1828 / 243 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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2 Vereinigte Staaten von Nordamerika. 8 er Londoner Courier meldet aus Amerikanischen Blät⸗ tern (bis zum 9. Aug.) daß General Jackson's Anspruͤche auf die Präͤsidentschaft der Vereinigten Staaten einen bedeu⸗ tenden Stoß erlitten haben, indem ihm ein weit geringerer Plan, naäͤmlich der, zum Repräsentanten von Loulsiana ge⸗ wählt zu werden, fehlgeschlagen ist. Man vermuthete, daß sein Haupt⸗Interesse in jenem Staate liege, welcher der Schauplatz des Sieges ist, dem er seine Beruͤhmtheit ver⸗ dankt. Daher ist dieses Resultat seines Versuches eine höͤchst kräͤnkende Niederlage. Der Staat, als dessen Heiland er beschrieben wurde, hat ihn verworfen und dessen Abgeordnete haben geaͤußert, Jackson habe durchaus keine andere, als rein militairische Talente und qualificire sich keinesweges zum Präͤsidenten. Der New⸗ York⸗Advertiser sagt, die ganze Na⸗ tion muͤsse ein gleiches Urtheil üͤber den General faͤllen, wie jener einzelne Ctace.

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Vermischte Nachrichten.

Nach der Regensburger Zeitung vom 26sten August d. * hat die Vermäͤhlung des Fuͤrsten von Thurn und Taxis Hochfuͤrstl. Durchlaucht mit der Freiin Wilhelmine Karoline Christiane Henriette v. Doͤrnberg am 24sten desselben Mo⸗ nates daselbst stattgefunden. Die 8s des gedachten Zeitungs⸗Artikels duͤrfte zu dem Irrthum eranlassung ge⸗ ben, als sey die Fuͤrstin Mutter, geborne Herzogin von Mecklenburg⸗Strelitz Hoheit, bei der Vermählung zugegen gewesen. Dies ist aber ungegruͤndet, und hat die Fuͤrstin das Schloß Taxis nicht verlassen.

Belträge zur Geschichte des Handels, der Manu⸗ facturen, der Fabriken, des Bergbaues und an⸗ derer National⸗Gewerbe im Russischen Reiche. (Fortsetzung.)

15) Das im Jahre 1753 der bei St. Petersburg er⸗ richteten Ziz⸗Manufaktur auf 10 Jahre vertlehene Privile⸗ gium nebst dem ergangenen Verbot, daß es sonst Nieman⸗ dem erlaubt seyn solle, eine solche Fabrik anzulegen, verbleibt in seiner Kraft bis zum Ablaufe des Termins. Alsdann aber soll es Jedermann erlaubt seyn, dergleichen anzulegen, da der Nutzen davon fuͤr das Reich und die Unterthanen sehr einleuchtend ist. Jedoch sollen jetzt wie kuͤnftighin von den fuͤr diese Anlagen erforderlichen ausläͤndischen Materia⸗ lien die im Tarif bestimmten sowohl Hafen⸗ als innere Zoll⸗ Abgaben unausweichlich erhoben und ohne Entrichtung der⸗ selben sollen sie nicht ausgellefert werden. Die auf diesen Fabriken angefertigten Zize und Kattune von verschiedenen Farben sollen von jetzt an nicht anders verkauft werden, als nach den durch fruͤher erschienene Ukasen nach den Proben bestimmten Preisen gegen die in Frankreich, und Deutschland verfertigten und auf Russischer Leinwand und Zeug auf Baumwolle und auf seidenen Zeugen. Allen gu⸗ ten Gewerbs⸗Anstalten, dergleichen in Rußland noch bisher nicht bestanden haben, und vorzuͤglich der Verfertigung der blauen Kattune, welche zu fabriziren durch fruͤhere Ukasen erlaubt worden, soll Niemandem ein Hinderniß in den Weg gelegt, und es soll streng daruͤber gehalten werden, daß Nie⸗ mandem bei diesem Gewerbe der geringste Aufenthalt ent⸗ stehe, sondern daß einem Jeden, sowohl vom Bauernstande als von andern Staͤnden davon zu vortheilen gestattet sey.

16) Das zum Besten der Compagnie von Astrachan fuͤr den Handel mit Persien, Chiwa und der Bucharei erlassene Verbot, daß Niemand außer dieser Compagnie den genann⸗ ten Handel treibe, ist aufgehoben, und es hinfuͤhro zum allgemeinen Nutzen der Kaufmannschaft Jedermann, gleich⸗ wie dem Ober⸗Director und dem Sachanov u. Compagnie, gestattet seyn, nicht nur im Hafen von Astrachan, sondern uͤberhaupt nach Persien, Chiwa und der Bucharei, mit allen erlaubten Russischen Producten und ausländischen Waaren Handel zu treiben und Schiffe zu besitzen. Allein damit aus der Verschiedenheit der Meinungen der Kaufleute diesem vor⸗

theilhaften iee a. Rachtheil erwachse, und um di .

yanüurn Ig Fienise.

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luste und Plünderungen zu verhuͤten, denen der freie Handel in Persien oft ausgesetzt war, indem die Perser und andere dortige Bewohner selbst in die Naͤhe der Haͤfen kommen und die ihnen zur Versendung ins Innere Persiens erfor⸗ derlichen Waaren ankaufen koͤnnen, so sollen bis zur Ier stellung der Ruhe in Persien zwei Haͤfen, Baku und Sin⸗ seli, bestimmt und dort auf Kosten der Krone Consuln an⸗ gestellt werden, die das Collegium der auswaͤrtigen Angele⸗

enheiten zu ernennen und unverzuͤglich dahin abzufertigen

at, nebst der Verordnung, daß in jedem Jahre, wenn die Kaufleute dahin zu reisen beginnen und nicht weniger als sechs derselben angekommen sind, sollen sie im Beiseyn des Consuls den Preis ihrer Waare festsetzen und sich gegen einander verpflichten, daß sie unter diesem Preise nichts ver⸗ kaufen werden. Verkauft einer wohlfeiler und wird davon uͤberfuͤhrt, dessen sämmtliche Waaren sollen zum Besten der dahin Handel treibenden Kaufmannschaft confiscirt werden. Im Hafen von Astrachan selbst aber sollen diese Preise sol⸗ cher Waaren bestimmt werden durch die Mitglieder des ehe⸗ maligen dortigen Compagnie⸗Comptoirs, zugleich mit, nicht we⸗ niger als sechs andern von den mit großen Capitalien dort Handel treibenden Kaufleuten unter Aufsicht des Gouver⸗ neurs von Astrachan. Auf gleiche Weise soll in Orenburg im Beiseyn des Gouverneurs verfahren werden. Auch sol⸗ len für die Umgegenden von Astrachan auf 30 Jahre Pri⸗ vilegien ertheilt werden, dergestalt, daß wenn Auslaͤnder je⸗ der Nation sich dort anzustedeln wuͤnschen, sie frei von allen Abgaben seyn und dort Fabriken und Anlagen jeder Art er⸗ richten dürfen, ohne eine neue Erlaubniß dazu einzuholen, und sie sollen ihr Gewerbe unabhaͤngig von ee; be⸗ treiben können.

„17) Gleichfalls soll die Compagnie vom Hafen Temer⸗ nikov mit dem Privilegium zum ausschließlichen Handel nach Konstantinopel, Italien, Venedig und andern dortigen Laͤndern aufgehoben seyn, und dem Ober⸗Director Chostatov u. Comp. so wie Jedermann ist es freigestellt, diesen Handel zu be⸗ trelben. Allein damit daraus kein Nachtheil fuͤr Die ent⸗ stehe, die fruͤher im Besitze dieses Handels gewesen sind, be⸗ sonders da Chastatoy u. Comp. in diesem Hafen ein Com⸗ toir errichtet, Waarenlager und Packhaͤuser erbauet, in Konstantinopel ein Comtoir angelegt und uͤber Waaren Contracte geschlossen haben; so sollen im Hafen Temerni⸗ kov Waaren⸗Taxationen mit Zuziehung Chastatov's und Comp. und der bedeutendsten Kaufleute nicht weniger als sechs im Beiseyn und unter Aufsicht des Comman⸗ danten der nahe gelegenen Festung St. Demetrius, gemacht werden, so wie es uͤber den Handel mit Persien und uͤber den Orenburgischen verordnet ist. Um aͤhnlichen Nachtheilen in Konstantinopel vorzubengen, soll dort vom Comtoir, un⸗ ter Aufsicht des Residenten, eine gleiche Tarxation gemacht werden. Die Ausfuͤhrung dieser Maaßregeln so wie der fuͤr den Persischen und Orenburgischen Handel ist dem Collegium der auswaärtigen Angelegenheiten gemeinschaftlich mit dem Commerz⸗Collegium übertragen, welche die daruͤber zu erlas⸗ sende Instruktion dem Senat zur Bestaͤtigung vorzulegen haben. Auch sollen gemaͤß der Vorstellung und nach dem Gutachten des Collegiums der auswaͤrtigen Angelegenheiten, sowohl für die Tuͤrkischen Unterthanen als fuͤr die Unter⸗ thanen der Republik Venedig, deren Anverwandten und Correspondenten, zum ungestoͤrten Aufenthalt und Betreiben ihrer Geschäͤfte vom obgedachten Commandanten Plätze beim

lafen von Temernikov angewiesen werden, und es soll ihnen erlaubt seyn, dort auf ihre Kosten ein Compagnie⸗Haus und Mag zu erbauen, zum Auflegen ihrer nach Rußland Reasfggten Waaren. Sie sollen daruͤber, so wie es bei Astrachan verfuͤgt ist, ein Privilegium auf 30 Jahre erhalten. Der Commandant soll daruͤber wachen, daß ihnen nicht die geringste Beeintraͤchtigung widerfahre.

zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 243,

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