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fenden Vorschrift der Kreis⸗Ordnung vom 17. Mai v. J. nothwendig machen wuͤrde, haben jedoch Unsern Minister des Innern autorisirt, von der diesfallsigen Vorschrift zu dis⸗ pensiren, wenn die Mehrheit der Ritterschaft einen Kreises aus besonderem Vertrauen den Ehemann einer Ritterguts⸗ Besitzerin, welcher nicht selbst zur Ritterschaft gehoͤrt, in die Kreis⸗Versammlung aufgenommen zu sehen wuͤnscht.
4) Was das Gesuch anlangt, daß den auf ihren Guͤtern wohnenden Landraͤthen gestattet werden möge, auch ihr Buͤ⸗ reau daselbst zu haben, so ist es fuͤr die Kreisbewohner in der Regel von wesentlichem Nutzen, wenn das landraͤthliche Buͤ⸗ reau sich in dem Hauptorte des Kreises befindet, welchen sie, ihrer gewerblichen Verhaͤltnisse wegen, oder um Geschaͤfte mit den anderen dort anwesenden Kreis⸗Behoͤrden und Beamten, besonders mit der Kreiskasse und haͤufig auch mit dem Ge⸗ richte abzumachen, ohnehin besuchen muͤssen. Die Nachtheile, welche dahingegen aus der Entfernung des landraͤthlichen Buͤreaus von dem Wohnsitze des Landraths, wenn Letzterer sich auf einem Gute befindet, entspringen koͤnnen, sind nicht von der Wichtigkeit, um jene Vortheile aufzuwiegen. Auch lassen diese Nachtheile sich meistens durch zweckmaͤßige Vor⸗ kehrungen beseitigen, welche die Regierungen nach Beschaffen⸗ heit der Umstaͤnde zu treffen verpflichtet sind. Da es aber einzelne Faͤlle geben kann, wo den Landraͤthen, ohne Nach⸗ fuͤr die Geschaͤfte und ohne Unbequemlichkeit fuͤr die
ehtheit der Kreisbewohner zu gestatten ist, die Buͤreaus auf den von ihnen bewohnten Guͤtern zu haben, so ist Un⸗ ser Minister des Innern ermächtigt worden, in dergleichen Fallen auf den Antrag der Kreis⸗Stände und der Regierung ausnahmsweise solches statt finden zu lassen, und die Be⸗ dingungen festzustellen, von deren Erfallang dies abhängig zu machen ist. Als allgemeine Bedingung muͤssen dabei fol⸗ gende Verpflichtungen des Landrachs gelten:
a) das erforderliche Lokal zum Bureau unentgeltlich einzuraͤumen,
.bb) füͤr das Unterkommen der Buͤreau⸗Offizianten zu sorgen und
c) an bestimmten Wochen⸗Tagen dennoch im Kreis⸗ Hauptorte anwesend zu seyn, damit man sich dort in Ge⸗ schaͤften an ihn wenden koͤnne.
5) Wir eroͤffnen hiernäͤchst Unsern getreuen Staͤnden, daß das Collatur⸗Recht der Staͤnde des ehemaligen Herzog⸗ thums Magdeburg fuͤr den besonderen Halleschen Freitisch desselben nicht wieder hergestellt werden kann, nachdem der im Besitz desselben gewesene Staͤnde⸗Koͤrper aufgeloͤset wor⸗ den ist. Dagegen haben Wir Unserm Minister der Geistli⸗ chen⸗, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten naͤhere Ermittelung aufgegeben, ob bei den zur Unterstuͤtzung beduͤrf⸗ tiger Studirender auf der Universitäͤt Halle bestimmten Huͤlfsquellen, in Vergleich mit dem Zustande des Jahres 1806, eine den Angehoͤrigen des ehemaligen Herzogthums Magdeburg nachtheilig gewordene Verkuͤrzung eingetreten ist, fuͤr welchen Fall Wir Uns den weiteren Beschluß vor⸗ behalten. Inzwischen werden die Angehoͤrigen des ehemali⸗ gen Herzogthums Maagdeburg ferner, wie bisher, fortfahren, an den bei der Universität Halle sundirten Freitischen Theil men. ie im Jahre 1808 vorhanden gewesenen Bestaͤnde des Magdeburger Freitisch⸗Fonds und desjenigen, was demselben seitdem durch Zinsen zugewachsen ist, wollen Wir aber als einen besondern, lediglich fuͤr Studirende aus dem Herzog⸗ thum Magdeburg bestimmten Fonds, bei der Universitaͤt Halle verwalten lassen. einsindenden Deputirten des besagten Herzogthums soll eine Uebersicht dieses Fonds vorgelegt, und deren Erklärung uͤber die Verwendung der Zinsen, und über die, wegen der kuͤnf⸗ tigen Disposition zu treffende Einrichtung vernommen werden.
6) Wegen Entwerfung einer Strom⸗Ordnung sind eben so, wie wegen Revision der vorhandenen Deich⸗Ordnungen, die erforderlichen Einleitungen zum Theil schon getroffen, zum Theil werden sie mit Naͤchstem getroffen werden, wor⸗ auf dann die weitere gruͤndliche Bearbeitung der Sache er⸗ folgen wird.
7) Bei der jetzt im Werk seyenden Revision der Gesetz⸗ sebans wird erwogen werden, welche Vorschriften wegen Be⸗ eitigung der aus den Privat⸗Feuer⸗Versicherungen hervorge⸗ 5—ö zu ertheilen seyn duͤrsten. Was dage⸗ han — der Feuer⸗Societaͤts⸗Angelegenheiten uͤber⸗ handlungen wegen Eeeer bereits dem Staats⸗Rathe die Ver⸗ dem Resultar Zenm erlessung einer Verordnung vor, daher
8) Wir finden — hegen zu sehen ist. auf Einfuͤhrung einer g. — * Unserer getreuen Staͤnde zur Erleichterung des in Wagenspur in der Provinz
zu ne
*
Den zum näͤchsten Provinzial⸗Landtage sich
dig. Indessen ist, um sich von der Ausfuͤhrbarkeit einer so⸗ chen Verordnung, und von den in Beziehung auf die gebii⸗ 8 gigen Theile der Provinz etwa noͤthigen Modificationen be⸗ stimmte Ueberzeugung zu verschaffen, zuvoͤrderst das Gutach⸗ ten der Kreisstaͤnde in saͤmmtlichen Kreisen zu erfordern. In dessen Verfolg werden Wir das Weitere beschließen, und den Staͤnden zu seiner Zeit das Resultat bekannt machen.
9) Die Vorschrift des §. 17. der Gemeinheits⸗Thei⸗ lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821, die Theilung von Ge⸗ meine⸗Grundstuͤcken betreffend, haben Wir bei nochmaliger Pruͤfung klar und unzweideutig, eine gesetzliche Declaration desselben daher auch nicht nothwendig gefunden. Wenn also in einzelnen Faällen dennoch Grundstuͤcke, welche zu dem, den Communen als moralischen Personen zustehenden, Vermöͤgen gehoͤren, zur Theilung gebracht worden sind, so kann dies nur in unvollstaͤndiger Eroͤrterung des Sachverhäͤltnisses sei⸗ nen Grund haben. Um aber den hieraus zu befuͤrchtenden Nachtheilen vorzubeugen, hat Unser Minister des Innern, unter Beziehung auf die staͤndische Bitte, die Behoͤrden be⸗ reirs mit der erforderlichen Anweisung versehen, wodurch die Sache erledigt ist. 4
10) Was die Verguͤtung der von Frankreich uͤbernon⸗ men gewesenen Haͤlfte der zur Verproviantirung der Festung Magdeburg im Jahre 1813 geschehenen Lieferungen anlangt, so haben Wir Befehl ertheilt, daß mit den Interessenten wegen der aus dem Franzoͤsischen Aversional⸗Fonds gesche⸗ henen Zahlungen definitiv abgerechnet, und die Sache da⸗ durch erledigt werde, als weshalb vom Ober⸗Praͤsidio die weitere Veranlassung zu erwarten ist. 8
Was dagegen den, wegen der anderen Hälfte an das Koͤnigreich Westphalen zu machenden Anspruch betrifft, so ist solcher lediglich von den in Unserer Verordnung vom 31. Januar v. J. wegen Regulirung des Preußischen Antheils an der Westphaͤlischen Central⸗Schuld, Litt. C. No. 7. an⸗ geordneten Behoͤrden zu eroͤrtern und zu entscheiden. Den⸗ jenigen, was auf diesem Wege festgesetzt worden ist, haben sich die Interessenten zu unterwerfen, indem kein Grund vor⸗ handen ist, diesen ganz eigentlich zur Competenz dieser Be⸗ hoͤrden gehoͤrigen Gegenstand den allgemeinen Bestimmungen zu entziehen. ; 8
11) Auf das Gesuch Unsexer getreuen Staͤnde, daß die Publication der Abloͤsungs⸗Ordnung beschleunigt werden moͤge, eroͤffnen Wir Ihnen, daß Wir das Gutachten der
dern dabei betheiligten Provinzial⸗Staͤnde dem Staats⸗Rathe
haben zur Pruͤfung zugehen lassen, demselben auch die Be⸗
schleunigung der diesfallsigen Verhandlung aufgegeben haben,
daher eine daldige Erledigung der Sache zu erwarten ist. Nicht minder haben Wir
12) das Staats⸗Ministerium mit der Revision der jetzt bestehenden Einrichtung der General⸗Commissionen beauftragt, und behalten Uns bis zur Beendigung derselben den Beschluß uͤber den Antrag wegen Verlegung der General⸗Commission zu Stendal vor. r123) Die Nachsicht, welche in einigen Fäͤllen bei Fest⸗ setzung und Erlaß der Strafen wegen der Contraventionen gegen die gesetzlichen Vorschriften, die Abschaffung des Vor⸗ Viehes der Schäfer betreffend, geuͤbt worden, ist nach den Anzeigen der Behörde, durch die Ruͤcksicht auf irrige Mei⸗ nungen, aus welchen jene Uebertretungen hervorgegangen waren, motivirt worden. Wie aber gegen vorsäͤtzliche Con⸗ travenienten bisher schon nach der Strenge der Gesetze ver⸗ fahren worden ist, also soll solche in Zukunft, dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde gemaß, auch gegen die Fahrläͤssigen zur Anwendung kommen, welche sich die meh jährige Aus⸗ üͤbung des Gesetzes, und die mannigfaltigen Hleheungen — Behoͤrden zu ihrer Zurechtweisung nicht haben dienen assen.
14) Durch dasjenige, was in Bezichung auf die kirch⸗ lichen Feste vom Landtage anderweit vorgestellt worden ist, finden Wir Uns nicht veranlaßt, dasjenige, was auf — Antrag des ersten Landtags fruͤher verfuͤgt haben, abzu⸗
ndern.
Wir koͤnnen daher weder bewilligen, daß das Reforma⸗ tions⸗Fest am 31. Oct. als ein hohes Fest einen ganzen Tag und in der ganzen Provinz geseiert werde, noch daß man die Halbfeier der kleinen Feste einstelle. Die dafuͤr angefuͤhrten Gruͤnde finden Wir nicht erheblich und daher angemessen, daß es in allen Theilen des Herzogthums Sachsen, wo bie⸗ her die Feier des Reformations⸗ Festes und der kleinen Feste statt gefunden, bei Unsern fruͤheren durch die Amts⸗Bläͤtter bekannt gemachten Bestimmungen verbleibe, in den ubrigen Theilen der Proviuz aber nichts Neues eingefüͤhrt werde.
wür⸗, 15) Wir muͤssen zwar
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Bedenken staͤdti⸗
Staͤnde über diesen Gegenstand mit den Erklärungen der ana—