1828 / 235 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ur Allgemeinen Preußischzen Staats⸗Zeitung Nr.

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2 Inland. 1 Köln, 28. August. Auf dem Rheine herrschte im Mo⸗ nat Juli eine große Lebendigkeit im Verkehr, die jedoch im August wieder merklich abgenommen hat. Die Dampfschiff⸗ fahrt hingegen, sowohl zwischen Antwerpen und Koͤln, als zwischen Koln und Mainz, erfreut sich eines quten Fortgan⸗ ges. Die Waaren⸗Ladungen wie auch die Personen⸗Trans⸗ porte, geben zu den erfreulichsten Resultaten Veranlassung, und der ausnehmend hohe Wasserstand beguͤnstigt diese Schiff⸗ fahrt in einem hohen Grade. Das eenssschte Agrippina liegt indessen noͤch immer im hiesigen Hafen, weil die Preu⸗ ßisch⸗Rheinische Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft durch das nicht defriedigende Ergebniß der zweimaligen Versuche abgeschreckt worden ist, dasselbe in den Dienst zwischen Mainz und Koͤln eintreten zu lassen. In einigen Tagen wird fuͤr Rechnung der Niederlaͤndischen Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft hier ein Dampsschiff, fruͤher „James Wert“ genannt, erwartet, wel⸗ ches unter den Namen „die Stadt Koͤln“ woͤchentlich ein⸗ mal von Antwerpen nach Koͤln und zuruͤckfahren soll, das⸗ selbe hat 2500 Tentner Waaren geladen und ist bloß fuͤr Waaren⸗Transporte bestimmt.

b Das, wöheea * größten Theils der Monate Juli und August anhaltende Regenwetter hat die Aussichten zu einem reichen und guten Herbste sehr getruͤbt, in Hinsicht der Qualität des Weins würde man schon zufrieden seyn, wenn man einen guten und trinkbaren Wein erhielte. Seit einigen Tagen ist das Wetter zwar bestaͤndiger, doch duͤrfte dadurch dem Mißwachse nicht ganz vorgebeugt werden koͤn⸗ nen, da hereits in der ersten Hälfte des August uͤber die ein⸗ getretene Rohfäulniß der Trauben geklagt ward.

Die Kirche zu St. Cunibert, ein durch edle und groß⸗ artige Formen ausgezeichnetes Gebaͤude, wird jetzt ihren Thurm, eine ihrer vorzuͤglichsten Zierden, muthmaaßlich ein⸗ buͤßen, da derselbe sehr schadhaft ist und abgetragen wer⸗ den muß.

In der J. P. Bachem'schen Buchhandlung hieselbst ist so eben folgendes interessante Werk erschienen:

Käln und Bonn mit ihren Umgehungen. Fuͤr

SpꝓF. Fremde und Einheimische. Aus den besten und

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vporzüglich aus noch unbenutzten Quellen bear⸗

beitet. Mit einem Grundrisse von Koͤln. MnI. und 330 Seiten 12. (Prets 1 Rthlr. 15 Sgr.)

Der Banu des neuen Theaters schreitet vorwaͤrts. Die höhere Buͤrgerschule soll nun mit dem October, wenigstens

idern unteren Klassen eröffnet werden. f

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Vermischte Nachrichten. Belträge zur Geschichte des Handels, der Manu⸗ 1gtur, en Fabriken, des Bergbaues und an⸗ (Ien ken bandschesiseewerde im Russischen Reiche. Bus be woschriftlichen Original⸗Urkunden im Archiv des epartements des auswaͤrtigen Handels.)

Wir haben fruͤher 1 8 8 aus kinem 077, s (zuletzt in. Nr. 130 der Staats⸗Zeit.)

f er Ruhrik von der St. Petersburger Handels⸗Zeitung gegebenen fo , Sees gen gemacht, die bis zun fortlaufenden Artikel Mitthellun⸗

8 zum Regterungs⸗Ende der Kaiserin ꝓ** gingen. Nachstehend theilen wir in Verfolg derselben, der genaunten Quelle weitere Auszüge mit: Die Kaiserin Elisabeth fand beim Antritt ihrer Regie⸗ rung, daß verschiedene von ihrem

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schloß, dieselben wiederherzustellen, 8 7 A ecnen. Die Kleiderpracht e unter der letzten Regierung so sehr im ganzen Reiche überhand genommen, daß Gold und Sülberstoffe nicht selten von L de

. euten aus den niederen tänden getragen wurden. Aus dem Senat erging daher, in disser Verschwendung ein Ende zu machen, ein UUkas vom

11. Dec. 1742 an das Tommerz⸗Collegium, fo 2 sentlichen Inhalts: „Niemand oll Gold und Büüenden sich tragen, und sich nicht unterfangen, weder auf der eigenen Bekleidung noch auf den Livréen der Bedienten derglelchen anzubringen, indem dadurch viel Geld aus dem Lande geht. Auch soll man die ausländischen Kaufleute zeitig von diesem Befehle in K setzen, damit sie dergleichen Waaren und übermäͤßlg reiche Kleider nicht verschreiben.“

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Am 10ten Februar 1743 ward der zwischen Rußland und England auf funfzehn Jahre erneuerte Freundschafts⸗ und Handels⸗Tractat vom 4 Dezember des Jahres 1734 ra⸗ tificirt. 3

Der Handel Rußlands mit China hatte seit einiger Zeit

die Vortheile nicht gewaͤhrt, die man zu ermwapten berechtigt war, waͤre er nicht durch die Einfuhr Chintzsischer Waaren aus andern Landern gedruͤckt worden. Der Senat ertheilte daher dem Commerz⸗Collegium unterm 4. Rovpember 1743 den Befehl, daruͤber zu wachen, daß aus Europa keine Chi⸗ nesischen Waaren, wie man schon angefangen hatte, derglei⸗ chen nach St. Petersburg zu bringen namentlich seidene und baumwollene Zeuge, Rhabarber, Kupfer, Lack und a. Waaren, weder seewärts noch landwärts nach Rußland ein⸗ gefuüͤhrt wuͤrden, weil dies dem directen Handel des Reichs mit China, nachtheilig werden duͤrfte. Wegen der bisherigen unordentlichen und spaͤten Ver⸗ sammlung der Kaufleute an der Petersburger Boͤrse, die nir⸗ gends so spaͤt kaäͤmen wie das Collegium sich ausdruͤckt und nirgends so lange daselbst verweilten, erfolgte auf Vorstellung des Collegiums am 22. October 1746 ein Befehl aus dem Senat, des wesentlichen Inhalts:; man solle zwar nicht, wie das Collegium vorgeschlagen, einen Zaun vorschieben, noch eine Strafe von den Kaufleuten einfordern, wenn Je⸗ mand läͤnger als bis 2 Uhr an der Borse bliebe; allein man soll eine Glocke kaufen, und um 2 Uhr mit derselben laͤuten, um den Schluß der Boͤrse anzuzeigen, auch sollen die Zoll⸗ Beamten das Zollhaus und die Makler die Börse verlassen. Die eysteren sollen sich aber Nachmittags in der vorgeschrie⸗ benen Zeit zur Abwartung ihres Dienstes im Zollhause einfinden.

Die Zollfreiheit, welche die fremden Gesandten bisher genossen hatten, wurde nunmehr durch einen Befehl der Kalserin aufgehoben. Die Verordnung sollte mit dem Jahre 1748 in Kraft treten, und fuͤr alle Provisionen und Waaren der fremden Minister gelten. Jedoch waren der Roͤmisch⸗ Kalserliche und der Großbritanische Botschafter davon aus⸗ genommen, so lange sie in diesem Charakter stehen wuͤrden.

In Bezug auf die Schaͤfereien erschien unterm 29. Aug. 174 folgender Ukas des Senats an das Commerz⸗Collegium: Kraft des Befehls des hochseeligen Kaisers Peter des Gro⸗ ßen, vom 17. Febr. 1720 ist’s verboten, sowohl Laͤmmer⸗und Schaafswolle, als Schaafe durch Kiew und die uͤbrigen Grenzplätze auszufuͤhren. (Diese Verfuͤgung mag unter den damaligen Umständen fuͤr die momentane Versorgung der Fabriken fuͤr Soldatentuch noͤthig gehalten worden seyn. Allein im Allgemeinen ist der Grundsatz der Staatswirth⸗ schaft: „je freier der Absatz eines Produktes, wonach Nachfrage zur Consumtion statt findet, ist, desto mehr nimmt die Erzeugung des Produktes zu, und mit demselben der Gewinn fuͤr die Natson“ durchaus unstreirbar, und sowohl theoretisch als practisch durchgängig erwiesen, wie sich auch aus den neuesten Verfuͤgungen der Regierung über den frelen Umsatz dieses Artikels, so wie uͤber die Erleichterung der Pferde“ und Vieh⸗Ausfuhr so uͤberzeugend 8ehes⸗

Der Graf Schuwalov hatte uͤber die Bauern Beschwerde gefuührt, welche bei Archangel auf den Robbenschlag ausgin⸗ gen, naͤmlich, daß sie ihren gewonnenen Thran und andere Produkte des Fischfangs nicht immer seinem Comptoir und seinen Commis, wie doch sein Priwilegium es ihnen zur Pflicht machte, sondern auch andern Leuten verkauften. Es erging daher ein Ukas des Senats an das⸗Commerz⸗Colle⸗ gium vom 6. Febrnar 1750, worin befohlen wird, daß die gedachten Fischer das Produkt ihres Fanges an Niemand als an das Comptoir und die Commis des Grafen Schu⸗ walov bei Strafe der Confiscation verkaufen sollten.

Damit die Thran⸗Gewinnung nicht von verschiedenen Personen betrieben wuͤrde, sondern in den Haͤnden eines Einzigen wäre, erbat sich der Graf Schuwalov vom Senat auch die Flscherel für Thran auf dem Kaspischen Meere, welche ihm auch ohne die mindeste Bedenklichkeit durch einen Ukas an's Commerz'Collegium vom 12. März 175t ertheilt wurde.

Weil der Rhabarber⸗Handel fuͤr die Krone einträͤglich und mit aller nur ersinnlichen Puͤnktlichkeit und in geheimer Art durch das Commerz⸗Collegium mit dem Commisstonalr Varon Wulff gefuͤhrt worden war, so erging aus dem Se⸗ nat unterm 19. September 1751 der abermalige Befehl,

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