1828 / 314 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

läͤufig funfzigtausend Rubel aus der Reichsschatzkammer uͤber⸗ wiesen. b Der Hof hat fuͤr die verwittwete Koͤnigin von Wuͤr⸗ temberg, auf 6 Wochen Trauer angelegt, welche mit der fur Ihre Maj. die Kaiserin Mutter angelegten vereinigt wird. b

Se. Maj. der Kaiser haben dem General⸗Adjutanten Fuͤrsten Menschikoff mittelst eines gnaͤdigen Rescriptes vom 13. Oct. eine von den in Varna eroberten Kanonen, als Anerkennung der Verdienste, welche der Fuͤrst sich um die Einnahme dieses Platzes erworben hat, zum Geschenke ge⸗ macht.

Mittelst eines anderen huldreichen Rescripts von demselben Datum haben Se. Maj. den Vice⸗Admiral Messer, fuͤr seine Verdienste als Befehlshaber einer Abtheilung der Flotte des Schwarzen Meeres, und fuͤr die ausgezeichnete Tapferkeit, die er am 19. August, bei einem Angriffe zur See auf Varna bewiesen, das Groß⸗Kreuz des St. Wlad imir⸗Ordens 2ter Klasse verliehen.

In Uebereinstimmung mit der Meinung des Hrn. Ober⸗ Verwalters der geistlichen Angelegenheiten fremder Confessio⸗ nen, hat der dirigirende Senat unterm 19ten (31.) v. M. verordnet: 1) Daß das bestehende Verbot, Kirchen fremder Con⸗ fession ohne Bewilligung der Regierung zu erbauen, auch auf die kleinen Kirchen, genannt Kaplitzen, ausgedehnt werde, in denen die Roͤmisch⸗Katholische und Griechisch⸗Unirte Eparchial⸗ Obrigkeit die Vollziehung jedes Gottesdienstes erlauben; 2) daß zur Vereinfachung des Schriftwechsels bei Einholung der Er⸗ laubniß zum Baue der Kirchen, die von den Verfuͤgungen der Ober⸗Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten auswaͤrtiger Confessionen abhaͤngen, saͤmmtliche Personen und Gemein⸗ den, die zum Baue von Kirchen oder Kaplitzen fremder Con⸗ fession schreiten wollen, sich, in Gemäͤßheit des §. 58 der Po⸗ lizei⸗Ordnung, mit ihren Gesuchen an die Gouvernements⸗ Regierungen und Verwaltungen wenden moͤgen, diese Be⸗ hoͤrden aber sich den Griechisch⸗Russischen und andern Epar⸗ chial⸗Obrigkeiten, zu deren Ressort die anstoßenden Gemein⸗ den gehoͤren, communiciren, um sich zu uͤberzeugen, ob keine Hindernisse zur Bewilligung fuͤr den fraglichen Bau sind, und alsdann diese Notizen, mit ihran Gutachten begleitet, der Ober⸗Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten fremder Con⸗ fessionen zur endlichen Erwaͤgung und Verfuͤgung zustellen.

Am 30sten v. M. wurde auf der Werft der großen Ad⸗ miralitaͤt der Kiel einer Fregatte von 44 Kanonen gelegt, die den Namen Prinz von Oranien fuͤhren wird, und auf der Werft der kleinen Admiralitaͤt zu einer gleichen Fregatte, Namens Newa. Beide werden nach dem Systeme des Sir Robert Seppings gebaut.

Tiflis, 21. October. Nach der entscheidenden Nieder⸗ lage, welche die vereinten Kraͤfte der Tuͤrken vor Achalzich erlitten, haben die fliehenden Reste der geschlagenen Truppen sich in der Richtung nach Erzerum hin zerstreut und alle Versuche des Feindes sind vereitelt. Er begann um Erzerum sich zu sammeln, wodurch unsere Truppen bewogen wurden, in das Paschalik von Kars zu ruͤcken, woselbst sie auch bis zum 5. (17.) October verweilten. Um diese Zeit stieg die Kälte bis auf 6 Grade. Der Winter beginnt in diesen hochgelegenen Gegenden und noͤthigt die Truppen zur Bezie⸗ hung der Winterquartiere. Der Graf Paßkéwitsch⸗Erivanski hat fuͤr die Verpflegung derselben gehoͤrig gesorgt, in den Festungen Garnison zufuͤckgelassen, und ist am 5. (17.) Oc⸗ tober in Tiflis eingetroffen. Somit ist dieser Feldzug gegen die Turken in Asien beendigt, ein Feldzug, der uns 3 Pascha⸗ like, 6 Festungen und 3 sene Schloͤsser erworben hat. Die Tuͤrken werden, aller Vermuthung nach, schwerlich in dieser kalten Zeit etwas Wichtiges unternehmen, wiewohl das Schloß von Toprac⸗Kale, im Paschalik von Bajazeth, sich 70 Werst von Erzerum befindet. 3

Frankreich.

Paris, 14. Nov. Mittelst zweier Verordnungen vom 12ten d. M. haben Se. Maj. neuerdings sowohl die Zahl der geistlichen Secundair⸗Schulen in den Dioͤcesen Air, Agen, Aire, Fréjus, Puy, Rodez und 2—— und die Gemei⸗ nen, worin dieselben küͤnftig bestehen sollen, bestimmt, als auch die von den betreffenden Erzbischöͤfen und Bischoͤfen jener Dißcesen getroffene Wahl der Superioren und Directo⸗ benanfsr darin befindlichen neun kleinen geistlichen Schulen

Die Gazette de France enthaͤlt heute in einer bes⸗

b . son⸗ 8&½ Vertheidigungs⸗Rede ihres Advocaten, Hrn. Regi G 3 dem von ihr gewonnenen Prozesse mit der

egierung. Zur Würdigung des von dem uchtpolizei⸗Ge⸗ richte in dieser Sache gefäͤllten Urtheils, schicken wir den

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8 82 ineriminirten Artikel selbst voran; er befindet sich in Nr. 218 und 219 der Gazette vom 5. und 6. Aug. und lautet wie folgt: „Sitzung von 1828. Wenn man einen Blick auf die sieben letzten Monate wirft, so lassen sich die Resultate der diesjaͤhrigen Sitzung also zusammenfassen: Die Minister des Koͤnigs werden durch Minister der oͤffentlichen Meinung d. h. einer Meinung, welche der Jowrnalismus verdorben hatte, ersetzt. Die Thron⸗Rede, das Werk des Ministeriums muntert selbst zur Publication solcher Gesetze auf, wodurch die Koͤnigliche Autoritaͤt untergraben werden soll. Die Adresse der Kammer bezeichnet als beklagenswerth ein System welches zwei Koͤnige sechs Jahre lang befolgt hatten. Die Lan⸗ des⸗Verwaltung wird des Betruges und der Willkuüͤhr angeklagt und von denen verlassen, deren Pflicht es war, sie zu ver⸗ theidigen. Mißbraͤuche der Majoritaͤt verdraͤngen die roya⸗ listischen Deputirten. Die Wahl des Praͤsidenten der Kam⸗ mer wird dem Koͤnige durch die Art der Zusammensetzung der Candidaten⸗Liste abgedrungen. Das Ministerium schlaͤgt vor, die Herrschaft des leitenden Revolutions⸗Ausschusses und die Vernichtung des Einflusses der Regierung auf das Wahlgeschaͤft, in ein Gesetz zu verwandeln. Das monarchi⸗ sche Prinzip der Autorisation des Koͤnigs (zur Herausgabe eines Journals) wird aus dem Preß⸗Gesetze verwischt, das Koͤnigthum des einzigen Mittels beraubt, sich in unruhigen Zeiten gegen den Journalismus zu vertheidigen, und der Heehanfng durch die Gesetze geheiligt. Die Auslegung der esetze wird dem Koͤnige entrissen und den Kammern bei⸗ gelegt. Die Koͤnigliche Dotation der Pairswuüͤrde wird in eine, der Sancrion der Gesetze unterworfene National⸗Be⸗

lohnung verwandelt. Verordnungen der Unduldsam des Verfolgungsgeistes gegen die Religion des Sg 8—4

den dem Koͤnige, auf die Anklage seiner Minister iss

Eine außerordentliche Anleihe von achtzig Müülfenen sant den Steuerpflichtigen aufgebuͤrdet, um, in dem Sinne der Revolution, die Beeintraͤchtigung des Rechts des Mo⸗ narchen durch eine militairische Expedition, welche den Geist der Armee verderben soll, zu vollenden. Das sind die Resultate der eben beendigten Sitzung. In so fern das Ministerium nur bei diesem System beharrt, wird zur gänzlichen Wiederherstelluug der Republik und zur Wieder⸗ aufrichtung der Altaͤre zu Ehren der Vernunft⸗Goͤttin, für die nächste Sitzung nur wenig zu thun übrig bleiben es sey denn, daß die Fackion es vorzoͤge, lieber gleich die Legitimität durch die Usurpation und die Staats⸗Religion durch die reformirte Religion zu ersetzen.“ Dies ist der Artikel⸗ von dem der Koͤnigliche Gerichtshof der Meinung u war, daß er zu Haß und Verachtung der Regierung anreize und weshalb der verantwortliche Herausgeber der Gazetie auf den 12. d. M. vor das Zuchtpoltzeigericht geladen wor⸗ den war. Der Koͤnigliche Advocat, Herr von Thampanhet behauptete die Anklage, und trug sonach auf die Anwendun 4 der im 1. Paragraphen des Art. 4. des Gesetzes vom 82 Maͤrz 1822 festgesetzten Strafe an. Herr Henneguin aber rechtfertigte in einer dreistuͤndigen Vertheidigungs⸗Rede alle Ausdruͤcke des incriminirten Aufsatzes. Nach einer Entge

nung des Herrn von Champanhet ergriff Herr 15 zum zweiten Male das Wort, um die von dem öffentlichen

Ministerium verfochtenen Grundsaͤtze zu bekaͤm 1 ogen die Richter sich zuruͤck und sprachen nach 88s 2

Berathung das nachstehende (bereits in der Nachschrif gestrigen Blatte der een. „In Betracht, daß das Recht, die Handlungen des Mini⸗ steriums zu tadeln, mit zum Wesen unseres Regierungs⸗Sy⸗ stems gehoͤrt; daß, wenn Klecch der angeschuldigte Artitel in wenig gemessenen Ausdruͤcken abgefaßt ist, er doch nicht den Charakter des von dem Art. 1. des Gesetes vom 17 Mai 1819 und dem Art. 1. des Gesetzes vom 25 Mäͤrz 1822 Vergehens an sich traͤgt; spriche 99,89 richt Hrn. Aubry (verantwortlichen Herausgeber der Ga⸗ von der gegen ihn erhobenen Anklage frei, hebt die Beschlagnahme der confiscirten Exemplare auf und verfuͤgt die Zuruͤckgabe derselben.“ Als nach diesem Erkenntnisse Sab⸗ Beifall klatschen wollten, bemerkte asident sofort, daß jedes Zeichen der Billige 1 der Peizbelllgung streng verboten b , Das Journal du Commerce ist das einzige 2 sich heute uͤber den Ausgang 8 Prozesses zette „Wir haben“, sagt dasselhe, „von Anfang an znser Hebanein daruͤber zu erkennen gegeben, daß das oöͤffent⸗ liche Ministerium gegen die Gazette de France Grundsäͤtze geltend zu machen suche, die zum Nachtheile der Preßfreiheit schon so oft gemißbraucht worden sind, und wir haben 8 der gerichtlichen Verfolgung senes Blattes nie etwas als die Fortsetzung eines schlechten Systems gesehen, —,

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