Ubrigen Artikel blieben unveraͤndert.
in geringer Entfernung vom Ufer hält, ortw Verfuͤgung des Niederlaͤndischen Gesandten in Konstantino⸗ pel bereit zu seyn.
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. . Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 263.
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Waͤhrend der letzten Woche war unser Markt mit allen Getreide Arten uͤberführt; sowohl alter als bester neuer Weizen fand willige Käufer, zu 1 bis 2 Shlll. höheren Pe als vor 8 Tagen; geringere Sorten gingen schwer ab.
on Gerste war die Zufuhr besonders bedeutend und mithin der Absatz schwierig. ele wurde zu den fruͤheren Preisen und
illig gekauft. eue Bohnen, obgleich in hinreichender nng. vorraͤthig, wurden 2 Schillinge hoͤher bezahlt.
Niederlande. *
Brüssel, 25. Sept. Ein Großbritanischer Cabinets⸗ Courier ist gestern, von London kommend, mit Depeschen nach Frankfurt und dem Russischen Hauptquartiere durch unsere Stadt gereist. 3 v8
Mehrere Zeitungen haben berichtet, daß in Folge der in Smyrna herrschenden Krankheiten, die dort liegenden Franzoͤsischen und Niederlaͤndischen Schiffe die Rhede dieser Stadt verlassen haͤtten. Diese Nachricht muß in Bezug auf die Niederländische Fregatte „die Javaneserin“ dahin berich⸗ tigt werden, daß sie zwar Smyrna verlassen hat, sich aber um fortwaͤhrend zur
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Der General⸗Gouverneur der Niederlaͤndischen Besig⸗ ungen in Ostindien, van den Bosch, hat am 21. Juli d. 8 mehrere Verordnungen uͤber die Verwaltung, Gerichts⸗ pflege, Handel und Schifffahrt unserer dortigen Colonieen erlassen, und eine E 28 von Beamten fuͤr t jedenen Zweige ernannt. diee 78nC, Oepe An hiesiger Boͤrse ist gestern
inde Anzeige erschienen: Ich E. Maj. der Kaiser aller Reußen beschlos⸗ sen haben, vermittelst der Banquiers Hope u. Comp. eine neue Anleihe zu machen, zum Belaufe von achtzehn Mill. Gulden zu 5 pCt. jährlicher Interessen und in drei Klassen, jede von 6,000,000 Fl., getheilt, ruͤckzahlbar in 37 Jahren, so haben die H. H. Hope u. Comp., nach Einziehung der vorlaͤufigen Bewilligung Sr. Maj. des Koͤnigs der Nieder⸗ lande, die in Hoͤchstdessen Namen mittelst einer Depesche Sr. Exc. des Finanz⸗Ministers ertheilt worden, die Ehre an⸗ zuzeigen, daß das von Sr. Kais. Maj. am 22. Juli 1828 a. St. erlassene und an den Finanz⸗Minister, Se. Exc. den General⸗Lieutenant Hrn. v. Canerin gerichtete Rescript, im Wesentlichen lautet, wie folgt: „Der Krieg mit der Pforte, welcher ungeachtet Unserer. Wuͤnsche und Unserer Maͤßigung ausgebrochen: und dessen Anlaͤsse Unser Manifest vom 14. April d. J., wie auch mehrere um dieselbe Zeit bekannt ge⸗ machte Documente, verkuͤndet haben, legt Uns die heilige Pflicht auf, daruͤber zu wachen, daß dieser in seinem Prin⸗ cip eben so gerechte als unvermeidliche Kampf, keine fuͤr Un⸗ sre lieben und getreuen Unterthanen allzu beschwerliche La⸗ sten nach sich ziehe. Obwohl der Reichsschatz eine sehr an⸗ sehnliche Summe in Reserve besitzt, die zum Kriege gegen Persien verwendeten Summen in Folge des mit jener Macht abgeschlossenen Friedens⸗Vertrages ersetzt worden sind, und wir hoffen, daß der Allmaͤchtige Unsere Waffen seg⸗ nen und Uns zu einem baldigen und ehrenvollen Frie⸗ den fuͤhren werde, so haben wir dennoch, um die Mittel des Reichsschatzes noch zu vermehren, gut befunden, in den Niederlanden, vermittelst Unserer Banklers, der HH. ope und Comp., eine neue Anleihe von 18 Millionen Hol⸗ Undischer Gulden zu eroͤffnen., Wir haben beschlossen, Sie zu autorisiren und autorisiren Sie mittelst gegenwaͤrtigen Ha seniptes, in Unserem Namen und in dem Ünserer Nach⸗ folger den besagten Bankiers Hope und Comp. drei allge⸗ meine Obligationen auszustellen, sede von 6 Millionen Hol⸗ landischer Gulden, die von Ihnen und dem Director des Schatz⸗Departements zu unterzeichnen sind, wobel Ihnen zu⸗ L8 anbefohlen ist, sich in dieser Hinsicht nach folgenden estimmungen zu richten: 1) Statt einer einzigen allgemei⸗ nen Obligation, sollen, wie gesagt, drei ausgestellt werden, die ersie sub. Lit. A., die zweite sub. Lit. B., die dritte sub. Lit. C., sintemal die Anleihe nacheinander klassenweise und dergestalt gellefert werden — ee. . andern reali 2) Wuͤrde ach nach der Rea⸗ alisirt werde. 2) des g.9 Klasse noͤthig 8
wuͤrden die zweite und dritte Obligation in dem einen,
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und in dem anderen Falle bloß die dritte annullirt wer⸗ den. Sie werden folglich nicht unterlassen, unsre Ban⸗ kiers Hope et Comp. bei Zeiten zu benachrichtigen, ob sie die Anleihe auf die zweite und hierauf auf die dritte Obligation fortsetzen, oder ob sie nach Lieferung der ersten einhalten sol⸗ jen. 3) Füͤr obbesagte Summe von 18 Mill. Holl. Gulden und kraft der drei allgemeinen Obligationen sollen unsre Bankiers Hope und Comp., nach Ordnung der Klassen, wie sie im Art. 1. des gegenwaͤrtigen Rescripts angegeben ist, den bei dieser Anleihe Betheiligten Partial⸗Obligationen, jede von 1000 Gulden, die von ihnen oder ihren Bevoll⸗ maͤchtigten unterzeichnet seyn muͤssen, ausstellen. 4) Die Partial⸗Obligationen sollen der Form und dem Inhalt nach denen des Jahres 1798 gleichgestellt werden; desgleichen sollen sie Unsrerseits von einem zu diesem Zwecke zu ernen⸗ nenden Agenten contrasignirt und von einem öffentlichen Notarius zu Amsterdam legalisirt werden. 5) Die Obliga⸗ tionen sollen, wie die von 1798, einen jaͤhrlichen Zins von 5 pCt. tragen, vom 1. Sept. des laufenden Jahres ange⸗ rechnet, welcher Zins alljährlich vermittelst unsrer Banquiers Hope u. Comp. zum obgedachten Termin, als den 1. Sept. d. J. bis zur definitiven Ruͤckzahlung der Anleihe ausgezahlt werden soll. 6) Hinsichtlich der Amortisationsweise ist es Unser Wille, daß außer den 5 pCt., die jaͤhrlich als Inte⸗ ressen fuͤr die Gesammtschuld ausgezahlt werden sollen, ein pCt. zur progressiven Abtragung des Capitals selbst ausge⸗ setzt werde: dergestalt, daß der Belauf der Tilgung durch die vorgaͤngigen Ruͤckzahlungen anwachse. Hieraus ergiebt sich, daß die Gesammtschuld, sie sey nun durch eine, zwey oder drei Obligationen contrahirt, im Zeitraume von 39 Jahren definitiv heimgezahlt seyn muß. Wir behalten Uns uͤbrigens die Vermehrung des obgedachten Tilgungsfonds fuͤr den Fall vor, daß die Umstaͤnde Uns die Nothwendig⸗ keit oder den Vortheil derselben einleuchtend machten. 7 Der Tilgungsfonds soll am Termin der Zahlung der Inte⸗ ressen, als namentlich jeden 1. September, zur Heimzahlung der Obligationen, die, wie bisher, durch das Loos zu bestim⸗ men sind, verwendet und das Capital jeder Obligation zu 1000 Gulden Holl. berechnet werden. 8) Damit die Be⸗ theiligten bei dieser neuen Anleihe, welche in drei allgemei⸗ ne Obligationen vertheilt ist, die Sie, Unser Finanzminister Sorge tragen werden, in Unserem und Unserer Nachfolger Namen auszustellen, sich vollkommen von Unserer festen Absicht, Unsere Verpflichtungen gegen Sie zu erfüllen, uͤber⸗ zeugen moͤgen, so erklaͤren Wir hiedurch feierlich, daß die Zinszahlung und die auf einander folgende Ruͤckzahlung des Capitals nicht die mindeste Unterbrechung erleiden werd daß kein Umstand denselben Einhalt zu thun vermoͤgen wird, selbst (was Gott verhuͤten moͤge!) den Fall eines Krieges mit dem Koͤnigreiche der Niederlande oder jeder andern Macht nicht ausgenommen. Ueberdies und zur vollständigen Buͤrgschaft fuͤr Unsere desfallsige Absicht bestaͤtigen Wir als Hypotheken fuͤr die Tilgung des Capitals und der Zinsen der gegenwaͤrtigen Anleihe die naͤmlichen Einkuͤnfte, die Un⸗ ser hochseliger Vater, der Kaiser Paul I., glorreichen Anden⸗ kens, mittelst Ukase vom 13. Januar 1788 fuͤr die Hollaͤn⸗ dische Schuld angewiesen hatte und welche mit Hinsicht auf die Vermehrung Unserer Einkuͤnfte, mehr als hinreichend sind, um die neuen Zahlungen, zu denen Wir Uns verpflichten, zu garantiren.“ 8 Kraft der eben mitgetheilten Allerhoͤchsten Verfuͤgungen und der Instructionen Sr. Excellenz des Finanz⸗Ministers, Herrn von Cancrin, bringen die Herren Hope und Comp. zur Kunde, daß sie mittelst gegenwaͤrtiger Anzeige die erste Klasse der obgedachten Anleihe zum Belaufe von 6,000,000 Fl. eröͤffnen, indem diese Klasse fuͤr den Augenblick die ein⸗ zige ist, welche realisirt werden soll. Man wird den Dar⸗ leihern zunaͤchst provisorische Empfangscheine von 1000 Fl. fuͤr Jeden ausstellen, die hierauf gegen Partial⸗Obligationen fuͤr die näͤmliche Summe ausgewechselt werden sollen, wel⸗ che von Herrn Ritter von Brunet, Kaiserl. Russischem Ge⸗ neral⸗Consul zu Amsterdam, der zu diesem Behufe von Sr. e aller worden, contrasignirt und hierauf von einem oͤffentlichen Notarius legalisirt werden sollen. iu Amsterdam 8 EEEE1 bayreuth, 25. Sept. Heute in der Nacht gegen ein Uhr sind Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz von Preußen,
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