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wwoenn sie nicht fuͤr Protestantische Nachtwaͤchter sorg⸗ ten, wahrend man ihnen selbst die Stelle eines Constables versagte. 1 Der Regierung Georg's des Zweiten blieb nicht mehr viel gegen die Katholiken zu thun uͤbrig, und dennoch ward auch dieses Wenige nicht vergessen, um sie immer mehr zu erniedrigen, und wo moͤglich ganz zu, unterdruͤcken. Ein Gesetz erschien, das einen Anwald oder Advocaten fuͤr einen Papisten erklaͤrte, der eine Papistin heirathete, und ihn allen Beschraͤnkungen und Strafen unterwarf, die auf diese ver⸗ folgte Klasse slasteten; — ein anderes setzte Personen, die ihren Kindern eine Papistische Erziehung gaben in dieselbe Kathegorie; — ein Drittes annullirte jede, von Papistischen Geistlichen eingesegnete Heüraischen Protestanten und Papisten; — ein viertes verurtheilte sogar den Priester zum Galgen der eine Ehe einsegnete, die irgend einem Gesetze fruͤherer Regierungen zuwider lief. Noch im Jahre 1745 wurden vom Throne herab, neue Maaßregeln der Strenge anempfohlen.
8 Regierung des ehrwuͤrdigen Georg's des Dritten fing zwar unguͤnstig fuͤr die Katholiken an, endigte aber mit dem Widerruf fast aller ihnen bis dahin aufgelegten Straf⸗ eesetze, und -- 72 Wiederherstellung eines bedeutenden
iles ihrer Gerechtsame. e.
8 8.. eine gedraͤngte Uebersicht der Beschraͤnkungen und Strafen, denen die Irlaͤndischen Katholiken laͤnger als ein Jahrhundert unterworfen waren, und der nach einander fol⸗ genden Perioden in denen man neue schuf und die alten schaͤrfte. Schwerlich konnte ein unmenschlicheres und barba⸗ rischeres System das einer absoluten Vertilgung nahe kam, ausgedacht werden, und in unseren Tagen findet sich gewiß, selbst in den despotischesten Laͤndern, nichts Aehnliches vor. Da nun trotz aller Verfolgung die Katholische Religion nicht unterdruͤckt wurde — da die Irlaͤnder noch immer fest an dem Glauben ihrer Vaͤter haͤngen, obgleich der Abtruͤnnig⸗ keit Belohnungen warteten, und die treue Anhaͤnglichkeit so große Opfer erheischte — da trotz aller barbarischen Gesetze, „Zur Verhinderung des Umsichgreifens des Papismus“, die Zahl der Katholiken nicht nur nicht ab:, sondern sogar zu⸗ genommen hat; — draͤngt sich einem da nicht die Ueberzeu⸗ gung auf, daß Strafgesetze nicht die besten Mittel zu Reli⸗ ions⸗Bekehrungen sind? — Wenn aber diese Gesetze nicht um die Katholiken zu bekehren, so waren sie andererseits nicht ohne Einfluß auf die Wohlfahrt und die Huͤlfsquellen des Landes. Katholiken von Staud und An⸗ sehen nahmen fremde Dienste; der Gewerbfleiß stockte und gehemmt ward jedes Streben zu Verbesserungen. — 88
Doch lange konnte ein solcher Zustand der Dinge
nicht dauern, und schon zu Anfange der vorigen Re⸗ empfing das Katholische Straf⸗Gesetzbuch den To⸗
—5 Der Amikanische Krieg ließ die Nothwendigkeit fuͤhlen, „ Katholiken einigermaaßen gerecht zu werden, und diesel⸗ ben Ereignisse, welche die Unabhäͤngigkeit der Englischen Co⸗ lonien herbeifuͤhrten, zogen auch die gelindere Behandlung der Katholiken nach sich. Im ⸗ ahre 12728 erschien eine Acte um Besten derjenigen Unterthanen Sr. Majestaͤt, die sich — sttischen Religion bekennen“, das die Lvyalitäͤt sei⸗ 8½ lobend erwaͤhnt und sich fuͤr die Politik er⸗ nürt. sez m vollen Genuß der Segnungen der Constitution — 8* Sie berechtigt die Catholiken Land zu pachten, vuceaüsgr länger als 999 Jahre; — alles Besitzthum zu be⸗ balbn das sie ererben, oder das ihnen uͤbertragen wird; — und aͤnnullirt das bis dahin bestandene Vorrecht des Sohnes, sich das Besitzthum zuzueignen, wenn er erklaͤrt, zur 5 schenden Kirche uͤbergegangen zu seyn. Eine spaͤtere Aecte von 1782 annullirte noch mehrere Beschraͤnkungen und Straf⸗ gesetze; so durften in Folge derselben Catholiken Ländereien 3 nur nicht solche, mit denen Patronatsrechte verbun⸗ den waren, oder Flecken, die Parlamentsglieder zu stellen atten. Auch ward durch sie die Geldbuße fuͤr das Hoͤren einer Messe, fur das Halten eines Pferdes uͤber 5 Pfnnd an Werth und fuͤr das Nichtstellen eines Protestantischen Nachtwaͤchters anstatt eines Catholischen aufgehoben. In demselben Jahr ward durch eine zweite Aete den Catholiken erlaubt, Schulen zu errichten und der Jugend Privat⸗Un⸗ terricht zu ertheilen.
Bis 1790 wurden kei
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ne weiteren Concessionen in Anregung gebracht. Nach zweijaͤhrigen Discussionen er⸗ schien im Jahre 1792 ein Gesetz, das den Catholiken erlaubte zu advociren, Lehrlinge zu sich mit Protestanten zu verheirathen, und mansen ndere, was ihnen unter Anna's Regierung verboten worden war. End⸗ lich erschien im Jahre 1793 die bekannte Acte, in welcher den Roͤmisch⸗katholischen Unterthanen Sr. Maj. das Stimm⸗
Strafgesetze nicht widerrufen, oder ihnen alle buͤrgerlichen
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recht bei stattsindenden Wahlen bewillgt ward, und sie sich unter andern auch aller Beschraänkungen in Ausuͤbung ihrer Relia gion und Erziehung ihrer Kinder enthoben sahen. Jetzt durften sie Universitatsgrade annehmen, Mitgalieder 14 *
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Corporationen werden, und hatten Anwartschaft auf alle Ci⸗ vil⸗ und Militair⸗Aemter mit Ausnahme von 30 der hoͤhe⸗ ren Staats⸗Aemter, vom Lord⸗Lieutenant und Lord⸗Ober⸗Canz⸗ ler an bis herab zum Sheriff und Unter⸗Sheriff irgend einer Grafschaft des Koͤnigreichs. 8
Seit dieser Zeit sind die Katholiken bei den Landtruppen bei der Flotte und in den, zum Schatzamt gehoͤrenden Buͤ⸗ reaus angestellt worden. Indessen sind sie noch einigen Be-⸗ schraͤnkungen, außer denen, die sich auf die erwaͤhnten 39) Staats⸗Aemter beziehen, unterworfen. Ihre Lehrer duͤrf3en keine protestantischen Schuͤler haben; ihre Geistlichen keinae Vormuͤnder, und kein Katholik der Vormund eines Protestan- ten seyn. Er darf nicht seyn, ohne seinen Aufent. haltsort, sein Alter und sein Kirchspiel einregistriren zu las. sen. Eine katholische Kirche darf weder Thurm noch Glocke haben; die religioͤsen Ceremonien duͤrfen nur in den Gottes⸗ haͤusern selbst oder in Privathaͤusern statt finden, und kein Katholik darf in Kirchenversammlungen stimmen, wo die Rede vom Erbauen oder Ausbessern einer Kirche ist.
Hierin besteht der Theil der Verwaltung, der sich auf die Roͤmisch⸗katholischen Rechte bezieht, und zugleich die Schilderung der gegenwaͤrtigen Verhaͤltnisse der Irlaändischen Katholiken zu der Gesammtmasse der Bevoͤlkerung Großbri-. taniens, zu welchem die meisten Materialien aus Henry Par⸗ nell's Geschichte der Strafgesetze geschoͤpft sind. Die Katholiken sind zum Besitze aller Elemente der Macht zuge⸗ lassen worden, und nur solche Beschraͤnkungen sind noch uͤbrig geblieben, die zu nichts weiter dienen, als ihre Gefuͤhle
aufzuregen, ohne daß der Staat im Stande waͤre, ihr Be⸗ 2
nehmen gehoͤrig bewachen zu koͤnnen, — sie in eine feindliche
Masse zu vereinigen, ohne ihre Zahl und ihre Kraͤfte ver. 8 1n
mindern zu koͤnnen, — und sie dahin zu bringen, Angriffs⸗ weise zu verfahren, ohne daß von der andern Seite Nallß⸗ regeln zur Vertheidigung getroffen waͤren. Justiz⸗Beamte duͤrfen sie seyn (und in Dublin sind es wirklich 130 von , nen) aber keine Raͤthe des Koͤnigs; — Magistratspersonen, aber keine Richter, — Waͤhler, aber nicht zu Erwaͤhlende, † — Generale, aber keine Militair⸗Gouverneure. Es gescheoh
entweder zu viel oder zu wenig; — entweder mußten die
und politischen Rechte zugestanden werden. nicht Ansichten auseinander zu setzen, wo nur von Thatsa⸗ chen die Rede seyn soll, moͤge sich diese Skizze mit der An⸗ fuͤhrung des Unterschiedes zwischen den Irlaͤndischen und Großbritanischen Katholiken schließen. In Großbritanien naͤmlich koͤnnen die Katholiken weder Magistrats⸗Personen, noch Waͤhler, noch Mitglieder einer Corporation seyn. Die Englischen Katholiken hatten Theil an den Widerrufs⸗Edic⸗ ten von 1778 und 1791, aber nicht an den Concessionen die den Irlaͤndern 1793 zugestanden wurden. Niederlande.
Bruͤssel, 21. Oct. Se. Maj. der Koͤnig haben gestern Mittag um 12 Uhr, die Sitzung der Generalstaaten mit fol⸗ gender Thron⸗Rede eroͤffnet: . 8
„Edelmoͤgende Herren! Ich bin erfreut, Mich aufs Neue von den Repraͤsentanten der Nation umgeben zu sehen, um gemeinsam uͤber die Angelegenheiten der großen Staats⸗ Familie uns zu berathen, und unser Staatsgebaͤude stets mehr zu festigen, indem wir fortfahren, es auf das Ganze unserer constitutionnellen Einrichtungen zu begruͤnden.
Seit Ihrer letzten Session hat Mein Haus sich der Ge⸗-— burt eines Sproͤßlings, Meines hochgeliebten zweiten Sohnes zu erfreuen gehabt; dieses gluͤckliche Ereigniß brachte aus Heue die ruͤhrenden Beweise der Theilnahme unserer Mit⸗ buͤrger am Glͤcke ihrer Fuͤrsten zum Vorschein. 8
Es ist Mir unendlich angenehm, indem Ich diese Ses⸗ sion eroͤffne, Ihnen die Versicherung geben zu koͤnnen, daß Ich fortwaͤhrend von allen Maͤchten Beweise des Wohlwol⸗ sens und der Freundschaft erhalte. Die vorbereitenden Maaß6...— regeln zur Vollziehung des, im vorigen Jahre mit dem Röe-⸗;— mischen Hofe abgeschlossenen Concordats werden nach und 1G nach angeordnet. Die in dieser Hinsicht eroͤffneten Unter., handlungen werden mit jener gegenseitigen Sorgfalt fortgefuͤhrt, die allein deren Erfolg sichern kann und die Praͤconisation 1 des, fuͤr den Stuhl von Namur ernannten Bischofes rechtfertit Meine Erwartung einer gleichen Uebereinstimmung zur Be⸗ setzung der eh erledigten Sitze.
Die Ausdehnung unsrer Beziehungen im Vortheile un⸗ sers Handels und unserer Fabriken und die Anordnun en, welche dazu am wirksamsten beitragen koͤnnen, ziehen fort 1
Um indessen