1828 / 294 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

F— —* 1= 2 1“] 2 8 Ie bE . * 17 ,u E.“ zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung r. 294.

diese auffallend und oft phantastische Mischung so vieler Na⸗ tionen und Sprachen, so vieler Religionen und Sekten, alle diese fortwährend beschäftigten halbnackten und von der Sonne eschwaͤrzten Menschen, dabei das verworrene Getoͤse und Vihgrer. die Menge von Kameelen und Last⸗Eseln, diese immer mit rauchenden Tuürken angefuͤllten Kaffeehaͤuser, die buntgestreiften im Winde flatternden Segel einer unendlichen Menge Barken und andrer Fahrzeuge, die an der einen Seite fast unter den Fuͤßen der Zuschauer pfeilschnell herfliegen, auf der andern Seite die Hunderte großer Schiffe mit den wehen⸗ den Flaggen aller Nationen, dazu die Moscheen mit ihren Kuppeln und glänzenden Halbmonden, das weite unendliche Meer, das diese sonst so oͤden nackten Kuͤsten bespuͤlt, und die hohe Saͤule des Pompejus, die sich allein als Bild fruͤherer Herr⸗ lichkeit und alten Glanzes uͤber die Stadt erhebt, das ist Alexandrien, der Mittelpunkt eines Handels der halben Welt. Bei dem Regierungs⸗Antritt des Paschas wurden kaum 80 bis 100 kleinere Schiffe beladen, waͤhrend jetzt 1000 große nicht hinreichen, die uͤberfluͤssigen Produkte des Handels auf⸗ unchmen. Aegypten hatte so gut wie keine Armee, und jetzt

t es 30,000 Mann disciplinirter Soldaten, und seine

atte 50 Segel.

659 Waaken⸗ Zo macht einen sehr bedeutenden Theil der Staats⸗Einkuͤnfte aus, aber die Entrichtung desselben ist hier von den vielen Plackereien und uͤbertriebenen Kon⸗ trollen befreit, welche sie sonst so unangenehm gemacht haben. Der Zoll, welcher in den 5 von Cairo (Bulah und Alt⸗Cairo) und zu Alexandrien fuͤr Waaren, welche zu Lande aus Syrien, der Tuüͤrkei und Barbarei, aus Ober⸗Aegypten und dem Innern Afrikas kommen, erlegt wird, ist von der Regierung an die Meistbietenden verpachtet, und zwar ha. Die Zoͤlle bei Vorfejr und Suez läßt die Regierung selbst verwalten fuͤr Curopäische Artikel werden uͤberhaupt 3 pCt. als Zoll⸗Abgabe bezahlt, und die Waare selbst wird nur einmal verzollt. Da⸗

eegen wird fuͤr einen Theil der Waaren die aus Syrien und shn alle, die aus dem Innern Afrikas, der Barbarei, Yemen und Sigjor kommen, bis auf 10 „Ct. bezahlt, je nachdem die Pächter mit der Regierung eins geworden, oder diese es hat. Alle ausgehende Aegyptische Waaren bezahlen 3 pCt. vom Werthe, und so entstehen oft durch die prekai⸗ ren Schäͤtzungen des Waaren⸗Werthes, bei den entfernteren len ungesetzmaͤßige oder fuͤr die Gelegenheit bestimmte Zoll⸗ aben. Dagegen kann man sich keine schnellere Zoll.Expedition ischen al zu Nlexandrien und Cairo; sie ist ohne alle unnoͤthi⸗ gen Umstände, und ohne jede andere Vermehrung der gesetzlichen Abgaben, dem freiwilligen Geschenk, welches die Kauf⸗ jeute bei dem Abschluß ihrer Rechnungen den hoͤheren Zoll⸗ Beamten machen. Das Schmuggeln ist in Aegypten sehr selten, der davon zu hoffende Gewinn ist zu klein, und Ver⸗ just und Strafe im Verhaͤltniß dagegen zu groß. Die Ord⸗ nung und vor allen die unbedeutende Zahl von Zollbeamten, die man auf den Zöllen von Alerandria trifft, ist bei der un⸗ ren Waaren⸗Menge, welche die Zoll⸗Kammer passirt, zu —1 Die Gewalt der Zoll⸗Beamten ist auf die Kuͤste chräͤnkt, ein noch im Hafen liegendes Schiff kann alle liche Arten von Waaren am Bord haben, erst wenn sie ans Land werden, sind sie der Visitation der Zoll⸗ nterworfen. 2 Urtheil eines Englaͤnders ist der Pascha, wie sein Sohn, mehr Kaufmann als Regent *), wenigstens ist er gegen Europätsche Kaufleute, die sich dort niederlassen, sehr liberal und nvorkommend; er unterstuͤtzt sie vorschuß⸗ weise mit großen ren⸗Lagern, welche vor dem Bezahlungs⸗ Termin mehreremal umgesetzt wurden und sich somit meßr/ fach verzinsten; so sammelten in wenigen Jahren Haͤuser, die ohne . Habe anfingen, ein bedeutendes Vermoͤ⸗ gen. Man findet jetzt 5 Assecuranz⸗Comtoirs zu Alexan⸗ drien, alle auf Actien von 500 1000 Piaster gestellt; das alteste ist die Compagnia d'Assicurazione Alessandrina mit 250,000 Piastern Capital, wovon immer 25,000 in der Kasse seyn müsten. Die Staats⸗Einkuͤnfte Aegyptens beliefen sich vor eimiger Zeit auf jährlich beinahe 25 Millionen Piaster.

*) Notes quring a viusit to Egypf, Nubia, the Oasis, Mount Si- *2 „nd Jerbeasem d) dir Frrderitc Hentitterxr. V

Koͤnigl. Ministeriums des Innern stand, der Koͤnigl. Re⸗

Inland.

Berlin, 31. Oet. Nach Inhalt einer Beka Iu chung des Koͤnigl. Ober⸗Praͤsidenten der Provinz burg, Hr. v. Bassewitz, vom 23sten d. M. (im heutigen Amtsblatte) haben des Koͤnigs Majestaͤt mittelst Allerhöch⸗ Iu ster Cabinets⸗Ordre vom 2. August d. J. anzubefehlen ge⸗ 2 ruhet, daß die Communal⸗Verwaltung der nen Berlin ,. welche seit dem Jahre 1822 unter unmittelbarer Aufsicht des

gierung zu Potsdam untergeordnet werden soll. Hiernach tritt: 1 b. 1) wegen der Communal⸗Angele⸗ ten, in Bezi 1 auf die Ressort⸗Verhäͤltnisse der die Z 1 setzliche Einrichtung ein, und die Koͤnigl. Regierung zu Pots⸗ dam bildet in diesen Angelegenheiten die dem hiesigen an 1 gistrat zunäaͤchst vorgesetzte Instanz. In allen Angelegenheiten der Finanz⸗Verwaltung der Stadt Berlin, bei welchen der Staatsbehoͤrde eine Einwir, kung zusteht, so wie uͤberhaupt in allen denjenigen Gese af⸗ ten, welche die Handhabung der Staͤdteordnung herbeiführt, mithin z. B. bei weiterer Regulirung des Stadrschulden) . wesens, bei Beschwerden der Stadtverordneten uͤber den Magistrat, und des Magistrats uͤber die Stadtverordneten, bei Beschwerden Einzelner uͤber Verletzung der nach der Städteordnung oder nach sonstigen Vorschriften ih⸗ nen in Beziehung auf das Gemeinwesen zustehenden Rechte, uͤber versagtes oder entzogenes Buͤrgerrecht, uͤber die versagte freie Ertheilung desselben, uͤber zweifelhafte Wah⸗ 1 len, uͤber Steuer⸗Praͤgravationen, ferner bei Bestaͤtigung der Magistrats⸗Personen und in allen andern Angelegenheiten dieser Art wird die Koͤnigl. Regierung zu Potsdam die dem hiesigen Magistrate zunäͤchst vorgesetzte Behoͤrde seyn. Die 8 Koͤnigliche Regierung hat daher auch die Aufsicht uͤber die mit der hiesigen städtischen Verwaltung unmittelbar zusammenhaͤngenden, von dem Magistrate administrirten Aneg;, stalten zu fuͤhren, z. B. uͤber die Feuer⸗Versicherungs⸗Anstalt, die Sparkasse u. s. w. Nach besonderer Bestimmung Srt. Koͤnigl. Maj. ist aber in derselben Art auch in Beziehung auf andere von dem Magistrate verwaltete Institute, welche den eigentlichen Stadthaushalt nicht betreffen, z. B. den

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.““ ꝛc. zu verfahren.

2) Die der Koͤnigl. Regierung zu Potsdam zuna F 1 vorgesetzte Instanz in Angelegenheiten der erwähnten a 3

wuͤrde nach der Instruction vom 31. December 1825 das Ober⸗Praͤsidium der Provinz Brandenburg seyn; da jedoch 8 den Ober⸗Praͤsidenten nur als Stellvertretern der Ministerien die Entscheidung in Communal⸗Angelegenheiten beigelegt ist, und eine Stellvertretung des Koͤnigl. Ministerii bei einem, am Sitze des Letztern selbst vorkommenden Geschaͤft dem 8 Zwecke der Instruction nicht entsprechen wuͤrde, so haben des Koͤnigs Majestaͤt das Ober⸗Praͤsidium von dieser Stellvertre⸗

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tung zu dispensiren, und die Entscheidung in Fällen dieser . Art dem Koͤnigl. Ministerium des Innern zu uͤbertragen eeruhet. Die gedachte Koͤnigliche Regierung bleibt daher Zn hebterm. in diesen Angelegenheiten unmittelbar untergeben.

3) Der Militair⸗Commissarius von Berlin, welcher in 4

den zu seinem Ressort gehoͤrigen Angelegenheiten die Stelle der Riegierung vertritt, bleibt in Hinsicht dieser Geschaͤfte die dem Magistrate vorgesetzte Behoͤrde, und dem Koͤnil. Ministerium des Innern unmitrelbar untergeordnet, daher er mit der Koͤnigl. Regierung zu Potsdam deshalb nicht in Beruͤhrung tritt. 1 * 4) Was die Gewerbesteuer⸗Angelegenheiten anbelangt, 2 so bleibt dem Herrn Finanz⸗Minister die bisherige Leitung 8. 5 derselben ohne Einwirkung einer Zwischen⸗Behoͤrde. 1ö1 5) Die Koͤnigl. Ministerial⸗Bau⸗Commission, welche in

Hinsicht der Geschaͤfte ihres Ressorts, namentlich des hiest0.

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gen Straßen⸗Pftasters und der deshalb zwischen dem Fiseus und dem Magistrat obschwebenden Streitigkeiten, die Rechte 8 und Verbindlichkeiten des Fiscus lediglich zu vertreten I bleibt ferner dem Koͤnigl. Ministerium des Innern unmittell bar 35ö2 F. A 8 6) Das hiesige Koͤnigl. Polizei⸗Präsidium, wel er 1 Vertretung des 1* in Hinsicht der Rhehen 968 die Leistungen der Stadt zu der Wacht⸗ Erleuchtungs⸗ und Reinigungs⸗Kasse und die andern Verpflichtungen der Staht