — und der Mehrheit der Portugiesischen Nation Trotz zu biee Allein wir wollen uns auf diese Anfuͤhrung nicht be⸗, 8
*
schränken, wir thun mehr; wir wollen diese beiden Gruͤnde 8* bestreiten, auf welche die treulose Faction sich berufen hat, *
um diese unbestreitbaren Rechte anzugreifen:
„1) mego gezogenen, ben wollen: gis recipiat adl extraneos et si cubaverit cum principe extraneo, non zit regina, quia nunguam volumus nostrum regnum ire fore Fortugalibus, qui reges fecerunt sine adjutorio alieno, per suam fortitudinem.“
das wir mit den eigenen Worten abschrei⸗
Den, aus einem alten Gesetze der Cortes von La⸗
„Sit ita in sempiternum, quod prima filia re- marilum de Portugale, ut non veniat reguum
Durch Sinnverdrehung dieses Gesetzes (dessen Vorhanden⸗ “
seyn wollen) nimmt die usurpatorische Faction Ihre Gelangung zum Throne Brasiliens Se. Eigenschaft als Portugiesischer Prinz verloren haben und da⸗ durch unfaͤhig zur Nachfolge der Krone Portugals, nach dem Ableben Ihres Vaters geworden sind. Die falsche Anwen⸗ dung des Gesetzes ist hier offenbar. den Königinnen Portugals, einen, der Geburt nach, fremden Fuͤrsten zu heirathen, hindert aber nicht, daß Portugiesische 888 die Krone eines andern Staats erwerben, noch daß e in der Krone
eine andere Souveralultaͤt an sich ebracht; schichte Portugals giebt selbst — Veocghe Alphons III., der Portugiesischer Prinz und Besitzer der Grafschaft Bologna war, folgte auf seinen Bruder Koͤnig Sancho II., indem er die Souverainitaͤt uͤber Bologna beibe⸗ hielt. Koͤnig Alphons V. trug neben der Krone Portugals die von Castilien und Leon. auf seinem Haupte die Kronen Portugals, Castiliens, Leons und Arragoniens. Und da dieses Gesetz fruͤher nicht den Grafen von Bologna, Dom Alphons, von der Kron⸗Nachfolge Portu⸗ gals ausgeschlossen hat, konnte es eben so wenig jetzt Se. Maj. den Kaiser von Brasillen und Koͤnig von Portugal von dieser selbigen Erbfolge ausschließen.
„20 Den, aus einem spaͤterhin am 12. Sept. 1642 vom Koͤnige Johann IV. auf Verlangen der drei Staͤnde und zur Ratification des Gesetzes von Lamego erlassenen Gesetze. Es heißt in diesem zweiten Gesetze: Daß der Kron⸗Nach⸗ folger ein in Portugal geborner Prinz seyn soll, und kein Prinz, der von Geburt ein Ausländer ist, wie naher Ver⸗ wandter des Koͤnigs er auch sey, ihm jemals solle succediren koͤnnen.“
Da nun diese Ausschließung einzig die, in einem frem⸗ den Lande gebornen Prinzen trifft, so ist es klar, daß sie nicht auf Se. Kaiserliche Majestt angewandt werden kann, die in Portugal geboren sind. Da uͤberdem weder in dem einen noch dem andern Gesetze der Fall der Theilung der Krone der Portugtesischen Monarchie durch feierliche Ueber⸗ einkunft zwischen dem Koͤnige und dessen legitimen Erben und Nachfolger vorausgesehen worden (was zum erstenmale in Portugal zwischen Sr. Masestaͤt dem Koͤnige Johann VI. aͤlte on gro eingetreten ist), so koͤnnen, wir wiederholen es, diese v in dem vorliegen⸗ den Falle keine Anwendung finden. ei der Ratificatio des Tractars vom 29. August 1825, durch welchen sene Th . lung bewirkt worden, promulgirten Se. Majestaͤt der Kö 8 Johann VI am 15. November 1825, ein Gesetz und nig waͤhrendes Edict, worin Sie ihren ältesten Sohn, de A ser von Brasilien, in dessen Eigenschaft als Kron een Kal⸗ Portugal anerkennen und ausdruͤcklich alle Gesetze 4*£2
7 men, Reglemente und Beschluͤsse der Cortes, die die er Ge⸗
set⸗Bestimmung entgegen seyn moͤchten, widerrufen. Fuͤr
Uund die Ge⸗ Koͤntg Dom
üͤberdem sehr zweifelhaft ist, wir aber gern einraͤumen 89, baß durchh Kais. Maj. Ihre
Dleses Gesetz verbietet
Portugals suecediren koͤnnen, nachdem sie
Und Koͤnig Emanuel vereinigte