1828 / 316 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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schen Magistrats⸗Personen nur fuͤr die erste Wahl de tags⸗Deputirten ertheilte Dispensation vom Grund⸗Besitz zu Gunsten der bei dieser ersten Wahl ernannten Mit⸗ glieder der Staͤnde⸗Versammlung noch weiter auszudeh⸗ nen, da nach §. 6. des Gesetzes vom 27. Marz 182i vom Grund⸗Besitze bei allen Staͤnden keine Dis⸗ pensation ertheilt werden soll, und durch solche, bei der ersten Wahl von Uns nur bezweckt worden ist, den Magi⸗ strats⸗Personen, welchen diese Bedingung fruͤher nicht bekannt seyn konnte, Zeit zu lassen, sich mit einem Grund⸗Eigen⸗ thume ansaͤssig zu machen, inmittelst aber, wenn das Ver⸗ trauen ihrer Gemeinden sie zu ihren Vertretern beim Land⸗ tage berufen moͤchte, sie von der Waͤhlbarkeit nicht auszuschlie⸗ ßen. Indessen wollen wir in Beruͤcksichtigung des von Un⸗ sern getreuen Staͤnden ausgesprochenen Wunsches diejenigen Magistrats⸗Personen, welche bei der ersten Wahl zu Depu⸗ tirten der Staͤdte ernannt worden sind, wenn sie sich mit einem geeigneten Grundstuͤcke ansaͤssig machen, fuͤr den Fall, daß sie wieder erwaͤhlt werden, von der Bedingung des zehn⸗ jährigen Besitzes, in Gemäaͤßheit des in der angezogenen Ge⸗ setzesstelle enthaltenen ve g hiermit dispensiren.

Petitionen, die Ten den Handel betreffend. .

1) Die Mittel, den Wohlstand des Eichsfeldes wieder zu heben, sind bereits Gegenstand fruͤherer Berathung gewe⸗ sen, auch werden Wir zur Erreichung dieses Zweckes anord⸗ nen, was die Umstaͤnde zulassen. Indessen sind Ausnahmen von den Gesetzen in Beziehung auf die Ein⸗ und Ausfuhr des Getreides für einen einzelnen Landestheil, weder diesseits thunlich, noch bei auswaärtigen Regierungen in Antrag zu

bringen. Denn was die Erleichterung der Einfuhr anlangt,

so waͤre eine degfallsige Ausnahme von den allgemeinen Ge⸗ setzen nur durch Maaßregeln in Beziehung auf das Eichsfeld auszufuͤhren, welche den Verkehr dieser Provinz mit der uͤbrigen Monarchie nothwendig stoͤren muͤßte. Dadurch aber würden immer die benachbarten Regierungen sich nicht be⸗ wogen finden, eine Ausnahme in ihren nicht bloß gegen

Preußen gerichteten Maaßregeln zu machen, um die Ausfuhr

des Getreizes aus dem Eichsfelde zu erleichtern. Uebrigens wuͤrde, bei dem wenig fruchtbaren Boden und der starken evölkerung desselben, selbst eine solche Maaßregel von keinem uͤnstigen 22 seyn. Wir koͤnnen daher dem Gesuche leine weitere Folge geben.

2) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde um Exlaß ines Theiles der Westphaͤlischen Grundsteuer koͤnnen Wir nicht eingehen, weil die demselben zum Grunde gelegten Vor⸗ aussetzungen als richtig nicht anerkannt werden koönnen.

Die Erndte des vergangenen Jahres ist in den oͤstlichen Provinzen und vweee in der eechn vu. All⸗

meinen nicht schlecht gewesen, und nur auf das Sommer⸗ Veneibe 2 8. schaͤdlich eingewirkt. Auch sind den einzelnen Gemeinen der Provinz Sachsen, welche durch l⸗Schaden, Ueberschwemmung und Mißwachs gelitten haͤben, Steuer⸗Remissionen in dem sehr bedeutenden Betrage von 47,263 Rthlrn. bewilligt worden.

Die Getreide⸗Ausfuhr auf der Elbe ist, nach allen vor⸗ handenen Nachrichten, im Jahre 1827 stärker als fruͤher ge⸗ wesen, und außerdem ist die Wirkung bemerkbar geworden, welche die sehr vermehrte Ausfuhr aus den Ostsee⸗Haͤfen, mit⸗ telst des dadurch erweiterten Marktes, auf die Getreide⸗Preise

Sachsen gekußert hat. Aber nicht die Getreide⸗Ausfuhr allein, sondern die vermehrte Bevoͤlkerung und die mit dem Fortschreiten des Gewerbfleißes steigende Wohlhabenheit des

nlandes, wird hoffentlich das Getreide fuͤr die Zukunft in cinem angemessenen Preise erhalten. 3 b

Es läßt sich demnäaͤchst nicht nachweisen, daß bei der Westphaͤlischen Steuer⸗Veranlegung die Natural⸗CErtraͤge zu hoch

seyen, zumal in der Regel die Ertrags⸗Klassen nach den alten Contributions⸗Catastern beibehalten worden sind, und die Acker⸗Cultur seit deren Anfertigung nicht zu⸗ rüͤckgegangen ist; ob aber die bei den Ertrags⸗Abschaͤtzungen angenommenen Getreide Preise zu hoch seyen, kann nicht nach den allerdings ungünstig gewesenen Verhaͤltnissen einiger Jahre allein werden.

—4 unsere getreuen Staͤnde zu erwaͤgen, daß der Sraat säͤmmtliche Provinzial⸗Schulden der ehemals Westphaͤlischen Landestheile uͤbernommen hat, waͤhrend andere Provinzen zur Verzinsung und Tilgung ihrer Schulden sehr bedeutende Steuerbeischlaͤge aufbringen muͤssen. Aus allen diesen Gruͤnden koͤnnen Wir nur die im Landtags⸗Abschiede vom 17. Mai v. J. ertheilte Zusicherung wiederholen, daß bei dem u en Wieder⸗Eintritt unguͤnstiger Preis⸗Ver⸗ haͤltnisse der Erzeugnisse der Landwirthschaft, den Einsassen

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jen 1 eisen angemessenen Erlaß Grundsteuer zu Huͤlfe gekommen werden soll.

3) Den Antrag Unserer getreuen Stände auf Entschä⸗ digungs⸗Leistung fuͤr die unter der Zwischen⸗Herrschaft auf⸗ gehobenen Grundsteuer⸗Freiheiten betreffend, so koͤnnen Wir nicht finden, daß dieser Antrag im Wesentlichen mit andern, als den bereits in der Landtags⸗Versammlung des Jahres 1825 dafuͤr angebrachten Gruͤnden unterstuͤtzt waͤre. Es muß daher auch bei der im fruͤheren Landtags⸗Abschiede erfolgten Zuruͤckweisung dieses Gesuchs bewenden, und wollen Wir Unsern getreuen Staͤnden hierneben die im §. 50, des Ge⸗ setzes vom 27. Marz 1824 enthaltene Vorschrift uͤber die Unzuläassigkeit der Wiederholung bereits zuruͤckgewiesener Ge⸗ suche ohne neue Gruͤnde zur kuͤnftigen Beachtung empfehlen.

4) Bei naͤherer Erwaͤgung des Antrages auf Erhoͤhung des Eingangs⸗Zolls von gemaͤstetem Vieh, werden Unsere getreuen Staͤnde selbst finden, daß, wenn er auch sonst ge⸗ waͤhrbar waͤre, doch dessen Ausfuͤhrung der Provinz im Gan⸗ zen Gefahr des Nachtheils bringen wuͤrde, da aus mehreren Theilen derselben Mastvieh in das benachbarte Ausland aus⸗ gefüͤhrt wird. Uebrigens wird ihnen nicht entgehen, daß all⸗ gemeine Steuersaͤtze weder wegen der oͤrtlichen Verhaͤltnisse, am wenigsten wegen der einer einzelnen Stadt, allgemein anders gestellt, noch auf einzelnen Punkten modificirt werden koͤnnen, daß auch bei den ermangelnden genauen Kennzeichen, ob ein Stuͤck Vieh als ein gemaͤstetes anzusehen oder nicht, die Wahl zwischen der hoͤhern oder niedrigen Abgabe in den meisten Faͤllen der Willkuͤhr der Receptur⸗Behoͤrden uͤberlas⸗ sen bleiben wuͤrde, und daß, aus allen diesen Gruͤnden, eine Veraͤnderung des vor Kurzem publicirten Tarifs fuͤr die naͤchsten drei Jahre weder im Allgemeinen noch fuͤr die Pro⸗ vinz Sachsen zulaͤssig ist.

5) Wegen Ermaͤßigung des Durchgangs⸗Zolls von den nach Baiern transitirenden Waaren, haben Wir genauere Ermittelungen anbefohlen, und werden dem Landtage zu sei⸗

der

ner Zeit das Resultat bekaunt machen lassen. K 84 6) In Beziehung auf die Antraͤge 1 2 wegen Ermäaͤßigung der Steuer vom innern Tabacksbau, 2 b .

wegen Aufhebung oder Herabsetzung des Ausgangs⸗Zolls von der rohen Schaafwolle und 8. wegen Erstattung des Eingangs⸗Zolls von dem aus dem Anslande eingehenden Zins⸗Getreide ertheilen Wir Unsern getrenen Staͤnden folgende Resolutionen: ad a. Diesem Antrage ist bereits, Unsere gesetzlich bekannt d. J. Genuͤge geschehen.

durch 28. Maͤrz

in soweit thunlich, gemachte Verordnung vom

ad b.

Auf das Gesuch Unsrer getreuen Staͤnde um Ermäaͤßi⸗ gung des Ausfuhr⸗Zolls fuͤr rohe Wolle, ist zur Zeit nicht einzugehen, da die Hoͤhe dieses Zoll⸗Satzes nicht nach dem ausnahmsweise hohen Preise, welchen das auszufuͤhrende Pro⸗ dukt in einzelnen Jahren gehabt hat und ferner wieder er⸗ langen kann, sondern auf einen billigen Durchschnitts⸗Preis berechnet ist, welcher auch jetzt noch dafuͤr erzielt wird. Wenn uͤbrigens jener Antrag insbesondere auf die Interessen der producirenden Klasse gestuͤtzt wird, so haͤtte nicht uͤbersehen werden sollen, daß auch die inlaͤndische Fabrikation gleichen Schutz verdient, und daß, jemehr das Emporkommen der Letzteren befoͤrdert, desto besser auch fuͤr den wahren Vortheil der Producenten durch Sicherung eines dauernden Absatz ihrer Produkte fuͤr die bseesg⸗ Fabrikation gesorgt wir

adl c.

Der geringe Nachtheil, welcher den Zins⸗Berechtigte durch die Erlegung der oben erwaͤhnten Abgabe erwaͤchst, ist mit dem Nachtheile nicht zu vergleichen, welchen jede Exem⸗ tion von der Errichtung indirekter Steuern fuͤr die Steuer⸗ Regie hat, auch bleibt es den Zins⸗Berechtigten uͤberlassen, dergleichen Getreide im Auslande zu verkaufen, und kan 82 daher dem gedachten Ieseas. Hne Folge gegeben werden. 8 8

Petitionen, die Justizpflege betreffend.

1) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, der Ge⸗ meine Belleben den gewoͤhnlichen prozessualischen Rechtsweg uͤber die von ihr gefuͤhrte Steuer⸗Beschwerde zu verstatten, koͤnnen Wir nicht eingehen, indem nach erfolgter Aufhebun aller fruͤheren Steuer⸗Privilegien, in den ehemals zum E. nigreich Westphalen gehoͤrig gewesenen Landestheilen ein spe- zieller Rechtstitel, auf welchen die Gemeinde ihre fruͤhere Klage hat gruͤnden wollen, nicht vorhanden ist, es sich mit⸗ hin nur um die Verbindlichkeit zur Entricht Ugemei

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